Hilfen für Eltern Kinder mit Behin­derung – welche Unterstüt­zung es gibt

Hilfen für Eltern - Kinder mit Behin­derung – welche Unterstüt­zung es gibt

Katja S. mit Tochter Elisa. Seit ihrer Geburt muss Elisa künst­lich ernährt werden und gilt als behindert. Mit der Infusion im Ruck­sack bleibt Elisa mobil.

Hilfe für Eltern von Kindern mit Behin­derung gibt es an vielen Stellen. Doch oft müssen Mütter und Väter die Hilfe mit hohem Büro­kratie­aufwand erkämpfen.

Zweimal hat Katja S. versucht, nach der Geburt ihrer Tochter Elisa wieder zu arbeiten. Zweimal musste sie ihre Stelle wieder aufgeben – zuletzt bei einer großen Multimedia-Agentur. Zu sehr hat sie die Behin­derung ihrer Tochter einge­schränkt. Elisa musste schon an ihrem zweiten Lebens­tag ein Groß­teil ihres Darms entfernt werden.

Heute ist Elisa acht Jahre alt, muss 14 Stunden täglich künst­lich ernährt werden und gilt als schwerbehindert. Jeden Abend bereitet Mama Katja die Infusion vor. Die Versorgung kostet monatlich rund 10 000 Euro. Davon über­nimmt 80 Prozent die Beihilfe. Den Rest zahlt die private Kranken­versicherung. Weitere Hilfen müssen Elisas Eltern oft mühsam durch­setzen.

Behin­derung nicht immer sicht­bar

Bei Elisa stellten Ärzte das Jirásek-Zuelzer-Wilson-Syndrom fest – eine äußerst seltene Krankheit, bei der es zur Fehl­bildung des Darms kommt. Dadurch zählt Elisa zu den knapp 7,8 Millionen in Deutsch­land lebenden schwerbehinderten Menschen. Ungefähr 3 Prozent davon sind Kinder und Jugend­liche unter 18 Jahren. Die wenigsten sind von Geburt an behindert. Für 90 Prozent aller Behin­derungen sind Krankheiten verantwort­lich.

Nicht immer sind Beein­trächtigungen von außen erkenn­bar. Auch Elisa sieht man ihre schwere Erkrankung auf den ersten Blick nicht an. Dennoch erhält sie jeden Abend eine lang­wierige Infusion, da sie nur über einen Schlauch Nähr­stoffe aufnehmen kann. Den Venen­katheter trägt sie in einem blauen Ruck­sack, mit dem sie sich frei bewegen kann.

Unser Rat

Hilfe suchen. Sie stehen mit ­Ihren Heraus­forderungen nicht ­allein da! Wenden Sie sich an die Verfahrens­lotsen in Jugend­ämtern, die Lebens­hilfe sowie an Verbände. Viele Eltern habe ähn­liche Erfahrungen gemacht und können Ihnen wert­volle Tipps geben.

Anträge stellen. Nehmen Sie so früh wie möglich Unterstüt­zung an. Diese steht Ihnen zu, Sie leisten Enormes.

Wider­spruch einlegen. Lehnt ­eine Behörde Ihren Antrag ab, ­wider­sprechen Sie schnellst­möglich. Die Frist ist oft knapp. Es reicht ein formloser Brief, um die Frist zu halten. Argumente können Sie später nach­liefern.

Internet. Mehr Informationen bietet die Bundes­zentrale für gesundheitliche Aufklärung (bzga.de und kindergesundheit-info.de). Eine gute Über­sicht bietet die Aktion Mensch auf der Seite familienratgeber.de, auf der Nutzer auch nach Beratungs­stellen suchen können, weitere gute Informationen gibt es unter einfach-teilhaben.de vom Bundes­arbeits­ministerium.

Know-how anderer Eltern nutzen

Wird eine Behin­derung fest­gestellt, erhalten Eltern erste Informationen über Hilfsan­gebote direkt in der Klinik oder von behandelnden Kinder­ärzten. Es empfiehlt sich, eine Ärztin oder einen Arzt zu finden, die oder der die Förderung des Kindes ernst nimmt und es in seiner Entwick­lung unterstützt. Hilf­reich ist daneben eine enge Zusammen­arbeit mit Psycho­logen.

Über die Klinik erfuhr Katja S. von Selbst­hilfe­gruppen. Sie schätzt es, auf diese Weise andere Mütter und Väter von Kindern kennengelernt zu haben, die künst­lich ernährt werden. „Mit anderen Eltern zu sprechen, ist so wichtig, weil man da viele gute Tipps bekommt, etwa wo gute Ärzte sind.“

Ein wichtiger Ansprech­partner für Ratsuchende Eltern ist die „Ergänzende unab­hängige Teilhabeberatung“ (EUTB). Sie berät kostenlos und vertraulich und ist mit Beratungs­stellen bundes­weit vertreten (teilhabeberatung.de).

Grad der Behin­derung beantragen

Abhängig davon, wie stark sich die Beein­trächtigung eines Kindes auf den Alltag auswirkt, gewährt das Versorgungs­amt einen Grad der Behin­derung. Diesen müssen Eltern beantragen. Das geht auch online. Wie, lesen Eltern etwa unter einfach-teilhaben.de.

Anhand fest­gelegter Kriterien vergibt das Amt den Grad der Behin­derung in 10er-Schritten bis zu einem Höchst­wert von 100. Ab 50 gibt es den Schwerbehinderten­ausweis. Elisa hat mit 100 die größt­möglich aner­kannte Schwerbehin­derung.

Tipp: Lassen Sie sich von der EUTB, Pfle­gestütz­punkten, Sozial- oder Wohl­fahrts­verbänden beraten, bevor Sie den Antrag stellen. Möglicher­weise erreichen Sie dadurch einen höheren Wert.

Vorteil: Schwerbehinderten­ausweis

Ab einem Grad der Behin­derung (GdB) von 50 vergibt das Versorgungs­amt den Schwerbehinderten­ausweis – auch für Kinder. Je nach Merkzeichen hat das verschiedene Vorteile für Kinder und Eltern:

  • Personen­nahverkehr. Die Grund­farbe des Ausweises ist grün. Wer einen grün-orangenen Ausweis hat, darf öffent­liche Verkehrs­mittel kostenlos benutzen.
  • Neuwa­genrabatt. Einige Auto­hersteller geben eine unver­bindliche Rabatt­empfehlung für Menschen mit Behin­derung. Entscheiden tut darüber aber der Händler. Wer sich einen Neuwagen anschafft, sollte den Rabatt ansprechen.
  • Kfz-Steuer. Ist das Auto auf das Kind mit Behin­derung zugelassen, entfällt die Kfz-Steuer. Das Auto darf dann allerdings nur für Fahrten mit Kind genutzt werden.
  • Steuern. Pflegende Eltern erhalten einen Pflegepausch­betrag. Dieser liegt je nach Pfle­gegrad zwischen 600 und 1800 Euro. Mehr dazu in unserem Beitrag Pflege- und Krankheitskosten.
  • Behinderten-Toilette. Mit dem Euro­schlüssel können Menschen mit Behin­derung über 12 000 Behinderten-Toiletten in Deutsch­land und Europa aufschließen. Kaufen kann ihn, wer den Schwerbehinderten­ausweis mit den Merkzeichen aG, B, H und Bl hat oder das Merkzeichen G mit einem GdB von mindestens 70. Bestell­bar ist der Schlüssel beim Club Behinderter und Ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e.V.

Pflege­leistungen für Kinder mit Behin­derung

Behand­lungen, Arznei, tech­nische Hilfs­mittel und medizi­nisch notwendige Verbrauchs­gegen­stände sorgen schnell für hohe Kosten. Bei pflegebedürftigen Kindern über­nimmt das unter anderem die Pflegekasse. Allerdings leistet sie erst ab Pfle­gegrad 2. Je höher der Pfle­gegrad, desto mehr gibt es. Wer mit Pfle­gegrad 5 den höchsten Wert hat, bekommt pro Monat 2 200 Euro für die häusliche Pflege. Elisa hat Pfle­gegrad 3. Die Familie erhält monatlich 1 432 Euro von der Pflegekasse.

Den Pflegegrad beantragen Eltern direkt bei der Pflegekasse. Die leistet aber nur, wenn wenigs­tens ein Eltern­teil in den letzten zehn Jahren für mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse einge­zahlt hat. Andernfalls über­nimmt das Sozial­amt.

Haben Eltern einen Antrag gestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizi­nischen Dienst. Ein Gutachter oder eine Gutachterin besuchen darauf­hin die Eltern und befragen sie anhand fest­gelegter Kriterien. Im Ideal­fall ist neben den Eltern eine weitere Pflege­person anwesend. Harmlos wirkende Nach­fragen des Gutachters können sich ungünstig auf das ­Ergebnis und damit die Höhe der Leistungen auswirken.

Tipp: Bereiten Sie sich auf den Besuch des Medizi­nischen Dienstes gut vor. Tragen Sie dazu Berichte aller behandelnden Ärzte, des Kranken­hauses und der Reha-Einrichtungen zusammen. Erstellen Sie einen Medikamentenplan und dokumentieren Sie den Umfang der Pflege­leistungen sowie der benötigten Hilfs­mittel. Auch der Schwerbehinderten­ausweis gehört zu den Unterlagen.

So viel zahlt die Pflegekasse im Monat

Eltern behinderter Kinder können je nach Pfle­gegrad Leistungen kombinieren. Familie S. erhält für Elisa im Pfle­gegrad 3 monatlich 1 432 Euro für Pflegesach­leistungen. Der Entlastungs­betrag von 125 Euro dient als Zuschuss für monatlich vier Stunden Haus­halts­hilfe.

Pfle­gegrad

Pflege durch Angehörige (max. Euro)

Professionelle Pflege zu Hause (max. Euro)

Tages- und Nacht­pflege (max. Euro)

Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege Fußnote: 1

Pfle­gehilfs­mittel (max. Euro)

Entlastungs­betrag ambulant (max. Euro)

1

0

 0

0

0

40

125

2

332

 761

689

1 774

40

125

3

573

1 432

1 298

1 774

40

125

4

765

1 778

1 612

1 774

40

125

5

947

2 200

1 995

1 774

40

125

Legende

Fußnote: 1
Jähr­licher Anspruch maximal in dieser Höhe für bis zu acht Wochen in der Kurz­zeit­pflege und sechs Wochen in der Verhinderungs­pflege.

Hilfe bei der Einglie­derung

Um pflegebedürftigen Kindern die Teilhabe an der Gesell­schaft zu erleichtern, erhalten sie Unterstüt­zung durch Träger der Einglie­derungs­hilfe. Verantwort­lich sind je nach Bundes­land etwa Jugend- oder Sozial­ämter.

Anspruch auf deren Leistungen haben ­Betroffene nicht auto­matisch durch ihre Behin­derung. Es kommt darauf an, wie stark die Behin­derung auf die Teilhabe an der Gesell­schaft einschränkt. Die Einglie­derungs­hilfe ist verpflichtet, zu beraten und wenn ­nötig zu unterstützen. Sie müssen auch bei Anträgen für Hilfs­maßnahmen, etwa zur Teilhabe an Bildung, helfen.

Beraten müssen sie so, dass leistungsbe­rechtigte Menschen das verstehen können, beispiels­weise in Leichter Sprache. Darüber hinaus müssen die Mitarbeitenden auf ­Angebote der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ und weitere Beratungs­angebote hinweisen. Seit 1. Januar 2024 über­nehmen sogenannte Verfahrens­lotsen in den Jugend­ämtern diese Aufgabe.

Hilfen für Eltern - Kinder mit Behin­derung – welche Unterstüt­zung es gibt

Infusion. Elisa darf ihrer Mutter Katja assistieren. In ihrem Kinder­zimmer gibt es dafür eine Station mit medizi­nischer Ausstattung. © Katja Velmans

Kinder mit Behin­derung so früh wie möglich fördern

Angebote, die Eltern von Kindern mit Behin­derung früh­zeitig wahr­nehmen können, sind pädagogische und therapeutische Maßnahmen. Sie zielen darauf ab, Potenziale eines Kindes best­möglich zu fördern. Zu dieser Früh­förderung zählen Diagnose-Leistungen sowie nicht-ärzt­liche therapeutische, psycho­logische, heil- und sonderpädagogische sowie psycho­soziale Leistungen.

Die Angebote richten sich an Kinder bis zum sechsten Lebens­jahr und entfallen mit der Einschulung. Zuständig sind Früh­förderstellen und Sozialpä­diatrische Zentren. Wesentlicher Grund­satz der Früh­förderung ist, sie nied­rigschwel­lig anzu­bieten. Familien können sie daher ohne Antrag oder Bedarfs­fest­stellung nutzen. Alles, was sie benötigen, ist eine Verordnung ihrer Kinder­ärztin. Eine Über­sicht über Früh­förderstellen gibt es unter fruehfoerderstellen.de.

Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern

Oft lässt sich der Pfle­geaufwand für Eltern schwer mit der Arbeit vereinbaren – besonders in den ersten Lebens­jahren des Kindes. Müttern oder Vätern, die ihr Kind pflegen, steht daher Pflegezeit zu. Sie können sich voll oder teil­weise von ihrer Arbeit für bis zu sechs Monate unbe­zahlt frei­stellen lassen.

Anspruch hat, wer in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern tätig ist. In kleineren Betrieben gibt es Pflege­zeiten nur auf freiwil­liger Basis. Besser stehen Eltern da, die in Firmen mit mehr als 25 Mitarbeitern arbeiten. Sie können Familien­pflege­zeit bean­spruchen und für bis zu 24 Monate frei­gestellt werden. Das geht auch bei außer­häuslicher Betreuung. Die frei­gestellte Zeit bekommen Eltern nicht bezahlt. Das Bundes­amt für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben (bafza.de) gewährt ein zins­loses Darlehen, um Einkommens­einbußen abzu­federn. Das beträgt maximal die Hälfte des fehlenden Netto­lohns – bezogen auf das Jahres­brutto­einkommen.

Tipp: Informationen, Formulare für das zins­lose Darlehen sowie einen Darlehens­rechner finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Schnell mal einspringen

Ist ein Kind krank, können beschäftigte Eltern kurz­fristig von ihrem Job frei­gestellt werden. Mütter oder Väter können jeder pro Kind bis zu 15 Tage im Jahr Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse bekommen, Allein­erziehende bis zu 30 Tage. Dieses Recht haben alle Angestellten – unabhängig davon, wie groß ihr Unternehmen ist. Für gesetzlich versicherte Kinder gibt es das Krankengeld nur bis zum 12. Lebens­jahr – Sind Kinder mit Behin­derung auf Hilfe angewiesen, gibt es die Unterstüt­zung ohne Alters­grenze.

Muss dagegen akut die pflegerische Versorgung des Kindes sicher­gestellt werden, können Eltern seit 2024 jähr­lich für bis zu zehn Tage frei­gestellt werden.

Wer während der Frei­stellung keinen Lohn erhält, beantragt Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse – entweder per formlosem Schreiben oder Formular, das die jeweilige Pflegekasse bereit­stellt. Die Person bekommt 90 Prozent des ausgefallenen Netto­entgelts.

Ebenfalls neu seit 2024: Muss ein Kind stationär behandelt und von einem Eltern­teil aus medizi­nisch notwendigen Gründen begleitet werden, erhalten Versicherte Kinder­krankengeld ohne zeitliche Begrenzung.

Auf Ablehnung richtig reagieren

Hilfe für Eltern von Kindern mit Behin­derung gibt es auch durch Förderungen. Oft klappt es nicht direkt beim ersten Antrag. „Wird ein Antrag abge­lehnt, sollten Eltern sofort Wider­spruch einlegen. Das reicht dann oft schon für eine Bewil­ligung“, rät Bundes­geschäfts­führerin Jeanne Nick­las-Faust von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

Ein Widerspruch kann formlos erfolgen. Wichtig ist, das Schreiben rasch auf den Weg zu geben, da die Frist vier Wochen beträgt.

Auch Katja S. hat mehr­mals Wider­spruch einlegen müssen, etwa als ein höhen­verstell­bares Bett für ihre Tochter abge­lehnt wurde. Jeden Abend legt sie ihr eine Infusion, wollte mit dem Bett ihren eigenen Rücken schonen – Antrag abge­lehnt. Heute ist das Bett da. „Bis jetzt haben wir alles, was abge­lehnt wurde, über Wider­sprüche doch erreicht.“

Auch Eltern von Kindern mit Behin­derung brauchen eine Auszeit

Sind Eltern kurz­zeitig verhindert, kann eine Ersatzpflege, etwa durch einen ambulanten Pflege­dienst, für sie einspringen. Das gilt auch für private Termine. Dafür stehen Eltern pro Kalender­jahr bis zu 1 612 Euro zu.

Darüber hinaus können sie bis zu 806 Euro noch nicht bean­spruchter Leistungen der Kurz­zeit­pflege hinzuziehen. Insgesamt haben sie damit 2 418 Euro für Pfle­gekräfte, die Eltern kurz­fristig entlasten können.

Längere Auszeiten und Erholung bieten Kuren. Eine Kur mit Kind können Eltern grund­sätzlich alle vier Jahre beantragen. Haben die Kinder eine Behin­derung oder sind chro­nisch krank, dürfen Mütter mit ihrem Kind sogar alle zwei Jahre zur Kur. Sie erhalten in dieser Zeit Behand­lungen, Therapien und Kurse, die sie fit für den Alltag machen. Ihr Kind wird währenddessen von Fach­kräften versorgt.

Eine Alternative zur Kur bietet eine Kinder-Reha. Der Fokus liegt hier auf den gesundheitlichen Problemen des Kindes. Dieses kann bei Behin­derung meist von einem Eltern­teil begleitet werden. Bei schwerst chro­nisch kranken Kindern darf die ganze Familie zur Reha mitfahren. Zweimal hat Elisa ihre Familie in den Schwarz­wald mitgenommen. „2017 ist es bei uns so durch­gegangen“, berichtet Katja S. Vier Jahre später brauchte es einen Wider­spruch und fünf Arzt­briefe. In diesem Jahr plant die Familie die nächste Reha.

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Kommentarliste

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  • con2test am 20.01.2024 um 11:30 Uhr
    Gut, das hier noch „Behinderung“ steht

    Ein Lob von mir, dass die Stiftung noch von Behinderung schreibt.
    Zu viele (seltsamerweise vor allem gesunde Menschen) schreiben von „Herausforderung“ oder „Einschränkungen“. Als wenn die „Herausforderung“ mit genug Anstrengung gemeistert werden könnte. Als wenn die „Einschränkung“ durch ein bisschen Anpassung kompensiert werden könnte.
    Ich, der dank seiner homöopathischen Eltern heute auf einem Auge blind ist, wird jedesmal wütend, wenn er diese Umschreibungen sieht. „Du musst dich nur etwas anstrengend, dann schaffst du die Herausforderung. Wir müssen uns nur etwas anpassen, dann ist deine Einschränkung eigentlich nicht mehr da.“ - Eine Beleidigung für jeden Behinderten.

  • S.58 am 21.07.2019 um 22:44 Uhr
    Ein grosses Lob

    Hallo, ich habe mir viele Tipps gehollt. Unglaublich was für Hilfen es für uns und unsere Kinder mit Behinderung gibt.
    Ein GROSSES LOB wie ausführlich und sehr gut verständlich es geschrieben wird. Ich und meine Familie Danken herzlichst.