Gastarife sind wieder günstiger. Derzeit gibt es Tarife unterhalb der Preisbremse, die zum Jahresende ausläuft. Ein guter Zeitpunkt zum Wechseln. Test.de gibt Tipps.
Die Energiepreise sind erfreulicherweise wieder stark zurückgegangen, was auch an den jetzt angebotenen Gastarifen klar zu erkennen ist. Haben Sie zu den Hochzeiten der Energiekrise einen Tarif abgeschlossen, als Neukundentarife über 18 Cent pro Kilowattstunde (kWh) gekostet haben, dann können Sie nun durch den Wechsel ordentlich sparen. Inzwischen gibt es viele Neukundentarife, die deutlich unter von 12 Cent pro Kilowattstunde liegen. Sie sind also günstiger als die Preisbremse, die bis Jahresende gilt. Die Energieexpertinnen der Stiftung Warentest sagen Ihnen, auf was Sie beim Wechsel des Gasanbieters achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
Ersparnis ist individuell. Die Höhe Ihrer Ersparnis hängt vom Verbrauch, Wohnort und vom Preis Ihres aktuellen Tarifs ab. Bis Jahresende gilt eine Gaspreisbremse. 80 Prozent des Verbrauchs, auf dessen Basis der Septemberabschlag 2022 berechnet wurde, kosten bis dahin höchstens 12 Cent pro Kilowattstunde. Für die verbleibenden 20-Prozent wird der reguläre Kilowattstundenpreis des Tarifs berechnet. Ein Wechsel vor allem deswegen, weil die Preisbremse bald ausläuft.
Selbst wechseln oder wechseln lassen. Wir empfehlen Ihnen, den Anbieterwechsel selbst in die Hand zu nehmen. Nutzen Sie dafür Vergleichsportale. Denn nur sie liefern aktuelle Preise und Konditionen. Die Portale Verivox, Stromauskunft und Check24 listen nach der Suche in Ihren Ergebnislisten die Kilowattstundenpreis. Das hilft beim Preisvergleich. Mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung geht der Tarifwechsel schnell und einfach. Ist Ihnen dies zu viel Arbeit, sollten Sie sich von einem Wechselservice helfen lassen. Er optimiert regelmäßig – meist jährlich – Ihren Tarif, oder sagt Bescheid, wenn sich kein günstigeres Angebot am Markt finden lässt.
Wichtige Unterlagen. Egal ob Sie ein Vergleichsportal oder einen Wechseldienst nutzen, die folgenden Unterlagen müssen Sie zur Hand haben: 1. Ihre Vorjahresrechnung. Hier finden Sie die Zählernummer, Ihren Verbrauch und Ihren alten Preis. 2. Ihren alten Gasvertrag mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hier lässt sich nachlesen, wie lang Ihre Kündigungsfrist ist. Falls Sie einen Onlinetarif haben, finden Sie diese Info oft auch in Ihrem Online-Account.
Ärger. Wichtige Antworten zu Preiserhöhungen oder zum plötzlichen Lieferstopp von Gas.de liefert dieses Frage und Antwort. Bei Konflikten mit den Energieanbieter zum Beispiel wegen einer Abrechnungen oder der Auszahlung von Boni, hilft die Schlichtungsstelle Energie.
So funktioniert die Gaspreisbremse
Seit März 2023 gilt die Gaspreisbremse – rückwirkend zum 1. Januar 2023: Ein Grundkontingent von 80 Prozent des Gasverbrauchs eines Haushalts kosten aktuell und noch bis Ende 2023 maximal 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Differenz zum tatsächlich mit dem Versorger vereinbarten Preis übernimmt der Staat. Haben Haushalte einen Tarif, der weniger als 12 Cent pro Kilowattstunde kostet, greift die Preisbremse nicht. Es war im Gespräch die Gaspreisbremse zu verlängern. Inzwischen ist aber klar, dass sie zum Jahresende ausläuft.
Was brachte die Preisbremse und lohnt es sich Energie einzusparen?
Je höher der Verbrauch und je teurer der aktuelle Tarif desto höher ist in diesem Jahr die Entlastung durch die Gaspreisbremse. Welche Ersparnis die Preisbremse einbringen kann, zeigt das Beispiel eines Musterhaushalts mit einem Jahresverbrauch von 12 000 Kilowattstunden (kWh) Gas. Der Tarif kostet laut Vertrag 19,20 Cent pro kWh: Ohne Preisbremse würde der Musterhaushalt 2 304 Euro pro Jahr bezahlen, mit Preisbremse dagegen 691 Euro weniger.
Schafft es der Haushalt 20 Prozent Gas (2 400 kWh) einzusparen, hat ihm das eine zusätzliche Ersparnis von 461 Euro eingebracht. Denn jede eingesparte kWh wird mit dem Preis des regulären Tarifs, also 19,20 Cent, vergütet. So kann der Musterhaushalt seine Jahreskosten von 1 613 Euro (mit Preisbremse) auf 1 152 Euro drücken.
Die Entlastung für Januar und Februar 2023 erfolgte rückwirkend. Seit März 2023 wird die Differenz zwischen dem Preis des regulären Tarifs und der Preisobergrenze von 12 Cent monatlich automatisch von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.
Was ist mit der Grundgebühr?
Die Preisbremse bezieht sich nur auf den Kilowattstundenpreis. Für den monatlichen Grundpreis – auch Grundgebühr genannt – gilt die Höhe des aktuellen Tarifs. Im Preisdeckel von 12 Cent enthalten sind die Netzentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen.
Mein Versorger hat mir mitgeteilt, wie hoch mein monatlicher Abschlag mit der Preisbremse ist. Muss ich etwas beachten?
Prüfen Sie, ob die Jahresverbrauchsprognose im Mitteilungsschreiben des Energieversorgers korrekt ist. Dieser Wert wird zur Berechnung des 80-Prozent-Kontingents herangezogen. Ist er zu niedrig, erhalten Sie weniger Gas zu 12 Cent als Ihnen eigentlich zustünde.
Gaskunden müssen prüfen, auf welcher Verbrauchsprognose ihr Abschlag für September 2022 berechnet wurde. Die Information findet sich in dem Schreiben, in denen ihnen mitgeteilt wurde, wie hoch die monatlichen Abschläge für das Vertragsjahr sind. Sind sie schon länger als eine Jahr Kunde, finden sie sie oft in der letzten Jahresrechnung.
Ist es in der aktuellen Situation sinnvoll, sich nach einem günstigeren Vertrag umzusehen?
Ja, das ist es. Inzwischen sind die Preise vielerorts wieder gesunken. Besonders aufmerksam sollten Haushalte mit Verträgen sein, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden. Für sie gelten nicht die Regelungen des Gesetz für faire Verbraucherverträge. Diese Verträge können sich automatisch um 12 Monate verlängern. Sind sie sehr teuer, zahlen die Kunden den hohen Preis womöglich auch, wenn die Preisbremse nicht mehr gilt. Tipps zum Wechseln und zur Nutzung der Vergleichsportale finden Sie in dieser Anleitung.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage habe?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine kostenfreie Telefonhotline eingerichtet mit der Nummer 0800–78 88 900. Hier können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 besetzt.
Informierte Kunden kümmern sich selbst um den Tarifwechsel
Wir werden oft gefragt: Gib es Gastarife, die dauerhaft günstig sind? Wir wissen das nicht, denn die Versorger veröffentlichen keine Preise für Bestandskunden. Nur die Preise für den Grundversorgungstarif müssen veröffentlicht werden.
Vergleichsportale: Ideal für Aktive und Informierte
Kunden, die sich Auswahl und Wechsel des Anbieters zutrauen, empfehlen wir, alles selbst in die Hand zu nehmen. Der Wechselprozess ist problemlos und ohne Risiko und kostet Sie in der Regel nur wenige Minuten: einfach im aktuellen Vertrag nachlesen, wann und mit welcher Frist Ihr bisheriger Gasvertrag kündbar ist. Anschließend einen Vertrag beim neuen Versorger abschließen. Dieser kündigt den alten Vertrag beim bisherigen Lieferanten (Selber wechseln: Die Schritt-für-Schritt-Anleitung).
Wichtig zu wissen: Verträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, dürfen sich nicht mehr automatisch um 12 Monate verlängern. Für sie gilt: Nach der Erstvertragslaufzeit von oft 12 Monaten verlängern sie sich auf unbestimmte Zeit, sind aber jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Das heißt aus solchen Verträgen kommen Kunden nach 12 Monaten leicht wieder raus. Gleiches gilt bei einer Preiserhöhung. Bis zum Inkrafttreten der neuen Preise darf gekündigt werden.
Wechseldienst: Service für Bequeme
Sie haben keine Lust, sich um Ihren Gastarifwechsel zu kümmern? Dann sollten Sie einen Wechselservice nutzen – auch Wechseldienst oder Wechselassistent genannt. Er schlägt seinen Kunden gute und günstige Tarife vor und kümmert sich rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist um den Wechsel des Gasanbieters. Anders als die Vergleichsportale – kümmert sich ein Wechselservice nicht nur einmalig, sondern über Jahre, wenn Sie dies wünschen.
So arbeiten Wechseldienste
Wechseldienste wählen gute und günstige Tarife aus und organisieren regelmäßig den Anbieterwechsel. Er schlägt Kunden und Kundinnen gute und günstige Tarife vor und kümmert sich rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist um den Wechsel des Gasanbieters. Die maximale Ersparnis lässt sich so nicht rausholen. Denn die meisten Wechseldienste verlangen eine Provision bis zu 30 Prozent der erzielten Ersparnis.
Alles läuft online
Und so gehen Kunden vor: Zuerst gehen sie auf die Internetseite des Wechseldienstes. Dort finden Kunden entweder einen Onlinerechner, der ihnen einige Tarifvorschläge unterbreitet, oder sie fordern diese per E-Mail an. Manche Dienste kommentieren die Vorschläge etwa als „Preis-Sieger“ oder „Preis-Leistungs-Tipp“. Interessierte wählen einen Tarif aus und beauftragen den Dienst mit dem Vertragswechsel – meistens läuft alles online.
Wechseldienste und steigende Preise
Selber wechseln: Die Schritt-für-Schritt-Anleitung
Dies sind Tipps für Kundinnen und Kunden, die den Wechsel selbst in die Hand nehmen möchten.
1. Unterlagen bereitlegen
Alle für den Wechsel wichtigen Informationen wie die Zählernummer und Ihren Jahresverbrauch finden Sie in Ihrer Jahresrechnung.
2. Frühzeitig kümmern
Wir empfehlen, den Wechsel spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist einzuleiten. So haben Sie noch genügend Zeit, falls ein Versorger Sie als Kunde ablehnen sollte. Dass das passiert, haben uns Leser berichtet. Rechtlich wäre eine Ablehnung kein Problem: Energiefirmen dürfen Interessenten außerhalb der Grundversorgung ohne Begründung zurückweisen. Bedenken Sie: Wenn Sie einen Vertrag haben, den Sie vor dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, darf sich dieser, sofern vertraglich so vereinbart, automatisch um weitere 12 Monate verlängern. Solche Fristen waren vor diesem Datum üblich. Verpassen Sie die Kündigungsfrist, sind Sie womöglich noch lange an den Vertrag gebunden und zwar auch dann, wenn die Preisbremse für Gas ausläuft.
3. Filtereinstellungen verändern
Geben Sie in die Suchmaske des Portals Postleitzahl und Jahresverbrauch ein und klicken sie auf „Vergleichen“.
Es erscheint eine Ergebnisliste, die nach den Kriterien des Portals vorsortiert ist: Außerdem sehen Sie nur Tarife, bei deren Vermittlung das Portal eine Provision verdient. Zudem sind bei den meisten Portalen Tarife verschiedener Laufzeiten gemischt. Ändern Sie die Filtereinstellungen. Wir empfehlen folgende:
Preisanzeige. „Jährlich“
Laufzeit. Mindestens zwölf Monate.
Preisgarantie. Sie soll mindestens so lang sein wie die Erstvertragslaufzeit.
Bonus. Er verbilligt den Tarif nur im ersten Jahr. Lassen Sie sich auch die Tarife ohne Bonus anzeigen, vergleichen Sie. Ob Tarife ohne Bonus preisstabiler sind, wissen wir nicht. Die Versorger verraten keine Bestandskundenpreise. Wer sicher ist, nach der Erstvertragslaufzeit zu wechseln, kann den Bonus mitnehmen. Ist er sehr hoch, sind auch die monatlichen Abschläge höher als bei günstigen Tarifen ohne Bonus.
Begnügen Sie sich nicht mit den Ergebnissen nur eines Vergleichsportals. Nutzen Sie mehrere, zum Beispiel die Marktführer Check24 und Verivox und Stromauskunft.
4. Filtereinstellungen verändern
Die Portale haben unterschiedliche Filter und vermitteln teilweise exklusive Tarife. Schauen Sie, ob die voreingestellten Filter passen, sonst ändern Sie sie. Vielleicht möchten Sie einen Biogastarif?
5. Tarif auswählen
Nehmen Sie nicht einfach den günstigsten Tarif, sondern vergleichen Sie in Ruhe Preise und Konditionen. Stellen Sie die Preisanzeige auf jährlich. Auffällig ist, dass die ersten zehn Tarife preislich oft sehr nah beieinander liegen.
Achten Sie bei der Tarifauswahl auf Folgendes:
Achtung Werbung. Beachten Sie, dass Sie bei Check24, Preisvergleich und Verivox über den Suchergebnissen die sogenannte „Null-Platzierung“ sehen. Das sind vom Rechner empfohlene oder beworbene Tarife, die meist teurer sind als der Erstplatzierte. Oft haben sie Kommentare wie „bester Service“ oder „hohe Empfehlungsquote“. Wer nicht genau hinschaut, läuft Gefahr, einen solchen Tarif für den günstigsten zu halten.
Kundenbewertungen. Sie geben Hinweise auf die Arbeitsweise eines Anbieters. Bei Check24 können Sie nachlesen, welche Erfahrungen Kunden nach einem Jahr gemacht haben, wenn der Neukundenbonus fällig wird.
6. Anbieter checken
Erkundigen Sie sich auch mithilfe von Suchmaschinen im Internet, welche Erfahrungen andere Kunden mit dem Unternehmen gemacht haben, bei dem Sie abschließen wollen. Gute Informationen über einzelne Firmen hat der Bund der Energieverbraucher zusammengestellt.
7. Altvertrag kündigen
Erstwechsler. Wenn Sie noch nie etwas geändert haben, haben Sie den Grundversorgungstarif bei Ihrem örtlichen Stadtwerk. Um zu wechseln, müssen Sie nur einen Vertrag mit einem neuen Anbieter abschließen. Er übernimmt die Kündigung bei Ihrem alten Versorger. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage. Manchmal dauert es aber etwas länger, weil einige Versorger neue Verträge nur zum Monatsanfang oder zur Monatsmitte akzeptieren.
Erfahrene Wechsler. Wenn Sie bei Ihrem Stadtwerk schon einmal den Tarif ausgetauscht oder bei einem neuen Anbieter angeheuert haben, haben Sie einen sogenannten Sondervertrag. Bei einem Wechsel übernimmt ebenfalls der neue Anbieter die Kündigung für Sie. Die Frist dafür finden Sie in Ihrem Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oft beträgt sie sechs Wochen zum Vertragsende.
Das gilt im Fall einer Preiserhöhung
Sonderkündigungsrecht. Falls Ihr Versorger ankündigt, dass er künftig die Preise für Gas anheben möchte, dürfen Sie den Belieferungsvertrag außerordentlich kündigen und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Steigen die Preise also zum Beispiel am 1. Januar, können Sie bis zum 31. Dezember kündigen. Bis dahin muss Ihre Kündigung beim Unternehmen eingehen. Welche Kündigungsfrist gilt, muss im Preisänderungsschreiben des Anbieters stehen. Wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, sollten Sie den Vertrag selbst kündigen und Ihren neuen Versorger darüber informieren.
Formalien. Sollten Sie kündigen wollen, prüfen Sie zuerst, welche Formvorschriften für Ihre Kündigung gilt. Verlangt der Vertrag „Textform“, genügt eine E-Mail. Ist jedoch die „Schriftform“ vorgesehen, müssen Sie einen persönlich unterschriebenen Brief schicken, zum Beispiel mit dieser Formulierung: „Ich kündige den Vertrag mit Ihnen zu dem Zeitpunkt, an dem die angekündigte Preiserhöhung in Kraft treten soll. Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Kündigung.“ Nennen Sie dabei nicht nur Name und Adresse, sondern auch Ihre Zähler- und Kundennummer.
Beleg. Machen Sie sich eine Kopie der Kündigung und verschicken Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein, wenn die Schriftform erforderlich ist. So können Sie Ihre Kündigung belegen, wenn es Ärger gibt.
8. Gasvertrag abschließen
Sie können den neuen Vertrag auf der Internetseite des neuen Anbieters oder über ein Vergleichsportal abschließen. Ist der Antrag ausgefüllt und abgeschickt, erhalten Sie ein Begrüßungsschreiben des neuen Versorgers. Darin bestätigt er Ihnen den Lieferbeginn. Ihr jetziger Versorger wird Sie dann auffordern, den Zählerstand mitzuteilen. Sechs Wochen nach Lieferende sollten Sie die Abrechnung erhalten.
Was ist, wenn der Wechsel nicht klappt?
Selbst wenn der Wechsel mal nicht reibungslos klappen sollte, sitzt niemand im Dunkeln. Dafür sorgen die Gaslieferungen des örtlichen Grundversorgers. Das ist der Energieversorger, der im Netzgebiet eines Kunden die meisten Haushalte mit Gas versorgt – meist das örtliche Stadtwerk. Im vergangenen Jahr war die Grundversorgung vielerorts der günstigste Tarif am Markt. Ein Wechsel in einen anderen Tarif ist aber kein Problem. Mit einer Frist von 14 Tagen kommen Kunden dort aus dem Vertrag.
Die Bundesnetzagentur hat inzwischen klargestellt, dass Kunden nach einem gescheiterten Anbieterwechsel der Grundversorgung zugeordnet werden müssen und nicht der teueren Ersatzversorgung. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn ein Versorger pleite geht.
Was tun, wenn es Ärger mit dem Gasanbieter gibt?
Leserinnen und Leser berichten uns immer wieder, dass ein neuer Versorger sie nicht als Kunden wollte. Das passiert vor allem Kunden, die jedes Jahr wechseln. Wie sich sich hiervor am besten schützen, lesen Sie in unserem Special Wenn der Versorger Sie als Kunden ablehnt.
Schlichtungsstelle hilft – in bestimmten Fällen
Wer schon Kunde ist und Ärger mit einem Versorger hat, kann sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Unternehmen sind laut Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, an der Schlichtung teilzunehmen und sie auch zu bezahlen. Das gilt aber nur, wenn ein Verbraucher bereits ihr Kunde ist. Bei Konflikten wegen eines gescheiterten Anbieterwechsels oder bei Ärger mit einem Vergleichsportal ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig. Streitigkeiten mit Flüssiggasanbietern oder Fernwärme fallen auch nicht in ihren Bereich.
Voraussetzungen für eine Schlichtung
Bevor jemand eine Schlichtungsstelle einschaltet, muss er oder sie bereits erfolglos probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden. Am besten schriftlich an das Unternehmen wenden und eine angemessene Frist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Problems stellen. Erst wenn das Unternehmen nicht reagiert oder es zu keiner Einigung kommt, ist die Schlichtungsstelle zuständig. Diesen Einigungsversuch können Kunden durch die Korrespondenz mit Versorger nachweisen, etwa durch E-Mail- oder Briefverkehr.
Schlichterspruch ist nicht bindend
Der Schlichterspruch ist weder für Verbraucher noch für Energieunternehmen bindend. Ein Prozess vor Gericht wäre auch nach der Schlichtung möglich. Den Schlichtungsantrag können Kunden online über die Internetseite der Schlichtungsstelle einreichen.
28 Prozent des Gaspreises entfallen auf Steuern, Umlagen und Abgaben. Sie sind bei vielen Preisgarantien ausgeschlossen. Erhöhen sie sich, dürfen diese Mehrkosten, trotz Garantie, an den Kunden weitergegeben werden.
- Die Strom- und Gaspreisbremse werden zum Jahresende auslaufen. Deswegen sollten Kunden jetzt ihre Verträge prüfen. Vor allem bei Altverträgen drohen hohe Kosten.
- Ohne Aufwand in einen günstigeren Strom- oder Gastarif wechseln? Das kann ein Wechselservice übernehmen. Wie gut das klappt, zeigen Recherchen der Stiftung Warentest.
- Versorger lehnen neuerdings öfter ohne Begründung Kunden ab, die jährlich ihre Anbieter für Strom und Gas wechseln. Versorger-Kunden können dem vorbeugen. Hier lesen Sie...
Sorry, aber das Vertrauen in das Geschriebene wird nicht größer, wenn im Artikel zum Gas Hinweise zum Strom zu lesen sind: "Ihren alten Stromvertrag...", "Ökostrom" - und das gleich ziemlich zu Beginn des Textes. Mann fragt sich, was da sonst noch so kommt, das eigentlich nix mit dem Thema zu tun hat. Mann muss also mitdenken, will ich aber nicht, ich bin nur ein Konsument, ein Verbraucher und damit ein Angehöriger der Zielgruppe der Stiftung, oder? Ansonsten vielen Dank für die Ermutigung zum Wechsel-Check!
@Testjunkie: Wir können an dieser Stelle nicht überprüfen, ob die Stadtwerke alle formellen Voraussetzungen für eine Sperre erfüllt hat. Die Verbraucherzentralen bieten eine (zum Teil kostenfreie) Sperrberatung an: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/energie-wohnen/energiepreise-anbieterwechsel/was-tun-bei-drohender-strom-gassperre
Wichtig: Warten Sie nicht ab, dass die Sperre vorgenommen wird. Oft ist es einfacher, eine Sperre zu verhindern als zu beseitigen. Treten Sie in Kontakt mit dem Anbieter und versuchen Sie einen Aufschub / eine Ratenzahlung (über den unstrittigen Teil der Rechnung) zu vereinbaren.
Die Zahlung der aktuellen Abschläge an den neuen Anbieter allein stellt noch kein Hindernis für eine Sperranordnung dar. Auch bei der Bundesnetzagentur gibt es weiterführende Informationen: www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html
Gassperre obwohl anderer Lieferant! Ich habe eine HORRORRECHNUNG bekommen, diese habe ich nun bei der Schlichtungsstelle reklamiert, die Stadtwerke droht mir mit der Sperre da ich eine Zahlung verweigere, können die mir das Gas abdrehen obwohl ich seit über 7 Monaten einen "anderen Lieferanten" habe?
Kommentarliste
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@HaraldPortele: Vielen Dank für Ihren aufmerksamen Hinweis! Wir werden das umgehend korrigieren.
Sorry, aber das Vertrauen in das Geschriebene wird nicht größer, wenn im Artikel zum Gas Hinweise zum Strom zu lesen sind: "Ihren alten Stromvertrag...", "Ökostrom" - und das gleich ziemlich zu Beginn des Textes. Mann fragt sich, was da sonst noch so kommt, das eigentlich nix mit dem Thema zu tun hat. Mann muss also mitdenken, will ich aber nicht, ich bin nur ein Konsument, ein Verbraucher und damit ein Angehöriger der Zielgruppe der Stiftung, oder? Ansonsten vielen Dank für die Ermutigung zum Wechsel-Check!
@Testjunkie: Wir können an dieser Stelle nicht überprüfen, ob die Stadtwerke alle formellen Voraussetzungen für eine Sperre erfüllt hat. Die Verbraucherzentralen bieten eine (zum Teil kostenfreie) Sperrberatung an:
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/energie-wohnen/energiepreise-anbieterwechsel/was-tun-bei-drohender-strom-gassperre
Wichtig: Warten Sie nicht ab, dass die Sperre vorgenommen wird. Oft ist es einfacher, eine Sperre zu verhindern als zu beseitigen. Treten Sie in Kontakt mit dem Anbieter und versuchen Sie einen Aufschub / eine Ratenzahlung (über den unstrittigen Teil der Rechnung) zu vereinbaren.
Die Zahlung der aktuellen Abschläge an den neuen Anbieter allein stellt noch kein Hindernis für eine Sperranordnung dar. Auch bei der Bundesnetzagentur gibt es weiterführende Informationen:
www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html
Gassperre obwohl anderer Lieferant!
Ich habe eine HORRORRECHNUNG bekommen, diese habe ich nun bei der Schlichtungsstelle reklamiert, die Stadtwerke droht mir mit der Sperre da ich eine Zahlung verweigere, können die mir das Gas abdrehen obwohl ich seit über 7 Monaten einen "anderen Lieferanten" habe?
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