Benach­teiligung und Mobbing Was tun bei Diskriminierung am Arbeits­platz oder im Alltag?

Datum:
  • Text: Kirsten Schiekiera, Eugénie Zobel-Varga
Benach­teiligung und Mobbing - Was tun bei Diskriminierung am Arbeits­platz oder im Alltag?

Ungleiche Bedingungen. Wer ohne sachlichen Grund benach­teiligt wird, zum Beispiel im Arbeits­leben, kann in vielen Fällen auf das Anti­diskriminierungs­gesetz pochen. © Westend61 / Mila Becker

Das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz schützt vor Diskriminierung am Arbeits­platz und im Alltag. Stiftung Warentest erklärt, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Die größte Bedeutung hat das Anti­diskriminierungs­gesetz im Arbeits­recht. Sein Anwendungs­gebiet umfasst Bewerbungen, Einstel­lungen, Beför­derungen, Arbeits­bedingungen sowie Kündigungen und betriebliche Alters­vorsorge. Wer denkt, er sei in einem Bewerbungs­verfahren diskriminiert worden, etwa wegen des Alters oder Geschlechts, sollte dokumentieren können, dass er das Stellen­profil am besten erfüllt. Sie oder er muss beispiels­weise eine bessere Qualifikation, mehr Berufs­erfahrung, bessere Referenzen oder zusätzliche wichtige Fähig­keiten nach­weisen.

Das Wichtigste in Kürze

Schlechter­stellung unzu­lässig

Viele Rechte. Das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz (AGG) hat das Ziel, eine diskriminierungs­freie Gesell­schaft zu fördern. Es greift bei bestimmten, geschützten Merkmalen will davor schützen, dass Menschen grund­los schlechter als andere behandelt werden. Wer einen Verstoß gegen das AGG nach­weist, kann selbst außerge­richt­lich oder vor Gericht dagegen vorgehen und auf Unterlassung, Gleichbe­hand­lung oder auf die Kompensation erlittener Schäden klagen.

Folgende Merkmale sind durch das AGG geschützt:

  • Rasse, Hautfarbe oder ethnische Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Welt­anschauung,
  • Behin­derung,
  • Alter,
  • Sexuelle Identität.

Auswirkung auf Stellen­anzeigen

Das AGG verpflichtet Arbeit­geber, Diskriminierung zu verhindern und bei Verstößen einzuschreiten. Das hat Folgen. Wer heute Stellungs­ausschreibungen anschaut, spürt die Wirk­samkeit des 2006 in Kraft getretenen Gesetzes. Angreif­bare Formulierungen wie „Junge Frau für unseren Empfang gesucht“ oder „körperlich uneinge­schränkt leistungs­fähig“ sind kaum noch zu finden: Unternehmen versuchen, möglichen Schaden­ersatz­forderungen auf Basis des AGG von vorn­herein aus dem Weg zu gehen.

Nicht nur Floskeln wie „Wir suchen einen IT-Mitarbeiter bis 35 Jahre“ können angefochten werden. Ein Wirt­schafts­jurist, geboren in den 1970er-Jahren, erstritt eine Entschädigung von 7 500 Euro, weil in einer Stellen­anzeige ein „Digital Native“ – also eine Person, die mit modernen Technologien aufgewachsen ist – gesucht wurde. Das Arbeits­gericht gab ihm Recht: Die Annonce mache klar, dass das Unternehmen tatsäch­lich einen jüngeren Kandidaten einstellen wollte (Az. 17 Sa 2/24).

Verbotene Fragen

Bei Vorstellungs­gesprächen greift das AGG ebenfalls. Verboten sind Fragen im Zusammen­hang mit den geschützten Merkmalen. Dass sich der Arbeit­geber nach einer aktuellen oder geplanten Schwangerschaft erkundigt, ist genauso wenig erlaubt wie Fragen nach früheren Erkrankungen oder der Religions­zugehörig­keit.

Schaden­ersatz möglich

Gelingt einem Bewerber oder einer Bewerberin der Nach­weis der Benach­teiligung aufgrund einer Diskriminierung und kann der Arbeit­geber den Vorwurf der Benach­teiligung nicht entkräften, kann der Bewerber in der Regel eine Entschädigung von bis zu drei Monats­gehältern verlangen. Das gilt auch, wenn die benach­teiligte Person auch sonst nicht einge­stellt worden wäre. Selbst wenn die Stelle gar nicht besetzt wird, können Diskriminierte klagen.

Scheinbewerbungen können strafbar sein

Wer das AGG allerdings ausnutzt und sich gezielt auf diskriminierende Stellen­anzeigen bewirbt, nur um Entschädigungen zu kassieren (sogenanntes AGG-Hopping), macht sich strafbar. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Fall eines Mannes beschlossen, der sich auf zwölf mutmaß­lich diskriminierende Stellen­angebote bewarb und Entschädigungen forderte (Az. 1 StR 3/21). Ein gelernter Industrie­kauf­mann scheiterte mit ähnlichen Ansprüchen in mehreren Instanzen. Er hatte sich auf eine Stellen­anzeige beworben, in der ausdrück­lich eine „Bürokauffrau/Sekretärin“ gesucht wurde. Der Arbeits­platz hätte 170 Kilo­meter von seinem Wohn­ort entfernt gelegen. Das Landes­arbeits­gericht Hamm verwehrte dem Kläger die geforderte Entschädigung von 6 000 Euro wegen Rechts­miss­brauchs, da er gar kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, sondern lediglich auf die Entschädigungs­zahlung aus war. Der Mann hatte in den 15 Monaten zuvor bereits 11 Klagen allein beim Arbeits­gericht Berlin einge­reicht. Das Bundes­arbeits­gericht in Erfurt bestätigte das Urteil aus Hamm (Az. 8 AZR 21/24).

Was Sie tun können, wenn Sie sich diskriminiert fühlen

Ansprüche. Sind Sie benach­teiligt worden, können Sie verlangen, dass der oder die Diskriminierende dies in Zukunft unterlässt. Darüber hinaus können Sie von der Person Entschädigung fordern. Bei einer abge­lehnten Stellenbewerbung können das beispiels­weise bis zu drei Monats­gehälter sein.

Beratungs­stellen. Lassen Sie sich von einer Beratungs­stelle beim Schrift­verkehr helfen. Die Bundesantidiskriminierungsstelle bietet eine Umkreissuche. Ansprech­partner in Unternehmen sind Betriebsrat, Frauen­beauftragte und Schwerbehinderten­vertretung. Geht es um Ihren Job, kann auch ein Fach­anwalt für Arbeits­recht helfen.

Frist. Wenn Sie gegen Diskriminierung am Arbeits­platz oder im Bewerbungs­verfahren klagen wollen, müssen Sie inner­halb von zwei Monaten nach dem Vorfall – oder dem Zeit­punkt, an dem Sie von ihm erfahren haben – Ihre Ansprüche schriftlich gegen­über dem Arbeit­geber geltend machen. Bei mehreren Vorfällen beginnt die Frist zum Zeit­punkt des letzten. Danach bleiben Ihnen drei weitere Monate, um Ihre Ansprüche beim zuständigen Arbeits­gericht einzuklagen.

Sexuelle Belästigung und Mobbing

Auf das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz berufen kann sich auch, wer gemobbt oder – auch sexuell – belästigt wird. Voraus­setzung ist hier allerdings auch, dass die Belästigung durch Kollegen, Kommilitoninnen oder Vorgesetzte in Zusammen­hang mit den geschützten Merkmalen steht. Ein Beispiel sind ständige „Blondinenwitze“ in Anwesenheit von Kolleginnen. Selbst ein einmaliger Witz sexuellen Inhalts gegen­über einer Frau kann schon dazu zählen. Das Gesetz bietet Schutz am Arbeits­platz, nicht aber zu Hause – etwa wenn eine Frau von einem selbst beauftragten Hand­werker sexuell belästigt wird.
Vor sexueller Belästigung und Mobbing schützen auch andere Gesetze. So greifen unter anderen das Arbeits­schutz­gesetz (ArbSchG) und die im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB) verankerte Fürsorgepflicht des Arbeit­gebers bei Mobbing. Wichtig: Betroffene können und sollten sich unbe­dingt gegen Mobbing oder sexuelle Belästigung wehren, auch wenn die Über­griffe nicht durch das AGG geschützt sind.

Benach­teiligung im Alltag

Das Anti­diskriminierungs­gesetz schützt im Beruf, aber auch in alltäglichen Situationen bei Einkauf, Wohnungs­suche oder Besuch des Fitness­studios. Auch Anbieter oder Dienst­leister dürfen niemanden wegen einer Behin­derung oder anderer Merkmale ablehnen. Ein Beispiel: Eine Person im Roll­stuhl darf in einem Restaurant nicht abge­wiesen werden, nur weil sie angeblich zu viel Platz benötigt. Der gesetzliche Schutz ist besonders stark bei Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe oder Herkunft. In solchen Fällen gilt das Verbot für alle öffent­lich angebotenen Verträge, zum Beispiel bei Wohnungs­anzeigen. Auch private Vermieter müssen sich daran halten, wenn sie ihre Wohnung öffent­lich anbieten.

Beispiele für Diskriminierung am Arbeits­platz und im Alltag – so haben Gerichte entschieden

Seit es das AGG gibt, haben Zivilge­richte viele Fälle von Ungleichbe­hand­lung im Alltag entschieden. Manchmal einigten sich die Beteiligten aber auch außerge­richt­lich. Hier stellen wir Ihnen wichtige Urteil der letzten Jahre vor.

Urteile, die das Arbeits­leben betreffen:

Nur deutsche Mutter­sprachler. Auf ihre Stellenbewerbung bei einer Berliner Firma erhielt die aus der Dominika­nischen Republik stammende Bewerberin eine E-Mail: „Leider richtet sich die Position an deutsche Mutter­sprachler, daher können wir Ihre Bewerbung nicht berück­sichtigen.“ Die Bewerberin fühlte sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert und klagte. Das Arbeits­gericht Berlin gab ihr recht – und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monats­gehältern (Az. 55 Ca 16952/08).

Älter, als die Polizei erlaubt. Das Land Baden-Württem­berg lehnte einen Bewerber für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst ab, weil er mit 38 Jahren zu alt sei. Der Bewerber klagte und bekam recht: Das Verwaltungs­gericht Freiburg sah darin eine unzu­lässige Alters­diskriminierung. Die fest­gesetzte Höchst­alter von 36 Jahren für den gehobenen Polizei­dienst schränke die Freiheit der Berufs­wahl unver­hält­nismäßig ein (Az. 3 K 862/15).

Trotz Schwerbehin­derung nicht einge­laden. Eine Erziehungs­wissenschaft­lerin mit Schwerbehin­derung bewirbt sich bei einer Gesamt­schule als Unterstüt­zungs­kraft für Lehr­kräfte. Eine Einladung zum Vorstellungs­gespräch oder Absage gab es nicht. So ging es übrigens auch unserem Mutmacher Arno Dauber.

Doch Arbeit­geber sind verpflichtet, Menschen mit einer Schwerbehin­derung zu einem Bewerbungs­gespräch einzuladen, sofern sie aufgrund der Unterlagen fachlich nicht völlig unge­eignet sind. Andernfalls wird ein Verstoß gegen das Benach­teiligungs­verbot vermutet. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahl­entscheidung, insbesondere bei einer Einstellung, liegt bereits vor, wenn wie hier eine Bewerberin mit Schwerbehin­derung nicht in die Auswahl einbezogen wird. Verletzt ein Arbeit­geber diese Pflicht, muss er nach dem Allgemeinen Gleichbe­hand­lungs­gesetz (AGG) Schaden­ersatz zahlen. Die Nicht-Einge­ladene beschwerte sich bei der Schulleitung und schaltete einen Rechts­anwalt ein. Das AGG sieht für solche Fälle eine Entschädigung in Höhe von drei Monats­gehältern vor – in diesem Fall waren das rund 11 640 Euro. Schule und Bewerberin einigten sich auf rund 5 500 Euro.

Weniger Lohn für Frauen. Dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts bei gleicher Qualifikation weniger Lohn als ihre männ­liche Kollegen erhalten, kommt immer wieder vor. So hatte die Diplom-Kauf­frau Susanne Dumas 1 000 Euro brutto weniger als ihr Kollege verdient. Der Kollege und sie waren gleich qualifiziert, er hatte lediglich zwei Monate vor ihr bei dem Arbeit­geber ange­fangen. Das Urteil, das Susanne Dumas nach einem langen Rechts­streit erzielt hat, gilt als Meilen­stein im Kampf gegen den Gender-Pay-Gap – dem Abstand zwischen dem Entgelt der Männer und dem der Frauen. Das Bundes­arbeits­gericht sprach ihr 14 500 Euro entgangenen Lohn und 2 000 Euro Diskriminierungs­entschädigung zu (Az. 8 AZR 450/21). Der Arbeit­geber hatte argumentiert, die ungleiche Bezahlung liege hier daran, dass der besser bezahlte Kollege eben sein Gehalt besser verhandelt hätte. Eine typische Behauptung, die durch den Prozess entkräftet wurde. Mehr dazu in unserem Artikel Mutmacherin: Ein Sieg für alle Frauen. Auch Janette Fuchs, ehemals Bürgermeisterin im baden-württem­bergischen Todtmoos, konnte sich vor Gericht im Nach­hinein gegen schlechtere Bezahlung wehren. Alle ihre männ­lichen Vorgänger, genau wie ihr Nach­folger wurden von vorn­herein in eine bessere Besoldungs­stufe eingruppiert. Die Gemeinde musste ihrer ehemaligen Rathaus­chefin im Nach­hinein über 43 000 Euro Schaden­ersatz und Entschädigung zahlen (Verwaltungs­gericht Freiburg, Az. 5 K 2541/23).

Urteile, die Diskriminierung im Alltag betreffen:

Ausgrenzung bei der Wohnungs­suche. Ein Paar rief aufgrund einer Annonce bei einer Immobilien­verwaltung an. Es wollte die beworbene Wohnung besichtigen. Schnell wurde ein Termin mit der Hausmeisterin verabredet. Sie sollte die Interes­senten durch die Wohnung führen. Vor Ort wies die Hausmeisterin das Paar allerdings ab: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarz­afrikaner und Türken vermietet.“ Das sei eine Anordnung der Haus­verwaltung. Das Paar ließ das nicht auf sich sitzen und schaltete das Gleich­stellungs­büro der Stadt Aachen ein. Mit dessen Unterstüt­zung verklagten die Miet­interes­senten den Haus­verwalter auf Schaden­ersatz und Schmerzens­geld von jeweils 2 500 Euro und gewannen vor dem Ober­landes­gericht Köln (Az. 24 U 51/09).

Vermietung nur an Deutsche. Nur „an Deutsche“ wollte ein Vermieter seine Wohnung vermieten. Ein Interes­sent, der ursprüng­lich aus Burkina Faso stammt, meldete sich telefo­nisch auf die Annonce. Der Vermieter fragte nach seiner Herkunft – nachdem er sie erfahren hatte, legte er auf. Der Anrufer sah darin einen Verstoß gegen das AGG. Er verklagte den Vermieter. Das Amts­gericht Augs­burg gab dem Mann recht (Az. 20 C 2566/19). Der Wohnungs­eigentümer musste ihm 1 000 Euro Entschädigung zahlen. Außerdem darf er die Formulierung „an Deutsche“ künftig nicht mehr in Inseraten verwenden. Tut er es dennoch, droht ihm ein hohes Ordnungs­geld (mehr dazu im Mutmacher: Diskriminierung bei der Wohnungssuche).

Abge­wiesen an der Discotür. Ein Türsteher einer Diskothek in Hannover verwehrte einem dunkelhäutigen Gast den Zutritt. Die Disco sei bereits voll, erklärte er. Die hell­häutigen Begleiter des Abge­wiesenen, der deutscher Staats­bürger ist, ließ der Türsteher allerdings ein. Der Mann klagte und bekam recht. Wegen Verstoßes gegen das AGG verurteilte das Amts­gericht Hannover die Disco, 1 000 Euro Entschädigung an ihn zu zahlen. Außer der Hautfarbe war kein anderer Grund – etwa Alkoholisierung oder unan­gemessene Kleidung – für den verweigerten Eintritt erkenn­bar, stellte das Gericht nach Vernehmung der Zeugen fest (Az. 549 C 12993/14).

Keine Villa für Schwule. Ein schwules Paar möchte eine Hochzeits­villa mieten. Als der Vermieter von der Homo­sexualität erfährt, sagt er ihm ab. Das ist eine verbotene Diskriminierung. Das Paar bekommt 1 700 Euro Entschädigung (Land­gericht Köln, Az. 10 S 137/14)

Ärmellos nur für Frauen. Einem Mann wurde im Fitness­studio untersagt, ärmellose T-Shirts zu tragen. Frauen durften dagegen im selben Studio mit sogenannten Tank­tops trainieren. Der Grund: Das Studio wollte sich von Bodybuilding-Studios abheben, in denen auch Männer viel Haut am Oberkörper zeigen. Der Frei­zeit­sportler klagte deshalb wegen geschlechts­spezi­fischer Benach­teiligung gegen den Studio­betreiber. Das Amts­gericht Bad Urach gab ihm in Teilen Recht. Es stellte fest, dass die Kleider­ordnung des Fitness­studios tatsäch­lich eine Benach­teiligung des Klägers aufgrund seines Geschlechts darstellte. Das Gericht sah zwar keinen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlich­keits­recht des Klägers, sprach ihm aber dennoch 250 Euro Entschädigung zu (Az. 1 C 161/23).

Sachliche Gründe für Benach­teiligung

Höhere Versicherungs­beiträge für ältere Auto­fahrer

Auf einen sachlichen Grund für höhere Beiträge berufen sich die Auto­versicherer: Im Schnitt verdoppeln sie sukzessive die Beiträge älter werdender Senio­rinnen und Senioren. Eine Diskriminierung liegt in diesem Fall nicht vor. Da ältere Menschen tatsäch­lich häufiger Schäden verursachen, dürfen Versicherer ihre Beiträge entsprechend kalkulieren. Wehren können sich Fahre­rinnen und Fahrer dagegen nicht.

Tipp: Erfahren Sie, wie sich Kfz-Versicherungsbeiträge im Alter verändern und wie Sie sparen können.

Schutz­lücke im Bereich Bildung

Eine große Lücke des AGG gibt es im Bereich Bildung. Für Studierende und Schüler staatlicher Schulen oder Universitäten ist es nicht anwend­bar. Ein Kind, das von einer Schule abge­lehnt wird, weil es einen Migrations­hintergrund hat, kann sich zum Beispiel nicht darauf berufen. Der Grund: Bildung ist in Deutsch­land Ländersache. Diskriminierungs­verbote und Rechts­ansprüche müssten in den Schul- und Hoch­schulgesetzen der Bundes­länder stehen. Bislang haben nur wenige Landes­schulgesetze solche Rege­lungen.

Gegen Diskriminierung klagen: So gehen Sie vor

Wer etwa gegen eine Benach­teiligung durch den Arbeit­geber wegen Alter oder sexueller Orientierung vorgehen will, muss sie mit glaubhaften Indizien belegen können. Ist das möglich, haben Betroffene gute Chancen. In diesem Fall muss die gegnerische Partei nach­weisen, dass sie niemanden benach­teiligt hat oder einen sachlichen Grund dafür hatte.

Wichtig ist es, den Vorfall genauestens zu dokumentieren. Ein Gedächt­nisprotokoll anzu­fertigen ist hilf­reich, Zeugen zu benennen ebenfalls. Weitere Indizien können etwa Ablehnungs­schreiben oder E-Mails oder nicht neutrale Stellen­ausschreibungen sein.

Gedächt­nisprotokoll: W-Fragen helfen beim Dokumentieren

  • Was ist passiert? Was haben Sie gerade getan, was haben die Beteiligten dann gesagt oder gemacht?
    Beispiel: Sie wollten mit zwei Freunden in eine Diskothek gehen. Am Einlass wies der Türsteher Sie ab.
  • Wann und wo ist der Vorfall passiert?
  • Wer hat Sie diskriminiert?
    Beispiel: Türsteher Frank Meier des Clubs „Hip“.
  • Wie verlief die Situation, wie endete sie?
    Beispiel: Der Türsteher ließ nicht mit sich reden. Für einen anderen Club war es zu spät. Sie gingen nach Hause.
  • Warum sind Sie Ihrer Meinung nach diskriminiert worden?
    Beispiel: Sie sind dunkelhäutig, Ihre Freunde hell­häutig. Den beiden wurde der Zutritt gewährt, Ihnen nicht.
  • Wer war noch beteiligt? Gab es Zeugen? Notieren Sie diese. Dafür benötigen Sie deren Kontakt­daten.
    Beispiel: Ihre Freunde können den Vorfall bezeugen, außerdem zwei Gäste hinter Ihnen am Eingang.

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11 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Mad1966 am 01.08.2024 um 22:50 Uhr
    Benachteiligung von älteren Arbeitnehmern

    Auch ich habe im beruflichen Alltag Benachteiligungen erleben müssen. Nachdem ich nun den insgesamt vierten Beruf über eine Weiterbildung mit 1,3 abgeschlossen habe, wurden von mir Bewerbungen geschrieben. Nach nun insgesamt 700 Bewerbungen im kaufmännischen Bereich bin ich so langsam nicht mehr gewillt noch länger einem Job nachzujagen. Teilweise habe ich mich auf einem Freitag bzw. Samstag beworben und Montags hatte ich die Absage als Email vorliegen. Meine abgeschlossenen Berufe sind Industriekaufmann, staatl. geprüfter Betriebswirt, Versicherungsfachmann und zu guter Letzt Lohn- und Gehaltsbuchhalter. Diese Berufe sind alle samt mit einer hohen Qualifikation verbunden. Auch Steuerberater, die ja Händeringend Arbeitskräfte suchen, antworten noch nicht einmal aber immer jammern, das keine Arbeitskräfte zu finden sind. Ich kann mit nur zu gut vorstellen was diese Unternehmer und Steuerberater suchen!!!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.06.2023 um 09:25 Uhr
    Diskriminierung

    @AndreaDark: Sie können sich zuerst an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden:
    www.antidiskriminierungsstelle.de

  • AndreaDark am 08.06.2023 um 16:33 Uhr
    Diskrimnierung von einer Partei

    Hallo
    Eine Regierungspartei diskrimniert und das ganz öffentlich!
    Wem kontaktiere ich?
    Grüße Andrea

  • norbert.fiedler am 04.08.2016 um 21:31 Uhr
    "Weltanschauung" ist z.B. Parteizugehörigkeit

    Wer öffentliche Dienstleistungen anbietet, darf lt. AGG diese auch nicht wegen der Weltanschauung verweigern. Zur Weltanschauung gehört z.B. die Parteizugehörigkeit. Tendenzbetriebe sind allerdings weitestgehend vom AGG ausgenommen. So können Einrichtungen, deren Träger z.B. die kaholische Kirche ist und somit als Tendenzbetrieb gilt, relativ einfach Arbeitnehmer kündigen, welche nicht ins Weltbild der katholischen Kirche passen.

  • Gelöschter Nutzer am 03.08.2016 um 06:33 Uhr
    @Akira-san

    Kann es sein, dass sie im falschen Thema kommentiert haben? Hier geht es nicht um Versicherungen.