Beim Vorstellungsgespräch muss ich immer die Wahrheit sagen
Das mag überraschend sein, aber nein, müssen Sie nicht. Natürlich sollten Sie alle Fragen der Personalerin oder Ihres künftigen Vorgesetzten zu Ihrem Werdegang, zu beruflichen Erfahrungen, fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen wahrheitsgemäß beantworten. Denn falsche Angaben, zum Beispiel über Zeugnisnoten oder Abschlüsse, können sogar juristische Konsequenzen haben. Aber es gibt Fragen, die Arbeitgeber in der Regel nicht stellen dürfen – und auf die Sie deshalb nicht wahrheitsgemäß antworten müssen. Sie haben sogar das Recht zu lügen.
Unzulässig ist es, wenn der Chef Fragen zu Ihrer Privat- und Intimsphäre stellt, etwa, ob Sie einen Partner haben oder heiraten wollen, ob Sie einen Kinderwunsch hegen oder sogar schon schwanger sind, welcher Konfession oder welcher Partei Sie angehören, ob Sie in einer Gewerkschaft sind oder wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist.
Wenn solche Fragen kommen, sollten Sie entweder das Gespräch sofort abbrechen oder – wenn Sie die Stelle trotzdem noch wollen – ohne mit der Wimper zu zucken das sagen, was der neue Arbeitgeber wahrscheinlich hören will. Sie haben das Recht, auf unzulässige Fragen hin zu lügen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2003
Aktenzeichen: 2 AZR 621/01
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden
Das stimmt nicht. Für den Arbeitsvertrag besteht Formfreiheit. Das bedeutet, er kann auch mündlich, per Handschlag oder sogar stillschweigend durch die Aufnahme der Tätigkeit geschlossen werden. Der Arbeitgeber muss Ihnen allerdings spätestens einen Monat, nachdem Sie Ihren ersten Arbeitstag hatten, einen schriftlichen Nachweis über wichtige Vertragsbedingungen aushändigen. Das regelt das Nachweisgesetz.
Unabhängig davon ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag in jedem Fall zu empfehlen. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dient er als Beweis für die getroffenen Regelungen.
Übrigens: Befristungen müssen immer schriftlich festgehalten sein. Ist eine Befristung mündlich vereinbart, dann gilt sie nicht. Der Arbeitsvertrag allerdings ist wirksam. Sie sind dann unbefristet beschäftigt. Wenn der Arbeitgeber Sie wieder los werden will, muss er Ihnen kündigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015
Aktenzeichen: 7 AZR 933/13
In der Probezeit kann mir jederzeit und fristlos gekündigt werden
Nein. Ihr Arbeitgeber braucht zwar keinen besonderen Grund, um Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Aber auch die Kündigung in der Probezeit ist fristgebunden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist allerdings während der Probezeit nur zwei Wochen. Eine fristlose Kündigung können Arbeitgeber auch in der Probezeit nur aussprechen, wenn ein schwerwiegender Pflichtverstoß von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vorliegt, etwa wenn sie mehrfach unentschuldigt fehlen, eine Erkrankung vortäuschen oder Firmeneigentum stehlen.
In der Probezeit darf ich keinen Urlaub nehmen
Falsch. Es gibt keine Urlaubssperre in der Probezeit. Sie können Ihren neuen Chef ruhig danach fragen. Mit jedem vollen Monat, den Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, erwerben Sie einen Urlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs. Sie können in Ihrer Probezeit also durchaus mal ein paar Tage Urlaub nehmen, allerdings nicht den ganzen Jahresurlaub. Den vollen Anspruch haben Sie erst ab sechs Monaten, nachdem Sie im Unternehmen angefangen haben. Wenn Ihnen der Chef während der Probezeit kündigt, muss er Ihnen für jeden vollen Monat einen zwölftel des Jahresurlaubs gewähren oder für nicht genommene Urlaubstage zahlen.
Ein Arbeitsvertrag darf höchstens auf zwei Jahre befristet werden
Das stimmt nicht ganz und hängt davon ab, ob Ihr Vertrag mit einem Grund befristet wird oder nur durch ein Datum. Die Zwei-Jahres-Regel bezieht sich auf Verträge, die nur zeitlich – ohne Sachgrund – befristet werden. Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG, Absatz 2 von § 14) steht, dass eine „kalendermäßige“ Befristung nur dreimal aufeinanderfolgend zulässig ist und das nur innerhalb von zwei Jahren.
In der Praxis heißt das: Ein Vertrag, der ohne Grund begrenzt wird, darf nicht länger als zwei Jahre laufen. Wenn er kürzer ist und zum Beispiel nur ein Jahr läuft, darf er zweimal verlängert werden, aber nur so, dass die Laufzeit insgesamt nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Wenn Verträge mit einem sachlichen Grund – etwa einer Krankheitsvertretung – befristet werden, sind mehr als drei hintereinander zulässig und mehr als zwei Jahre.
Bei einer sogenannten Zweckbefristung endet der Vertrag, wenn dieser Zweck erfüllt ist, beispielsweise ein Projekt abgeschlossen ist. Das Projekt selbst muss im Vertrag stehen.
Kommentarliste
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Was kümmern sie sich um andere Leuten Belange!?
Wenn sie meinen sie müssen sich vor Corona impfen lassen, dann tun sie es. Aber reden sie nicht von Corona - Leugnern die sich nicht impfen lassen/ wollen!
Springen Sie von der Brücke weil andere das auch tun würden?
Unmöglich solche Personen ... über andere Leute herzuziehen, diese denunzieren!
Vielen Dank für diesen Artikel. Leider gibt es dennoch Fälle, in denen alles Recht und Wissen nicht weiterhilft. Eine Arzthelferin hat in diesem Jahr die Kündigung von ihrer Chefin bekommen, weil sie sich gegen Corona impfen ließ. Die Chefin habe wegen der Corona-Impfung kein Vertrauen mehr in diese Arzthelferin. Der offizielle Grund lautet natürlich anders. Die anderen Mitarbeiterinnen lassen sich aus Angst vor dieser Ärztin nicht impfen, weil sie ihren Job behalten wollen. Die Ärztin ist offenbar Corona-Leugnerin und hatte ihren Mitarbeiterinnen im letzten Jahr auch lange Zeit verboten, in der Praxis Masken zu tragen. Es ist furchtbar, dass man sich gegen solche Vorgesetzten nicht wehren kann. Oder gibt es etwa einen Weg? Natürlich ist es am Ende schöner, wenn man nicht für einen solchen Chef arbeiten muss, aber in einer kleinen Stadt kann man es sich manchmal nicht aussuchen.
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