
Kleidung, Bürogestaltung, Arbeitsabläufe: Personalabteilung und Chef sagen, wo es langgeht. Aber sie müssen berechtigte Belange ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. © Roman Klonek
Streit zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern beruht oft auf falschen Vorstellungen von Rechten und Pflichten. test.de klärt über häufige Irrtümer auf.
Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsrecht ist eine komplizierte Angelegenheit. Es gibt nicht nur ein Gesetz, das alles regelt, sondern eine Vielzahl von Vorschriften. Dazu kommen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Es verwundert also nicht, dass es manchmal zu Missverständnissen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt – nicht zuletzt deswegen, weil sie schlecht informiert sind. Wir klären weitverbreitete Irrtümer auf.
Unser Rat
Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag regelt die Bedingungen Ihrer beruflichen Tätigkeit. Gibt es Streit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, ist er Grundlage für die Lösung des Konflikts. Lesen Sie ihn sorgfältig durch. Sehen Sie sich auch die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen an, die für Sie gelten.
Beratung. Benötigen Sie rechtlichen Beistand, suchen Sie am besten nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Erfahrungen mit Fällen wie Ihrem hat. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, erhalten Sie in der Regel eine kostenfreie Rechtsberatung.
Vorstellung, Vertragsschluss, Probezeit und Befristung
Beim Vorstellungsgespräch muss ich immer die Wahrheit sagen
Das mag überraschend sein, aber nein, müssen Sie nicht. Natürlich sollten Sie alle Fragen der Personalerin oder Ihres künftigen Vorgesetzten zu Ihrem Werdegang, zu beruflichen Erfahrungen, fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen wahrheitsgemäß beantworten. Denn falsche Angaben, zum Beispiel über Zeugnisnoten oder Abschlüsse, können sogar juristische Konsequenzen haben. Aber es gibt Fragen, die Arbeitgeber in der Regel nicht stellen dürfen – und auf die Sie deshalb nicht wahrheitsgemäß antworten müssen. Sie haben sogar das Recht zu lügen.
Unzulässig ist es, wenn der Chef Fragen zu Ihrer Privat- und Intimsphäre stellt, etwa, ob Sie einen Partner haben oder heiraten wollen, ob Sie einen Kinderwunsch hegen oder sogar schon schwanger sind, welcher Konfession oder welcher Partei Sie angehören, ob Sie in einer Gewerkschaft sind oder wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist.
Wenn solche Fragen kommen, sollten Sie entweder das Gespräch sofort abbrechen oder – wenn Sie die Stelle trotzdem noch wollen – ohne mit der Wimper zu zucken das sagen, was der neue Arbeitgeber wahrscheinlich hören will. Sie haben das Recht, auf unzulässige Fragen hin zu lügen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2003
Aktenzeichen: 2 AZR 621/01
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden
Das stimmt nicht. Für den Arbeitsvertrag besteht Formfreiheit. Das bedeutet, er kann auch mündlich, per Handschlag oder sogar stillschweigend durch die Aufnahme der Tätigkeit geschlossen werden. Der Arbeitgeber muss Ihnen allerdings spätestens einen Monat, nachdem Sie Ihren ersten Arbeitstag hatten, einen schriftlichen Nachweis über wichtige Vertragsbedingungen aushändigen. Das regelt das Nachweisgesetz.
Unabhängig davon ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag in jedem Fall zu empfehlen. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dient er als Beweis für die getroffenen Regelungen.
Übrigens: Befristungen müssen immer schriftlich festgehalten sein. Ist eine Befristung mündlich vereinbart, dann gilt sie nicht. Der Arbeitsvertrag allerdings ist wirksam. Sie sind dann unbefristet beschäftigt. Wenn der Arbeitgeber Sie wieder los werden will, muss er Ihnen kündigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015
Aktenzeichen: 7 AZR 933/13
In der Probezeit kann mir jederzeit und fristlos gekündigt werden
Nein. Ihr Arbeitgeber braucht zwar keinen besonderen Grund, um Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Aber auch die Kündigung in der Probezeit ist fristgebunden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist allerdings während der Probezeit nur zwei Wochen. Eine fristlose Kündigung können Arbeitgeber auch in der Probezeit nur aussprechen, wenn ein schwerwiegender Pflichtverstoß von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vorliegt, etwa wenn sie mehrfach unentschuldigt fehlen, eine Erkrankung vortäuschen oder Firmeneigentum stehlen.
In der Probezeit darf ich keinen Urlaub nehmen
Falsch. Es gibt keine Urlaubssperre in der Probezeit. Sie können Ihren neuen Chef ruhig danach fragen. Mit jedem vollen Monat, den Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, erwerben Sie einen Urlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs. Sie können in Ihrer Probezeit also durchaus mal ein paar Tage Urlaub nehmen, allerdings nicht den ganzen Jahresurlaub. Den vollen Anspruch haben Sie erst ab sechs Monaten, nachdem Sie im Unternehmen angefangen haben. Wenn Ihnen der Chef während der Probezeit kündigt, muss er Ihnen für jeden vollen Monat einen zwölftel des Jahresurlaubs gewähren oder für nicht genommene Urlaubstage zahlen.
Ein Arbeitsvertrag darf höchstens auf zwei Jahre befristet werden
Das stimmt nicht ganz und hängt davon ab, ob Ihr Vertrag mit einem Grund befristet wird oder nur durch ein Datum. Die Zwei-Jahres-Regel bezieht sich auf Verträge, die nur zeitlich – ohne Sachgrund – befristet werden. Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG, Absatz 2 von § 14) steht, dass eine „kalendermäßige“ Befristung nur dreimal aufeinanderfolgend zulässig ist und das nur innerhalb von zwei Jahren.
In der Praxis heißt das: Ein Vertrag, der ohne Grund begrenzt wird, darf nicht länger als zwei Jahre laufen. Wenn er kürzer ist und zum Beispiel nur ein Jahr läuft, darf er zweimal verlängert werden, aber nur so, dass die Laufzeit insgesamt nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Wenn Verträge mit einem sachlichen Grund – etwa einer Krankheitsvertretung – befristet werden, sind mehr als drei hintereinander zulässig und mehr als zwei Jahre.
Bei einer sogenannten Zweckbefristung endet der Vertrag, wenn dieser Zweck erfüllt ist, beispielsweise ein Projekt abgeschlossen ist. Das Projekt selbst muss im Vertrag stehen.
Verdienst und Urlaub
Ich darf niemandem sagen, wie viel ich verdiene
Doch, über das Gehalt zu sprechen, ist erlaubt. Eine Anweisung von Vorgesetzten, über den Verdienst zu schweigen, ist unzulässig. Das widerspricht unter anderem den Zielen des Entgelttransparenzgesetzes, das seit 2017 in Kraft ist. Es soll der ungleichen Bezahlung von Frauen gegenüber ihren männlichen Kollegen entgegenwirken und gibt Mitarbeitern sogar einen individuellen Auskunftsanspruch.
Es gibt aber vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen im Arbeitsvertrag, die in Ordnung gehen. So darf der Chef Mitarbeiter verpflichten, Betriebsabläufe gegenüber Wettbewerbern des Unternehmens geheim zu halten oder Kundendaten auf keinen Fall weiterzugeben. Besonders genau achten darauf Unternehmen, die von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind wie Krankenhäuser und Arztpraxen über ihre Patienten oder Rechtsanwaltskanzleien über ihre Mandanten.
Meine Chefin darf bestimmen, wann ich Urlaub machen kann
Das ist falsch. Bei der Urlaubsplanung muss der Arbeitgeber die Wünsche seiner Angestellten berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. So steht es im Bundesurlaubsgesetz. Dringende betriebliche Erfordernisse können das Weihnachtsgeschäft oder fristgebundene Aufträge sein. In diesen Fällen können Vorgesetzte bestimmte Zeiträume für den Urlaub einzelner oder auch aller Mitarbeiter sperren und/oder entsprechende Urlaubsanträge ablehnen. Einmal bewilligter Urlaub darf allerdings nur in ganz seltenen Einzelfällen wieder zurückgenommen werden.
Wollen mehrere Beschäftigte zur selben Zeit Urlaub nehmen, typischerweise in den Schulferien, müssen Chefs eine soziale Auswahl treffen. Hierbei werden sie in der Regel den Mitarbeitern Vorzug geben, die schulpflichtige Kinder haben.
Ich kann Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen
Auch das ist ein verbreiteter Irrtum. Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Jahresurlaub innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt eine Übertragung auf das nächste Jahr nur, wenn Mitarbeiterin oder Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht in den Urlaub gehen konnten. Tarifverträge können allerdings großzügigere Regeln enthalten.
Dringende betriebliche Gründe sind zum Beispiel eine drohende Unterbesetzung im Unternehmen oder eine besonders arbeitsintensive Zeit, ein persönlicher Grund kann eine Erkrankung des Arbeitnehmers sein. Den übertragenen Urlaub müssen Angestellte in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres nehmen, also etwa den für 2021 bis Ende März 2022. Klar: Wenn Chef und Mitarbeiter sich einig sind, dann ist auch eine Verschiebung des Urlaubs möglich.
Arbeitsunfähigkeit
Wenn ich krankgeschrieben bin, darf ich das Haus nicht verlassen
Ein weitverbreiteter Irrtum. Wenn Sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind, bedeutet das nicht, dass Sie den ganzen Tag in der Wohnung hocken müssen. Im Gegenteil: Wenn es für Ihre Genesung wichtig ist, können Sie im Einzelfall sogar verpflichtet sein, raus zu gehen oder auch vom Arzt oder Therapeut empfohlene Übungen zu machen. Sie können sogar in den Urlaub fahren, wenn es Ihrer Genesung dienlich ist, zum Beispiel ans Meer bei Atemwegserkrankungen. Sind Sie zwar nicht mehr arbeitsunfähig, aber in Reha, dann bekommen Sie die Lohnfortzahlung dafür nur, so lange Sie sich der Behandlung in einer anerkannten Einrichtung auch wirklich unterziehen (Krankengeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).
Aktivitäten wie nächtelange Kneipentouren, die Ihrer Erholung entgegenstehen könnten, sollten Sie unbedingt unterlassen. So ein Verhalten kann zur Abmahnung oder – bei Wiederholung oder in schweren Fällen – sogar zur fristlosen Kündigung führen. Auch eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit ist eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Arbeitnehmer haben dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei schwerem Verschulden sind außerdem eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung möglich.
Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von selbst verschuldeten Unfällen entfällt die Lohnfortzahlung aber nur, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob vorsätzlich Verkehrsvorschriften verletzt und hierbei sein Leben oder seine Gesundheit leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat. Bereits vor fast 50 Jahren urteilte das Bundesarbeitsgericht grundlegend. Nur „...ein gröblicher Verstoß gegen das von einem vernünftigem Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten...“ lasse die Lohnfortzahlung entfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.1971
Aktenzeichen: 1 AZR 388/70
Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholsucht stellt allerdings nach aktuellem Stand der Forschung keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit dar, urteilten die Bundesrichter später, nachdem sie es früher gebilligt hatten, wenn Unternehmen bei Alkoholsucht keine Lohnfortzahlung gewähren wollten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.3.2015
Aktenzeichen: 10 AZR 99/14
Überstunden sind pauschal mit dem Lohn abgegolten
Das ist falsch. Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden grundsätzlich nicht extra bezahlt werden, sind regelmäßig unwirksam. Dasselbe gilt für Klauseln wie „übliche Überstunden“, „Überstunden in geringfügigem Umfang“ oder „in angemessenem Rahmen“ (Überstunden: Was Chef und Arbeitnehmer beachten müssen).
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu im Jahr 2010 erklärt, dass Arbeitnehmer bei derartigen Klauseln nicht erkennen können, worauf sie sich einlassen. Wann und wie viele Überstunden sie leisten müssen, ist so nicht eindeutig geregelt. Anders ist es, wenn die Anzahl der Überstunden genau beziffert ist. Ausreichend klar ist etwa eine Formulierung wie „10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten“.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 517/09
Arbeitsvertragliche Pflichten

Was Kunden und Geschäftspartner sehen, ist dem Chef besonders wichtig. Er gibt die Kleiderordnung vor, bis hin zum Uniformzwang. © Roman Klonek
In meinem Büro kann ich schalten und walten, wie ich will
Könnte man meinen, denn schließlich verbringen die meisten Menschen rund ein Drittel des Tages bei der Arbeit. Viele versuchen, diese Zeit so angenehm wie möglich zu gestalten. Doch nicht alles, was gefällt, ist erlaubt. Kraft seines Direktionsrechts hat der Arbeitgeber das letzte Wort, wenn es um die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen geht.
Grenzenlos sind seine Rechte aber nicht. Er muss sein Weisungsrecht nach „billigem Ermessen“ ausüben. So regelt es § 106 der Gewerbeordnung. Und er darf nicht dem einen Mitarbeiter Dinge erlauben, die er Kollegen zuvor verboten hat.
Schwer tun sich Chefs zum Beispiel mit Essen am Arbeitsplatz. Das ist außerhalb von Kantine oder Cafeteria oft untersagt.
Ein solches Verbot kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn Mitarbeiter Kundenkontakt haben oder Publikumsverkehr in den Räumen besteht. Auch Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften können Grund dafür sein. Der Umgang mit Gefahrstoffen beispielsweise schließt das Essen und Trinken am Arbeitsplatz aus.
Zum Streit zwischen Angestellten und Arbeitgebern kann auch das Thema Kleidung führen. Je nach Branche können Vorgesetzte konkrete Vorgaben in Sachen Kleidung machen (Arbeitskleidung: Diese Regeln gelten für den Arbeitsplatz). Oft stehen sie im Arbeitsvertrag. Spezielle Dresscodes gibt es zum Beispiel bei Banken oder Unternehmensberatungen. Wer sich dagegen sträubt, hat im Konfliktfall schlechte Karten. Umstritten ist, was für aus religiösen Gründen getragene Kleidung wie das Kopftuch muslimischer Frauen gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof angerufen, aber der hat noch nicht entschieden.
Bundesarbeitsgericht, (Vorlage-)Beschluss vom 30.01.2019
Aktenzeichen: 10 AZR 299/18 (A)
Immerhin: Verlangt der Chef etwas unbilliges, dann brauchen Arbeitnehmer sich nicht daran zu halten. Darin sind sich die Bundesarbeitsrichter inzwischen einig. Arbeitnehmer sollten sich allerdings sicher sein und im Zweifel bei der Gewerkschaft oder einem Anwalt nachfragen, bevor sie sich weigern, Anweisungen zu befolgen. Stellt sich eine Weisung am Ende doch als rechtmäßig heraus, drohen Sanktionen bis hin zu Abmahnung und Kündigung (Jobkündigung und Abfindung: Was tun, wenn die Kündigung kommt?).
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.09.2017
Aktenzeichen: 5 AS 7/17
Bei der Arbeit darf ich nicht privat im Internet surfen
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Ein privater Internetausflug während der Arbeitszeit kann aber durchaus negative Folgen für Sie haben, im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Exzessives Surfen trotz ausdrücklichem Verbots rechtfertigt sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2020
Aktenzeichen: 4 Sa 329/19
Streng genommen verstoßen Privat-Surfer am Arbeitsplatz gegen ihre Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Schließlich werden sie nicht fürs Surfen bezahlt. Gibt es keine Regelung im Betrieb, müssen sie davon ausgehen, dass das Surfen am Arbeitsplatz nicht gestattet ist.
Aber: So strikt gehandhabt wird es nur selten. Oft erlauben Arbeitgeber die gelegentliche private Nutzung des Internets. Das kann etwa im Arbeitsvertrag stehen oder durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgen.
Gibt es weder Verbot noch Erlaubnis, bitten Sie Chefin oder Chef um eine klare Regelung. Sollte Ihre Firma privates Surfen dulden, übertreiben Sie es nicht. Mit ein paar Minuten pro Tag sind Sie auf der sicheren Seite.
Tipp: Bedenken Sie, dass der Arbeitgeber Ihre Internetaktivitäten protokollieren kann. Wann Beschäftigte im Homeoffice überwacht werden dürfen, klärt unser Special Überwachung am Arbeitsplatz.
Ich muss ins Homeoffice, wenn die Chefin das will
Nein, das ist zwar aktuell wegen der Gefahr, sich bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg mit Corona-Viren anzustecken, vernünftig, und daher werden Arbeitnehmer das Homeoffice oft freiwillig akzeptieren. Die Chefin kann Sie aber nicht dazu verpflichten. Einzige Ausnahme: Schon im Arbeitsvertrag ist die Pflicht zur Heimarbeit vereinbart (Homeoffice und mobiles Arbeiten: Vorteile und Nachteile der Arbeit zu Hause).
Ohne solche Vereinbarung gilt: Sie dürfen weiter in den Betrieb kommen und von dort aus arbeiten. Klar: Wenn das Gesundheitsamt oder die Landesregierung den Betrieb auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verbietet oder schließt, dann ist es damit vorbei. Sie bekommen aber auch dann entweder weiter Ihren Lohn oder Kurzarbeitergeld.
Umgekehrt gilt: Als Arbeitnehmer haben Sie kein Recht auf Heimarbeit, solange es nicht im Einzelfall vereinbart ist, es keine entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Tarifvertrag gibt. Wenn der Chef Sie nicht freiwillig von zu Hause aus arbeiten lässt, müssen Sie in den Betrieb kommen. Allerdings: Viele Unternehmen fördern Heimarbeit inzwischen. Außerdem wird über eine Gesetzesänderung diskutiert.
Arbeitsgericht Augsburg, Urteil vom 07.05.2020
Aktenzeichen: 3 Ga 9/20
Kündigung und Abmahnung

Wer was falsch macht, muss nicht immer gleich den Hut nehmen. In der Regel muss der Chef erst mal eine Abmahnung schicken.
Mein Chef muss mich vor einer Kündigung dreimal abmahnen
Nein, so eine Regel gibt es nicht. Manchmal braucht ein Arbeitgeber sogar überhaupt keine Abmahnung, um einem Angestellten zu kündigen.
Aber der Reihe nach. Verhält sich ein Arbeitnehmer vertragswidrig, kann der Arbeitgeber ihn mithilfe einer Abmahnung rügen. Das kann er auch mehrfach machen, wenn ein Vorfall sich wiederholt und er seinem Angestellten eine weitere Chance einräumen möchte, sein Verhalten zu ändern beziehungsweise abzustellen. Im Normalfall gilt: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn der Chef einen Mitarbeiter wegen dieses Verhaltens zuvor abgemahnt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2006
Aktenzeichen: 2 AZR 21/05
Darüber hinaus hat die Abmahnung eine Warnfunktion. Sollte der Mitarbeiter sein Verhalten nicht ändern oder eine unerwünschte Handlung wiederholen, wird der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis womöglich beenden. In diesem Fall spricht er eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Gründe für eine Abmahnung sind beispielsweise Arbeitszeitverstöße, Nichtbeachtung von Anweisungen oder Beleidigungen von Kollegen.
Manches Verhalten kann auch ohne Abmahnung direkt zur Kündigung führen. Wer zum Beispiel Firmeneigentum entwendet, kann in der Regel ohne Vorwarnung vor die Tür gesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Wert des gestohlenen Gegenstands nicht besonders hoch ist. Ein paar private Kopien auf Kosten des Chefs rechtfertigen arbeitsrechtliche Sanktionen ebenso wie ein geklauter Radiergummi. Selbst wer Essensreste aus der Kantine unerlaubt mitnimmt, riskiert sein Arbeitsverhältnis.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2003
Aktenzeichen: 2 AZR 36/03
Tipp: Was Sie tun können, wenn es zum Äußersten kommt, steht in unserem Special Jobkündigung und Abfindung.
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- Wie bei jedem Vertrag gilt auch für den Arbeitsvertrag: Erst prüfen, dann unterschreiben. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, worauf es ankommt.
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Überstunden Was Chef und Arbeitnehmer beachten müssen
- Hier lesen Sie, wann und wie viele Überstunden der Chef anordnen kann, welche Regeln Beschäftigte beachten müssen und wann es tatsächlich kein Geld für Mehrarbeit gibt.
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Was zur Arbeitszeit zählt Dienstlich und privat sicher abgrenzen
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2 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Was kümmern sie sich um andere Leuten Belange!?
Wenn sie meinen sie müssen sich vor Corona impfen lassen, dann tun sie es. Aber reden sie nicht von Corona - Leugnern die sich nicht impfen lassen/ wollen!
Springen Sie von der Brücke weil andere das auch tun würden?
Unmöglich solche Personen ... über andere Leute herzuziehen, diese denunzieren!
Vielen Dank für diesen Artikel. Leider gibt es dennoch Fälle, in denen alles Recht und Wissen nicht weiterhilft. Eine Arzthelferin hat in diesem Jahr die Kündigung von ihrer Chefin bekommen, weil sie sich gegen Corona impfen ließ. Die Chefin habe wegen der Corona-Impfung kein Vertrauen mehr in diese Arzthelferin. Der offizielle Grund lautet natürlich anders. Die anderen Mitarbeiterinnen lassen sich aus Angst vor dieser Ärztin nicht impfen, weil sie ihren Job behalten wollen. Die Ärztin ist offenbar Corona-Leugnerin und hatte ihren Mitarbeiterinnen im letzten Jahr auch lange Zeit verboten, in der Praxis Masken zu tragen. Es ist furchtbar, dass man sich gegen solche Vorgesetzten nicht wehren kann. Oder gibt es etwa einen Weg? Natürlich ist es am Ende schöner, wenn man nicht für einen solchen Chef arbeiten muss, aber in einer kleinen Stadt kann man es sich manchmal nicht aussuchen.
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