Welches Nettogehalt nach Steuern und Sozialabgaben konkret rauskommt, berechnen Sie mit unserem Gehaltsrechner. Wählen Sie einfach, ob Sie das Nettogehalt für den Monat oder das Jahr berechnen wollen. Tragen Sie Ihren Bruttolohn ein, wählen Sie Steuerklasse, Bundesland und Krankenkasse. Falls Sie Kinder haben, geben Sie mögliche Kinderfreibeträge an. Geben Sie zusätzliche Freibeträge an. Wenn Sie außerdem Einkünfte aus einem Zweitjob mit Lohnsteuerklasse VI haben, geben Sie den Verdienst als Hinzurechnungsbetrag an.
Weniger Steuern und Sozialabgaben
Auf die Höhe der Steuer wirkt sich bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern auch die Kombination der Steuerklassen auf das Nettogehalt aus. Haben Sie als Paar bisher beide die Steuerklasse IV? Dann kann es lohnen, in Steuerklasse III/V zu wechseln, wenn ein Partner 60 Prozent oder mehr des gemeinsamen Lohns verdient. Der Partner mit dem höheren Verdienst nimmt dann die Steuerklasse III, der andere die Steuerklasse V. Zudem spielt steuerlich die Zahl der Kinderfreibeträge eine Rolle. Alleinerziehende sollten die Steuerklasse II beantragen, damit sich gleich bei der Lohnsteuer der spezielle Entlastungsbetrag auswirkt (Details in unserem Special Steuerklasse wechseln).
Geldwerte Vorteile und zusätzliche Freibeträge
Abgaben sparen auch geldwerte Vorteile vom Arbeitgeber, wenn der Chef etwa das Jobticket oder Kitagebühren spendiert. Auch zusätzliche Freibeträge zum Beispiel für hohe Werbungskosten, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für einen Behindertenpauschbetrag senken die monatliche Lohnsteuer und erhöhen das Nettogehalt. Pauschbeträge, die für Angestellte feststehen – wie die Werbungskostenpauschale oder der Grundfreibetrag – werden automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Hans-Peter.Zint: Im Prinzip stimmen Ihre Annahmen. Aber bei der Wahl III/V zahlt man in der Regel immer nach, also vorher "zu wenig" und bei IV/IV in der Regel "zuviel". Die Steuerklassenwahl betrifft nur die Höhe der monatlichen Abschläge. Spitz gerechnet wird erst in der Steuererklärung und dann gibt es entweder Geld zurück oder man zahlt nach.
Sehr geehrrte Damen und Herren,
nach meinen Informationen ergibt der Wechsel der Steuerklasse möglicherweise unterjährig eine Ersparnis beim monatlichen Vorababzug. Aber an der jährlichen Steuerlast nach Erklärung ändert die Wahl der Steuerklasse doch nichts, oder? Hier ist es egal, ob beide Partner in Klasse IV sind, oder eine III und der andere in V, die berechnete Gesamtsteuerlast bleibt identisch.
MfG
Peter Zint
Viele betrifft diese Altersentlastung gar, trotzdem muss z.B. ein 20jähriger sein Geburtsdatum eingeben. Da müsste es zumindest einen Haken geben dass man das nicht braucht.
@alle: Ja, die Angabe der Geburtsjahrs ist nötig, um gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Die Stiftung Warentest speichert die von Ihnen eingegebenen Daten nicht.
Ich fände es zwar auch schön, wenn test.de da präventiv eine Infobox zu hätte, empfehle Ihnen allerdings, sich zukünftig zu informieren, bevor man Verleumdungen kundgibt. Ohne die Angabe des Geburtsjahres kann der zusätzliche Altersentlastungsfreibetrag nicht berechnet werden.