Steuern für Allein­erziehende Mehr Geld für Single-Eltern

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Steuern für Allein­erziehende - Mehr Geld für Single-Eltern

Steuerbonus. Wollen Allein­erziehende direkt mehr Netto, wechseln sie am besten in Steuerklasse II. © Adobe Stock

Ein-Eltern-Familien erhalten doppelt so viel Entlastung wie früher. Das mildert meist nur einen Teil ihrer finanziellen Last.

Doppelt so hohe Entlastung mitnehmen

Mütter und Väter, die ihre Kinder allein groß­ziehen, haben oft hohe finanzielle Belastungen. Dabei leisten sie ungeheuer viel. Neben dem Job kümmern sie sich um den Nach­wuchs und schmeißen den Haushalt. Sie wuppen allein, was sich Eltern­paare aufteilen können.

Steuerlich honoriert lediglich der sogenannte Entlastungs­betrag ihre besondere Lebens­situation. Zwar ist dieser seit 2020 ordentlich gestiegen, dennoch sparen Ein-Eltern-Familien meist weniger Steuern als kinder­lose Ehepaare mit Splitting­tarif. Der bleibt Allein­erziehenden weiter verwehrt (Bundes­verfassungs­gericht, Az. 2 BvR 221/17). Eine letzte Hoff­nung in diesem Streit bleibt: Beim Bundes­finanzhof (BFH) in München sind noch zwei Verfahren zum Splitting­tarif für Single-Eltern anhängig (Az. VIII R 32/20 und III R 50/17).

Das Wichtigste in Kürze

Wechseln. Haben Sie sich kürzlich von Ihrem Partner getrennt, erwarten ein Kind oder wohnen nun mit Ihrem Nach­wuchs allein? Sie sollten beim Finanz­amt möglichst früh­zeitig Steuerklasse II beantragen.

Abgeben. Haben Sie als allein­erziehender Eltern­teil den Entlastungs­betrag nicht über Steuerklasse II beim Lohn­abzug ausgeschöpft, holen Sie sich den Steuerbonus über Ihre Steuererklärung.

Abrechnen. Machen Sie Betreuungskosten etwa für Kita oder Hort in Ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanz­amt akzeptiert zwei Drittel als Sonder­ausgaben – maximal 4 000 Euro pro Kind und Jahr.

So gibt es den Steuerrabatt

Für das erste Kind erhalten Allein­erziehende den vollen Entlastungs­betrag. Bis 2022 lag dieser bei 4 008 Euro pro Jahr, seit 2023 steht Single-Eltern ein Frei­betrag in Höhe von 4 260 Euro zu. Für jedes weitere Kind kommen zusätzlich 240 Euro oben­drauf.

Voraus­setzung ist, dass Mutter oder Vater allein mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und für diese Kinder­geld bekommen. Ist der Nach­wuchs bei der allein­stehenden Mutter oder dem allein­lebenden Vater gemeldet, lebt er für das Finanz­amt unstrittig mit im Haushalt – selbst, wenn das voll­jährige Kind in einer eigenen Wohnung lebt (BFH, Az. III R 9/13).

Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, erhält grund­sätzlich derjenige den Entlastungs­betrag, an den das Kinder­geld fließt. Teilen Eltern sich die Erziehung – etwa im Wechselmodell –, können Sie gemeinschaftlich in ihren jeweiligen Steuererklärungen bestimmen, wer den Entlastungs­betrag erhält. Das Finanz­amt berechnet die Entlastung übrigens genau: Für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind, sinkt der Betrag um jeweils 1/12.

Tipp: Lösen Sie den Vorteil spätestens über Ihre Steuererklärung ein. Im Haupt­vordruck und der Anlage Kind machen Sie Angaben zu Trennung oder Scheidung und zu den Kindern, mit denen Sie allein zusammenleben.

Gleich mehr Netto sichern

Allein­erziehende Berufs­tätige nehmen die Steuer­entlastung schon übers Jahr verteilt mit, wenn sie in Steuerklasse II wechseln. So brauchen sie nicht auf die Abrechnung mit dem Finanz­amt zu warten. Der Entlastungs­betrag macht sich dann bereits bei der monatlichen Gehalts­abrechnung bemerk­bar: Pro Monat bleiben 355 Euro des Brutto­lohns steuerfrei (1/12 von 4 260 Euro). Für jedes weitere Kind kommen monatlich 20 Euro hinzu (1/12 von 240 Euro).

Tipp: Beantragen Sie bei Ihrem Finanz­amt den Wechsel in Steuerklasse II.

Steuer­vorteil nicht verlieren

Den Steuerbonus streicht das Finanz­amt, sobald ein anderer Erwachsener dauer­haft einzieht (BMF-Schreiben vom 23. November 2022, Alleinerziehende). Er steht Single-Eltern aber in Ausnahme­fällen weiter zu, etwa wenn die erwachsene Person in ihrem Haushalt

  • ihr voll­jähriges Kind ist, für das sie noch Kindergeld bekommen, oder
  • sich weder finanziell noch tatsäch­lich an der Haus­halts­führung beteiligt oder
  • pflegebedürftig ist (Pfle­gegrad 1 bis 5) oder
  • unter dem Grund­frei­betrag von 10 908 Euro (10 347 Euro für 2022) verdient und höchs­tens Vermögen in Höhe von 15 500 Euro besitzt.

Ist ein Eltern­teil nach dem Tod des Ehepart­ners mit den Kindern allein, erhält er ebenfalls den Entlastungs­betrag. Zusätzlich kann er in Steuerklasse III bleiben oder hinein­wechseln. Dadurch kommen ihm oder ihr im Todes­jahr der Part­nerin oder des Part­ners und im Jahr danach noch der steuerlich güns­tigere Splitting­tarif zugute.

Tipp: Lassen Sie sich den Freibetrag in Ihre Lohn­steuer­daten eintragen oder beantragen ihn mit der Steuererklärung.

Entlastung sogar im Hochzeits­jahr

Wer heiratet, bekommt den Entlastungs­betrag immerhin anteilig für die Monate vor Hochzeit und Zusammenleben. Das hat der Bundes­finanzhof vor Kurzem für ein Paar entschieden, das erst im Dezember geheiratet und eine gemein­same Wohnung bezogen hat (BFH, Az. III R 57/20). Für die vorhergehenden Monate forderten die bis dahin Allein­erziehenden den Entlastungs­betrag, zusätzlich zum Splitting­tarif – mit Erfolg.

Analog steht auch Ehepart­nern der Entlastungs­betrag zeit­anteilig zu für die Monate, in denen sie getrennt leben, sofern sie im Trennungs­jahr auf eine Zusammen­ver­anlagung verzichten (BFH, Az. III R 17/20).

Kinder­geld und Kinder­frei­betrag: Halbe-halbe für jeden

Neben dem Entlastungs­betrag erhalten Allein­erziehende – wie alle Familien – das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Das Finanz­amt prüft auto­matisch, womit sie mehr Steuern sparen.

Allein­erziehende erhalten 2022 für jedes Kind zumindest den halben Betreuungs­frei­betrag von 1 464 Euro und den halben Kinder­frei­betrag von 2 810 Euro (ab 2023: 3 012 Euro). Die anderen Hälften können sie auf sich über­tragen lassen, in der Anlage Kind der Steuererklärung.

Der volle Kinder­frei­betrag ist drin, wenn der andere Eltern­teil seine Unter­halts­pflicht zu weniger als 75 Prozent erfüllt, mangels Einkommen nichts zahlen muss oder im Ausland lebt. Leistungen nach dem Unter­halts­sicherungs­gesetz werden hier ange­rechnet.

Die andere Hälfte des Betreuungs­frei­betrags gibt es, wenn das minderjäh­rige Kind beim betreffenden Eltern­teil lebt und nicht beim anderen gemeldet ist. Dieser kann der Über­tragung wider­sprechen, wenn er das Kind regel­mäßig und durch­schnitt­lich zeitlich zu 10 Prozent im Jahr betreut (BFH, Az. III R 2/16). Bei der Berechnung zählen auch ange­fangene Betreuungs­tage mit, entschied das Nieder­sächsische Finanzge­richt (Az. 9 K 20/19).

Betreuungs­kosten absetzen

Ausgaben für die Kinder­betreuung für unter 14-Jährige senken die Steuerlast. Dazu gehören etwa Kosten für Tages­mütter, Kinder­garten, Au-pairs oder Babysitter – auch für Haus­aufgaben- sowie Ganz­tags­betreuung.

Maximal können Eltern pro Kind und Jahr 4 000 Euro von der Steuer absetzen. Alle Kosten sollten per Rechnung nachgewiesen sein und per Über­weisung bezahlt werden. Das Finanz­amt kann die Belege anfordern.

Tipp: Beaufsichtigen Oma, Opa oder Tante Ihr Kind gegen ein kleines Entgelt? Das können Sie absetzen, wenn Sie mit Ihren Verwandten einen Betreuungs­vertrag wie unter Fremden üblich schließen und den Lohn über­weisen. Der Betreuende darf nicht in Ihrem Haushalt leben. Für ein kostenloses Babysitten dürfen Sie die Fahrt­kosten mit einfacher Quittung erstatten und abrechnen.

Wenn das Geld knapp ist

Reicht das Einkommen nicht, können Allein­erziehende – wie alle Familien – zusätzlich einen Kindergeldzuschlag erhalten. Pro Kind und Monat sind bis zu 229 Euro (ab 2023: 250 Euro) Kinder­zuschlag drin. Das Geld bewil­ligt die Familien­kasse für sechs Monate. Danach muss es neu beantragt werden.

Tipp: Ob Ihr Antrag Erfolg hat, können Sie online unter arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse prüfen und den Zuschlag dort direkt beantragen.

Tipps und Tricks für Ihre Steuererklärung

Steuern für Allein­erziehende - Mehr Geld für Single-Eltern

© Stiftung Warentest

Neues Jahr, neue Abrechnung mit dem Finanz­amt: Für Lese­rinnen und Leser, die ihre Steuererklärung abgeben müssen, hat die Stiftung Warentest wieder in einem neuen Spezial Steuern 2023 alle wichtigen Posten zum Steu­ersparen zusammen­gestellt. Von Allein­erziehenden, Gesund­heits­kosten, Hand­werk­errechnungen, Home­office bis Unterhalt und Zinsen leitet das Spezial Schritt für Schritt durch die Erklärung – erhältlich in unserem Shop oder ab 28. Januar 2023 am Kiosk und im Buch­handel für 12,90 Euro.

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Alleinerziehend am 02.12.2015 um 12:31 Uhr
Enttäuschend!

Kostet zwar nur 50 ct, aber hilft auch allenfalls Alleinerziehenden, die noch nichts wissen und die das klassische Modell haben: Frau betreut die Kinder, Mann zahlt. Nichts über das Wechselmodell. Dass die Angabe der Steuerklasse als Tipp verkauft wird, möchte ich gar nicht kommentieren. Fazit: Damit kann ich keine Steuern sparen, brauche immer noch dringend Geld und habe jetzt 50 ct. weniger ...