
Yogakurs. Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber machen die Gesundheitsvorsorge noch günstiger. © Getty Images / Thomas Barwick
Arbeitgeber können ihren Angestellten bis zu 3 000 Euro Prämie steuerfrei auszahlen. Solche geldwerten Vorteile bringen mehr als eine Gehaltserhöhung. 14 Beispiele.
Bis zu 3 000 Euro Inflationsprämie sind drin
Gas, Strom, Butter und Brot – steigende Preise heizen die Inflation weiter an: Die Inflationsrate verweilt seit einem halben Jahr deutlich oberhalb von 7 Prozent – lag im September 2022 sogar bei 10,0 Prozent. Den Preisanstieg abfedern soll jetzt eine steuerfreie Arbeitgeber-Pauschale. Arbeitgeber können ihren Angestellten bis Ende 2024 eine Prämie von bis zu 3 000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Außerdem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass es sich um eine Pauschale im Zusammenhang mit den Preissteigerungen handelt. Bei Sozialleistungsbeziehern soll die Prämie nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Offen ist allerdings, wie viele Arbeitgeber von der Möglichkeit zur Zahlung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie Gebrauch machen. Ein Anspruch darauf haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Von der Gehaltserhöhung kommt manchmal nur wenig an
Während die steuerfreie Inflationsprämie voll bei Arbeitnehmern ankommt, sieht das bei einer Gehaltserhöhung anders aus: Angestellte müssen damit rechnen, dass der Zuwachs beim Nettolohn magerer ausfällt als gedacht. Denn mit steigendem Einkommen klettern auch der Steuersatz und die Sozialabgaben.
Beispiel. Eine verheiratete Arbeitnehmerin in Steuerklasse IV verdient brutto 3 000 Euro und zahlt 2022 knapp 1 000 Euro Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Erhöht sich ihr monatliches Bruttogehalt um 300 Euro, kommen davon netto nur 163 Euro bei ihr an – also nur gut die Hälfte der Lohnerhöhung. Grund ist der steigende Einkommensteuersatz für höhere Einkommen (Progression).
Inflationsausgleichsgesetz soll Progression ein Schnippchen schlagen
Wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz mehr Geld zu einem Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung kommt, spricht man von kalter Progression. Sie soll ab 2023 durch das Inflationsausgleichsgesetz gemildert werden. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden dafür angepasst: Der Spitzensteuersatz greift 2023 erst bei 61 972 zu versteuerndem Einkommen statt bisher bei 58 597 Euro. Die sogenannte Reichensteuer bleibt unverändert und wird ab 277 836 Euro fällig. Im Schnitt sollen Angestellte so im nächsten Jahr 192 Euro mehr netto haben – wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.
Gleichzeitig steigt der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen für alle steuerfrei bleibt, ab 2023 um 285 Euro auf 10 632 Euro. 2024 soll er nochmals um 300 Euro auf 10 932 Euro steigen.
Unser Rat
Netto. Wer bei Jobwechsel oder Gehaltsverhandlungen nicht nur auf den Bruttolohn achtet, kann mit steuer- und oft auch sozialabgabenfreien Extras viel herausholen.
Joker. Mit steuerfreien Extras lassen sich festgefahrene Gehaltsverhandlungen wieder in Gang bringen – weil sich der Mehraufwand für den Arbeitgeber in Grenzen hält.
Kombinieren. Sie dürfen mehr als nur ein Gehaltsextra kassieren. Das ist Verhandlungssache.
Rente. Beachten Sie: Was Sie sozialversicherungsfrei kassieren, zählt nicht für die gesetzliche Rente.
Steuerfreie Extras vom Chef: Joker für festgefahrene Gehaltsverhandlungen
Es gibt aber legale Möglichkeiten, wie Beschäftigte ihren Nettolohn deutlich aufpolieren können. Denn in vielen Fällen dürfen Arbeitgeber Extras zum Gehalt steuer- und teilweise auch sozialversicherungsfrei auszahlen – ein prima Joker für festgefahrene Gehaltsverhandlungen.
Einziger Haken: Wer Gehaltsbestandteile sozialversicherungsfrei kassiert, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein als bei einer herkömmlichen Bruttolohnerhöhung. Und erwirbt somit auch weniger zusätzliche Rentenansprüche. Dafür kann das Netto ordentlich steigen.
Gut zu wissen: Steuerfreie Extras lassen sich oft miteinander kombinieren, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Welche steuerfreien Zuwendungen Sie vom Arbeitgeber bekommen können, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
14 steuerfreie Extras
Von Fahrtkosten bis Corona-Bonus: Hier nennen wir 14 Beispiele, wie Sie mithilfe steuerfreier Arbeitgeberleistungen Geld sparen.
1. Die Chefin zahlt Ihnen das ÖPNV-Ticket
Sie verdienen derzeit 4 000 Euro, hätten von Ihrer Chefin aber gerne 200 Euro mehr? Aber die sperrt sich? Angenommen, Sie fahren mit Bahn oder Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) zur Arbeit. Ihr Ticket für Bahn und Bus kostet Sie derzeit 150 Euro pro Monat oder 1 800 Euro jährlich, die Sie bisher aus Ihrem Netto bestreiten müssen. Übernimmt die Chefin die Ticketkosten, ist das für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Er hat monatlich 150 Euro mehr Netto in der Tasche – und damit 47 Euro mehr als bei einer Erhöhung seines Bruttolohns um 200 Euro. Die Chefin muss auch nur 150 Euro aufwenden, die sie als Betriebsausgabe absetzen darf. So profitieren beide Seiten (Gesponsertes Ticket steigert verfügbares Netto).
2. Fahrtkostenzuschuss für Ihren privaten Pkw
Firma und Beschäftigte profitieren auch, wenn der Chef Fahrtkosten für einen Pkw bezuschusst. Beträgt die Entfernung zur Arbeit 40 Kilometer, kostet das Pendeln den Arbeitnehmer 2 860 Euro im Jahr oder knapp 238 Euro pro Monat. Diese Summen ergeben sich, wenn man für die ersten 20 Entfernungskilometer 30 Cent ansetzt und für jeden weiteren Kilometer 35 Cent, bei 220 Arbeitstagen.
Übernimmt der Chef die Fahrtkosten komplett, führt er darauf pro Monat nur eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent ab – sein monatlicher Aufwand beträgt also 274 Euro. Dafür hat der Arbeitnehmer jeden Monat 238 Euro netto mehr in der Tasche. Arbeitnehmer müssen allerdings berücksichtigen, dass die gesponserten Ticketkosten (siehe Punkt 1) und die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse die abziehbaren Fahrtkosten später in der Einkommensteuererklärung mindern.
3. E-Bike zur dienstlichen und privaten Nutzung
3 000 Euro für ein E-Bike aus eigener Tasche zahlen? Da gibt es eine interessante Alternative: Handeln Sie doch statt einer Gehaltserhöhung mit Ihrem Chef aus, dass er Ihnen ein Fahrrad zur uneingeschränkten beruflichen wie privaten Nutzung anbietet. Sämtliche Reparaturen und Servicearbeiten übernimmt dann ebenfalls der Arbeitgeber.
Steuerfreie Zusatzleistung. Gibt es das Fahrrad nicht im Zuge einer Gehaltsumwandlung, sondern zusätzlich zum bisherigen Gehalt, muss der Beschäftigte dafür weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben entrichten. Der Arbeitgeber hingegen kann die gesamten Kosten als Betriebsausgabe geltend machen.
Tipp: Weitere Infos zu diesem Thema hat die Stiftung Warentest im Special Mit dem Dienstrad Steuern sparen zusammengestellt.
4. Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung
Auch ein neues Notebook oder Tablet kann man sich direkt von der Chefin bezahlen lassen – für die Arbeitnehmerin ist das steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Firma muss darauf eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent abführen.
Wird das Gerät sowie dessen Zubehör dem Beschäftigten lediglich zur Nutzung überlassen, zum Beispiel für mobiles Arbeiten, ist das steuerfrei.

Notebook. Ein neues Gerät können sich Angestellte von der Chefin bezahlen lassen. © Getty Images / Digital Vision
5. Verpflegungsmehraufwendungen: Essensgeld, Spesen & Co
Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig mehr als acht Stunden außerhalb ihrer festen Arbeitsstätte tätig, weil sie zum Beispiel auf Baustellen oder im Außendienst arbeiten, kann die Firma Essensgeld spendieren. Diese sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen darf der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Sind Arbeitnehmer mehr als acht Stunden abwesend, beträgt der Spesensatz 14 Euro, bei mehrtägigen Abwesenheiten darf der Arbeitgeber für jeden vollen Tag 28 Euro zahlen und für An- und Abreisetag je 14 Euro.
6. Übernahme von Kosten der Kinderbetreuung
Ihr Kind besucht eine Kita oder einen Kindergarten? Für die Unterbringung und Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss bezahlen. Ja, er darf sogar die gesamten Kosten für die Betreuung des Kindes übernehmen. Mehr zum Thema Kita & Co in unserem Special Kinderbetreuung.

Kita-Kosten. Für die Kinderbetreuung kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. © Getty Images / Westend61
7. Waren und Dienstleistungen des eigenen Unternehmens
Ein Modehändler bietet Beschäftigten vergünstigt Kleidung, der Bäcker rabattiert Brote und Kuchen, Friseurinnen schneiden sich gegenseitig die Haare – bis zu einem Wert von 1 080 Euro pro Jahr („Rabattfreibetrag“) dürfen Firmen ihren Beschäftigten eigene Waren und Dienstleistungen vergünstigt zur Verfügung stellen oder Geschenke an Mitarbeiter machen. Oberhalb dieser Summe behandelt der Fiskus Belegschaftsrabatte und Vorteile aus der unentgeltlichen Überlassung von Waren und Dienstleistungen der eigenen Firma wie steuerpflichtigen Arbeitslohn.
8. Tankgutscheine und andere Wertkarten
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer als Extra zum Gehalt auch Gutscheine und Geldkarten für Waren oder Dienstleistungen über maximal 50 Euro (bis 2021 lediglich 44 Euro) pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Das kann zum Beispiel ein Tank- oder Supermarktgutschein sein.
9. Erholungsbeihilfe: Kleines Extra zum Urlaubsgeld
Sie gehen für mindestens eine Woche in den Urlaub? Dann darf Ihre Chefin zusätzlich zu Arbeitslohn und herkömmlichem Urlaubsgeld auch eine sogenannte Erholungsbeihilfe an Sie auszahlen.
Steuerfreie Zuwendung. Liegt die Zahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb bestimmter Freigrenzen, bleibt sie einmal pro Jahr für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss lediglich eine Pauschalsteuer von 25 Prozent abführen. Die Freigrenzen betragen 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes seiner Kinder.

Urlaub. Für die Ferien gibt es Extra-Kohle vom Chef. © Getty Images / Westend61 / Johanna Lohr
10. Zuschuss zu Kosten der Weiterbildung
Sie besuchen einen Sprach- oder Computerkurs, auch wenn der nicht unmittelbar Ihrem Job zugutekommt? Auch für solche Kurse dürfen Unternehmen ihren Angestellten inzwischen steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse gewähren. Die gesetzliche Regelung gilt seit 2019 auch ausdrücklich für sämtliche Fortbildungen, die zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit führen, sprich: die individuellen Arbeitsmarktchancen der Mitarbeitenden verbessern.
11. Privat genutzter Dienstwagen darf auch ein E-Auto sein
Ein Dienstauto, das sie auch privat jederzeit nutzen können, ist für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interessant. Arbeitgeber setzen diesen Bonus gern ein, um Führungskräfte zu gewinnen – oder zu halten. Kommt der Wagen nur dienstlich zum Einsatz, bleibt die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Tipp: Wie Sie die private Nutzung am besten versteuern, steht in unserem Dienstwagen-Special.
Dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Auto auch privat fahren, gelten andere Spielregeln. Sie müssen die private Nutzung dann als geldwerten Vorteil versteuern – dafür wird jeden Monat 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises angesetzt. Nutzt der Mitarbeiter den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kommen je Entfernungskilometer noch mal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises hinzu.
Für E-Autos gelten günstigere Regeln. Handelt es sich bei dem überlassenen Pkw um ein reines Elektroauto ohne Kohlendioxidemission, muss der Nutzer nur ein Viertel des Bruttolistenpreises mit 1 beziehungsweise 0,03 Prozent pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Allerdings darf der Wert des E-Autos nicht mehr als 60 000 Euro betragen.
12. Betriebseigene oder private E-Ladesäulen
Nicht nur das E-Auto, auch die fürs Laden nötige E-Ladesäule darf die Firma steuerfrei bereitstellen. Die mitunter private Nutzung des Dienstwagens hat hierauf keine Auswirkungen.
Es gibt noch eine zweite Möglichkeit: Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter bei Erwerb und Nutzung einer privaten E-Ladesäule unterstützen. Auf solche Zuschüsse, zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn, fallen 25 Prozent Pauschalsteuer an.

Dienstwagen. Ein privat genutztes Auto darf auch ein E-Auto sein. © Getty Images / Moment RF
13. Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness
Ob Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung oder Yogakurs – zusätzlich zum Arbeitslohn darf der Arbeitgeber Fitnesskurse bis zu einem Freibetrag von 600 Euro pro Jahr übernehmen. Die Unterstützung bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
14. Corona-Bonus als Ausgleich für pandemiebedingte Härten
Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber den sogenannten Corona-Bonus von einmalig maximal 1 500 Euro als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Der Bonus darf in mehreren Raten ausgezahlt werden und gilt pro Dienstverhältnis. Hat also eine Arbeitnehmerin mehrere Jobs, kann sie von jedem ihrer Arbeitgeber den Zuschuss erhalten. Er fließt komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig: Die Bezugsdauer für den Corona-Bonus wurde vom Gesetzgeber bis zum 31. März 2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbetrag von 1 500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Mehr zum Thema in unseren Special Steueränderungen 2022.
Tipp: Ob Impfen, Kurzarbeitergeld, Steuern oder Überbrückungshilfe: Die wichtigsten Informationen zur Pandemie sowie Tests von FFP2-Masken, Luftreinigern und CO2-Ampeln erhalten Sie auf unserer Übersichtsseite Corona, Covid-19, Sars-CoV-2.
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@Clave: Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Diese Regelung bezieht sich immer auf ein Dienstverhältnis. Somit kann die Steuerfreie Zusatzleistung bei mehreren Dienstverhältnissen auch mehrfach angewandt werden. Gesetzlich spricht hier nichts dagegen.
Die Regelung ist auch aus Sicht der Praxis so anzuwenden, da bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr (egal ob durch Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbeschäftigung) die Arbeitgeber untereinander nicht wissen, was der andere Arbeitgeber abgerechnet hat. Zahlungen nach § 3 Nr. 34 EStG werden auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgewiesen.
In einem anderen Artikel, der diesen Artikel verlinkt, schreiben Sie:
"Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei [...] Die 50-Euro-Freigrenze gilt je Arbeitgeber. Üben Sie mehrere Jobs aus, arbeiten etwa neben der Haupttätigkeit noch als Minijobber, können Sie von beiden Arbeitgebern die steuerfreien Vorteile erhalten."
Nun interessiert mich sehr, ob dies auch für die unter 13. genannten Kurse gilt, also 600€ pro Jahr und pro Arbeitgeber.
Alle diese gute Vorschläge über geldwerte Vorteile funktionieren leider nur dann, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Und das ist leider oft nicht der Fall – insbesondere im öffentlichen Dienst sind oft hohe bürokratische Hürden zu überwinden, an denen auch Betriebs- und Personalräte scheitern.
Fadenscheinige Begründung: Zu hoher Verwaltungsaufwand gepaart mit fehlendem Willen der Belegschaft, sich für diese Vorteile einzusetzen.
So sieht die Realität vor allem in größerem Unternehmen aus.
Rechtsanspruch: Fehlanzeige. Dann sind Ihre Vorschläge leider nur Makulatur. Schade!
Punkt 1: stimmt, weniger Arbeitslosengeld
Punkt 2: stimmt nicht, auf die steuerfreien, oder vom Arbeitgeber pauschalversteuerten Leistungen fallen beim Arbeitnehmer keine Steuern an und ggf die Steuerrückzahlungen werden dadurch nicht gekürzt.
Punkt 3: stimmt, weniger Rente
@1337: Richtig ist, dass steuerfreie Extras nicht in die Berechnung des Arbeitslosengelds und der späteren Rente einfließen. Sie zahlen ja auch keine Beiträge darauf. Wenn Sie befürchten müssen, dass Sie demnächst gekündigt werden oder dass am Ende die Rente nicht reicht, ist eine Gehaltserhöhung immer der steuerfreien Leistung vorzuziehen. Diese Leistungen sind nicht unbegrenzt steuerfrei. Die Betragsgrenzen der Steuerfreiheit haben wir im Artikel detailliert beschrieben. (PH)