Steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse Booster fürs Netto­gehalt

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Steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse - Booster fürs Netto­gehalt

Yogakurs. Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeit­geber machen die Gesund­heits­vorsorge noch güns­tiger. © Getty Images / Thomas Barwick

Arbeit­geber können ihren Angestellten bis zu 3 000 Euro Prämie steuerfrei auszahlen. Solche geld­werten Vorteile bringen mehr als eine Gehalts­erhöhung. 14 Beispiele.

Bis zu 3 000 Euro Inflations­prämie sind drin

Gas, Strom, Butter und Brot – steigende Preise heizen die Inflation weiter an: Die Inflations­rate verweilt seit einem halben Jahr deutlich ober­halb von 7 Prozent – lag im September 2022 sogar bei 10,0 Prozent. Den Preis­anstieg abfedern soll jetzt eine steuerfreie Arbeit­geber-Pauschale. Arbeit­geber können ihren Angestellten bis Ende 2024 eine Prämie von bis zu 3 000 Euro steuer- und sozial­abgabenfrei auszahlen.

Voraus­setzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeits­lohn gezahlt wird. Außerdem muss der Arbeit­geber deutlich machen, dass es sich um eine Pauschale im Zusammen­hang mit den Preissteigerungen handelt. Bei Sozial­leistungs­beziehern soll die Prämie nicht als Einkommen berück­sichtigt werden.

Offen ist allerdings, wie viele Arbeit­geber von der Möglich­keit zur Zahlung der steuerfreien Inflations­ausgleichs­prämie Gebrauch machen. Ein Anspruch darauf haben Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer nicht.

Von der Gehalts­erhöhung kommt manchmal nur wenig an

Während die steuerfreie Inflations­prämie voll bei Arbeitnehmern ankommt, sieht das bei einer Gehaltserhöhung anders aus: Angestellte müssen damit rechnen, dass der Zuwachs beim Netto­lohn magerer ausfällt als gedacht. Denn mit steigendem Einkommen klettern auch der Steu­ersatz und die Sozial­abgaben.

Beispiel. Eine verheiratete Arbeitnehmerin in Steuerklasse IV verdient brutto 3 000 Euro und zahlt 2022 knapp 1 000 Euro Lohn­steuer und Sozial­versicherungs­beiträge. Erhöht sich ihr monatliches Brutto­gehalt um 300 Euro, kommen davon netto nur 163 Euro bei ihr an – also nur gut die Hälfte der Lohn­erhöhung. Grund ist der steigende Einkommensteu­ersatz für höhere Einkommen (Progression).

Inflations­ausgleichs­gesetz soll Progression ein Schnipp­chen schlagen

Wenn Einkommens- und Lohn­erhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz mehr Geld zu einem Anstieg der Durch­schnitts­steuerbelastung kommt, spricht man von kalter Progression. Sie soll ab 2023 durch das Inflations­ausgleichs­gesetz gemildert werden. Die Eckwerte des Einkommensteuer­tarifs werden dafür angepasst: Der Spitzen­steu­ersatz greift 2023 erst bei 61 972 zu versteuerndem Einkommen statt bisher bei 58 597 Euro. Die sogenannte Reichen­steuer bleibt unver­ändert und wird ab 277 836 Euro fällig. Im Schnitt sollen Angestellte so im nächsten Jahr 192 Euro mehr netto haben – wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.

Gleich­zeitig steigt der Grund­frei­betrag, bis zu dem Einkommen für alle steuerfrei bleibt, ab 2023 um 285 Euro auf 10 632 Euro. 2024 soll er nochmals um 300 Euro auf 10 932 Euro steigen.

Unser Rat

Netto. Wer bei Jobwechsel oder Gehalts­verhand­lungen nicht nur auf den Brutto­lohn achtet, kann mit steuer- und oft auch sozial­abgabenfreien Extras viel heraus­holen.

Joker. Mit steuerfreien Extras lassen sich fest­gefahrene Gehalts­verhand­lungen wieder in Gang bringen – weil sich der Mehr­aufwand für den Arbeit­geber in Grenzen hält.

Kombinieren. Sie dürfen mehr als nur ein Gehalts­extra kassieren. Das ist Verhand­lungs­sache.

Rente. Beachten Sie: Was Sie sozial­versicherungs­frei kassieren, zählt nicht für die gesetzliche Rente.

Steuerfreie Extras vom Chef: Joker für fest­gefahrene Gehalts­verhand­lungen

Es gibt aber legale Möglich­keiten, wie Beschäftigte ihren Netto­lohn deutlich aufpolieren können. Denn in vielen Fällen dürfen Arbeit­geber Extras zum Gehalt steuer- und teil­weise auch sozial­versicherungs­frei auszahlen – ein prima Joker für fest­gefahrene Gehalts­verhand­lungen.

Einziger Haken: Wer Gehalts­bestand­teile sozial­versicherungs­frei kassiert, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein als bei einer herkömm­lichen Brutto­lohn­erhöhung. Und erwirbt somit auch weniger zusätzliche Renten­ansprüche. Dafür kann das Netto ordentlich steigen.

Gut zu wissen: Steuerfreie Extras lassen sich oft miteinander kombinieren, sofern der Arbeit­geber mitspielt. Welche steuerfreien Zuwendungen Sie vom Arbeit­geber bekommen können, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

14 steuerfreie Extras

Von Fahrt­kosten bis Corona-Bonus: Hier nennen wir 14 Beispiele, wie Sie mithilfe steuerfreier Arbeit­geber­leistungen Geld sparen.

1. Die Chefin zahlt Ihnen das ÖPNV-Ticket

Sie verdienen derzeit 4 000 Euro, hätten von Ihrer Chefin aber gerne 200 Euro mehr? Aber die sperrt sich? Angenommen, Sie fahren mit Bahn oder Öffent­lichem Personen­nahverkehr (ÖPNV) zur Arbeit. Ihr Ticket für Bahn und Bus kostet Sie derzeit 150 Euro pro Monat oder 1 800 Euro jähr­lich, die Sie bisher aus Ihrem Netto bestreiten müssen. Über­nimmt die Chefin die Ticket­kosten, ist das für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozial­versicherungs­frei. Er hat monatlich 150 Euro mehr Netto in der Tasche – und damit 47 Euro mehr als bei einer Erhöhung seines Brutto­lohns um 200 Euro. Die Chefin muss auch nur 150 Euro aufwenden, die sie als Betriebs­ausgabe absetzen darf. So profitieren beide Seiten (Gesponsertes Ticket steigert verfügbares Netto).

2. Fahrt­kosten­zuschuss für Ihren privaten Pkw

Firma und Beschäftigte profitieren auch, wenn der Chef Fahrt­kosten für einen Pkw bezu­schusst. Beträgt die Entfernung zur Arbeit 40 Kilo­meter, kostet das Pendeln den Arbeitnehmer 2 860 Euro im Jahr oder knapp 238 Euro pro Monat. Diese Summen ergeben sich, wenn man für die ersten 20 Entfernungs­kilometer 30 Cent ansetzt und für jeden weiteren Kilo­meter 35 Cent, bei 220 Arbeits­tagen.

Über­nimmt der Chef die Fahrt­kosten komplett, führt er darauf pro Monat nur eine pauschale Lohn­steuer von 15 Prozent ab – sein monatlicher Aufwand beträgt also 274 Euro. Dafür hat der Arbeitnehmer jeden Monat 238 Euro netto mehr in der Tasche. Arbeitnehmer müssen allerdings berück­sichtigen, dass die gesponserten Ticket­kosten (siehe Punkt 1) und die pauschal besteuerten Fahrt­kosten­zuschüsse die abzieh­baren Fahrt­kosten später in der Einkommensteuererklärung mindern.

3. E-Bike zur dienst­lichen und privaten Nutzung

3 000 Euro für ein E-Bike aus eigener Tasche zahlen? Da gibt es eine interes­sante Alternative: Handeln Sie doch statt einer Gehalts­erhöhung mit Ihrem Chef aus, dass er Ihnen ein Fahr­rad zur uneinge­schränkten beruflichen wie privaten Nutzung anbietet. Sämtliche Reparaturen und Service­arbeiten über­nimmt dann ebenfalls der Arbeit­geber.

Steuerfreie Zusatz­leistung. Gibt es das Fahr­rad nicht im Zuge einer Gehalts­umwandlung, sondern zusätzlich zum bisherigen Gehalt, muss der Beschäftigte dafür weder Steuern noch Sozial­versicherungs­abgaben entrichten. Der Arbeit­geber hingegen kann die gesamten Kosten als Betriebs­ausgabe geltend machen.

Tipp: Weitere Infos zu diesem Thema hat die Stiftung Warentest im Special Mit dem Dienstrad Steuern sparen zusammen­gestellt.

4. Geräte zur elektronischen Daten­ver­arbeitung

Auch ein neues Notebook oder Tablet kann man sich direkt von der Chefin bezahlen lassen – für die Arbeitnehmerin ist das steuer- und sozial­versicherungs­frei. Die Firma muss darauf eine pauschale Lohn­steuer von 25 Prozent abführen.

Wird das Gerät sowie dessen Zubehör dem Beschäftigten lediglich zur Nutzung über­lassen, zum Beispiel für mobiles Arbeiten, ist das steuerfrei.

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Notebook. Ein neues Gerät können sich Angestellte von der Chefin bezahlen lassen. © Getty Images / Digital Vision

5. Verpflegungs­mehr­aufwendungen: Essens­geld, Spesen & Co

Sind Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter häufig mehr als acht Stunden außer­halb ihrer festen Arbeits­stätte tätig, weil sie zum Beispiel auf Baustellen oder im Außen­dienst arbeiten, kann die Firma Essens­geld spendieren. Diese sogenannten Verpflegungs­mehr­aufwendungen darf der Arbeit­geber steuer- und sozial­versicherungs­frei auszahlen. Sind Arbeitnehmer mehr als acht Stunden abwesend, beträgt der Spesen­satz 14 Euro, bei mehr­tägigen Abwesenheiten darf der Arbeit­geber für jeden vollen Tag 28 Euro zahlen und für An- und Abreisetag je 14 Euro.

6. Über­nahme von Kosten der Kinder­betreuung

Ihr Kind besucht eine Kita oder einen Kinder­garten? Für die Unterbringung und Betreuung eines noch nicht schul­pflichtigen Kindes kann der Arbeit­geber zusätzlich zum Arbeits­lohn einen steuer- und sozial­versicherungs­freien Zuschuss bezahlen. Ja, er darf sogar die gesamten Kosten für die Betreuung des Kindes über­nehmen. Mehr zum Thema Kita & Co in unserem Special Kinderbetreuung.

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Kita-Kosten. Für die Kinder­betreuung kann der Arbeit­geber einen Zuschuss zahlen. © Getty Images / Westend61

7. Waren und Dienst­leistungen des eigenen Unter­nehmens

Ein Modehändler bietet Beschäftigten vergüns­tigt Kleidung, der Bäcker rabattiert Brote und Kuchen, Friseu­rinnen schneiden sich gegen­seitig die Haare – bis zu einem Wert von 1 080 Euro pro Jahr („Rabatt­frei­betrag“) dürfen Firmen ihren Beschäftigten eigene Waren und Dienst­leistungen vergüns­tigt zur Verfügung stellen oder Geschenke an Mitarbeiter machen. Ober­halb dieser Summe behandelt der Fiskus Beleg­schafts­rabatte und Vorteile aus der unentgeltlichen Über­lassung von Waren und Dienst­leistungen der eigenen Firma wie steuer­pflichtigen Arbeits­lohn.

8. Tank­gutscheine und andere Wert­karten

Der Arbeit­geber darf dem Arbeitnehmer als Extra zum Gehalt auch Gutscheine und Geldkarten für Waren oder Dienst­leistungen über maximal 50 Euro (bis 2021 lediglich 44 Euro) pro Monat steuer- und sozial­versicherungs­frei gewähren. Das kann zum Beispiel ein Tank- oder Supermarkt­gutschein sein.

9. Erholungs­beihilfe: Kleines Extra zum Urlaubs­geld

Sie gehen für mindestens eine Woche in den Urlaub? Dann darf Ihre Chefin zusätzlich zu Arbeits­lohn und herkömm­lichem Urlaubs­geld auch eine sogenannte Erholungs­beihilfe an Sie auszahlen.

Steuerfreie Zuwendung. Liegt die Zahlung der Erholungs­beihilfe inner­halb bestimmter Frei­grenzen, bleibt sie einmal pro Jahr für den Arbeitnehmer steuer- und sozial­versicherungs­frei. Der Arbeit­geber muss lediglich eine Pauschal­steuer von 25 Prozent abführen. Die Frei­grenzen betragen 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes seiner Kinder.

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Urlaub. Für die Ferien gibt es Extra-Kohle vom Chef. © Getty Images / Westend61 / Johanna Lohr

10. Zuschuss zu Kosten der Weiterbildung

Sie besuchen einen Sprach- oder Computerkurs, auch wenn der nicht unmittel­bar Ihrem Job zugute­kommt? Auch für solche Kurse dürfen Unternehmen ihren Angestellten inzwischen steuer- und sozial­versicherungs­freie Zuschüsse gewähren. Die gesetzliche Regelung gilt seit 2019 auch ausdrück­lich für sämtliche Fort­bildungen, die zur Stärkung der Beschäftigungs­fähig­keit führen, sprich: die individuellen Arbeits­markt­chancen der Mitarbeitenden verbessern.

11. Privat genutzter Dienst­wagen darf auch ein E-Auto sein

Ein Dienst­auto, das sie auch privat jeder­zeit nutzen können, ist für viele Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter interes­sant. Arbeit­geber setzen diesen Bonus gern ein, um Führungs­kräfte zu gewinnen – oder zu halten. Kommt der Wagen nur dienst­lich zum Einsatz, bleibt die Über­lassung steuer- und sozial­versicherungs­frei.

Tipp: Wie Sie die private Nutzung am besten versteuern, steht in unserem Dienstwagen-Special.

Dürfen Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter das Auto auch privat fahren, gelten andere Spiel­regeln. Sie müssen die private Nutzung dann als geld­werten Vorteil versteuern – dafür wird jeden Monat 1 Prozent des inländischen Brutto-Listen­preises angesetzt. Nutzt der Mitarbeiter den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, kommen je Entfernungs­kilometer noch mal 0,03 Prozent des Bruttolisten­preises hinzu.

Für E-Autos gelten güns­tigere Regeln. Handelt es sich bei dem über­lassenen Pkw um ein reines Elektro­auto ohne Kohlen­dioxid­emission, muss der Nutzer nur ein Viertel des Bruttolisten­preises mit 1 beziehungs­weise 0,03 Prozent pro Monat als geld­werten Vorteil versteuern. Allerdings darf der Wert des E-Autos nicht mehr als 60 000 Euro betragen.

12. Betriebs­eigene oder private E-Ladesäulen

Nicht nur das E-Auto, auch die fürs Laden nötige E-Ladesäule darf die Firma steuerfrei bereit­stellen. Die mitunter private Nutzung des Dienst­wagens hat hierauf keine Auswirkungen.

Es gibt noch eine zweite Möglich­keit: Der Arbeit­geber darf seine Mitarbeiter bei Erwerb und Nutzung einer privaten E-Ladesäule unterstützen. Auf solche Zuschüsse, zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeits­lohn, fallen 25 Prozent Pauschal­steuer an.

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Dienst­wagen. Ein privat genutztes Auto darf auch ein E-Auto sein. © Getty Images / Moment RF

13. Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness

Ob Ernährungs­beratung, Raucherentwöhnung oder Yogakurs – zusätzlich zum Arbeits­lohn darf der Arbeit­geber Fitness­kurse bis zu einem Frei­betrag von 600 Euro pro Jahr über­nehmen. Die Unterstüt­zung bleibt steuer- und sozial­versicherungs­frei.

14. Corona-Bonus als Ausgleich für pandemiebe­dingte Härten

Im Jahr 2020 hat der Gesetz­geber den sogenannten Corona-Bonus von einmalig maximal 1 500 Euro als steuerfreien Arbeit­geber­zuschuss einge­führt. Der Bonus darf in mehreren Raten ausgezahlt werden und gilt pro Dienst­verhältnis. Hat also eine Arbeitnehmerin mehrere Jobs, kann sie von jedem ihrer Arbeit­geber den Zuschuss erhalten. Er fließt komplett steuer- und sozial­versicherungs­frei.

Wichtig: Die Bezugs­dauer für den Corona-Bonus wurde vom Gesetz­geber bis zum 31. März 2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamt­betrag von 1 500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Mehr zum Thema in unseren Special Steueränderungen 2022.

Tipp: Ob Impfen, Kurz­arbeitergeld, Steuern oder Über­brückungs­hilfe: Die wichtigsten Informationen zur Pandemie sowie Tests von FFP2-Masken, Luft­reinigern und CO2-Ampeln erhalten Sie auf unserer Über­sichts­seite Corona, Covid-19, Sars-CoV-2.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.05.2022 um 09:09 Uhr
    Betriebliche Gesundheitsförderung / mehrere Jobs

    @Clave: Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Diese Regelung bezieht sich immer auf ein Dienstverhältnis. Somit kann die Steuerfreie Zusatzleistung bei mehreren Dienstverhältnissen auch mehrfach angewandt werden. Gesetzlich spricht hier nichts dagegen.
    Die Regelung ist auch aus Sicht der Praxis so anzuwenden, da bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr (egal ob durch Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbeschäftigung) die Arbeitgeber untereinander nicht wissen, was der andere Arbeitgeber abgerechnet hat. Zahlungen nach § 3 Nr. 34 EStG werden auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgewiesen.

  • Clave am 12.04.2022 um 13:56 Uhr
    Betriebliche Gesundheitsförderung

    In einem anderen Artikel, der diesen Artikel verlinkt, schreiben Sie:
    "Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei [...] Die 50-Euro-Frei­grenze gilt je Arbeitgeber. Üben Sie mehrere Jobs aus, arbeiten etwa neben der Haupttätigkeit noch als Minijobber, können Sie von beiden Arbeit­gebern die steuerfreien Vorteile erhalten."
    Nun interessiert mich sehr, ob dies auch für die unter 13. genannten Kurse gilt, also 600€ pro Jahr und pro Arbeitgeber.

  • eumelinehh am 22.03.2022 um 18:28 Uhr
    Der Arbeitgeber muss mitspielen!

    Alle diese gute Vorschläge über geldwerte Vorteile funktionieren leider nur dann, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Und das ist leider oft nicht der Fall – insbesondere im öffentlichen Dienst sind oft hohe bürokratische Hürden zu überwinden, an denen auch Betriebs- und Personalräte scheitern.
    Fadenscheinige Begründung: Zu hoher Verwaltungsaufwand gepaart mit fehlendem Willen der Belegschaft, sich für diese Vorteile einzusetzen.
    So sieht die Realität vor allem in größerem Unternehmen aus.
    Rechtsanspruch: Fehlanzeige. Dann sind Ihre Vorschläge leider nur Makulatur. Schade!

  • Achim_aus_Heidelberg am 14.12.2019 um 19:15 Uhr
    Nachteile?

    Punkt 1: stimmt, weniger Arbeitslosengeld
    Punkt 2: stimmt nicht, auf die steuerfreien, oder vom Arbeitgeber pauschalversteuerten Leistungen fallen beim Arbeitnehmer keine Steuern an und ggf die Steuerrückzahlungen werden dadurch nicht gekürzt.
    Punkt 3: stimmt, weniger Rente

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.09.2018 um 11:40 Uhr
    Nachteile?

    @1337: Richtig ist, dass steuerfreie Extras nicht in die Berechnung des Arbeitslosengelds und der späteren Rente einfließen. Sie zahlen ja auch keine Beiträge darauf. Wenn Sie befürchten müssen, dass Sie demnächst gekündigt werden oder dass am Ende die Rente nicht reicht, ist eine Gehaltserhöhung immer der steuerfreien Leistung vorzuziehen. Diese Leistungen sind nicht unbegrenzt steuerfrei. Die Betragsgrenzen der Steuerfreiheit haben wir im Artikel detailliert beschrieben. (PH)