Oft bringen geldwerte Vorteile wie Diensthandy oder Jobticket mehr als eine Gehaltserhöhung. 14 Beispiele, wie Sie mithilfe Ihres Arbeitgebers Steuern und Abgaben sparen.
Um 3,1 Prozent haben die Preise in Deutschland im Jahr 2021 laut Statistischem Bundesamt zugelegt. Doch wer auf eine Gehaltserhöhung hofft, muss damit rechnen, dass der Zuwachs beim Nettolohn magerer ausfällt als gedacht. Denn mit steigendem Einkommen klettern auch der Steuersatz und die Sozialabgaben.
Von der Gehaltserhöhung kommt manchmal nur wenig an
Beispiel. Eine verheiratete Arbeitnehmerin in Steuerklasse IV verdient brutto 3 000 Euro und zahlt 2022 knapp 1 000 Euro Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Erhöht sich ihr monatliches Bruttogehalt um 300 Euro, kommen davon netto nur 163 Euro bei ihr an – also nur gut die Hälfte der Lohnerhöhung. Grund ist der steigende Einkommensteuersatz für höhere Einkommen (Progression).
Unser Rat
Netto.
Wer bei Jobwechsel oder Gehaltsverhandlungen nicht nur auf den Bruttolohn achtet, kann mit steuer- und oft auch sozialabgabenfreien Extras viel herausholen.
Joker.
Mit steuerfreien Extras lassen sich festgefahrene Gehaltsverhandlungen wieder in Gang bringen – weil sich der Mehraufwand für den Arbeitgeber in Grenzen hält.
Kombinieren.
Sie dürfen mehr als nur ein Gehaltsextra kassieren. Das ist Verhandlungssache.
Rente.
Beachten Sie: Was Sie sozialversicherungsfrei kassieren, zählt nicht für die gesetzliche Rente.
Steuerfreie Extras vom Chef: Joker für festgefahrene Gehaltsverhandlungen
Es gibt aber legale Möglichkeiten, wie Beschäftigte ihren Nettolohn deutlich aufpolieren können. Denn in vielen Fällen dürfen Arbeitgeber Extras zum Gehalt steuer- und teilweise auch sozialversicherungsfrei auszahlen – ein prima Joker für festgefahrene Gehaltsverhandlungen.
Einziger Haken: Wer Gehaltsbestandteile sozialversicherungsfrei kassiert, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein als bei einer herkömmlichen Bruttolohnerhöhung. Und erwirbt somit auch weniger zusätzliche Rentenansprüche. Dafür kann das Netto ordentlich steigen.
Gut zu wissen: Steuerfreie Extras lassen sich oft miteinander kombinieren, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Welche steuerfreien Zuwendungen Sie vom Arbeitgeber bekommen können, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
14 steuerfreie Extras
Von Fahrtkosten bis Corona-Bonus: Hier nennen wir 14 Beispiele, wie Sie mithilfe steuerfreier Arbeitgeberleistungen Geld sparen.
1. Die Chefin zahlt Ihnen das ÖPNV-Ticket
Sie verdienen derzeit 4 000 Euro, hätten von Ihrer Chefin aber gerne 200 Euro mehr? Aber die sperrt sich? Angenommen, Sie fahren mit Bahn oder Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) zur Arbeit. Ihr Ticket für Bahn und Bus kostet Sie derzeit 150 Euro pro Monat oder 1 800 Euro jährlich, die Sie bisher aus Ihrem Netto bestreiten müssen. Übernimmt die Chefin die Ticketkosten, ist das für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Er hat monatlich 150 Euro mehr Netto in der Tasche – und damit 47 Euro mehr als bei einer Erhöhung seines Bruttolohns um 200 Euro. Die Chefin muss auch nur 150 Euro aufwenden, die sie als Betriebsausgabe absetzen darf. So profitieren beide Seiten (Gesponsertes Ticket steigert verfügbares Netto).
2. Fahrtkostenzuschuss für Ihren privaten Pkw
Firma und Beschäftigte profitieren auch, wenn der Chef Fahrtkosten für einen Pkw bezuschusst. Beträgt die Entfernung zur Arbeit 40 Kilometer, kostet das Pendeln den Arbeitnehmer 2 860 Euro im Jahr oder knapp 238 Euro pro Monat. Diese Summen ergeben sich, wenn man für die ersten 20 Entfernungskilometer 30 Cent ansetzt und für jeden weiteren Kilometer 35 Cent, bei 220 Arbeitstagen.
Übernimmt der Chef die Fahrtkosten komplett, führt er darauf pro Monat nur eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent ab – sein monatlicher Aufwand beträgt also 274 Euro. Dafür hat der Arbeitnehmer jeden Monat 238 Euro netto mehr in der Tasche. Arbeitnehmer müssen allerdings berücksichtigen, dass die gesponserten Ticketkosten (siehe Punkt 1) und die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse die abziehbaren Fahrtkosten später in der Einkommensteuererklärung mindern.
3. E-Bike zur dienstlichen und privaten Nutzung
3 000 Euro für ein E-Bike aus eigener Tasche zahlen? Da gibt es eine interessante Alternative: Handeln Sie doch statt einer Gehaltserhöhung mit Ihrem Chef aus, dass er Ihnen ein Fahrrad zur uneingeschränkten beruflichen wie privaten Nutzung anbietet. Sämtliche Reparaturen und Servicearbeiten übernimmt dann ebenfalls der Arbeitgeber.
Steuerfreie Zusatzleistung. Gibt es das Fahrrad nicht im Zuge einer Gehaltsumwandlung, sondern zusätzlich zum bisherigen Gehalt, muss der Beschäftigte dafür weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben entrichten. Der Arbeitgeber hingegen kann die gesamten Kosten als Betriebsausgabe geltend machen.
Auch ein neues Notebook oder Tablet kann man sich direkt von der Chefin bezahlen lassen – für die Arbeitnehmerin ist das steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Firma muss darauf eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent abführen.
Wird das Gerät sowie dessen Zubehör dem Beschäftigten lediglich zur Nutzung überlassen, zum Beispiel für mobiles Arbeiten, ist das steuerfrei.
5. Verpflegungsmehraufwendungen: Essensgeld, Spesen & Co
Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig mehr als acht Stunden außerhalb ihrer festen Arbeitsstätte tätig, weil sie zum Beispiel auf Baustellen oder im Außendienst arbeiten, kann die Firma Essensgeld spendieren. Diese sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen darf der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Sind Arbeitnehmer mehr als acht Stunden abwesend, beträgt der Spesensatz 14 Euro, bei mehrtägigen Abwesenheiten darf der Arbeitgeber für jeden vollen Tag 28 Euro zahlen und für An- und Abreisetag je 14 Euro.
6. Übernahme von Kosten der Kinderbetreuung
Ihr Kind besucht eine Kita oder einen Kindergarten? Für die Unterbringung und Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss bezahlen. Ja, er darf sogar die gesamten Kosten für die Betreuung des Kindes übernehmen. Mehr zum Thema Kita & Co in unserem Special Kinderbetreuung.
7. Waren und Dienstleistungen des eigenen Unternehmens
Ein Modehändler bietet Beschäftigten vergünstigt Kleidung, der Bäcker rabattiert Brote und Kuchen, Friseurinnen schneiden sich gegenseitig die Haare – bis zu einem Wert von 1 080 Euro pro Jahr („Rabattfreibetrag“) dürfen Firmen ihren Beschäftigten eigene Waren und Dienstleistungen vergünstigt zur Verfügung stellen oder Geschenke an Mitarbeiter machen. Oberhalb dieser Summe behandelt der Fiskus Belegschaftsrabatte und Vorteile aus der unentgeltlichen Überlassung von Waren und Dienstleistungen der eigenen Firma wie steuerpflichtigen Arbeitslohn.
8. Tankgutscheine und andere Wertkarten
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer als Extra zum Gehalt auch Gutscheine und Geldkarten für Waren oder Dienstleistungen über maximal 50 Euro (bis 2021 lediglich 44 Euro) pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Das kann zum Beispiel ein Tank- oder Supermarktgutschein sein.
9. Erholungsbeihilfe: Kleines Extra zum Urlaubsgeld
Sie gehen für mindestens eine Woche in den Urlaub? Dann darf Ihre Chefin zusätzlich zu Arbeitslohn und herkömmlichem Urlaubsgeld auch eine sogenannte Erholungsbeihilfe an Sie auszahlen.
Steuerfreie Zuwendung. Liegt die Zahlung der Erholungsbeihilfe innerhalb bestimmter Freigrenzen, bleibt sie einmal pro Jahr für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss lediglich eine Pauschalsteuer von 25 Prozent abführen. Die Freigrenzen betragen 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes seiner Kinder.
Sie besuchen einen Sprach- oder Computerkurs, auch wenn der nicht unmittelbar Ihrem Job zugutekommt? Auch für solche Kurse dürfen Unternehmen ihren Angestellten inzwischen steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse gewähren. Die gesetzliche Regelung gilt seit 2019 auch ausdrücklich für sämtliche Fortbildungen, die zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit führen, sprich: die individuellen Arbeitsmarktchancen der Mitarbeitenden verbessern.
11. Privat genutzter Dienstwagen darf auch ein E-Auto sein
Ein Dienstauto, das sie auch privat jederzeit nutzen können, ist für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interessant. Arbeitgeber setzen diesen Bonus gern ein, um Führungskräfte zu gewinnen – oder zu halten. Kommt der Wagen nur dienstlich zum Einsatz, bleibt die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Tipp: Wie Sie die private Nutzung am besten versteuern, steht in unserem Dienstwagen-Special.
Dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Auto auch privat fahren, gelten andere Spielregeln. Sie müssen die private Nutzung dann als geldwerten Vorteil versteuern – dafür wird jeden Monat 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises angesetzt. Nutzt der Mitarbeiter den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kommen je Entfernungskilometer noch mal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises hinzu.
Für E-Autos gelten günstigere Regeln. Handelt es sich bei dem überlassenen Pkw um ein reines Elektroauto ohne Kohlendioxidemission, muss der Nutzer nur ein Viertel des Bruttolistenpreises mit 1 beziehungsweise 0,03 Prozent pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Allerdings darf der Wert des E-Autos nicht mehr als 60 000 Euro betragen.
12. Betriebseigene oder private E-Ladesäulen
Nicht nur das E-Auto, auch die fürs Laden nötige E-Ladesäule darf die Firma steuerfrei bereitstellen. Die mitunter private Nutzung des Dienstwagens hat hierauf keine Auswirkungen.
Es gibt noch eine zweite Möglichkeit: Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter bei Erwerb und Nutzung einer privaten E-Ladesäule unterstützen. Auf solche Zuschüsse, zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn, fallen 25 Prozent Pauschalsteuer an.
13. Kurse zur Stärkung der mentalen und körperlichen Fitness
Ob Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung oder Yogakurs – zusätzlich zum Arbeitslohn darf der Arbeitgeber Fitnesskurse bis zu einem Freibetrag von 600 Euro pro Jahr übernehmen. Die Unterstützung bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
14. Corona-Bonus als Ausgleich für pandemiebedingte Härten
Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber den sogenannten Corona-Bonus von einmalig maximal 1 500 Euro als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Der Bonus darf in mehreren Raten ausgezahlt werden und gilt pro Dienstverhältnis. Hat also eine Arbeitnehmerin mehrere Jobs, kann sie von jedem ihrer Arbeitgeber den Zuschuss erhalten. Er fließt komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig: Die Bezugsdauer für den Corona-Bonus wurde vom Gesetzgeber bis zum 31. März 2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbetrag von 1 500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Mehr zum Thema in unseren Special Steueränderungen 2022.
Tipp: Ob Impfen, Kurzarbeitergeld, Steuern oder Überbrückungshilfe: Die wichtigsten Informationen zur Pandemie sowie Tests von FFP2-Masken, Luftreinigern und CO2-Ampeln erhalten Sie auf unserer Übersichtsseite Corona, Covid-19, Sars-CoV-2.
Betriebsrente: Seit 2022 Zuschuss für alle Verträge
Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei neuen Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge Arbeitnehmern einen Zuschuss von 15 Prozent der Entgeltumwandlung zu zahlen. Seit 2022 haben auch Mitarbeitende mit länger laufenden Verträgen Anspruch auf den Zuschuss. Sie dürfen maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer (2022: 3 384 Euro pro Jahr) steuer- und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung investieren – etwa in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.
Gesponsertes Ticket steigert verfügbares Netto
Sie verdienen derzeit 4 000 Euro, möchten 200 Euro Gehaltserhöhung aushandeln, aber die Arbeitgeberin mauert? Übernimmt sie stattdessen die Kosten fürs Jobticket in Höhe von 150 Euro monatlich, bleiben Ihnen netto monatlich 47 Euro mehr. Ihre Arbeitgeberin spart sogar gut 90 Euro im Monat, denn statt 200 Euro Gehaltserhöhung plus zirka 41 Euro1) Sozialabgaben zahlt sie nur das Ticket.
Aktuelle Situation (Euro)
Gehaltserhöhung 200 Euro brutto (Euro)
Steueroptimiert: Übernahme der Ticketkosten (Euro)
Bruttogehalt
4 000
4 200
4 000
Lohnsteuerabzug
644
700
644
Sozialabgaben
813
854
813
Nettogehalt
2 543
2 646
2 543
Ticketkosten
150
Verfügbares Netto
2543
2646
2693
Quelle: BMF-Steuerrechner
Berechnung für einen Ehegatten eines verheirateten Paares, Steuerklasse IV, keine Kinder, nicht kirchensteuerpflichtig für das Kalenderjahr 2022.
1) Die Ersparnis des Arbeitgeberanteils ergibt sich aus der Differenz der gesamten Arbeitgeberbeiträge. Der Wert weicht von den Arbeitnehmerbeiträgen ab wegen der Insolvenzgeldumlage und des Zuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung, den nur der Arbeitnehmer zahlt.
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In einem anderen Artikel, der diesen Artikel verlinkt, schreiben Sie: "Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei [...] Die 50-Euro-Freigrenze gilt je Arbeitgeber. Üben Sie mehrere Jobs aus, arbeiten etwa neben der Haupttätigkeit noch als Minijobber, können Sie von beiden Arbeitgebern die steuerfreien Vorteile erhalten." Nun interessiert mich sehr, ob dies auch für die unter 13. genannten Kurse gilt, also 600€ pro Jahr und pro Arbeitgeber.
Alle diese gute Vorschläge über geldwerte Vorteile funktionieren leider nur dann, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Und das ist leider oft nicht der Fall – insbesondere im öffentlichen Dienst sind oft hohe bürokratische Hürden zu überwinden, an denen auch Betriebs- und Personalräte scheitern. Fadenscheinige Begründung: Zu hoher Verwaltungsaufwand gepaart mit fehlendem Willen der Belegschaft, sich für diese Vorteile einzusetzen. So sieht die Realität vor allem in größerem Unternehmen aus. Rechtsanspruch: Fehlanzeige. Dann sind Ihre Vorschläge leider nur Makulatur. Schade!
Punkt 1: stimmt, weniger Arbeitslosengeld Punkt 2: stimmt nicht, auf die steuerfreien, oder vom Arbeitgeber pauschalversteuerten Leistungen fallen beim Arbeitnehmer keine Steuern an und ggf die Steuerrückzahlungen werden dadurch nicht gekürzt. Punkt 3: stimmt, weniger Rente
@1337: Richtig ist, dass steuerfreie Extras nicht in die Berechnung des Arbeitslosengelds und der späteren Rente einfließen. Sie zahlen ja auch keine Beiträge darauf. Wenn Sie befürchten müssen, dass Sie demnächst gekündigt werden oder dass am Ende die Rente nicht reicht, ist eine Gehaltserhöhung immer der steuerfreien Leistung vorzuziehen. Diese Leistungen sind nicht unbegrenzt steuerfrei. Die Betragsgrenzen der Steuerfreiheit haben wir im Artikel detailliert beschrieben. (PH)
Gibt es denn Nachteile der vorgeschlagenen Tipps? Folgende Bereiche fallen mir ein: 1. Wie ist es zum Beispiel bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit mit dem Arbeitslosengeld? Wenn ich eine normale Lohnerhöhung erhalte, bekomme ich natürlich auch mehr Arbeitslosengeld. Werden die genannten Tipps auch mit eingerechnet. 2. Und ein anderer Punkt: Ich mache gerade meine Steuererklärung und sehe dabei, dass ich diese steuerfreien Zuschüsse angeben muss. Für mich stellt sich die Frage, ob das aufs Jahr gesehen überhaupt einen Unterschied macht oder ob sich dadurch eine mögliche Steuerrückzahlung verringert. 3. Wenn der Arbeitgeber für diese Steuerfreien Boni keine Sozialabgaben bezahlt, dann gehen diese Beträge doch auch in die Rentenberechnung nicht mit ein. Also erhalte ich weniger Rente. Oder sehe ich das falsch? Hat da jemand Ahnung?
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"Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei [...] Die 50-Euro-Freigrenze gilt je Arbeitgeber. Üben Sie mehrere Jobs aus, arbeiten etwa neben der Haupttätigkeit noch als Minijobber, können Sie von beiden Arbeitgebern die steuerfreien Vorteile erhalten."
Nun interessiert mich sehr, ob dies auch für die unter 13. genannten Kurse gilt, also 600€ pro Jahr und pro Arbeitgeber.
Alle diese gute Vorschläge über geldwerte Vorteile funktionieren leider nur dann, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Und das ist leider oft nicht der Fall – insbesondere im öffentlichen Dienst sind oft hohe bürokratische Hürden zu überwinden, an denen auch Betriebs- und Personalräte scheitern.
Fadenscheinige Begründung: Zu hoher Verwaltungsaufwand gepaart mit fehlendem Willen der Belegschaft, sich für diese Vorteile einzusetzen.
So sieht die Realität vor allem in größerem Unternehmen aus.
Rechtsanspruch: Fehlanzeige. Dann sind Ihre Vorschläge leider nur Makulatur. Schade!
Punkt 1: stimmt, weniger Arbeitslosengeld
Punkt 2: stimmt nicht, auf die steuerfreien, oder vom Arbeitgeber pauschalversteuerten Leistungen fallen beim Arbeitnehmer keine Steuern an und ggf die Steuerrückzahlungen werden dadurch nicht gekürzt.
Punkt 3: stimmt, weniger Rente
@1337: Richtig ist, dass steuerfreie Extras nicht in die Berechnung des Arbeitslosengelds und der späteren Rente einfließen. Sie zahlen ja auch keine Beiträge darauf. Wenn Sie befürchten müssen, dass Sie demnächst gekündigt werden oder dass am Ende die Rente nicht reicht, ist eine Gehaltserhöhung immer der steuerfreien Leistung vorzuziehen. Diese Leistungen sind nicht unbegrenzt steuerfrei. Die Betragsgrenzen der Steuerfreiheit haben wir im Artikel detailliert beschrieben. (PH)
Gibt es denn Nachteile der vorgeschlagenen Tipps?
Folgende Bereiche fallen mir ein:
1. Wie ist es zum Beispiel bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit mit dem Arbeitslosengeld? Wenn ich eine normale Lohnerhöhung erhalte, bekomme ich natürlich auch mehr Arbeitslosengeld. Werden die genannten Tipps auch mit eingerechnet.
2. Und ein anderer Punkt:
Ich mache gerade meine Steuererklärung und sehe dabei, dass ich diese steuerfreien Zuschüsse angeben muss. Für mich stellt sich die Frage, ob das aufs Jahr gesehen überhaupt einen Unterschied macht oder ob sich dadurch eine mögliche Steuerrückzahlung verringert.
3. Wenn der Arbeitgeber für diese Steuerfreien Boni keine Sozialabgaben bezahlt, dann gehen diese Beträge doch auch in die Rentenberechnung nicht mit ein. Also erhalte ich weniger Rente. Oder sehe ich das falsch?
Hat da jemand Ahnung?