Steuercheck 2020 Die besten neuen Steuertipps

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Steuercheck 2020 - Die besten neuen Steuertipps

Steuer­vorteile mit dem Dienst­wagen. Mit dem E-Auto vom Chef fahren Arbeitnehmer steuerlich günstig. © plainpicture / Wavebreak

Steuern kann man vielfältig sparen – mit Jobti­cket, E-Auto vom Chef oder einer ökologischen Sanierung daheim. Die Regeln für die Steuererklärung 2020.

Das Wichtigste in Kürze

Steuern sparen.
Wenn Sie Ihre Abgabenlast senken wollen, sollten Sie die Steuer­änderungen nutzen. Checken Sie auch, was über Ihren Arbeit­geber drin ist: Haben Sie ein Jobti­cket genutzt oder ein umwelt­freundliches Dienst­fahr­zeug? Das kann Ihre Lohn­steuern und Sozial­abgaben senken.
Finanztest Spezial.
Sie wollen Ihre Steuererklärung für 2020 machen? Alle Informationen zu Formularen, ELSTER, Steuer­bescheid und wichtigen Spartipps finden Sie in unserem Finanztest Spezial Steuern 2021.
Selber rechnen.
Sie wollen wissen, wie viel Netto­gehalt nach Steuern im Monat bleibt? Das errechnet für Sie unser Brutto-Netto-Rechner.
Belege sammeln.
Sammeln Sie für die Steuer­abrechnung übers Jahr Belege für anerkannte Ausgaben – etwa für Jobkosten und für Privates wie Gesund­heits­kosten, Spenden und Rechnungen für Helfer im Haushalt. Dafür eignet sich ein Schuhkarton genauso gut wie ein Onlinespeicher.

Maximales Netto­gehalt sichern

Alle zahlen 2020 etwas weniger Steuern, weil der Grund­frei­betrag um 240 Euro auf 9 408 Euro (Ehepaare 18 816 Euro) gestiegen ist.

Das ist neu. Berufs­tätige können 2020 mehr für Alters­vorsorge absetzen: Es zählen 90 Prozent statt bisher 88 Prozent der Arbeit­geber- und Arbeitnehmerbeiträge, höchs­tens 22 541 Euro (Ehepaare 45 082 Euro), sodass eine höhere Vorsorgepauschale vom Gehalt abgeht. Einbußen haben aber Gutverdiener durch gestiegene Einkommens­grenzen, bis zu denen Sozial­versicherungs­beiträge fällig werden: in der Kranken­versicherung stieg sie um 150 Euro auf monatlich 4 687,50 Euro, in der Renten- und Arbeits­losen­versicherung um 200 Euro auf 6 900 Euro in den alten Bundes­ländern, um 300 Euro auf 6 450 Euro in den neuen.

Beispiel Ein Single aus Potsdam mit 7 000 Euro Brutto­gehalt im Monat hat gegen­über 2019 kein Plus beim Netto. Zwar sinkt seine monatliche Steuer um rund 42 Euro, aber er zahlt rund 43 Euro mehr Sozial­abgaben.

Tipp: Wie viel netto bleibt, können Sie mit unserem neuen Brutto-Netto-Rechner ermitteln. Kommen Sie auf sehr hohe Jobkosten, etwa wegen doppelter Haus­halts­führung, beantragen Sie beim Finanz­amt einen Frei­betrag. Den muss Ihr Chef beim Lohn­steuer­abzug berück­sichtigen.

Förderung für Kinder einlösen

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© plainpicture / Danny Weiss

Auch für Kinder ist 2020 das steuerfreie Existenz­minimum etwas gestiegen. Außerdem erhalten alle Eltern 300 Euro Kinder­bonus für jedes Kind, für das sie 2020 mindestens einen Monat Kinder­geld erhalten haben. Ab 2021 soll sich das Kinder­geld um 15 Euro erhöhen.

Das ist neu. Der Kinder­frei­betrag ist für jedes Kind um 192 Euro auf 7 812 Euro (pro Eltern­teil 3 906 Euro) gestiegen, inklusive Betreuungs­frei­betrag. Über die Steuererklärung erhalten Eltern den Frei­betrag statt des Kinder­gelds plus 300-Euro-Bonus, wenn das für sie güns­tiger ist (Details zum Kinder­bonus siehe FAQ Corona: Rechtsfragen, Finanzhilfen). Je mehr Steuern sie auf den letzten steuer­pflichtigen Euro zahlen (Grenz­steu­ersatz), umso höher die Ersparnis (Steuerrechner).

Tipp: Auch die Beiträge Ihres erwachsenen Kindes zur Kranken- und Pflege­versicherung können Sie geltend machen, falls es das Kind nicht tut. Bekommen Sie kein Kinder­geld mehr, dürfen Sie für 2020 bis zu 9 408 Euro Unterhalt absetzen. Lebt der Nach­wuchs in Ihrem Haushalt, müssen Sie dafür keine Kosten nach­weisen. Der Höchst­betrag für Unterhalt sinkt aber um Einkünfte Ihres Kindes, die über 624 Euro im Jahr liegen. Es zählen sein Einkommen minus Werbungs­kosten und Betriebs­ausgaben und Bezüge wie der Bafög-Zuschuss minus 180 Euro Kostenpauschale.

Jobti­cket durch Gehalts­umwandlung oder als Bonus bekommen

Schon seit 2019 ist das Jobti­cket für den öffent­lichen Regional­verkehr steuerfrei, wenn es der Chef zusätzlich zum regulären Lohn spendiert. Das ist aber nicht so beliebt, weil Mitarbeiter dann weniger Werbungs­kosten abziehen können. Der geld­werte Vorteil mindert die Pend­lerpauschale von 30 Cent je Entfernungs­kilometer Arbeitsweg.

Das ist neu. Alternativ kann jetzt der Chef ein Jobti­cket per Gehalts­umwandlung oder als extra Bonus bieten, das sozial­versicherungs­frei ist und mit 25 Prozent pauschal versteuert wird. Vorteil: Mitarbeiter können die Pend­lerpauschale voll absetzen.

Beispiel Karl Schröder erhält 2020 statt 1 032 Euro mehr Brutto­lohn von seinem Chef ein Jobti­cket für 1 032 Euro im Jahr als geld­werten Vorteil. Sein Chef über­nimmt die Pauschal­steuer von 258 Euro dafür. Vorteil: Schröder kann beim pauschal versteuerten Ticket neben seinen sons­tigen 1 000 Euro Werbungs­kosten 2 139 Euro Pend­lerpauschale ohne Abstriche abrechnen: 31 Entfernungs­kilometer 30 Cent 230 Arbeits­tage. Dies bringt ihm bei 50 000 Euro Brutto­lohn 2020 rund 780 Euro Steuerersparnis. Auch sein Chef spart rund 208 Euro Sozial­abgaben.

Ein steuerfreies Jobti­cket würde Schröder rund 373 Euro weniger im Jahr bringen, da er von der Pend­lerpauschale nur 1 107 Euro abrechnen könnte. Noch weniger wäre es, wenn er statt des Jobti­ckets 1 032 Euro mehr Gehalt nimmt. Er dürfte zwar die Pend­lerpauschale voll absetzen, hätte aber im Vergleich zum pauschal versteuerten Ticket wegen der Abgaben rund 518 Euro weniger im Jahr.

Tipp: Ob das Jobti­cket mit der Pauschal­steuer von 25 Prozent güns­tiger als das steuerfreie Ticket ist, hängt vom persönlichen Steu­ersatz ab und davon, in welcher Höhe sich bei Ihnen die Pend­lerpauschale über der 1 000-Euro-Werbungs­kostenpauschale auswirkt.

Als Ehepaar öfter Steuerklassen wechseln

Bis Ende 2019 konnten Ehepartner in der Regel nur einmal im Jahr ihre Steuerklassen für den Lohn­steuer­abzug anders kombinieren.

Das ist neu. Seit 2020 können Paare, so oft sie wollen, die Steuerklassen wechseln.

Beispiel Nach der Hoch­zeit kamen Lena und Martin Kaiser auto­matisch in die Klasse IV. Alternativ können sie III und V kombinieren oder sie wählen beide IV plus Faktor.

Tipp für 2021. Haben Sie als Paar bisher beide die Steuerklasse IV? Dann kann es lohnen, zu III/V zu wechseln, wenn ein Partner 60 Prozent oder mehr des gemein­samen Lohns verdient. Der mit dem höheren Verdienst nimmt dann die III, der andere die V. Vergleichen Sie vorher die fällige Lohn­steuer und ob Nach­forderungen zu erwarten sind (bmf-steuerrechner.de).

Wollen Sie zu III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemein­sam beantragen. Den Wechsel zu IV/IV kann ein Partner allein beantragen. Den „Antrag auf Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten/Lebens­part­nern“ finden Sie im Internet (formulare-bfinv.de).

Mit umwelt­freundlichem Dienst­fahr­zeug Steuern sparen

Ob Pedelec, Hybrid- oder E-Auto – bei sauberen Dienstwagen müssen Arbeitnehmer für die private Nutzung statt 1 Prozent nur 0,5 Prozent vom Bruttolisten­preis versteuern.

Das ist neu. Das gilt bis Ende 2030 für Kfz, die maximal 50 Gramm CO2 pro Kilo­meter ausstoßen oder zumindest 40 Kilo­meter elektrisch schaffen. Ab 2022 müssen es mindestens 60 Kilo­meter oder 50 Gramm CO2 pro Kilo­meter sein, ab 2025 sogar 80 Kilo­meter. Auch der an der Lade­station des Chefs gezapfte Strom ist bis Ende 2030 steuerfrei.

Bei CO2-emissions­freien Kfz (Bruttolisten­preis maximal 60 000 Euro) sind nur 0,25 Prozent vom Listen­preis zu versteuern. Das gilt für ab 2019 und bis Ende 2030 angeschaffte Fahr­zeuge – auch Elektroroller, E-Scooter, E-Bikes und Pedelecs mit Kfz-Kenn­zeichen.

Als geld­werter Vorteil zählen zudem für den Weg zur regel­mäßigen Arbeits­stätte 0,03 Prozent vom reduzierten Listen­preis (je nach Fahr­zeug 0,5 oder 0,25 Prozent des Preises).

Beispiel Max Lös muss nur 95 Euro im Monat für einen CO2-freien E-Wagen mit 38 000 Euro Bruttolisten­preis versteuern. Für ein Auto ohne Umwelt­bonus zum gleichen Preis wären es 380 Euro. Auch der Chef spart: Der Umwelt­bonus für diese Kfz soll sich auf 6 000 Euro erhöhen (bafa.de).

Tipp: Nutzen Sie das Kfz nur selten privat, kann sich ein Fahrten­buch lohnen, um statt nach der Prozentregel die echten Kosten beim Finanz­amt abzu­rechnen.

Dienst­rad vom Chef steuerfrei nutzen, später abkaufen

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© plainpicture / Willing-Holtz

Steuerfrei radeln Sie mit dem Dienstrad (ohne Kfz-Kenn­zeichen) vom Arbeit­geber schon seit 2019. Bedingung: Der Chef spendiert das Rad zusätzlich zum regulären Gehalt. Wenn nicht, zählen seit Januar 2020 nur 0,25 Prozent des Bruttolisten­preises als geld­werter Vorteil.

Das ist neu. Die Steuerfreiheit gilt jetzt bis Ende 2030 statt nur bis Ende 2021.

Wollen Sie Ihr geleastes Dienst­rad am Ende der Lauf­zeit für sich erwerben, sind auf diesen geld­werten Vorteil nur pauschal 25 Prozent Steuern fällig und keine Sozial­abgaben.

Nach wie vor gibt es einen Haken: Für das abge­kaufte Rad gelten als geld­werter Vorteil nach drei Jahren 40 Prozent vom Listen­preis. Ein nied­rigerer Wert muss nachgewiesen werden (BMF-Schreiben IV C 5-S 2334/12/10002 –04). Häufig verkauft der Anbieter das Rad für nur 10 oder 20 Prozent des Listen­preises.

Beispiel Werner Schulz erwirbt nach drei Jahren sein geleastes Fahr­rad für 300 Euro. Das sind 10 Prozent von 3 000 Euro, der damaligen Preis­empfehlung des Herstel­lers. Sein Chef muss davon einen Wert von 40 Prozent (1 200 Euro) mit 25 Prozent pauschal versteuern und 300 Euro Steuern zahlen.

Tipp: Manche Leasinganbieter über­nehmen die Steuer. Fragen Sie danach.

Mehr Verpflegungs­pauschale abrechnen

Sind Sie für Ihren Arbeit­geber mehr als acht Stunden auswärts im Einsatz, arbeiten Sie an wechselnden Einsatz­orten oder besuchen Sie eine Weiterbildung, dann können Sie für diese Tage die Verpflegungs­pauschale geltend machen, falls Ihnen der Chef keine gewährt.

Das ist neu. Sind Sie mehr als acht Stunden beruflich außer­halb Ihrer „ersten Tätig­keits­stätte“ unterwegs, setzen Sie pro Tag 14 Euro Verpflegungs­pauschale als Werbungs­kosten ab – statt bisher 12 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit gibt es 28 Euro, für den An- und Abreisetag bei mehr­tägigen Reisen je 14 Euro.

Beispiel Monteur David Klein fährt morgens um 8 Uhr zu wechselnden Kunden und ist gegen 17 Uhr wieder zu Hause. Er hat keine erste Tätig­keits­stätte bei seinem Chef. Weil er fast jeden Arbeits­tag mehr als acht Stunden bei Kunden im Einsatz ist, kann er für die 200 Tage in diesem Jahr 2 800 Euro Verpflegungs­pauschale absetzen, 400 Euro mehr als 2019.

Tipp: Arbeiten Sie an wechselnden Einsatz­stellen – etwa als Bauarbeiter, Außen­dienstler, Hand­werker, Berufs­kraft­fahrer – und haben keine dauer­hafte (drei Monate lange) erste Tätig­keits­stätte, können Sie das ganze Jahr über Verpflegungs­pauschalen geltend machen und nicht nur für drei Monate begrenzt.

8 Euro pro Nacht im Lkw abrechnen

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© F1online

Sie müssen als Kraft­fahrer im Lkw über­nachten? Dann konnten Sie bisher die Kosten für Sanitär­anlagen auf Rast­stätten und das Reinigen der Schlaf­kabine als Reisen­eben­kosten in geschätzter Höhe absetzen, sofern der Arbeit­geber das nicht steuerfrei erstattet.

Das ist neu. Alternativ können Sie für jeden Fahrt­tag, an dem Sie in der Lkw-Kabine über­nachten, je 8 Euro pauschal für die Über­nachtung geltend machen – zusätzlich zur Verpflegungspauschale. Dies gilt für den An- und Abreisetag sowie jeden Tag, an dem Sie 24 Stunden auf Achse sind.

Beispiel Fernfahrer Urs Alt wird 2020 für eine Spedition 200 Tage ganz­tägig unterwegs sein. Dafür kann er 7 200 Euro Werbungs­kosten abrechnen: 5 600 Euro (200 x 28 Euro) Verpflegungs­pauschalen plus 1 600 Euro (200 x 8 Euro) Über­nachtungs­pauschalen. Bei 21 Prozent Grenz­steu­ersatz spart er inklusive Soli rund 532 Euro gegen­über dem Vorjahr, da er 2019 nur 24 Euro Verpflegungs­pauschale (für 200 Tage) absetzen kann.

Als Rentner Steuern drücken

Fast jeder vierte Rentner muss für 2020 eine Steuererklärung machen, schätzt das Bundes­finanz­ministerium. Rund 51 000 rutschen voraus­sicht­lich erst­mals in die Steuer­pflicht.

Das ist neu. Erhalten Sie 2020 erst­mals eine gesetzliche Rente? Dann ist davon weniger steuerfrei als für frühere Jahr­gänge. Sie müssen bereits 80 Prozent davon versteuern, nur 20 Prozent sind steuerfrei. Für alle, die bis Ende 2005 bereits eine Rente erhielten, gilt noch ein Frei­betrag von 50 Prozent.

Beispiel Magda Eber aus Leipzig erhält seit Januar 1 250 Euro Rente. Steigt im Sommer die Rente um 3,92 Prozent, muss Eber 2020 insgesamt 15 294 Euro Rente versteuern. Davon bleiben 20 Prozent (3 059 Euro) steuerfrei. Weil sie keine weiteren Einkünfte hat, werden 153 Euro Steuern für 2020 fällig.

Tipp: Ob Sie Steuern zahlen müssen, über­schlagen Sie mit unserem Steuer­rechner (Steuerberechnung für Rentner). Sammeln Sie Belege für Steuersenker wie für Krank­heits-, Pflege­kosten und Spenden.

Eine Über­sicht über Steuern und Sozial­abgaben in der Rente finden Sie in unserem Special Diese Abgaben zahlen Sie auf Ihre Rente.

Noch ist offen, ob einige zu viel Steuern zahlen, weil sie Beiträge in die Renten­versicherung aus versteuertem Einkommen einge­zahlt haben und in der Auszahlungs­phase erneut besteuert werden.

Ökologisch sanieren und Förderung mitnehmen

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Sie wollen daheim Energie sparen? Schon bisher gibt es Fördertöpfe von Bund und Ländern zur ökologischen Sanierung.

Das ist neu. Wenn Sie Ihre vier Wände von einer Fachfirma energetisch haben sanieren lassen, gibt es einen neuen Steuer­abzug – etwa für ökologische Wärmedämmung, Außentüren, Fenster, Optimierung der Heizung oder die Energieberatung. Bedingung: Ihre Wohnung oder Ihr Haus ist älter als zehn Jahre.

20 Prozent von maximal 200 000 Euro für die energetische Sanierung gehen über drei Jahre verteilt direkt von Ihrer Steuerschuld ab – insgesamt 40 000 Euro. Den Steuer­abzug lösen Sie über Ihre Steuererklärung ein:

  • Im ersten und zweiten Jahr sind maximal 7 Prozent möglich, höchs­tens 14 000 Euro.
  • Im dritten Jahr sind maximal 6 Prozent drin, höchs­tens 12 000 Euro.

Begüns­tigt sind Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben und bis 2029 enden. Sie müssen als KfW-förderfähig einge­stuft sein und der Verordnung für energetische Sanierungen (ESanMV) entsprechen. Die Rechnung der Fachfirma muss die energetischen Maßnahmen, Arbeits­leistung und Adresse des Objekts enthalten. Wichtig: Den Rechnungs­betrag müssen Sie der Hand­werk­erfirma über­weisen – nicht bar bezahlen.

Beispiel Werner Neumann hat seine 20 Jahre alte Heizung für 8 000 Euro erneuern lassen. 2020 und 2021 mindern jeweils 560 Euro direkt seine Einkommensteuer und 2022 gibt es weitere 480 Euro Abzug. 1 600 Euro von der 8 000 Euro-Investition trägt also der Staat.

Tipp: Vergleichen Sie, ob sich die steuerliche Förderung mehr lohnt als andere Förder­angebote von Bund oder Ländern. Nutzen Sie die Energieberatung der Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale-energieberatung.de). Ausführ­liche Informationen welche Förderung für Eigentümer am attraktivsten ist und welche Voraus­setzungen vorliegen müssen, lesen Sie hier: Neue Förderung für Haus und Heizung.

Als Vermieter die Sonder­abschreibung für Neubau nutzen

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Schon seit 2019 gibt es für Vermieter neuer Miet­wohnungen eine Sonder­abschreibung.

Das ist neu. Investoren erhalten die Förderung für Neubau­wohnungen, wenn sie Bauantrag oder Bauanzeige bis Ende 2021 einreichen und bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vermieten plus weitere neun Jahre lang. Die Baukosten dürfen inklusive anteiliger Neben­kosten 3 000 Euro pro Quadrat­meter nicht über­steigen. Dann können Eigentümer vier Jahre lang 5 Prozent Sonder­abschreibung für maximal 2 000 Euro Gebäude­kosten pro Quadrat­meter Wohn­fläche absetzen – zusätzlich zur linearen Abschreibung (AfA) von 2 Prozent im Jahr.

Beispiel Eva Werner erwirbt im Januar 2020 für 300 000 Euro (ohne Grund­stücks­anteil) eine gerade fertiggestellte Wohnung (120 Quadrat­meter), die sie vermietet. 2020 kann Werner 18 000 Euro (12 000 Euro Sonder-Afa plus 6 000 Euro normale AfA) absetzen. In den Jahren 2021 bis 2023 sind es jähr­lich je 18 000 Euro, ab 2024 nur noch 6 000 Euro.

Tipp: Um die Sonder-AfA zu erhalten, müssen Sie die Wohnung im Jahr der Fertigstellung kaufen und vermieten. Wie viel die Sonder­abschreibung bringt, ermittelt unser Rechner.

Bis 4 000 Euro Steuer­abzug für Dienst­leister bekommen

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© Getty Images / EyeEm

Sie haben Helfer für den Haushalt engagiert? Für die Lohn- und Fahrt­kosten erhalten Sie Steuer­abzug, wenn die Helfer im Haushalt eine der folgenden Tätig­keiten verrichtet haben: Waschen, Putzen, Kochen, Pflegen, Betreuen, Gärtnern. Auch Schnee­schippen auf dem Grund­stück und die Versorgung eines Haustiers zählen.

Wie bisher gibt es 20 Prozent Steuer­abzug für maximal 20 000 Euro Lohn- und Fahrt­kosten – pro Haushalt höchs­tens 4 000 Euro Abzug. Diesen Bonus kann jeder nutzen, der den Dienst­leister beauftragt und in dessen Haushalt die Helfer gearbeitet haben.

Tipp: Kommen Sie als Angehöriger für Pflege- und Betreuungs­leistungen auf, können Sie die Steuerermäßigung nur einlösen, wenn Sie den pflegebedürftigen Menschen im eigenen oder in Ihrem Haushalt betreuen oder pflegen. Barzah­lungen akzeptiert das Finanz­amt nicht. Rechnungen sollten Sie daher stets per Über­weisung bezahlen.

Steuererklärung pünkt­lich abgeben

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E-Daten. In die Steuererklärung müssen Sie deutlich weniger Daten eintragen als früher. Das Finanz­amt über­nimmt elektronisch gemeldete Daten von Versicherungen, Arbeit­gebern und Krankenkassen auto­matisch für Ihre Steuer­abrechnung. Dennoch sollten Sie kontrollieren, ob alles stimmt und gegebenenfalls eine Korrektur fordern.

Termin. Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Steuererklärung pünkt­lich abgeben. Wer in der Pflicht ist wie Ehepaare, die 2020 die Steuerklassen III und V kombiniert haben, müsste eigentlich bis zum 2. August 2021 die Steuererklärung für 2020 abgeben. Doch wegen Corona bekommen alle noch etwas Aufschub.

Verlängerung. Weil die Erklärung 2020 für all diejenigen aufwendiger ist, die pandemiebe­dingte Zuschüsse erhalten haben oder Erleichterungen wie die Home­office-Pauschale beantragen wollen, hat die Bundes­regierung die Abgabe­frist einmalig um drei Monate verlängert. Wer eine Erklärung abgeben muss und sich selbst kümmert, kann sich bis zum 1. November 2021 Zeit lassen. Steuerberater und Lohn­steuer­hilfe­ver­eine müssen spätestens am 31. Mai 2022 abgeben.

Geben Sie pünkt­lich ab! Nach Ablauf der Fristen droht sonst ein Verspätungs­zuschlag – je ange­fangenen Monat der Verspätung mindestens 25 Euro.

Tipp: Auch Ihre Steuern sollten Sie pünkt­lich zahlen, sonst drohen Säum­niszuschläge.

Steuer­änderungen 2021

Der Soli endet für die meisten

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© PantherMedia / Jens Schade

Rund 90 Prozent aller Steuerzahler müssen ab 2021 erheblich weniger Einkommensteuern zahlen, weil der Soli von 5,5 Prozent der Einkommensteuer entfällt. Für Immobilien­besitzer ändert sich die Bemessung der Grund­steuer. Aber das wird noch einige Zeit dauern.

Große Ersparnis, weil Soli entfällt

Keinen Solidaritäts­zuschlag muss 2021 mehr zahlen, wer ohne Kinder auf bis zu rund 62 127 Euro (zusammen­ver­anlagte Ehepaare 124 254 Euro) zu versteuerndes Einkommen kommt. Darüber hinaus wird nicht gleich der volle Soli fällig, sondern er erhöht sich schritt­weise auf die vollen 5,5 Prozent. Erst Steuerzahler ohne Kinder mit über 96 822 Euro zu versteuerndem Einkommen (Ehepaare 193 644 Euro) zahlen vor­erst weiter Soli wie bisher. Wie viel Steuerersparnis drin ist, ermitteln Sie mit unserem Steuersparrechner.

Tipp: Fraglich ist, ob der Soli noch verfassungs­gemäß ist, weil der Solidar­pakt II schon Ende 2019 ausgelaufen ist. Ein Ehepaar aus Bayern hat mithilfe des Bundes der Steuerzahler deshalb Klage einge­reicht. Der Bundes­finanzhof muss entscheiden (BFH, Az. IX R 15/20).

Neue Grund­steuer ab 2025

Die vom Bundes­verfassungs­gericht geforderte Reform der Grund­steuer ist beschlossen. Fest steht bisher: Sie wird ab 2025 nach den neuen Regeln fällig. In Zukunft bemisst sich die Steuer nicht mehr allein nach dem Boden­wert, es zählen auch Erträge wie Miet­einnahmen. Die Bundes­länder können auch andere Bewertungs­verfahren fest­legen. Zunächst müssen die Gemeinden die Werte der Grund­stücke und der statistischen Miethöhen fest­stellen. Das wird vermutlich noch Jahre dauern. Mit der neuen Grund­steuer sollen die meist finanz­schwachen Gemeinden aber keinen Gewinn machen. 

Dieses Special ist im Januar 2020 auf test.de erschienen. Wir haben es am 7. Mai 2021 aktualisiert.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.02.2020 um 12:39 Uhr
Beschränkung der Pendlerpauschale rechtens?

@WhatEverYouWantToBe: Die Stiftung Warentest berichtet (regelmäßig) zu Musterverfahren. Das Führen von Musterverfahren / Prozessen im Namen von Steuerzahlern und / oder Verbrauchern gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Stiftung Warentest.
Unter dem folgenden Link finden Sie zum Beispiel einen Bericht zu einer Entscheidung, nach der der BFH entschieden hat, dass PPendler, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, dürfen höhere Kosten absetzen als Autofahrer. www.test.de/Pendlerpauschale-Bundesfinanzhof-bremst-Autofahrer-5137718-0/(maa)

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.02.2020 um 12:36 Uhr
SPAM, Sinnlos-Kommentare auf test.de

@drosophila951; @alle: Wir sichten die Kommentare werktäglich und löschen Spam und (Schleich-) Werbung. Wenn Sie auf test.de Spam entdecken, können Sie diese mit einem Klick auf "Diesen Kommentar als bedenklich melden" rechts über dem Kommentar kennzeichnen und uns bei der Bekämpfung von Spam unterstützen. (maa)

WhatEverYouWantToBe am 09.02.2020 um 18:06 Uhr
Beschränkung der Pendlerpauschale rechtens?

Ich würde mich freuen wenn die Stiftung Warentest prüfen (lassen) würde ob die aktuell im § 9 Punkt 4 genannte Beschränkung der Pendlerpauschale (auf 4500€/jährl.) für alle, die nicht den PkW nutzen, überhaupt rechtens ist. Diese Beschränkung verhindert nämlich, dass die, die wirklich umweltbewußt unterwegs sind abgestraft werden, während Autofahrer voll entlastet werden. Dabei sollte die Wahl des Fahrzeugs doch eigentlich jedem freistehen, oder?!?

drosophila951 am 09.02.2020 um 08:18 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.