
Im Jahr 2023 sind in Deutschland gut eine Million Menschen gestorben. Bei allen musste ihr Ableben durch einen Arzt bestätigt werden. © Aeternitas e.V
Ärzte rechnen für die Leichenschau eines Verstorbenen unterschiedlich hohe Beträge ab. Nicht immer zu Recht, kritisiert Alexander Helbach, Sprecher von Aeternitas.
Angehörige müssen für Leichenschau aufkommen

Alexander Helbach ist Sprecher des gemeinnützigen Vereins Aeternitas Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Ihnen liegen zahlreiche Beschwerden über zu hohe Rechnungen für die Leichenschau vor. Was ist das Problem?
Wenn ein Mensch verstirbt, muss er von einem Arzt untersucht werden. Er sieht nach, ob Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist und stellt den Totenschein aus. Bezahlt wird die Leichenschau von den Angehörigen. Denn mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Kosten sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgeschrieben.
Wie hoch dürfen die Kosten höchstens sein?
Bei jedem Todesfall ist eine Leichenschau durch einen Arzt vorgeschrieben. Die GOÄ nennt hierfür einen Kostenrahmen, der in der Regel zwischen 103 Euro und 265 Euro liegt. Die konkrete Gebühr ist abhängig von der Dauer und dem Umfang der Leistung, der Uhrzeit und dem Wochentag sowie der Entfernung der Arztpraxis (alternativ des Wohnorts des Arztes) zum Ort der Leichenschau. Bei Entfernungen von über 25 Kilometern geht die GOÄ davon aus, dass der übliche Rahmen überschritten ist: Beträge über 300 Euro können jetzt berechnet werden.
Für eine Leichenschau sind 40 Minuten veranschlagt
Worauf sollten Angehörige achten?
Uns liegen berechtigte Beschwerden über die Dauer der Leichenschau vor. Den vollen Satz dürfen Ärzte nur berechnen, wenn die Leichenschau mindestens 40 Minuten in Anspruch nimmt. Der Anfahrweg zum Verstorbenen darf hierbei nicht berücksichtigt werden. Bei einer kürzeren Leichenschau müssen Ärzte einen reduzierten Satz in Rechnung stellen.
Was können Angehörige tun, wenn sie zu hohe Rechnungen bemerken?
Zunächst beim Arzt nachfragen, warum er einen so hohen Betrag in Rechnung stellt. Der Arzt muss dann erklären, wie die Kosten zustande kommen. Oft sehen Angehörige den Betrag erst mit der Schlussabrechnung des Bestattungsunternehmens – aber auch in diesem Fall sollten sie nachfragen und die Rechnung gegebenenfalls kürzen oder den Betrag für die Leichenschau nur unter Vorbehalt bezahlen. Darüber sollten sie aber das Bestattungsunternehmen vorher informieren.
Weitere Informationen
Trauerfall. Der Tod eines Angehörigen ist emotional eine große Belastung, es sind aber auch viele organisatorische und rechtliche Fragen zu klären. Mit unserem Ratgeber „Schnelle Hilfe im Trauerfall“ finden Sie einen guten Begleiter in dieser schweren Zeit.
Bestattungsvorsorge. Wollen Sie sich zu Lebzeiten um Ihre Bestattung kümmern, können Sie das über eine Bestattungsvorsorge regeln. Sie brauchen deshalb keine Sterbegeldversicherung. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht.
Grabpflege. Wer ist für die Grabpflege zuständig und was kostet sie? Informieren Sie sich.
-
- Nach dem Tod eines Angehörigen haben Hinterbliebene eine Menge Formalitäten zu erledigen. Mit unserer Checkliste helfen wir Ihnen, den Überblick zu bewahren.
-
- Stiefel auf der Fußmatte, Blumen im Treppenhaus. In der Hausgemeinschaft sorgt das oft für Streit. Hier lesen Sie, was erlaubt ist – und was Sie lieber bleiben lassen.
-
- Die besten Rollatoren im Test sorgen für Mobilität und Sicherheit im Alltag. Doch nicht alle Modelle überzeugen. Einige sind wenig komfortabel und schwer zu bedienen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Die Leistung 100 bzw. 101, sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung, z.B: 2,3x ist nicht zulässig. Braucht der Arzt kürzer, z.B. 10-19 Minuten, sind als Steigerungsfaktor 0,6 zu nutzen (=60% des in der GOÄ vorgesehenen Betrags). Nachzulesen in der Mitteilung der Bundesärztekammer "Neuregelung der Leichenschau"
Danke für Ihren Artikel, der mir geholfen hat eine entsprechende Rechnung des Hausarztes einer verstorbenen Angehörigen einzuordnen. Die darin von Ihnen genannten Beträge sind jedoch nicht mehr zutreffend. Zur Abrechnung kam GOÄ 101 "Eingehende Untersuchung eines Toten..." über € 165,77 plus Zuschläge. Das ist korrekt. Ihre Aussage, mehr als € 77,00 müsse niemand bezahlen, ist somit nicht (mehr) richtig.
Wir haben eine Rechnung für eine Totenschau zu regulären Zeiten mit dem Faktor 2,3 erhalten und kommen damit auf über 380 EUR!
Ich glaube nicht, dass das rechtens ist und werde mich jetzt erkundigen.
@eichner-ramm: In den meisten Bundesländern ist vor der Einäscherung eine zweite Leichenschau durchzuführen. Da mit der Verbrennung alle möglichen Beweise, die auf einen unnatürlichen Tod hinweisen, vernichtet werden, untersucht ein Rechtsmediziner den Verstorbenen noch einmal. Nur wenn der Rechtsmediziner keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod findet, gibt das Gesundheitsamt dem Krematorium die Erlaubnis zur Vornahme der Feuerbestattung. (maa)
Im Falle meiner verstorbenen Mutter wurden mir für die Leichenschau zur Feststellung des Todes 151 Euro über den Bestatter in Rechnung gestellt. Eine zweite Leichenschau kostete mich erneut mehr als 50 Euro, weil diese zweite Schau vor der Urnenverbrennung angeblich gefordert wird. Ob das alles so korrekt ist? Zusammen habe ich also über 200 Euro bezahlt.