
Schuhe gehören nicht in den Hausflur, genauso wenig wie Möbel zur Aufbewahrung.
Stiefel auf der Fußmatte, Blumen im Treppenhaus, Fahrräder am Briefkasten, Kinderwagen oder Rollatoren vor dem Treppenabsatz: In der Hausgemeinschaft sorgt das oft für Streit. Viele Mietverträge untersagen es daher, Gegenstände im Treppenhaus abzustellen. Wird der Flur zur Abstellkammer, kann der Vermieter einschreiten. Alles verbieten darf er aber nicht. Hier lesen Sie, was erlaubt ist – und was Sie lieber bleiben lassen sollten.
Hausflurnutzung – was geht und was nicht
Ausrangierte Grünpflanzen, müffelnde Schuhe
Einen Lattenzaun, 1,80 Meter hoch, hatte ein Vermieter im Treppenhaus errichtet. Damit wollte er einen Mieter davon abhalten, die Fenster im Flur zu schließen. So etwas Kurioses werden die wenigsten Bewohner von Mehrfamilienhäusern in ihrem Hausflur vorfinden, wohl aber eine Menge anderer Dinge: Die einen parken dort ihre Fahrräder, Rollatoren oder Kinderwagen, die anderen stellen ausrangierte Grünpflanzen, Müllsäcke oder müffelnde Schuhe ab.
Oft müssen Gerichte entscheiden
Dass das manchen Nachbarn aufstößt, ist nicht sonderlich überraschend. Finden die Beteiligten keine für alle zufriedenstellende Lösung, müssen meist Gerichte entscheiden. Die Urteile sind zwar weder für andere Vermieter und Mieter noch für andere Richter rechtsverbindlich, sie lassen aber eine Tendenz der Rechtsprechung erkennen.
Frische Luft, kalte Wohnung
Zugang zum Fenster versperrt. Den kuriosen Fall um den Lattenzaun im Treppenhaus musste das Amtsgericht Elmshorn im Jahr 2013 verhandeln (Az. 51 C 180/12). In dem Mietshaus mit vier Parteien lebte der Mieter schon seit über 30 Jahren. Sein Nachbar und der Vermieter wollten das Treppenhaus täglich mehrere Stunden lüften. Der Mieter aber war strikt dagegen. Seine Wohnungstür sei undicht, erklärte er, deshalb kühle seine Wohnung aus, wenn Fenster im Treppenhaus lange offen stünden.
Zaun muss weg. Der Streit zog sich über mehrere Monate, bis der Vermieter den Gartenzaun im Flur errichtete. Dieser versperrte dem Mieter den Zugang zu den Fenstern. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Und das gab ihm recht: Der Vermieter habe das mietvertragliche Mitbenutzungsrecht des Mieters am Treppenhaus verletzt, indem er den Zaun installiert hatte. Der Zaun musste weg.
Brandschutz steht an erster Stelle
Grundsätzlich gilt: Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche aller Mietparteien. Außerdem sind Flure und Aufgänge hauptsächlich dazu da, innerhalb des Gebäudes von A nach B zu gelangen. Um harmonisch miteinander zu leben, sollten Hausbewohner alles unterlassen, was andere beeinträchtigt, gefährdet oder stört. Darüber hinaus müssen Mieter in jedem Fall gesetzliche Vorgaben befolgen. Diese beziehen sich vor allem auf den Brandschutz. Die Bauordnungen der Bundesländer regeln, wie ein Treppenhaus beschaffen sein muss, damit die Feuerwehr im Falle eines Feuers alles tun kann, um Bewohner zu retten und die Flammen zu löschen.
Auf Flucht- und Rettungswege achten
Gegenstände im Hausflur dürfen daher weder Flucht- und Rettungswege versperren noch im Notfall Lösch- und Rettungsarbeiten behindern. Wenn Bewohner schnell fliehen müssen, behindern sie abgestellte Möbel oder Fahrräder zum einen unnötig. Zum anderen können Gegenstände selbst Feuer fangen und gefährliche Gase freisetzen, die zu Kohlenmonoxidvergiftungen führen können.
Vermieter können Regeln festlegen
Wie Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus nutzen dürfen, finden sie oft in ihrem Mietvertrag oder in einer Hausordnung, falls diese Teil ihres Mietvertrags ist. Vermieter legen auf diesem Wege fest, was erlaubt und was verboten ist. Nicht nur sie können fordern, dass die Regeln eingehalten werden, sondern auch alle Mieter im Haus.
Globale Verbote unzulässig. Doch nicht jedes Verbot ist gültig. Dem Landgericht Hamburg zufolge sind Regeln unzulässig, die „das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenhausabsätzen und Trockenböden“ ausnahmslos untersagen (Az. 316 S 110/91). Hausordnungen werden als Bestandteil des Mietvertrags wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Sie dürfen keine Regeln enthalten, die Bewohner unangemessen benachteiligen.
Wenn es keine Alternativen gibt. Ein Verbot, das keinerlei Ausnahmen zulässt, wäre eine solche Benachteiligung. Sind Mieter auf bestimmte Gegenstände angewiesen, beispielsweise einen Rollstuhl oder einen Kinderwagen, können sie diese daher auch dann im Flur abstellen, wenn die Hausordnung etwas anderes festlegt. Das gilt aber nur, wenn dieser groß genug ist und es keinen anderen Abstellplatz gibt, der gut erreichbar ist, zum Beispiel per Fahrstuhl.
Bei Verstoß sogar Kündigung möglich
Wenn sich Bewohner eines Mietshauses partout nicht an rechtlich zulässige Ge- und Verbote im Mietvertrag beziehungsweise in der Hausordnung halten, müssen sie mit Folgen rechnen. Vermieter können die Quertreiber abmahnen. Außerdem können Vermieter die Mieter auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist die nicht erlaubten Gegenstände aus dem Treppenhaus oder Hausflur zu entfernen. Kommen die Bewohner dem nicht nach, droht ihnen sogar die Kündigung des Mietvertrags. Das gilt insbesondere dann, wenn ihr Krempel andere Mietparteien dabei behindert, den Hausflur zu nutzen.
So urteilen Gerichte
Kinderwagen sind oft erlaubt, Schuhe nicht
Kinderwagen. Mieter dürfen ihre Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn dieser breit genug ist und das Gefährt Fluchtwege nicht versperrt (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 46/06). Das gilt sogar dann, wenn Mietvertrag oder Hausordnung ein pauschales Verbot enthalten. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam (Landgericht Berlin, Az. 63 S 487/08). Das trifft vor allem dann zu, wenn Eltern keine andere Abstellmöglichkeit im Haus haben und es auch keinen Fahrstuhl zum Transport gibt. So hat es auch das Oberlandesgericht Hamm für eine Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden (Az. 15 W 444/00). Eltern dürfen den Kinderwagen allerdings nicht im Flur anschließen, etwa am Geländer (Landgericht Berlin Az. 63 S 487/08). Nachbarn müssen ihn bewegen können, um zum Beispiel größere Möbel transportieren zu können oder im Notfall Rettungswege frei zu machen.
Rollstuhl oder Rollator. Auch Gehhilfen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden – aber möglichst platzsparend, etwa zusammengeklappt. Die Gehhilfe darf andere Bewohner nicht dabei behindern, den Hausflur zu nutzen (Landgericht Hannover, Az. 20 S 39/05 und etwa Amtsgericht Recklinghausen, Az. 56 C 98/13).
Schuhe. Das Abstellen von Schuhen vor der Tür ist in der Regel nicht erlaubt. Nur bei schlechtem Wetter und vorübergehend dürfen Hausbewohner ihre nassen Treter im Flur lassen (Oberlandesgericht Hamm, Az. 15 Wx 168/88). Auch Schuhschränke oder andere Möbelstücke gehören nicht ins Treppenhaus (Oberlandesgericht München, Az. 34 W 160/05 und Landgericht Köln, Az. 10 S 99/16). Manche Amtsgerichte lassen jedoch kleine Schränke zu, sofern sie die Nachbarn nicht behindern (etwa Amtsgericht Köln, Az. 222 C 426/00 und Amtsgericht Herne, Az. 20 C 67/13).
Fahrräder. Die Hausordnung oder der Mietvertrag können verbieten, Fahrräder ins Treppenhaus zu stellen. Das ist zulässig, sofern eine alternative Abstellmöglichkeit zugänglich ist, zum Beispiel ein Fahrradkeller (Landgericht Hannover, Az. 20 S 39/05). Die Hausordnung kann auch untersagen, das Fahrrad in die eigene Wohnung zu transportieren (Landgericht München, Az. 36 S 3100/17 WEG).
Dekoration. Wohnungstüren werden in der Oster- und Weihnachtszeit traditionell dekoriert. Sofern dies niemanden beim Durchgehen behindert, ist es erlaubt (Landgericht Düsseldorf, Az. 25 T 500/89 und Landgericht Hamburg, Az. 333 S 11/15). Schwieriger wird es bei Pflanzen oder Bildern. Die Gerichte haben hier keine einheitliche Linie und entscheiden nach den Umständen des Einzelfalles.
Müll. Müll gehört nicht in den Hausflur, nur ganz kurz kann er dort gelagert werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 3 Wx 88/96). Wer seinen Hausmüll oder anderen Unrat regelmäßig im Treppenhaus abstellt, kann vom Vermieter abgemahnt und sogar gekündigt werden.
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