Soziale Pflege­versicherung

Entlastung für pflegende Angehörige

Soziale Pflege­versicherung - Pflege – die staatlichen Leistungen im Über­blick

Vertretung. Brauchen pflegende Angehörige eine Auszeit oder sind selbst erkrankt, können Pflegebedürftige vorüber­gehend anders versorgt werden. © Getty Images / Hinterhaus Productions

Was tun, wenn Pflegende nicht mehr können? Um Auszeiten zu ermöglichen, hat der Gesetz­geber hat zwei Modelle geschaffen: die Kurz­zeit­pflege und die Verhinderungs­pflege.

Hilfe für die Helfenden

Einen Angehörigen zu Hause zu pflegen, kann zu hohen psychischen und körperlichen Belastungen führen. Unter anderem können Schlafstörungen, Gereiztheit, Müdig­keit, Rücken­schmerzen und ein Gefühl umfassender Erschöpfung auftreten. Wichtig ist, dass Pflege­personen auch an sich selbst denken und die Möglich­keiten der gesetzlichen Pflege­versicherung nutzen, um wieder Kraft zu tanken. Das hilft lang- und mittel­fristig nicht nur ihnen, sondern auch den pflegebedürftigen Personen.

Kurz­zeit­pflege im Pfle­geheim

Bei einer Kurz­zeit­pflege werden Pflegebedürftige in einem Pfle­geheim für einen begrenzten Zeitraum voll versorgt. Diese Pflegeform eignet sich vor allem dann, wenn Familien­angehörige oder ambulante Pfle­gekräfte die Pflege nicht kurz­fristig über­nehmen können. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Gesund­heits­zustand des Pflegebedürftigen vorüber­gehend verschlechtert oder das häusliche Umfeld noch pflegegerecht umge­staltet werden muss. Oft dient die Kurz­zeit­pflege auch dazu, die Warte­zeit auf einen dauer­haften Heim­platz zu über­brücken.

Ab Pfle­gegrad 2 Geld von der Kasse

Viele Pfle­geheime bieten Plätze für Kurz­zeit­pflege an. Für diese Form der Rund-um-die-Uhr-Betreuung haben sie einen besonderen Vertrag mit den Pflegekassen, die ab Pfle­gegrad 2 maximal 1 854 Euro pro Jahr für bis zu acht Wochen Kurz­zeit­pflege zahlen. Die Pflegekasse über­nimmt dabei nur die reinen Pflege­kosten und die soziale Betreuung. Unterkunft, Verpflegung und Investitions­kosten der Einrichtung müssen Pflegebedürftige selbst tragen.

Entlastungs­betrag nutzen

Personen mit Pfle­gegrad 1 können für die vorüber­gehende Pflege im Heim den Entlastungs­betrag von 131 Euro im Monat von der Pflegekasse nutzen, den auch alle in den Pfle­gegraden 2 bis 5 erhalten.

Verhinderungs­pflege: Wenn Pflegende ausfallen

Die sogenannte Verhinderungs­pflege kann nötig sein, wenn Pflegende eine Zeit lang nicht selbst pflegen können, etwa wenn sie krank sind, Urlaub machen oder zum Arzt müssen. Die Pflege wird dann vertretungs­weise von einer anderen vertrauten Person oder einem Pflege­dienst über­nommen. Lässt sich das nicht arrangieren, kommt eine vorüber­gehende stationäre Pflege infrage. Der Anspruch auf Verhinderungs­pflege besteht für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Diese Voraus­setzungen gelten

Die verhinderte Pflege­person

  • muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umge­bung gepflegt haben, wobei auch Zeiten ohne Pfle­gegrad zählen,
  • muss der Pflegekasse bekannt sein und
  • darf nicht erwerbs­mäßig tätig sein, wie etwa Betreuungs­kräfte aus Osteuropa oder Pfle­geassistenten.

Wer erst kürzlich zu pflegen ange­fangen hat, sollte sich umge­hend bei der Pflegekasse als Haupt­pflege­person registrieren lassen. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag bis zu 1 685 Euro für die Versorgung des Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der Pflege­person. Das bisherige Pflegegeld wird zur Hälfte weiterbezahlt.

Am Stück, tage- oder stunden­weise, zu Hause oder auswärts

Hat die Pflegekasse eine Verhinderungs­pflege bewil­ligt, lässt sich diese bis zu sechs Wochen

  • am Stück nehmen oder
  • auf einzelne Tage aufteilen.

Während die Pflege­person abwesend ist, kann

  • ein ambulanter Pflege­dienst oder
  • eine Ersatz-Pfle­gekraft die pflegebedürftige Person zu Hause versorgen, oder diese
  • kann in einer anderen Wohnung, einer Tages­pfle­geeinrichtung oder im Pfle­geheim im Rahmen der Kurz­zeit­pflege gepflegt werden.

Mit Kurz­zeit­pflege kombinieren

Die Verhinderungs­pflege lässt sich mit der Kurz­zeit­pflege kombinieren, wenn die pflegebedürftige Person im laufenden Kalender­jahr noch keine Leistungen für die Kurz­zeit­pflege in Anspruch genommen hat. Umge­kehrt gilt das genauso. Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Möglich sind diese Varianten:

  • Die Pflegekasse stockt den Betrag für die Verhinderungs­pflege um die Hälfte des aktuell geltenden Betrages für die Kurz­zeit­pflege von 1 774 Euro auf maximal 2 661 Euro auf oder
  • erhöht den Zuschuss zur Kurz­zeit­pflege auf bis zu 3 386 Euro, wenn die Pflege­person im laufenden Kalender­jahr keine Verhinderungs­pflege in Anspruch genommen hat.

Zum 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft. Für Verhinderungs­pflege und Kurz­zeit­pflege wird es ab 1. Juli 2025 ein gemein­sames Budget in Höhe von 3 539 Euro je Kalender­jahr geben. Diesen Betrag können pflegende Angehörige dann flexibel einsetzen.

Sich stunden­weise vertreten lassen

Manchmal brauchen Pflegende nur eine Auszeit für ein paar Stunden. Auch dafür gibt es Unterstüt­zung. Die Regeln dafür:

  • Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht um die Hälfte gekürzt,
  • Die Beschränkung auf sechs Wochen im Jahr gilt nicht.

Dafür muss die sonst pflegende Person einige Voraus­setzungen erfüllen:

  • Sie darf nicht länger als acht Stunden pro Tag abwesend sein und die Zeit nicht für ihre reguläre Arbeit nutzen.

Ist die Pflege­person acht Stunden oder länger am Tag weg, wird das Pflegegeld gekürzt und die Zeit von den sechs Wochen abge­zogen.

Beispiel. Die Tochter pflegt ihren Vater zu Hause. Sie geht zu einem Yoga-Work­shop und ist neun Stunden unterwegs. In der Zeit kommt ein Pflege­dienst zwei Mal zum Vater und bleibt jeweils eine Stunde. Da die Tochter länger als acht Stunden außer Haus war, wird das Pflegegeld gekürzt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange der Pflege­dienst bei ihrem Vater war.

Reha für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige können alle vier Jahre eine Reha beantragen. Bei besonderen Belastungen – etwa wenn rund um die Uhr eine schwerst­behinderte Person gepflegt wird – zum Teil auch häufiger.

Im Mittel­punkt der Reha steht dabei die Gesundheit der pflegenden Angehörigen. Außerdem können etwa auch Methoden zur Stress- und Alltags­bewältigung erlernt werden.

In einigen Rehakliniken kann die oder der Pflegebedürftige mitgebracht werden. Bisher war es schwierig, eine passende Einrichtung für den gemein­samen Aufenthalt von Pflege­personen und Pflegebedürftigen zu finden. Eine Änderung des Elften Buches Sozialgesetz­buch soll es jetzt einfacher machen.

Zum 1. Juli 2024 ist eine neue Regelung in Kraft getreten nach der Pflegebedürftige während der Reha so betreut werden können:

  • in der gleichen Einrichtung durch vorhandene Versorgung,
  • in der gleichen Einrichtung durch eine externe zugelassene ambulante Versorgung,
  • in einer nahen voll­stationären Pfle­geeinrichtung.

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18 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.01.2025 um 14:56 Uhr
    Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung

    @alle: Wechseln Sie die gesetzliche Krankenversicherung, heißt das nicht automatisch, dass Sie die privaten Pflegezusatzversicherung wechseln sollten. Denn beim Wechsel des Anbieters der privaten Pflegezusatzversicherung erfolgt eine neue Gesundheitsprüfung, soweit es sich um keinen Pflege-Bahr-Tarif handelt.

  • clausem2707 am 05.01.2025 um 05:19 Uhr
    Gesund­heits­prüfung? auch über GKV Angebote?

    Hallo Stiftung Warentest!
    Bitte berichten, ob bei Vermittlung einer PV-Zusatzversicherung durch eine GKV, an die jeweiligen Partner, auch eine Gesundheitsprüfung erfolgt.
    Ich habe ca. 2004, gesetzlich versichert bei der DAK, eine Pflegezusatzversicherung bei der Hanse-Merkur (Versicherungspartner der DAK, Angebot exklusiv für DAK Versicherte) abgeschlossen. Es wurden keine Gesundheitsfragen erhoben.
    Aktuell bin ich bei der TK gesetzlich versichert. Diese GKV arbeitet z.B. mit der Envivas Versicherung zusammen.
    Mein Wechsel von der DAK zur TK führte nicht zu einer Veränderung meiner zuvor abgeschlossenen PV-Zusatzversicherung bei Hanse-Merkur.

  • Innoc11 am 02.07.2024 um 02:04 Uhr
    Zinsloses Darlehhen

    Wie hoch darf der zinlose Kredit sein ?

  • Testjunkie am 24.11.2023 um 22:43 Uhr
    Hanse Merkur private Pflegeversicherung

    2014 eingestiegen 79€ monatliche Beiträge
    Ab 2024 178€ monatliche Beiträge
    Die Beiträge stiegen kontinuierlich JEDES Jahr ❗️❗️❗️

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.02.2023 um 10:56 Uhr
    Pflegezusatzversicherung

    @moby_HH: Wir empfehlen den Abschluss eine Pflegeversicherung nur in ganz bestimmten Fällen. Da diese Art der Versicherung aber durch unsere Leser nachgefragt ist, haben wir einen Vergleich vorgenommen. Bitte lesen Sie dazu auch: www.test.de/Private-Pflegeversicherung-im-Test-So-fuellen-Sie-die-Pflegeluecke-4837475-5717054/