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Renovierte Wohnungen lassen sich besser vermieten. © Thinkstock
Klären Sie, wann die bisherigen Bewohner Wohnung oder Haus räumen. Rechnen Sie damit, dass ein neuer Mieter nicht sofort danach einziehen kann. Unter Umständen sind die Räume gar nicht oder nicht gut genug renoviert.
Renovierung und Modernisierung
Eine frisch renovierte Wohnung mit sauberen Wänden und abgeschliffenem Parkett macht Ihr Angebot attraktiver.
Modernisieren Sie einzelne Teile und bauen zum Beispiel Isolierglasfenster ein, dürfen Sie selbst in Gebieten mit Mietpreisbremse einen Zuschlag über der erlaubten Miete nehmen, wenn Sie dafür beim bisherigen Mieter die Miete hätten erhöhen dürfen. Sie dürfen den Zuschlag nachholen, wenn Sie in den vergangenen drei Jahren modernisiert haben, ohne mehr vom alten Mieter zu verlangen.
Umfassende Modernisierung
Modernisieren Sie die Wohnung umfassend, brauchen Sie sich gar nicht an die Mietpreisgrenzen zu halten. Dafür muss die Wohnung aber das Niveau eines Neubaus haben. Sie müssen mindestens ein Drittel der Summe investieren, die für einen vergleichbaren Neubau anzusetzen wäre.
Achtung: Wenn Sie in den ersten drei Jahren nach dem Kauf der Immobilie mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Mehrwertsteuer) in Reparatur und Sanierung stecken, schlägt das Finanzamt diese Kosten den Anschaffungskosten zu. Sie dürfen sie nicht in bis zu fünf Jahren komplett in der Steuererklärung geltend machen, sondern müssen sie über Jahrzehnte abschreiben. Haben Sie die Immobilie unentgeltlich bekommen, zum Beispiel geerbt oder geschenkt, kann das nicht passieren.
Energieausweis
Besorgen Sie sich einen Energieausweis, wenn Sie noch keinen haben. Energieversorgungsunternehmen, Architekten, Bauingenieure, Energieberater und Handwerker wie Heizungsinstallateure oder Schornsteinfeger stellen ihn aus. Nur bei Gebäuden mit Denkmalschutz und wenigen Ausnahmen brauchen Sie keinen.
Fotos
Neben einem Grundriss sind Fotos hilfreich, möglichst bei Tageslicht aufgenommen. Ist die Wohnung noch vermietet, können Sie nur Innenaufnahmen anfertigen, wenn die Mieter einverstanden sind.
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In Zeiten, in denen wie Anno 1945/46 über Zwangseinmietungen in große, sogar bewohnte Wohneinheiten nachgedacht wird, tritt auch die Frage wiederholter Ablehnung andersgläubiger (bzw. "anders" zivilisierter) zugereister Wohnungssuchender auf (selbstredend ohne jede 'Mietervergangenheit'). Was empfehlen die beiden Parteien-Ratgeber von StiWa jeweils dazu -- und wie berät man zum gleichen Thema generell - besser aktuell - in Hausbesitzerskreisen, unterteilt für großstädtische bzw. ländliche Liegenschaften ?