Vermieten

Dritter Schritt: Auswählen

1

Erreich­barkeit

Stellen Sie sicher, dass Sie über die in der Anzeige genannten Wege wie Telefon und Mail erreich­bar sind. Antworten Sie rasch auf Anfragen.

Besichtigungs­termine

Wenn die Wohnung noch bewohnt wird, müssen Sie mit den bisherigen Mietern absprechen, wann Sie Interes­senten durch­führen dürfen. Mehr als ein bis zwei Besichtigungs­durch­gänge für zwei bis drei Stunden pro Woche müssen die bisherigen Mieter nicht dulden.

Gruppen­größe

Rechnen Sie mit 15 bis 20 Minuten pro Besichtigungs­termin. Ideal, aber oft nicht praktikabel sind Einzel­termine. Mehr als vier Interes­senten sollten nicht gleich­zeitig da sein. Treffen Sie bei großer Nach­frage lieber eine strengere Vorauswahl.

Unterlagen

Nehmen Sie Kopien des Energie­ausweises, Betriebs­kosten­abrechnungen aus vergangenen Jahren und genügend Selbst­auskunfts­formulare mit. Es ist nützlich, einen Entwurf des Miet­vertrags dabei­zuhaben, falls es dazu Fragen gibt.

Selbst­auskunft

Bitten Sie darum, auf einem Formular Angaben zur Person zu machen, etwa zum Beruf und zu den finanziellen Verhält­nissen wie Netto­gehalt oder eides­statt­lichen Versicherungen (Offen­barungs­eid). Sie können das Formular selbst entwerfen. Mögliche Fragen finden Sie auf Immobilienportalen im Internet. Bewerber müssen die Selbst­auskunft nicht ausfüllen. Wenn sie es tun, müssen sie aber die Wahr­heit sagen, etwa ob sie größere Tiere wie Hunde oder Katzen halten wollen. Offenlegen müssen Wohnungs­interes­senten Gehalts­pfändungen, den Bezug von Sozial­leistungen und Insolvenz­verfahren. Lügen dürfen sie bei unzu­lässigen Fragen in der Selbst­auskunft wie Familien­planung, Krankheiten, Behin­derungen, sexuelle Neigungen. Auch Mitgliedschaften in Parteien oder dem Mieter­ver­ein gehen Sie nichts an.

Bonitäts­auskunft

Bitten Sie die Interes­senten um eine Auskunft über sich selbst von einer Auskunftei, die Finanz­daten von Privatleuten sammelt, wie Schufa oder Boni­versum. Die Auskünfte können allerdings Fehler enthalten.

Mietschuldenfrei­heits­bescheinigung

In manchen Gegenden sind Bescheinigungen des bisherigen Vermieters üblich, dass keine Mietschulden bestehen. Er muss das aber nicht bestätigen. Macht er es nicht, können Sie sich die Mietzah­lungen durch Konto­auszüge belegen lassen.

Nach­weise

Lassen Sie sich den Personal­ausweis zeigen und gleichen Sie die genannte Wohn­adresse mit der Anschrift im Ausweis ab. Das Einkommen belegen Angestellte mit Gehalts­abrechnungen oder – noch besser – einer Bescheinigung des Arbeit­gebers, aus der auch hervorgeht, ob das Arbeits­verhältnis unbe­fristet ist. Bei Selbst­ständigen eignet sich der Steuer­bescheid.

Haft­pflicht­versicherung

Es ist vorteilhaft, wenn der Mieter eine Privathaft­pflicht­versicherung hat.

Kriterien

Über­legen Sie, wer gut in die Haus­gemeinschaft passt, für wen sich die Wohnung besonders gut eignet und mit wem Sie gerne über die kommenden Jahre umgehen. Das ist nicht unbe­dingt der Bewerber mit dem höchsten Einkommen.

Absagen

Sagen Sie Bewerbern, die nicht zum Zuge kommen, erst ab, wenn Ihr Favorit den Miet­vertrag unter­schrieben hat.

Daten­schutz

Behandeln Sie die Daten der Miet­interes­senten streng vertraulich. Den bisherigen Vermieter dürfen Sie um eine Auskunft bitten, wenn seine Kontakt­daten als Referenz angegeben sind. Nur die Unterlagen des neuen Mieters heben Sie auf, bis er wieder ausgezogen ist. Originaldokumente erfolg­loser Interes­senten geben Sie zurück. Kopien oder die für Sie ausgefüllten Selbst­auskunfts­formulare vernichten Sie.

1

Mehr zum Thema

1 Kommentar Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Antefix am 21.10.2015 um 10:54 Uhr
Diskriminierungsverbot ? !

In Zeiten, in denen wie Anno 1945/46 über Zwangseinmietungen in große, sogar bewohnte Wohneinheiten nachgedacht wird, tritt auch die Frage wiederholter Ablehnung andersgläubiger (bzw. "anders" zivilisierter) zugereister Wohnungssuchender auf (selbstredend ohne jede 'Mietervergangenheit'). Was empfehlen die beiden Parteien-Ratgeber von StiWa jeweils dazu -- und wie berät man zum gleichen Thema generell - besser aktuell - in Hausbesitzerskreisen, unterteilt für großstädtische bzw. ländliche Liegenschaften ?