
Staffelmietvertrag. Mieterhöhungen der nächsten Jahre sind hier schon im Mietvertrag enthalten. Die Miete steigt automatisch. Dafür sind weitere Mieterhöhungen ausgeschlossen. © Getty Images/Reinhard Krull/EyeEm
Bei Staffelmietverträgen vereinbaren Mieter und Vermieter zukünftige Mieterhöhungen schon im Voraus. test.de sagt, was zulässig ist und was nicht.
Das ist ohne weiteres zulässig: „Die Miete beträgt von 1.7.2022 an 1 000 Euro pro Monat, von 1.7.2023 an 1 050 Euro und von 1.7.2024 an 1 100 Euro“, steht im Mietvertrag. Staffelmietverträge heißen Verträge mit einer solchen Vereinbarung. Nicht erlaubt ist allerdings, wenn Vermieter in den Vertrag schreiben: „Die Miete steigt jedes Jahr um drei Prozent“. § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt ausdrücklich: Die neue Miete oder die Mieterhöhung müssen als Geldbetrag ausgewiesen sein. Ansonsten ist die Regelung unwirksam. Fehlt die Angabe des Betrags für spätere Jahre, dann bleiben für die ersten Jahre des Mietvertrags als Betrag angegebene Mietstaffeln aber wirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 197/11
Noch zu beachten: Die Miete muss jeweils für ein Jahr unverändert bleiben. Erst danach darf die nächste Mietstaffel fällig werden. Für Mieter und Mieterinnen erfreuliche Folge von Staffelmietvereinbarungen: Mieterhöhungen sonst sind ausgeschlossen. Zulässig sind diese Mieterhöhungen aber wieder, wenn die Staffel ausgelaufen ist. Sobald die letzte Staffel mindestens ein Jahr gezahlt worden ist, kann der Vermieter die Miete wieder wie bei Mietverträgen sonst erhöhen.
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