Part­nerschafts­vertrag Unterhalt, Kinder, Vermögen – was unver­heiratete Paare regeln können

Part­nerschafts­vertrag - Unterhalt, Kinder, Vermögen – was unver­heiratete Paare regeln können

Ewige Treue. Das schwören sich viele. Hält die Beziehung nicht, hilft ein Part­nerschafts­vertrag. © Fotolia

Mit einem Part­nerschafts­vertrag können Paare ohne Trau­schein Regeln für Zusammenleben und Trennung fest­legen. Wir erklären, wann ein Vertrag sinn­voll ist.

Ob mit oder ohne Trau­schein – eine Garantie für die ewige Liebe gibt es nicht. Nach einer Trennung sind beide Partner wieder auf sich gestellt, auch finanziell. Während Paare, die verheiratet waren, nach einer Scheidung ein Stück weit abge­sichert sind, stehen bloße Lebens­gefährten unter Umständen vor dem finanziellen Nichts. Denn durch das Zusammenleben ohne Heirat entstehen keine gegen­seitigen Unter­halts­ansprüche. Außerdem findet bei einer Trennung kein gesetzlicher Vermögensausgleich statt, wie es nach einer Ehescheidung der Fall ist.

Tipp: Wie sich Verheiratete recht­lich absichern können, verrät unser Ratgeber zum Ehevertrag.

Vor allem Frauen sollten an Absicherung denken

Frauen, die in Teilzeit arbeiten, um sich besser um die Kinder kümmern zu können und dafür ein geringeres Gehalt in Kauf nehmen, stehen oft besonders schlecht da. Auch in glück­lichen Beziehungen bringt das manche Partner ins Grübeln. Deswegen ist es wichtig, sich gegenseitig abzusichern und Rechte und Pflichten fest­zulegen.

Unser Rat zum Part­nerschafts­vertrag

Entscheiden. Wenn Sie und Ihr Partner unver­heiratet sind und sich gegen­seitig absichern möchten, kommt ein Part­nerschafts­vertrag in Betracht. Damit können Sie zum Beispiel regeln, ob ein Partner den anderen im Trennungs­fall finanziell unterstützen soll.

Anpassen. Wenn sich Ihre Lebens­umstände ändern, sollten Sie über­legen, den Vertrag anzu­passen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Kinder bekommen oder mehr verdienen.

Beraten. Es ist sinn­voll, Rechtsrat einzuholen. Die Erst­beratung beim Anwalt kostet oft pauschal zwischen 100 und rund 230 Euro inklusive Mehr­wert­steuer.

Mit Part­nerschafts­vertrag Vermögen verteilen

Der Wunsch nach finanzieller Absicherung für den Fall einer Trennung lässt sich mit einem Part­nerschafts­vertrag recht unkompliziert verwirk­lichen. So einen Ehevertrag ohne Ehe können Unver­heiratete schließen und zum Beispiel regeln, wie das vorhandene Vermögen im Ernst­fall zu verteilen ist: Was soll mit gemein­sam angeschafften wert­vollen Gegen­ständen passieren, wer muss für gemein­same Schulden aufkommen?

Unter­halts­zahlungen vereinbaren

Außerdem können Paare fest­legen, ob der eine Partner dem anderen Unterhalt zahlen soll und, wenn ja, in welcher Höhe. Das ist zum Beispiel sinn­voll und gerecht, wenn der eine in Teil­zeit arbeitet, um die gemein­samen Kinder besser betreuen zu können, oder wenn er einfach nicht genug verdient, um seinen Lebens­unterhalt allein zu bestreiten.

Mögliche Streit­punkte klären

Letzt­lich können unver­heiratete Paare alle Punkte, die nach einer Trennung für Streit sorgen könnten, in den Vertrag aufnehmen.

Praktische Fragen. Umgangs­recht für die Kinder, Rege­lungen zu gemein­sam erworbenen Immobilien oder die Frage, wer das geliebte Haustier behalten darf. Klassischer­weise enthält eine Part­nerschafts­ver­einbarung Rege­lungen zu den Eigentums­verhält­nissen an Vermögens­werten, zur Aufteilung von Vermögen und zu Unter­halts­verpflichtungen sowie zu Ausgleichs­ansprüchen von Schenkungen bei einer Trennung. Außerdem können die Partner für den Todes­fall erbrecht­liche Fragen klären und sich gegen­seitig Vollmachten erteilen.

Gemein­same Miet­wohnung. Außerdem kann geregelt werden, wer in der gemein­sam bewohnten Miet­wohnung bleibt. Wenn beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet haben, kann der Vermieter kaum Einwände gegen eine solche Vereinbarung vorbringen.

Laufende Kosten. Der Part­nerschafts­vertrag ist nicht nur für den Fall einer Trennung wichtig, sondern kann – wie der Ehevertrag zwischen Verheirateten – auch Dinge des täglichen Zusammen­lebens regeln: zum Beispiel, wer laufende Kosten für Versicherungen oder Haushalt zu tragen hat.

Bei Hausbau Vertrags­schluss beim Notar

Paare können viele Rege­lungen allein treffen. Zum Notar müssen sie nur, wenn es in dem Part­nerschafts­vertrag um eine Schenkung geht oder er die Verpflichtung enthält, ein Grund­stück oder Wohnungs­eigentum zu über­tragen. Weil es bei der Part­nerschaft ohne Ehe gesetzlich weniger Schutz der Vermögens­verhält­nisse gibt, sollten unver­heiratete Paare in einer separaten Vereinbarungen zum gemein­samen Haus- oder Wohnungs­kauf regeln.

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