
Familienleben. Knapp zwei Drittel der berufstätigen Mütter arbeiten Teilzeit. Das hat Auswirkungen auf die spätere Rente. © Westend61 / Jo Kirchherr
Viele haben ein Recht auf Teilzeit. Bei Abgaben, Steuern und Rente ist einiges zu beachten. Unser Rechner zeigt, wie sich eine Reduzierung für Sie aufs Netto auswirkt.
Manchmal gibt es keine Alternative zur reduzierten Arbeitszeit, etwa für viele Alleinerziehende oder wenn der Arbeitsmarkt oder der gewünschte Job gar keine andere Position anbietet. Für viele Menschen ist Teilzeit aber auch eine bewusst gewählte Lösung, um Beruf und Familie zu verbinden, oder um mehr Zeit für Interessen außerhalb ihres Berufs zu haben. Die Entscheidung, weniger zu arbeiten, wirft Fragen auf, zum Beispiel: Wann und wie kann ich meine reduzierte Stelle wieder zur Vollzeitbeschäftigung aufstocken? Wie lassen sich die Einbußen bei der Rente zumindest zum Teil ausgleichen? Welche Alternativen gibt es zur unattraktiven Steuerklasse V – vom Ehepartner mit dem geringerem Einkommen oft gewählt –, damit vom Monatsbrutto netto möglichst viel übrig bleibt? Und ganz konkret: Wie viel Geld bleibt mir im Monat, wenn ich meine Stundenzahl reduziere? Hier beantworten wir diese und weitere Fragen rund um das Thema Teilzeit.
Das Wichtigste in Kürze
Finanzcheck. Sie wollen Stunden reduzieren? Dann verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben. So können Sie planen, wie viel zusätzliche Freizeit Sie sich wie lange leisten können. Mithilfe unseres Rechners unten können Sie ausrechnen, was Ihnen bei welcher Pensenreduktion netto vom Brutto bleibt.
Elternzeit. Planen Sie eine Elternzeit, loten Sie bei Ihrem Arbeitgeber – bevor Sie in Elternzeit gehen – die Bedingungen für Ihre Rückkehr aus. Beachten Sie, dass Sie nach derzeitiger Gesetzeslage unter Umständen keinen Anspruch haben, dass die Teilzeit nach der Elternzeit befristet wird. Es kann später schwierig werden, zur Vollzeitstelle zurückzukehren.
Altersteilzeit. Wenn Sie sich als älterer Arbeitnehmer einen sanfteren Übergang in den Ruhestand wünschen, können „Altersteilzeit“ oder eine Teilrente eine Lösung sein (Mehr dazu in unserem Special Frührente). Auch wenn Altersteilzeit nicht mehr von der Arbeitsagentur finanziell gefördert wird, ist sie noch in vielen Branchen und Betrieben möglich. Informieren Sie sich, zum Beispiel bei Personalstelle oder Betriebsrat.
Oftmals ein Recht auf Teilzeit
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts arbeiten derzeit knapp zwei Drittel der berufstätigen Mütter Teilzeit. Nicht nur Eltern nutzen die Chance, Stunden zu reduzieren. Andere wählen eine Teilzeitstelle, um sich nebenbei fortzubilden oder um sanfter aus dem Job auszusteigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dem Gesetz nach einen Anspruch darauf, Stunden zu reduzieren, wenn ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat und sie seit mindestens sechs Monaten dort arbeiten. Das Recht auf Teilzeit gilt dabei für den bisherigen oder einen gleichwertigen Job.
Rechtzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen
Wollen Beschäftigte weniger arbeiten, müssen sie dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Eine Frist von nur sieben Wochen gilt für Mütter und Väter in Elternzeit, wenn sie Teilzeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes nehmen.
Betriebliche Gründe können Teilzeit verhindern
Der Arbeitgeber darf die Teilzeit nur verweigern, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa, weil es nicht möglich ist, die Lücke durch das reduzierte Pensum zu füllen, oder die Teilzeit zu hohe Kosten verursachen würde. „Möchte jemand Teilzeit arbeiten, kann es helfen, dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge zu machen, wie die Arbeit umverteilt werden kann“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Besonders gefragt seien solche Vorschläge und gute Argumente, wenn der Betrieb nicht mehr als 15 Mitarbeiter hat, da hier der Rechtsanspruch auf Teilzeit fehlt.
Tipp: Sie benötigen mehr Zeit, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen? Welche Rechte für Sie in diesem Fall gelten, lesen Sie im Special Pflege.
Zurück zur vollen Stelle
Für ein oder zwei Jahre einfach mal kürzer treten und später das Arbeitspensum wieder aufstocken? Auch dieser Anspruch lässt sich inzwischen leichter durchsetzen. Seit 2019 gibt es ein Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit. Es ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, eine befristete Teilzeitphase einzulegen und nach mindestens einem und maximal fünf Jahren wieder auf eine volle Stelle zurückzukehren. Gründe für die gewünschte Reduzierung müssen dabei nicht angegeben werden.
Brückenteilzeit erst ab Mindestbeschäftigtenzahl
Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen: Durchsetzen lässt sich das Recht auf Brückenteilzeit nur, wenn ein Unternehmen mehr als 45 Beschäftigte hat. Arbeiten bei der Firma zwischen 46 und 200 Menschen, braucht zudem nur ein Teilzeitantrag pro 15 Angestellte genehmigt zu werden.
Tipp: Informieren Sie sich vor der Entscheidung, Stunden zu reduzieren oder einen neuen Teilzeitjob anzunehmen, über die Chancen wieder aufzustocken. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und holen Sie sich Unterstützung – etwa beim Betriebsrat. Ausführliche Antworten auf viele Fragen rund um Teilzeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
Finanzielle Auswirkungen von Teilzeit
Wer darüber nachdenkt, die Arbeitszeit zu reduzieren, sollte die finanziellen Aspekte im Auge behalten. Schließlich soll sich die Beschäftigung trotz reduziertem Gehalt lohnen.
Mit unserem Teilzeitrechner, können Sie schnell erfassen, wie sich eine Stundenreduzierung auf Ihr Nettogehalt auswirkt.
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Sozialabgaben im Griff
Häufig lässt sich das Einkommen noch erhöhen. Nachbessern lässt sich oft bei
- der Höhe der Sozialabgaben,
- der monatlichen Steuerbelastung und
- bei der Vorsorge für das Alter.
An Beiträgen zur Sozialversicherung kommen Teilzeitarbeitskräfte nicht vorbei. Nur bei einem regelmäßigen Verdienst bis 520 Euro monatlich können sich Beschäftigte im sogenannten Minijob Abgaben sparen: Die zahlt dann der Arbeitgeber.
Lediglich für die Rentenversicherung müssen Minijobber einen Eigenanteil von bis zu 18,72 Euro im Monat zahlen. Von dieser Pflicht können sie sich zwar befreien lassen. Aus Sicht von Finanztest verzichten sie dann aber auch auf die Möglichkeit, auf diese Weise Beitragszeiten zu sammeln, die für eine spätere Rente wichtig werden könnten (Special Rente: Warum Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen sollten).
Tipp: Sie zweifeln, ob es sich lohnt, den Minijob gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu tauschen? Lassen Sie sich durch die Abgabenpflicht nicht schrecken, zumal Sie bei einem Bruttoverdienst zwischen 520,01 und 2 000 Euro monatlich (sogenannte „Gleitzone“) nur reduzierte Sozialabgaben leisten müssen. Lassen Sie sich von der Personalstelle Ihres Arbeitgebers ausrechnen, wie viel Ihnen je nach Verdienst netto bleibt. Eine Möglichkeit, die Sozialabgaben zu reduzieren besteht darin, in eine günstige Krankenkasse zu wechseln. Bei der Wahl hilft Ihnen unser Vergleich von gesetzlichen Krankenkassen.
Steuerklasse günstig wählen
Teilzeitkräfte mit einem regelmäßigen Verdienst über 520 Euro müssen hinnehmen, dass Steuern auf sie zukommen. Auch sie können dafür sorgen, dass die Mehrarbeit auf den ersten Blick unattraktiv erscheint. Das gilt vor allem in der ungünstigen Lohnsteuerklasse V. Hier sind die Abzüge besonders hoch. Trotzdem entscheiden sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums immer noch die meisten Paare dafür, dass der schlechter verdienende Partner – häufig die Frau – die Steuerklasse V wählt und derjenige mit höherem Einkommen die günstige Klasse III nimmt.
Verbesserung durch Faktorkombination
Diese Kombination macht jedoch nicht nur den Teilzeitjob unattraktiv, sondern sie führt oft auch dazu, dass das Paar am Jahresende eventuell viele Steuern nachzahlen muss. Günstiger ist für Paare gerade in dieser Situation die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Wie das Beispiel in Steuerklasse kombinieren zeigt, passt dann der Lohnsteuerabzug im Laufe des Jahres oft ziemlich genau, und eine hohe Nachzahlung wird vermieden.
Tipp: Sie dürfen mehrmals im Jahr die Steuerklasse wechseln. Den Wechsel beantragen Sie und Ihr Partner bei Ihrem Finanzamt. Sind Sie alleinerziehend, sollten Sie den Wechsel von Steuerklasse I in Klasse II beantragen, damit der Chef gleich bei der Gehaltsabrechnung den zusätzlichen Freibetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.
Teilzeitfalle in Sachen Rente
Wenn Arbeitnehmer heute Teilzeit arbeiten und entsprechend weniger verdienen, macht sich das bei der Rente bemerkbar.
Beispiel: Eine Frau ohne Kinder hat als Vollzeitkraft immer das Durchschnittseinkommen verdient – im Jahr 2023 sind das 43 142 Euro. Wenn sie nun die nächsten zehn Jahre bis zur Rente halbtags arbeitet und dementsprechend nur noch die Hälfte des Durchschnittseinkommens erhält, kostet sie das nach derzeitigem Stand rund 180 Euro Monatsrente.
In den ersten Jahren nach einer Geburt stehen Eltern noch etwas besser da. Dafür sorgt vor allem die Kindererziehungszeit: Für bis zu drei Jahre erwirbt ein Elternteil, in der Regel die Mutter, automatisch den Rentenanspruch, als ob sie das Durchschnittseinkommen verdient hätte – egal, ob sie in dieser Zeit Geld verdient oder nicht. Arbeitet sie, wird das Einkommen bei der Rente zusätzlich berücksichtigt.
Tipp: Sie wollen nur kurzzeitig Stunden reduzieren, zum Beispiel in den zwei Jahren bis Rentenbeginn? Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten und die möglichen Einbußen ermitteln. Termine können Sie kostenlos vereinbaren unter Tel. 0 800/10 00 48 00. In unserem Special zu Sonderzahlungen an die Rentenkasse erfahren Sie, wie Sie auch kurz vor dem Ruhestand Ihren Rentenanspruch noch steigern können.
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- Sparen hilft, um im Alter nicht arm zu sein. Die Finanztestexpertinnen zeigen, wie Frauen ihre Renten-Situation verbessern und der Teilzeitfalle entkommen können.
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- Alles wird teurer, viele Menschen nehmen zusätzlich zu ihrer Arbeit einen Nebenjob an. Sie sollten vorher genau rechnen. Wir zeigen, wie netto möglichst viel bleibt.
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- Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Elterngeld erhöhen – oft um mehrere Tausend Euro!
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Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!