Teil­zeit­rechner Wie viel Netto in Teil­zeit übrigbleibt

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Teil­zeit­rechner - Wie viel Netto in Teil­zeit übrigbleibt

Familien­leben. Knapp zwei Drittel der berufs­tätigen Mütter arbeiten Teil­zeit. Das hat Auswirkungen auf die spätere Rente. © Westend61 / Jo Kirchherr

Viele haben ein Recht auf Teil­zeit. Bei Abgaben, Steuern und Rente ist einiges zu beachten. Unser Rechner zeigt, wie sich eine Reduzierung für Sie aufs Netto auswirkt.

Manchmal gibt es keine Alternative zur reduzierten Arbeits­zeit, etwa für viele Allein­erziehende oder wenn der Arbeits­markt oder der gewünschte Job gar keine andere Position anbietet. Für viele Menschen ist Teil­zeit aber auch eine bewusst gewählte Lösung, um Beruf und Familie zu verbinden, oder um mehr Zeit für Interessen außer­halb ihres Berufs zu haben. Die Entscheidung, weniger zu arbeiten, wirft Fragen auf, zum Beispiel: Wann und wie kann ich meine reduzierte Stelle wieder zur Voll­zeit­beschäftigung aufstocken? Wie lassen sich die Einbußen bei der Rente zumindest zum Teil ausgleichen? Welche Alternativen gibt es zur unattraktiven Steuerklasse V – vom Ehepartner mit dem geringerem Einkommen oft gewählt –, damit vom Monats­brutto netto möglichst viel übrig bleibt? Und ganz konkret: Wie viel Geld bleibt mir im Monat, wenn ich meine Stundenzahl reduziere? Hier beant­worten wir diese und weitere Fragen rund um das Thema Teil­zeit.

Das Wichtigste in Kürze

Finanz­check. Sie wollen Stunden reduzieren? Dann verschaffen Sie sich einen Über­blick über Ihre Einnahmen und Ausgaben. So können Sie planen, wie viel zusätzliche Frei­zeit Sie sich wie lange leisten können. Mithilfe unseres Rechners unten können Sie ausrechnen, was Ihnen bei welcher Pensenreduktion netto vom Brutto bleibt.

Eltern­zeit. Planen Sie eine Elternzeit, loten Sie bei Ihrem Arbeit­geber – bevor Sie in Eltern­zeit gehen – die Bedingungen für Ihre Rück­kehr aus. Beachten Sie, dass Sie nach derzeitiger Gesetzes­lage unter Umständen keinen Anspruch haben, dass die Teil­zeit nach der Eltern­zeit befristet wird. Es kann später schwierig werden, zur Voll­zeitstelle zurück­zukehren.

Alters­teil­zeit. Wenn Sie sich als älterer Arbeitnehmer einen sanfteren Über­gang in den Ruhe­stand wünschen, können „Alters­teil­zeit“ oder eine Teilrente eine Lösung sein (Mehr dazu in unserem Special Frührente). Auch wenn Alters­teil­zeit nicht mehr von der Arbeits­agentur finanziell gefördert wird, ist sie noch in vielen Branchen und Betrieben möglich. Informieren Sie sich, zum Beispiel bei Personal­stelle oder Betriebsrat.

Oftmals ein Recht auf Teil­zeit

Nach Angaben des Statistischen Bundes­amts arbeiten derzeit knapp zwei Drittel der berufs­tätigen Mütter Teil­zeit. Nicht nur Eltern nutzen die Chance, Stunden zu reduzieren. Andere wählen eine Teil­zeitstelle, um sich nebenbei fort­zubilden oder um sanfter aus dem Job auszusteigen. Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer haben dem Gesetz nach einen Anspruch darauf, Stunden zu reduzieren, wenn ihr Arbeit­geber mehr als 15 Beschäftigte hat und sie seit mindestens sechs Monaten dort arbeiten. Das Recht auf Teil­zeit gilt dabei für den bisherigen oder einen gleich­wertigen Job.

Recht­zeitig mit dem Arbeit­geber sprechen

Wollen Beschäftigte weniger arbeiten, müssen sie dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bei ihrem Arbeit­geber anmelden. Eine Frist von nur sieben Wochen gilt für Mütter und Väter in Eltern­zeit, wenn sie Teil­zeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes nehmen.

Betriebliche Gründe können Teil­zeit verhindern

Der Arbeit­geber darf die Teil­zeit nur verweigern, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa, weil es nicht möglich ist, die Lücke durch das reduzierte Pensum zu füllen, oder die Teil­zeit zu hohe Kosten verursachen würde. „Möchte jemand Teil­zeit arbeiten, kann es helfen, dem Arbeit­geber konstruktive Vorschläge zu machen, wie die Arbeit umver­teilt werden kann“, sagt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. Besonders gefragt seien solche Vorschläge und gute Argumente, wenn der Betrieb nicht mehr als 15 Mitarbeiter hat, da hier der Rechts­anspruch auf Teil­zeit fehlt.

Tipp: Sie benötigen mehr Zeit, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen? Welche Rechte für Sie in diesem Fall gelten, lesen Sie im Special Pflege.

Zurück zur vollen Stelle

Für ein oder zwei Jahre einfach mal kürzer treten und später das Arbeits­pensum wieder aufstocken? Auch dieser Anspruch lässt sich inzwischen leichter durch­setzen. Seit 2019 gibt es ein Recht auf die sogenannte Brücken­teil­zeit. Es ermöglicht Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmern, eine befristete Teil­zeitphase einzulegen und nach mindestens einem und maximal fünf Jahren wieder auf eine volle Stelle zurück­zukehren. Gründe für die gewünschte Reduzierung müssen dabei nicht angegeben werden.

Brücken­teil­zeit erst ab Mindest­beschäftigtenzahl

Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen: Durch­setzen lässt sich das Recht auf Brücken­teil­zeit nur, wenn ein Unternehmen mehr als 45 Beschäftigte hat. Arbeiten bei der Firma zwischen 46 und 200 Menschen, braucht zudem nur ein Teil­zeit­antrag pro 15 Angestellte genehmigt zu werden.

Tipp: Informieren Sie sich vor der Entscheidung, Stunden zu reduzieren oder einen neuen Teil­zeitjob anzu­nehmen, über die Chancen wieder aufzusto­cken. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und holen Sie sich Unterstüt­zung – etwa beim Betriebsrat. Ausführ­liche Antworten auf viele Fragen rund um Teil­zeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.

Finanzielle Auswirkungen von Teil­zeit

Wer darüber nach­denkt, die Arbeits­zeit zu reduzieren, sollte die finanziellen Aspekte im Auge behalten. Schließ­lich soll sich die Beschäftigung trotz reduziertem Gehalt lohnen.

Mit unserem Teil­zeit­rechner, können Sie schnell erfassen, wie sich eine Stundenreduzierung auf Ihr Netto­gehalt auswirkt.

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Sozial­abgaben im Griff

Häufig lässt sich das Einkommen noch erhöhen. Nachbessern lässt sich oft bei

  • der Höhe der Sozial­abgaben,
  • der monatlichen Steuerbelastung und
  • bei der Vorsorge für das Alter.

An Beiträgen zur Sozial­versicherung kommen Teil­zeit­arbeits­kräfte nicht vorbei. Nur bei einem regel­mäßigen Verdienst bis 520 Euro monatlich können sich Beschäftigte im sogenannten Minijob Abgaben sparen: Die zahlt dann der Arbeit­geber.

Lediglich für die Renten­versicherung müssen Minijobber einen Eigen­anteil von bis zu 18,72 Euro im Monat zahlen. Von dieser Pflicht können sie sich zwar befreien lassen. Aus Sicht von Finanztest verzichten sie dann aber auch auf die Möglich­keit, auf diese Weise Beitrags­zeiten zu sammeln, die für eine spätere Rente wichtig werden könnten (Special Rente: Warum Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen sollten).

Tipp: Sie zweifeln, ob es sich lohnt, den Minijob gegen eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung zu tauschen? Lassen Sie sich durch die Abgaben­pflicht nicht schre­cken, zumal Sie bei einem Brutto­verdienst zwischen 520,01 und 2 000 Euro monatlich (sogenannte „Gleitzone“) nur reduzierte Sozial­abgaben leisten müssen. Lassen Sie sich von der Personal­stelle Ihres Arbeit­gebers ausrechnen, wie viel Ihnen je nach Verdienst netto bleibt. Eine Möglich­keit, die Sozial­abgaben zu reduzieren besteht darin, in eine güns­tige Krankenkasse zu wechseln. Bei der Wahl hilft Ihnen unser Vergleich von gesetzlichen Krankenkassen.

Steuerklasse günstig wählen

Teil­zeitkräfte mit einem regel­mäßigen Verdienst über 520 Euro müssen hinnehmen, dass Steuern auf sie zukommen. Auch sie können dafür sorgen, dass die Mehr­arbeit auf den ersten Blick unattraktiv erscheint. Das gilt vor allem in der ungüns­tigen Lohn­steuerklasse V. Hier sind die Abzüge besonders hoch. Trotzdem entscheiden sich nach Angaben des Bundes­finanz­ministeriums immer noch die meisten Paare dafür, dass der schlechter verdienende Partner – häufig die Frau – die Steuerklasse V wählt und derjenige mit höherem Einkommen die güns­tige Klasse III nimmt.

Verbesserung durch Faktorkombination

Diese Kombination macht jedoch nicht nur den Teil­zeitjob unattraktiv, sondern sie führt oft auch dazu, dass das Paar am Jahres­ende eventuell viele Steuern nach­zahlen muss. Güns­tiger ist für Paare gerade in dieser Situation die Steuerklassen­kombination IV/IV mit Faktor. Wie das Beispiel in Steuerklasse kombinieren zeigt, passt dann der Lohn­steuer­abzug im Laufe des Jahres oft ziemlich genau, und eine hohe Nach­zahlung wird vermieden.

Tipp: Sie dürfen mehr­mals im Jahr die Steuerklasse wechseln. Den Wechsel beantragen Sie und Ihr Partner bei Ihrem Finanz­amt. Sind Sie allein­erziehend, sollten Sie den Wechsel von Steuerklasse I in Klasse II beantragen, damit der Chef gleich bei der Gehalts­abrechnung den zusätzlichen Frei­betrag für Allein­erziehende berück­sichtigt.

Teil­zeitfalle in Sachen Rente

Wenn Arbeitnehmer heute Teil­zeit arbeiten und entsprechend weniger verdienen, macht sich das bei der Rente bemerk­bar.

Beispiel: Eine Frau ohne Kinder hat als Voll­zeit­kraft immer das Durch­schnitts­einkommen verdient – im Jahr 2023 sind das 43 142 Euro. Wenn sie nun die nächsten zehn Jahre bis zur Rente halb­tags arbeitet und dementsprechend nur noch die Hälfte des Durch­schnitts­einkommens erhält, kostet sie das nach derzeitigem Stand rund 180 Euro Monats­rente.

In den ersten Jahren nach einer Geburt stehen Eltern noch etwas besser da. Dafür sorgt vor allem die Kindererziehungszeit: Für bis zu drei Jahre erwirbt ein Eltern­teil, in der Regel die Mutter, auto­matisch den Renten­anspruch, als ob sie das Durch­schnitts­einkommen verdient hätte – egal, ob sie in dieser Zeit Geld verdient oder nicht. Arbeitet sie, wird das Einkommen bei der Rente zusätzlich berück­sichtigt.

Tipp: Sie wollen nur kurz­zeitig Stunden reduzieren, zum Beispiel in den zwei Jahren bis Renten­beginn? Lassen Sie sich bei der Deutschen Renten­versicherung beraten und die möglichen Einbußen ermitteln. Termine können Sie kostenlos vereinbaren unter Tel. 0 800/10 00 48 00. In unserem Special zu Sonderzahlungen an die Rentenkasse erfahren Sie, wie Sie auch kurz vor dem Ruhe­stand Ihren Renten­anspruch noch steigern können.

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NutzerC am 08.01.2017 um 21:30 Uhr
Beruf und Familie unter einen Hut bekommen?

Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!