
Sprunghaft gestiegene Immobilienpreise führen zur Sorge vor der Erbschaftsteuer. Ob sie berechtigt ist und wie eine Schenkung beim Steuersparen hilft, verraten wir hier.
Wann müssen Erben die Steuer fürchten?
Ob die Sorge vor der Erbschaftsteuer berechtigt ist, hängt zum einen vom Wert der Immobilie ab, zum anderen von der Anzahl der Erben. Jedem Erben steht ein allgemeiner Freibetrag zu, in dessen Rahmen er erben kann, ohne dass Erbschaftsteuer fällig wird. Gibt es mehrere Erben, kann jeder seinen Freibetrag nutzen, sodass sogar sehr teure Immobilien steuerfrei von einer Generation zur anderen gehen, wenn es nur genug Erben gibt. Ob überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen ist, lässt sich also schnell ausrechnen.
Immobilien vererben – das bietet unser Special
- Hintergrund und Tipps.
- Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erläutern, wann Sie Ihr Haus lieber vererben sollten und wann eine Schenkung sinnvoll ist – und dabei helfen kann, Steuern zu sparen. Wir sagen, was passiert, wenn der Eigentümer kein Testament macht, erklären, wie Sie Ihren Ex-Partner vom Erbe ausschließen und warum Paare ohne Trauschein einander absichern sollten. Sie erfahren, wie Sie für Gerechtigkeit unter Stiefgeschwistern sorgen können und worauf Eigentümer von Auslandsimmobilien achten sollten.
- Fallbeispiele.
- Streit ums Elternhaus? Wir spielen typische Problemfälle durch und geben konkrete Lösungsvorschläge. Und wir beantworten häufige Fragen zum Thema „Verschenken oder Vererben?“ – etwa, ob stückweise und steuerfreie Schenkungen möglich sind, und welche Bedingungen für den Nießbrauch gelten.
- Heftartikel.
- Wenn Sie das Thema freischalten, erhalten Sie Zugriff auf das PDF zum Artikel aus Finanztest 9/2018.
Schützen Freibeträge vor der Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Vererbenden. Je näher die beiden miteinander verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag. Wenn der Vererbende seine Immobilie per Testament auf mehrere Köpfe verteilt, zahlen die Erben im besten Fall keinen Cent Erbschaftsteuer. Denn erst, wenn das geerbte Vermögen die Freibeträge überschreitet, verlangt das Finanzamt Geld, und zwar nur für die Differenz zwischen Freibetrag und dem Wert der Erbschaft. Dann greifen verschiedene Steuersätze, die sich wieder nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Vererbenden richten.
Wie hoch ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer?
Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie wissen, ob Steuern anfallen oder nicht. Über dem persönlichen Freibetrag kassiert das Finanzamt Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Wie viel das ist, können Sie mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner ermitteln.
Grundsätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Freibeträgen Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Freibeträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine rechtzeitige Vermögensübertragung lohnen.
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Verschenken oder vererben – was ist der bessere Weg?
Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Geht es allein darum, Erbschaftsteuer zu sparen, lohnt es sich auszurechnen, ob die Erben überhaupt etwas zahlen müssen. Eine Schenkung ist zum Beispiel dann ein guter Weg, wenn die persönlichen Freibeträge der künftigen Erben nicht reichen würden, um die Immobilie steuerfrei vom einen auf den anderen zu übertragen. Soll nur ein Erbe das Haus bekommen, ohne dass dabei Erbschaftsteuer fällig wird, bietet sich eine stückweise Schenkung an, für die bestimmte Bedingungen gelten. Beim Verschenken geht es aber nicht nur darum, die Steuerlast niedrig zu halten. Es gibt auch andere gute Gründe, die eigene Immobilie schon zu Lebzeiten weiterzugeben.
Was gilt für Patchworkfamilien?
Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder – wer bekommt mehr Liebe, mehr Aufmerksamkeit, mehr Geld? Alles, was Patchworkfamilien zu Lebzeiten vor Schwierigkeiten stellen kann, tut es erst recht, wenn ein Partner, Elternteil, Stiefelternteil stirbt. Wenn dann auch noch ein Ex-Partner mitmischt oder das Paar ohne Trauschein zusammenlebt, ist das Chaos oft perfekt. Das gilt umso mehr, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Wir spielen sechs typische Fälle durch und sagen, wie sich daraus entstehende Konflikte lösen lassen.
Ratgeber der Stiftung Warentest

Sie wollen es noch ausführlicher haben? Unser Buch Immobilien verschenken und vererben zeigt passende Lösungen für Immobilieneigentümer in verschiedenen Lebenssituationen. Ein ganzes Kapitel befasst sich mit dem Thema Immobilien im Ausland. Das Buch hilft, die eigenen Ziele klar zu definieren und bestmöglich umzusetzen. Der Ratgeber hat 176 Seiten. Er ist für 19,90 Euro im test.de-Shop erhältlich.
Nutzerkommentare, die vor dem 18. August 2020 gepostet wurden, beziehen sich noch auf eine frühere Veröffentlichung zum selben Thema.
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- Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
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Wenn der Eigentümer für außergewöhnliche Belastungen aufkommen muss, wie z.B. Austausch der Heizungsanlage, dann müsste er folglich diese Kosten auch als Werbungskosten absetzten können. Dies ist m.E. nicht möglich, wenn der Nießbrauchberechtigte die Miete erhält.
@Alex9999: Im Artikel schreiben wir: „Üblicherweise trägt der Nießbrauchsberechtigte die gewöhnlichen Lasten wie Grundsteuern und Gemeindeabgaben, während der Eigentümer für die außergewöhnlichen Lasten aufkommen muss. Dazu zählen zum Beispiel der Austausch der Heizanlage oder andere außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen.
Schenker und Beschenkter können aber auch vereinbaren, dass der Nießbrauchsberechtigte alle zum Eigentum zählenden Lasten tragen muss. Bei vermieteten Objekten ist das steuerlich sinnvoll. So kann der Nießbrauchsberechtigte die Kosten für außergewöhnliche Reparaturen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen.“
Davon, dass der neue Eigentümer Kosten von seiner Einkommensteuer absetzen kann, ist nicht die Rede. (PH)
Die Eltern (Nießbrauchsberechtigte) verschenken eine vermietete Eigentumswohnung an die Tochter und möchten die Mieten z.B. als Rente weiter behalten. Nach Ihrem Artikel könnte die Tochter dann außergewöhnliche Belastung wie z.B. Austausch Heizungsanlage von Ihrer persönlchen Einkommensteuer absetzen, da sie ja den Austausch auch bezahlt hat, obwohl sie ja keinerlei Mieteinnahmen diesbezüglich hat. Dies ist m.E. nicht richtig. Erhält der Nießbrauchsberechtigte die Mieteinnahmen, kann nur er Kosten steuerlich absetzen!
@Sannagel: Vielen Dank für Ihre Anregung. Wenn Sie in Ihrer Familie die Erbschaft so geregelt haben, können Sie uns hierzu gern detaillierter informieren. Wir werden Ihre Daten natürlich vertraulich behandeln: finanztest@stiftung-warentest.de
(maa)
Ich vermisse den Hinweis die Immobilie(n) wie ggf. auch weiteres Vermögen in eine Famliengesellschaft einzubringen. Damit kann Erbschaftssteuer vermieden werden - viel wichtiger aber auch, kann eines der "mißratenen" Kinder/Erben nicht die anderen mittels Zwangsversteigerung herausdrängen. Freilich nur, wenn das im Gesellschaftsvertrag klug geregelt ist. Für die Konstruktion eines Gesellschaftsvertrages sollte aber unbedingt ein Spezialist zugezogen werden.