
Trauerfall. Wenn ein Mensch gestorben ist, haben die Hinterbliebenen viel zu erledigen. © Getty Images / D-Keine
Eine Erbschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Wir sagen, was auf Hinterbliebene zukommt, welche Fristen gelten und wo sie Hilfe finden.
Stirbt ein Mensch, hinterlässt er Familie und Freunden nicht nur Erinnerungen, sondern möglicherweise auch ein Vermögen. Wer was bekommt, ergibt sich aus dem letzten Willen der verstorbenen Person – oder aus dem Gesetz. In jedem Fall gilt: Hinterbliebenen steht ein bürokratischer Marathon bevor. Wir helfen Ihnen dabei und erklären, was die gesetzliche Erbfolge regelt und wie Testamente davon abweichen können, wann Sie einen Erbschein brauchen und wie Sie ihn beantragen. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen wollen, gelingt Ihnen das leicht und unkompliziert mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Außerdem liefern wir die wichtigsten Informationen zum Umgang mit Miet-, Alltags- und Versicherungsverträgen. Kommt es zum Streit unter Miterben, hilft vielleicht eine Mediation. Wir erklären, wie sie funktioniert, was sie kostet und worauf Sie bei der Auswahl einer Mediatorin oder eines Mediators achten sollten.
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@wicky1: Die Sache ist schwierig. Ja, es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Ausschlagung einer Erbschaft anzufechten, aber nur unter gesetzlich festgelegten engen Voraussetzungen (§ 1954 BGB). Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn einer der in den §§ 119 und 123 BGB normierten Anfechtungsgründe gegeben ist.
Man hat aber auch die Möglichkeit, den Nachlassverwalter zum (schnelleren) Handeln zu bewegen, indem man ihn auf seine Pflichten hinweist. Der Nachlassverwalter ist zur Unterstützung des Erben bei der Abwicklung des Nachlasses zuständig. Dem Nachlassverwalter obliegt auch eine Fürsorgepflicht. Er hat das Erbe so zu verwalten, als wäre es sein Eigentum. Wenn dem Nachlassverwalter dabei Fehler unterlaufen, muss er sich diese anrechnen lassen und aufgrund seiner Aufgaben und Rechte für Fehler ggf. haften. (PH)
Was gilt denn, wenn der Nachlassverwalter nicht in die Gänge kommt und man dadurch vor Ablauf der 6 Wochen keine Auskunft über das Vermögen erhält? Kann man dann Ausschlagen und hinterher wieder Ausschlagung anfechten?
@kone1000: Die im Artikel "Wie Erben die Haftung beschränken." genannten Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gibt es weiterhin.
Das gilt auch für die Aussage im Artikel "Erbschein: Es geht auch ohne". Legen die Erben einen beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag vor, hat der BGH entschieden, dass die Banken dann nicht auf die Vorlage des Erbscheins bestehen dürfen.
Was die Akzeptanz von Vollmachten der Banken betrifft, gibt es unter dem folgenden Link eine ausführlichere Darstellung zu diesem Thema: www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-5384666/ (maa)
gelten den Ihre alten Artikel nicht mehr?:
Wie Erben die Haftung beschränken.
Erbschein: Es geht auch ohne.