
Gemälde und Möbel. Auch dafür wird unter bestimmten Voraussetzungen Erbschaftsteuer fällig, abhängig ist das vom Verkehrswert und dem persönlichen Freibetrag. © Stefan Korte
Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
Das Wichtigste in Kürze
- Freibeträge mehrfach nutzen.
- Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Vermögensteile übertragen. Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Welche Strategien sinnvoll sind und was Sie beachten sollten, erfahren Sie in unserem Special Immobilien vererben und verschenken.
- Besitz umverteilen.
- Besitzt ein Ehepartner den Großteil des Vermögens, sollten Eheleute dieses gleichmäßiger unter sich aufteilen. So können Kinder im Erbfall ihre Freibeträge für beide Elternteile ausnutzen.
- Mehrere Generationen bedenken.
- Bei größeren Vermögen kann die Einbeziehung mehrerer Generationen die Steuerlast erheblich verringern, weil sich dadurch auch die Freibeträge der Enkel nutzen lassen.
- Testament prüfen.
- Berechnen Sie, ob die getroffenen Regelungen eventuell Nachteile für Ihre Kinder bei der Erbschaftsteuer bringen. Wie Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen regeln können, zeigt unser Special Testament.
- Beraten lassen.
- Suchen Sie im Zweifel Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder bei einem im Erbrecht versierten Steuerberater Ihres Vertrauens.
- Erbe ausschlagen.
- Was Sie tun können, wenn das Erbe Schulden bringt, erklären wir in unserem Special Erbschaft ausschlagen.
Erbschaftsteuer-Rechner: So viel Steuer fällt an
Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie rechtzeitig auch die Steuer einkalkulieren. Wie viel das ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln. Grundsätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Freibeträgen Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Freibeträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine rechtzeitige Vermögensübertragung lohnen. Details erläutern wir im Special Immobilien vererben und verschenken.
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Frühzeitig gut planen, um die Steuerlast zu senken
Erbschaftsteuer wird dann fällig, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird – also auch bei Schenkungen zu Lebzeiten – und dessen Wert bestimmte Freigrenzen übersteigt. Faustregel: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist sein Freibetrag und desto niedriger fällt seine Steuerlast aus. Wer sich frühzeitig Gedanken macht und die richtigen Konsequenzen zieht, kann seinen Nachkommen die Steuer ersparen oder sie zumindest begrenzen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Vermögenshöhe eignen sich unterschiedliche Strategien.
Hohe Freibeträge für nahe Verwandte
Soll das Vermögen im engsten Familienkreis übertragen werden, muss sich der Erblasser im Vorfeld meist keine Gedanken machen. In der Regel reichen hier die hohen Freibeträge der Erben aus. Dank des allgemeinen Steuerfreibetrags können beispielsweise Ehe- oder gesetzliche Lebenspartner vom jeweils anderen bis zu 500 000 Euro erben, ohne dass auch nur ein Cent Steuer anfällt. Kinder erben pro Elternteil bis zu 400 000 Euro steuerfrei.
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen |
||||
Verwandtschaftsverhältnis |
Allgemeiner Freibetrag (Euro) |
Versorgungsfreibetrag1(Euro) |
Freibetrag für Hausrat (Euro) |
Freibetrag für andere Güter2 (Euro) |
Steuerklasse I |
||||
Ehegatten, |
500 000 |
256 000 |
41 000 |
12 000 |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder |
400 000 |
10 300 – |
41 000 |
12 000 |
Andere Enkel und Stiefenkel |
200 000 |
0 |
41 000 |
12 000 |
Urenkel |
100 000 |
0 |
41 000 |
12 000 |
Eltern, Groß- und Urgroßeltern4 |
100 000 |
0 |
41 000 |
12 000 |
Steuerklasse II |
||||
Geschwister, |
20 000 |
0 |
12 0005 |
|
Steuerklasse III |
||||
Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und andere |
20 000 |
0 |
12 0005 |
- 1
- Gilt nur für Erbschaften, allerdings mindert sich der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten.
- 2
- Zum Beispiel für Autos, Wohnmobile oder Boote; nicht für Goldbarren, Münzen, Briefmarken etc.
- 3
- Kinder bis 5 Jahre 52 000 Euro, bis 10 Jahre 41 000 Euro, bis 15 Jahre 30 700 Euro, bis 20 Jahre 20 500 Euro, bis 27 Jahre 10 300 Euro.
- 4
- Nur bei Erbschaften Steuerklasse I, bei Schenkungen Steuerklasse II mit den dort geltenden Freibeträgen.
- 5
- Zusammengefasster Freibetrag für Hausrat, Wäsche, Bekleidung und andere bewegliche Güter.
Wie hoch der Freibetrag im Einzelfall ist, hängt von Verwandtschaftsverhältnis und Familienstand ab. Der Gesetzgeber ordnet Erben und Beschenkte drei Steuerklassen zu: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel haben die beste Steuerklasse I mit allgemeinen Freibeträgen bis zu 500 000 Euro. Das gilt im Erbfall auch für die Eltern des Verstorbenen. Wichtig: Neben den persönlichen Freibetrag existieren weitere Freibeträge, zum Beispiel für Hausrat und persönliche Gegenstände.
Zuschlag für Ehegatten und Kinder
Dem überlebenden Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256 000 Euro zu. Dieser mindert sich um den Kapitalwert von Rentenleistungen – etwa einer Witwenrente – unter Umständen bis auf Null. Bis zum 27. Lebensjahr haben auch Kinder je nach Alter einen Versorgungsfreibetrag, von 10 300 Euro bis 52 000 Euro.
Für Nichtverwandte wird es teurer
Im Gegensatz dazu haben Geschwister, Nichten und Neffen in Steuerklasse II deutlich geringere Freibeträge. Sie erben lediglich 20 000 Euro steuerfrei. Daneben steht ihnen für persönliche Güter des Verstorbenen ein Freibetrag in Höhe von 12 000 Euro zu. Auch unverheiratete Lebensgefährten erhalten wie Onkel, Tanten und nicht verwandte Personen nur den geringsten Freibetrag von 20 000 Euro. Zudem zählen sie zur Steuerklasse III. Das hat zur Folge, dass sie zusätzlich die höchsten Steuersätze zahlen müssen.
Steuerpflichtiges |
Steuern bei Steuerklasse |
||
I |
II |
III |
|
75 000 Euro |
7 % |
15 % |
30 % |
300 000 Euro |
11 % |
20 % |
30 % |
600 000 Euro |
15 % |
25 % |
30 % |
6 000 000 Euro |
19 % |
30 % |
30 % |
13 000 000 Euro |
23 % |
35 % |
50 % |
26 000 000 Euro |
27 % |
40 % |
50 % |
Über 26 000 000 Euro |
30 % |
43 % |
50 % |
Viel Vermögen – hohe Steuersätze
Liegt das übertragene Vermögen wertmäßig über dem allgemeinen Freibetrag, erhebt das Finanzamt auf den darüberliegenden Anteil Steuern. Je größer das steuerpflichtige Erbe ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Die Steuersätze sind wie die Freibeträge an das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser geknüpft. Der niedrigste Steuersatz gilt in Steuerklasse I mit 7 Prozent, der höchste in Klasse III mit 50 Prozent.
- Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern gelten die niedrigen Sätze der Steuerklasse I. Für den Teil des Erbes, der ihren Freibetrag übersteigt, müssen sie zwischen 7 und 30 Prozent Steuern zahlen. Die hohen Steuersätze gelten hier allerdings nur für hohe Millionenbeträge.
- Geschwister, Nichten und Neffen zahlen deutlich mehr. Für sie gelten in Steuerklasse II Sätze zwischen 15 und 43 Prozent.
- Am tiefsten greift das Finanzamt entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben in die Tasche. Zu ihnen gehören auch unverheiratete Lebenspartner. Je nachdem, wie viel sie erben, müssen sie in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent des Erbes ans Finanzamt abgeben.
Anzeige ans Finanzamt ist Pflicht
Sie haben geerbt oder ein größeres Geschenk erhalten? Begünstigte müssen dies ihrem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos mitteilen. Es besteht eine Meldepflicht. Nur übliche Gelegenheitsgeschenke etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit, zu Weihnachten, Konfirmation oder zum Abitur, sind ausgenommen. Bei Erbengemeinschaften ist jedes Mitglied einzeln zur Meldung verpflichtet. Ein besonderes Formular dafür gibt es nicht.
In dem Schreiben ans Finanzamt ist anzugeben, um welches Vermögen es geht, wer Schenker oder Erblasser ist und wie das Verwandtschaftsverhältnis zu ihm ist. Das Finanzamt wertet die Anzeige aus. Dabei berücksichtigt es auch, Meldungen von Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften und Versicherungen. Danach verschickt es Formulare für die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuererklärung. In diese müssen Erben und Beschenkte alle Vermögenswerte eintragen.
Paare ohne Trauschein im Nachteil
Etwa jedes zehnte Paar in Deutschland lebt ohne Trauschein zusammen. Unverheiratete Partner, die ihrem Lebensgefährten Vermögen schenken oder vererben und die Steuerbelastung gering halten wollen, sind besonders gefordert. „Paare ohne Trauschein werden steuerlich wie Fremde behandelt“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht. Zum Vergleich: Während Enkel bis zu 200 000 Euro steuerfrei erben, müssen unverheiratete Partner und ihr Nachwuchs alles ab 20 000 Euro versteuern. Das gilt auch für Pflege- und Patenkinder.
Beispiel Sylvia und Anton Block leben in einem Haus im Wert von 400 000 Euro, das ihnen beiden gehört. Anton hat zusätzlich Aktien- und Sparvermögen in Höhe von 150 000 Euro. Als er stirbt, bekommt Sylvia seine Haushälfte und das Gesparte.
Da beide verheiratet waren, erbt die Witwe die Haushälfte steuerfrei, sofern sie im Haus wohnen bleibt. Auch das Ersparte geht steuerfrei auf sie über, weil es innerhalb ihres Freibetrags von 500 000 Euro liegt.
Wesentlich schlechter stünde Sylvia ohne Trauschein da. Selbst wenn sie im Haus wohnen bliebe, müsste sie die Haushälfte und das Geld fast komplett versteuern:
Steuerbelastung für die Lebensgefährtin |
|
Steuerpflichtiger Teil des Hauses |
200 000 Euro |
Aktien und Sparvermögen |
+ 150 000 Euro |
Freibetrag als Lebensgefährtin |
– 20 000 Euro |
Steuerpflichtiges Erbe |
330 000 Euro |
Zu zahlende Erbschaftsteuer |
99 000 Euro |
Zwar wäre es denkbar gewesen, dass Anton seinen Hausanteil oder das Geld Sylvia schon zu Lebzeiten überträgt. Doch selbst wenn er das getan hätte, wäre sie nicht am Finanzamt vorbeigekommen. Grund: Anders als Ehepaare können Unverheiratete eine gemeinsam genutzte Immobilie nicht zu Lebzeiten steuerfrei übertragen. Ohne Trauschein sind alle zehn Jahre Übertragungen nur bis zu 20 000 Euro steuerfrei.
Familiäre Beziehungen schaffen
Bei Paaren, entfernten Verwandten oder Freunden kann es sich also lohnen, sie noch zu Lebzeiten in die Steuerklasse I zu holen. Möglich ist das zum Beispiel durch Heirat oder Adoption vor der Vermögensübergabe. Damit sichert der Schenker oder Erblasser in spe einem entfernten Angehörigen oder Freund einen höheren Steuerfreibetrag. Damit das Vormundschaftsgericht eine Adoption anerkennt, müssen jedoch die Beteiligten plausibel darlegen, dass zwischen ihnen eine enge Bindung besteht. Für unverheiratete Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, ist der leichteste Weg die Heirat. Durch sie rutschen die Partner von der ungünstigsten Steuerklasse III in die günstigste Klasse I.
Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Auf den ersten Blick gibt es keinen steuerlichen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung. In beiden Fällen verlangt das Finanzamt Steuern in gleicher Höhe. „Einen Unterschied gibt es jedoch, und den können sich Erblasser bei der Planung des Vermögensübergangs zunutze machen“, sagt Erbrechtsspezialist Anton Steiner. „Beschenkte können ihre Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausnutzen.“
Eine langfristige Strategie vorausgesetzt, lassen sich so über die Jahre auch hohe Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Das Finanzamt ginge leer aus, würde ein Elternteil seinem Kind heute zum Beispiel 400 000 Euro schenken und in zehn Jahren erneut. Auch Großeltern können jedem Enkel schon zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögen bis zu 200 000 Euro zukommen lassen.
Mehrere Personen begünstigen
Noch leichter lässt sich die Erbschaftsteuer umgehen, wenn der Schenkende mehrere Kinder oder Familienmitglieder begünstigt und so die Freibeträge mehrerer Personen nutzt. Auf diesem Weg können selbst große Vermögen steuerfrei übertragen werden.
Beispiel Der 50-jährige Max Müller möchte seinen beiden Söhnen Barvermögen in Höhe von einer Million Euro übertragen. Bei einer Erbschaft würde wie folgt gerechnet:
Steuerbelastung pro Kind |
|
Übertragungswert |
500 000 Euro |
Freibetrag |
- 400 000 Euro |
Steuerpflichtiger Betrag 11 Prozent Steuern |
100 000 Euro - 11 000 Euro |
Bereicherung des Kindes |
489 000 Euro |
Hätte Müller zwei Enkel, denen er vorab je 100 000 Euro davon schenken würde, fiele wegen derer Freibeträge weder bei der Schenkung noch im Erbfall Steuer an.
Tipp: Nach einer Schenkung haben Sie keinen Einfluss mehr auf die Verwendung des Vermögens. Gehen Sie deshalb sicher, dass etwa Kinder über die nötige Reife verfügen.
Familienheim bleibt steuerfrei
Unabhängig von ihrem persönlichen Freibetrag können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder das jeweilige Familienheim steuerfrei erben. Bedingung: Sie müssen anschließend mindestens zehn Jahre in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Die Sonderregelung greift jedoch nur, wenn das (Mit-)Eigentum zivilrechtlich auf die Erben übertragen wurde. Ein dinglich gesichertes Wohnrecht reicht für die Steuerbefreiung nicht aus (BFH, Az. II R 45/12). Zweit- und Ferienwohnungen fallen zudem nicht unter diese Regelung (BFH, Az. II R 35/11). Erben Kinder das Elternhaus, gilt zusätzlich: Steuerfrei ist nur eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern.
Vorsicht beim Berliner Testament
Unter Ehepaaren weit verbreitet ist das Berliner Testament. Darin setzen sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder gehen beim Tod des ersten Elternteils leer aus. Sie erben erst, wenn der zweite stirbt. Das kann Nachteile bei der Erbschaftsteuer bringen: Erben die Kinder später das gesamte Vermögen, können sie ihren Freibetrag nur einmal geltend machen.
Tipp: Prüfen Sie als Eltern, ob der Anteil jedes Kindes am Gesamterbe dessen Steuerfreibetrag (400 000 Euro) übersteigt.
Weitergabe auf einem Umweg
Nicht selten ist Vermögen zwischen Ehepartnern ungleich verteilt. Würde der vermögendere Partner seinen Teil direkt an die Kinder vererben, würden eventuell deren Freibeträge überschritten und Steuern anfallen – obwohl der Partner seine Freibeträge nicht ausschöpft. Eheleute, die sich einig sind, können Vermögen per „Kettenschenkung“ so umverteilen, dass alle Freibeträge optimal genutzt werden. Der betuchte Partner schenkt zunächst einen Teil seines Vermögens seinem Ehepartner. Dieser nutzt seinen Freibetrag, bevor er das Geld später an die Kinder weitergibt.
Tipp: Zwischen beiden Schenkungen sollten Sie am besten mehr als ein Jahr verstreichen lassen. Vermeiden Sie es, dem Ehepartner denselben Betrag zu schenken, den er später weitergeben soll. Es besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von Gestaltungsmissbrauch ausgeht und doch noch Steuern fordert.
Wie der Fiskus Vermögen bewertet
Besteuert werden soll laut Gesetz die „Bereicherung“ des Erwerbers. Grundsätzlich ist dafür der Verkehrswert von Vermögensgegenständen maßgeblich – also der Marktpreis, der sich unter normalen Verhältnissen erzielen lässt. Eine wichtige Rolle spielt folglich die Frage, wie das Finanzamt einzelne Vermögensgegenstände bewertet.
Welche Werte für die Steuer zählen |
|
Vermögen |
Steuerlicher Wert |
Bargeld-, Bank- und Sparguthaben |
Nominalwert in Euro am Todes- oder Schenkungstag plus der bis dahin aufgelaufenen Zinsen. |
Börsennotierte Wertpapiere wie Aktien |
Niedrigster notierter Kurswert in Euro am Todestag des Erblassers oder am Tag der Schenkung. |
Anteile an Fonds |
Rücknahmepreis in Euro am Todestag oder am Tag der Schenkung. |
Wiederkehrende Leistungen wie Renten und Wohnrechte |
Kapitalwert in Euro: Jahreswert der Leistungen x Vervielfältiger. Dessen Höhe richtet sich nach der Laufzeit der zugesagten Nutzung oder bei lebenslanger Nutzung nach der Lebenserwartung des Erben. |
Lebensversicherungen |
Erbschaft: ausgezahlte Versicherungssumme. Schenkung: Rückkaufswert der Police. |
Edelmetalle wie Gold, Silber |
Kurswert in Euro am Todestag oder am Tag der Schenkung. |
Hausrat, Schmuck, Kunst |
Verkehrswert (entspricht dem möglichen Verkaufspreis). |
Immobilien |
Verkehrswert, bei vermieteten Wohnimmobilien minus 10 Prozent. |
Wichtig: Schulden, die nach dem Tod auf die Erben übergehen, werden mit ihrem vollen Wert vom Erbe abgezogen. Dabei kann es sich um Mietrückstände, unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden handeln. Voraussetzung ist, dass der Erbe durch die Verbindlichkeiten tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Ist zum Beispiel noch eine Grundschuld auf das geerbte Haus eingetragen, ist diese aber bereits voll zurückgezahlt, wird nichts vom Erbe abgezogen.
-
- Steigende Immobilienpreise führen zur Sorge vor der Erbschaftsteuer. Wir verraten, ob sie berechtigt ist und wie eine Schenkung beim Steuersparen hilft.
-
- Mit einem klug formulierten Testament können Sie Angehörige absichern, Konflikte unter Erben vermeiden und Steuern sparen. Hier lesen Sie, wie es geht.
-
- Nach dem Tod eines Menschen benötigen die Erben oft einen Nachweis für ihre Erbenstellung. Ist kein Testament vorhanden oder reicht es nicht aus, muss ein Erbschein her.
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@Otto_52: Einen Freibetrag in Höhe von 200 000 € genießen nur die Kinder (Abkömmlinge) der Kinder und die Kinder (Abkömmlinge) der Stiefkinder der Erblasserin. Diese gehören nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse I.
Stiefkinder (Nicht-Abkömmlinge) der Kinder, also die Kinder (Abkömmlinge) des Schwiegerkindes sind keine Abkömmlinge der Erblasserin.
Danke für die schnelle Antwort, für Stiefenkel meiner 2. Frau, meine Enkel ist es klar.
Aber die ursprüngliche Frage bleibt, auch im Ratgeber keine Antwort gefunden.
Frage: Gilt dies auch im Verhältnis meiner Schwiegermutter zu meinen Kindern (Stiefkinder meiner 2. verstorbenen Frau), sind dies Stiefenkel meiner Schwiegermutter???
Gelten die Freibeträge und St.-Klasse 1 bei Schenkung auch in diesem Fall.
@Otto_52: Im Ratgeber Vererben und Erben finden Sie ab Seite 308 eine Tabelle zu den Steuerklassen, aus der die Freibeträge für Stiefenkel hervorgehen.
www.test.de/erben
Stiefkinder und ihre Abkömmlinge werden, anders als im Erbrecht, steuerlich wie gemeinsame Kinder behandelt.
Die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder der Erblasserin gehören nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse I und genießen einen Freibetrag in Höhe von 200 000 €.
Ist mein Sohn, Stiefsohn meiner verstorbenen Frau ein Stiefenkel von meiner Schwiegermutter (Mutter meiner Frau).
(oder ist rechtlich nur der Sohn meines Sohnes ein Stiefenkel meiner verstorbenen Ehefrau.)
Beispiel: hätte mein Sohn Anspruch auf einen Freibetrag von 200.000 € und
Steuer Klasse 1 bei Schenkung einer Immobilie von meiner Schwiegermutter
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