Erbschaft­steuer Frei­beträge nutzen, Steuer sparen

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Erbschaft­steuer - Frei­beträge nutzen, Steuer sparen

Gemälde und Möbel. Auch dafür wird unter bestimmten Voraus­setzungen Erbschaft­steuer fällig, abhängig ist das vom Verkehrs­wert und dem persönlichen Frei­betrag. © Stefan Korte

Dank hoher Frei­beträge bleiben Erbschaften im Familien­kreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei über­tragen – mit Erbschaft­steuer­rechner.

Das Wichtigste in Kürze

Frei­beträge mehr­fach nutzen.
Über­steigt das Vermögen im Erbfall die Frei­beträge, können Eltern bereits früh­zeitig Vermögens­teile über­tragen. Frei­beträge lassen sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Welche Strategien sinn­voll sind und was Sie beachten sollten, erfahren Sie in unserem Special Immobilien vererben und verschenken.
Besitz umver­teilen.
Besitzt ein Ehepartner den Groß­teil des Vermögens, sollten Eheleute dieses gleich­mäßiger unter sich aufteilen. So können Kinder im Erbfall ihre Frei­beträge für beide Eltern­teile ausnutzen.
Mehrere Generationen bedenken.
Bei größeren Vermögen kann die Einbeziehung mehrerer Generationen die Steuerlast erheblich verringern, weil sich dadurch auch die Frei­beträge der Enkel nutzen lassen.
Testament prüfen.
Berechnen Sie, ob die getroffenen Rege­lungen eventuell Nachteile für Ihre Kinder bei der Erbschaft­steuer bringen. Wie Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen regeln können, zeigt unser Special Testament.
Beraten lassen.
Suchen Sie im Zweifel Rat bei einem Fach­anwalt für Erbrecht oder bei einem im Erbrecht versierten Steuerberater Ihres Vertrauens.
Erbe ausschlagen.
Was Sie tun können, wenn das Erbe Schulden bringt, erklären wir in unserem Special Erbschaft ausschlagen.

Erbschaft­steuer-Rechner: So viel Steuer fällt an

Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie recht­zeitig auch die Steuer einkalkulieren. Wie viel das ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln. Grund­sätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Frei­beträgen Schenkung- oder Erbschaft­steuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Frei­beträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine recht­zeitige Vermögens­über­tragung lohnen. Details erläutern wir im Special Immobilien vererben und verschenken.

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Früh­zeitig gut planen, um die Steuerlast zu senken

Erbschaft­steuer wird dann fällig, wenn Vermögen ohne Gegen­leistung über­tragen wird – also auch bei Schenkungen zu Lebzeiten – und dessen Wert bestimmte Frei­grenzen über­steigt. Faust­regel: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist sein Frei­betrag und desto nied­riger fällt seine Steuerlast aus. Wer sich früh­zeitig Gedanken macht und die richtigen Konsequenzen zieht, kann seinen Nach­kommen die Steuer ersparen oder sie zumindest begrenzen. Je nach Verwandt­schafts­verhältnis und Vermögens­höhe eignen sich unterschiedliche Strategien.

Hohe Frei­beträge für nahe Verwandte

Soll das Vermögen im engsten Familien­kreis über­tragen werden, muss sich der Erblasser im Vorfeld meist keine Gedanken machen. In der Regel reichen hier die hohen Frei­beträge der Erben aus. Dank des allgemeinen Steuerfrei­betrags können beispiels­weise Ehe- oder gesetzliche Lebens­partner vom jeweils anderen bis zu 500 000 Euro erben, ohne dass auch nur ein Cent Steuer anfällt. Kinder erben pro Eltern­teil bis zu 400 000 Euro steuerfrei.

Frei­beträge für Erbschaften und Schenkungen

Verwandt­schafts­verhältnis

Allgemeiner Frei­betrag (Euro)

Versorgungs­frei­betrag1(Euro)

Frei­betrag für Hausrat (Euro)

Frei­betrag für andere Güter2 (Euro)

Steuerklasse I

Ehegatten,
einge­tragene
Lebens­partner

500 000

256 000

41 000

12 000

Kinder, Stief­kinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder

400 000

10 300 –
52 0003

41 000

12 000

Andere Enkel und Stiefenkel

200 000

0

41 000

12 000

Urenkel

100 000

0

41 000

12 000

Eltern, Groß- und Urgroß­eltern4

100 000

0

41 000

12 000

Steuerklasse II

Geschwister,
Nichten und Neffen,
Schwieger­kinder
und -eltern,
Stief­eltern,
geschiedene Ehegatten,
Partner einer
aufgehobenen
Lebens­part­nerschaft

20 000

0

12 0005

Steuerklasse III

Onkel, Tanten, Lebens­gefährten, Nach­barn, Freunde und andere

20 000

0

12 0005

1
Gilt nur für Erbschaften, allerdings mindert sich der Versorgungs­frei­betrag um den Kapital­wert von Hinterbliebenenrenten.
2
Zum Beispiel für Autos, Wohn­mobile oder Boote; nicht für Gold­barren, Münzen, Briefmarken etc.
3
Kinder bis 5 Jahre 52 000 Euro, bis 10 Jahre 41 000 Euro, bis 15 Jahre 30 700 Euro, bis 20 Jahre 20 500 Euro, bis 27 Jahre 10 300 Euro.
4
Nur bei Erbschaften Steuerklasse I, bei Schenkungen Steuerklasse II mit den dort geltenden Frei­beträgen.
5
Zusammengefasster Frei­betrag für Hausrat, Wäsche, Bekleidung und andere bewegliche Güter.

Wie hoch der Frei­betrag im Einzel­fall ist, hängt von Verwandt­schafts­verhältnis und Familien­stand ab. Der Gesetz­geber ordnet Erben und Beschenkte drei Steuerklassen zu: Ehepartner, einge­tragene Lebens­partner, Kinder und Enkel haben die beste Steuerklasse I mit allgemeinen Frei­beträgen bis zu 500 000 Euro. Das gilt im Erbfall auch für die Eltern des Verstorbenen. Wichtig: Neben den persönlichen Frei­betrag existieren weitere Frei­beträge, zum Beispiel für Hausrat und persönliche Gegen­stände.

Zuschlag für Ehegatten und Kinder

Dem über­lebenden Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungs­frei­betrag von bis zu 256 000 Euro zu. Dieser mindert sich um den Kapital­wert von Renten­leistungen – etwa einer Witwenrente – unter Umständen bis auf Null. Bis zum 27. Lebens­jahr haben auch Kinder je nach Alter einen Versorgungs­frei­betrag, von 10 300 Euro bis 52 000 Euro.

Für Nicht­verwandte wird es teurer

Im Gegen­satz dazu haben Geschwister, Nichten und Neffen in Steuerklasse II deutlich geringere Frei­beträge. Sie erben lediglich 20 000 Euro steuerfrei. Daneben steht ihnen für persönliche Güter des Verstorbenen ein Frei­betrag in Höhe von 12 000 Euro zu. Auch unver­heiratete Lebens­gefährten erhalten wie Onkel, Tanten und nicht verwandte Personen nur den geringsten Frei­betrag von 20 000 Euro. Zudem zählen sie zur Steuerklasse III. Das hat zur Folge, dass sie zusätzlich die höchsten Steuersätze zahlen müssen.

Steuer­pflichtiges
Erbe oder Geschenk bis …

Steuern bei Steuerklasse

I

II

III

75 000 Euro

7 %

15 %

30 %

300 000 Euro

11 %

20 %

30 %

600 000 Euro

15 %

25 %

30 %

6 000 000 Euro

19 %

30 %

30 %

13 000 000 Euro

23 %

35 %

50 %

26 000 000 Euro

27 %

40 %

50 %

Über 26 000 000 Euro

30 %

43 %

50 %

Viel Vermögen – hohe Steuersätze

Liegt das über­tragene Vermögen wert­mäßig über dem allgemeinen Frei­betrag, erhebt das Finanz­amt auf den darüber­liegenden Anteil Steuern. Je größer das steuer­pflichtige Erbe ist, desto höher ist auch der Steu­ersatz. Die Steuersätze sind wie die Frei­beträge an das Verwandt­schafts­verhältnis zum Erblasser geknüpft. Der nied­rigste Steu­ersatz gilt in Steuerklasse I mit 7 Prozent, der höchste in Klasse III mit 50 Prozent.

  • Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Groß­eltern gelten die nied­rigen Sätze der Steuerklasse I. Für den Teil des Erbes, der ihren Frei­betrag über­steigt, müssen sie zwischen 7 und 30 Prozent Steuern zahlen. Die hohen Steuersätze gelten hier allerdings nur für hohe Millionen­beträge.
  • Geschwister, Nichten und Neffen zahlen deutlich mehr. Für sie gelten in Steuerklasse II Sätze zwischen 15 und 43 Prozent.
  • Am tiefsten greift das Finanz­amt entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben in die Tasche. Zu ihnen gehören auch unver­heiratete Lebens­partner. Je nachdem, wie viel sie erben, müssen sie in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent des Erbes ans Finanz­amt abgeben.

Anzeige ans Finanz­amt ist Pflicht

Sie haben geerbt oder ein größeres Geschenk erhalten? Begüns­tigte müssen dies ihrem Finanz­amt inner­halb von drei Monaten formlos mitteilen. Es besteht eine Melde­pflicht. Nur übliche Gelegen­heits­geschenke etwa zum Geburts­tag, zur Hoch­zeit, zu Weih­nachten, Konfirmation oder zum Abitur, sind ausgenommen. Bei Erben­gemeinschaften ist jedes Mitglied einzeln zur Meldung verpflichtet. Ein besonderes Formular dafür gibt es nicht.

In dem Schreiben ans Finanz­amt ist anzu­geben, um welches Vermögen es geht, wer Schenker oder Erblasser ist und wie das Verwandt­schafts­verhältnis zu ihm ist. Das Finanz­amt wertet die Anzeige aus. Dabei berück­sichtigt es auch, Meldungen von Banken, Bausparkassen, Fonds­gesell­schaften und Versicherungen. Danach verschickt es Formulare für die Erbschafts- beziehungs­weise Schenkungs­steuererklärung. In diese müssen Erben und Beschenkte alle Vermögens­werte eintragen.

Paare ohne Trau­schein im Nachteil

Etwa jedes zehnte Paar in Deutsch­land lebt ohne Trau­schein zusammen. Unver­heiratete Partner, die ihrem Lebens­gefährten Vermögen schenken oder vererben und die Steuerbelastung gering halten wollen, sind besonders gefordert. „Paare ohne Trau­schein werden steuerlich wie Fremde behandelt“, sagt Anton Steiner, Fach­anwalt für Erbrecht. Zum Vergleich: Während Enkel bis zu 200 000 Euro steuerfrei erben, müssen unver­heiratete Partner und ihr Nach­wuchs alles ab 20 000 Euro versteuern. Das gilt auch für Pflege- und Paten­kinder.

Beispiel Sylvia und Anton Block leben in einem Haus im Wert von 400 000 Euro, das ihnen beiden gehört. Anton hat zusätzlich Aktien- und Spar­vermögen in Höhe von 150 000 Euro. Als er stirbt, bekommt Sylvia seine Haushälfte und das Gesparte.

Da beide verheiratet waren, erbt die Witwe die Haushälfte steuerfrei, sofern sie im Haus wohnen bleibt. Auch das Ersparte geht steuerfrei auf sie über, weil es inner­halb ihres Frei­betrags von 500 000 Euro liegt.

Wesentlich schlechter stünde Sylvia ohne Trau­schein da. Selbst wenn sie im Haus wohnen bliebe, müsste sie die Haushälfte und das Geld fast komplett versteuern:

Steuerbelastung für die Lebens­gefähr­tin

Steuer­pflichtiger Teil des Hauses

200 000 Euro

Aktien und Spar­vermögen

+ 150 000 Euro

Frei­betrag als Lebens­gefähr­tin

– 20 000 Euro

Steuer­pflichtiges Erbe
Steu­ersatz nach Steuerklasse III

330 000 Euro
30 Prozent

Zu zahlende Erbschaft­steuer

99 000 Euro

Zwar wäre es denk­bar gewesen, dass Anton seinen Haus­anteil oder das Geld Sylvia schon zu Lebzeiten über­trägt. Doch selbst wenn er das getan hätte, wäre sie nicht am Finanz­amt vorbeigekommen. Grund: Anders als Ehepaare können Unver­heiratete eine gemein­sam genutzte Immobilie nicht zu Lebzeiten steuerfrei über­tragen. Ohne Trau­schein sind alle zehn Jahre Über­tragungen nur bis zu 20 000 Euro steuerfrei.

Familiäre Beziehungen schaffen

Bei Paaren, entfernten Verwandten oder Freunden kann es sich also lohnen, sie noch zu Lebzeiten in die Steuerklasse I zu holen. Möglich ist das zum Beispiel durch Heirat oder Adoption vor der Vermögens­über­gabe. Damit sichert der Schenker oder Erblasser in spe einem entfernten Angehörigen oder Freund einen höheren Steuerfrei­betrag. Damit das Vormund­schafts­gericht eine Adoption anerkennt, müssen jedoch die Beteiligten plausibel darlegen, dass zwischen ihnen eine enge Bindung besteht. Für unver­heiratete Paare, die sich gegen­seitig absichern wollen, ist der leichteste Weg die Heirat. Durch sie rutschen die Partner von der ungüns­tigsten Steuerklasse III in die güns­tigste Klasse I.

Frei­beträge alle zehn Jahre nutzen

Auf den ersten Blick gibt es keinen steuerlichen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung. In beiden Fällen verlangt das Finanz­amt Steuern in gleicher Höhe. „Einen Unterschied gibt es jedoch, und den können sich Erblasser bei der Planung des Vermögens­über­gangs zunutze machen“, sagt Erbrechts­spezialist Anton Steiner. „Beschenkte können ihre Frei­beträge alle zehn Jahre aufs Neue ausnutzen.“

Eine lang­fristige Strategie voraus­gesetzt, lassen sich so über die Jahre auch hohe Vermögens­werte steuerfrei über­tragen. Das Finanz­amt ginge leer aus, würde ein Eltern­teil seinem Kind heute zum Beispiel 400 000 Euro schenken und in zehn Jahren erneut. Auch Groß­eltern können jedem Enkel schon zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögen bis zu 200 000 Euro zukommen lassen.

Mehrere Personen begüns­tigen

Noch leichter lässt sich die Erbschaft­steuer umgehen, wenn der Schenkende mehrere Kinder oder Familien­mitglieder begüns­tigt und so die Frei­beträge mehrerer Personen nutzt. Auf diesem Weg können selbst große Vermögen steuerfrei über­tragen werden.

Beispiel Der 50-jährige Max Müller möchte seinen beiden Söhnen Barvermögen in Höhe von einer Million Euro über­tragen. Bei einer Erbschaft würde wie folgt gerechnet:

Steuerbelastung pro Kind

Über­tragungs­wert

500 000 Euro

Frei­betrag

- 400 000 Euro

Steuer­pflichtiger Betrag

11 Prozent Steuern

100 000 Euro

- 11 000 Euro

Bereicherung des Kindes

489 000 Euro

Hätte Müller zwei Enkel, denen er vorab je 100 000 Euro davon schenken würde, fiele wegen derer Frei­beträge weder bei der Schenkung noch im Erbfall Steuer an.

Tipp: Nach einer Schenkung haben Sie keinen Einfluss mehr auf die Verwendung des Vermögens. Gehen Sie deshalb sicher, dass etwa Kinder über die nötige Reife verfügen.

Familien­heim bleibt steuerfrei

Unabhängig von ihrem persönlichen Frei­betrag können Ehe- und einge­tragene Lebens­partner sowie Kinder das jeweilige Familien­heim steuerfrei erben. Bedingung: Sie müssen anschließend mindestens zehn Jahre in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Die Sonder­regelung greift jedoch nur, wenn das (Mit-)Eigentum zivilrecht­lich auf die Erben über­tragen wurde. Ein ding­lich gesichertes Wohn­recht reicht für die Steuerbefreiung nicht aus (BFH, Az. II R 45/12). Zweit- und Ferien­wohnungen fallen zudem nicht unter diese Regelung (BFH, Az. II R 35/11). Erben Kinder das Eltern­haus, gilt zusätzlich: Steuerfrei ist nur eine Wohn­fläche von maximal 200 Quadrat­metern.

Vorsicht beim Berliner Testament

Unter Ehepaaren weit verbreitet ist das Berliner Testament. Darin setzen sich beide Partner gegen­seitig als Allein­erben ein. Die Kinder gehen beim Tod des ersten Eltern­teils leer aus. Sie erben erst, wenn der zweite stirbt. Das kann Nachteile bei der Erbschaft­steuer bringen: Erben die Kinder später das gesamte Vermögen, können sie ihren Frei­betrag nur einmal geltend machen.

Tipp: Prüfen Sie als Eltern, ob der Anteil jedes Kindes am Gesamterbe dessen Steuerfrei­betrag (400 000 Euro) über­steigt.

Weitergabe auf einem Umweg

Nicht selten ist Vermögen zwischen Ehepart­nern ungleich verteilt. Würde der vermögendere Partner seinen Teil direkt an die Kinder vererben, würden eventuell deren Frei­beträge über­schritten und Steuern anfallen – obwohl der Partner seine Frei­beträge nicht ausschöpft. Eheleute, die sich einig sind, können Vermögen per „Kettenschenkung“ so umver­teilen, dass alle Frei­beträge optimal genutzt werden. Der betuchte Partner schenkt zunächst einen Teil seines Vermögens seinem Ehepartner. Dieser nutzt seinen Frei­betrag, bevor er das Geld später an die Kinder weitergibt.

Tipp: Zwischen beiden Schenkungen sollten Sie am besten mehr als ein Jahr verstreichen lassen. Vermeiden Sie es, dem Ehepartner denselben Betrag zu schenken, den er später weitergeben soll. Es besteht die Gefahr, dass das Finanz­amt von Gestaltungs­miss­brauch ausgeht und doch noch Steuern fordert.

Wie der Fiskus Vermögen bewertet

Besteuert werden soll laut Gesetz die „Bereicherung“ des Erwerbers. Grund­sätzlich ist dafür der Verkehrs­wert von Vermögens­gegen­ständen maßgeblich – also der Markt­preis, der sich unter normalen Verhält­nissen erzielen lässt. Eine wichtige Rolle spielt folg­lich die Frage, wie das Finanz­amt einzelne Vermögens­gegen­stände bewertet.

Welche Werte für die Steuer zählen

Vermögen

Steuerlicher Wert

Bargeld-, Bank- und Spar­guthaben

Nominal­wert in Euro am Todes- oder Schenkungs­tag plus der bis dahin aufgelaufenen Zinsen.

Börsennotierte Wert­papiere wie Aktien

Nied­rigster notierter Kurs­wert in Euro am Todes­tag des Erblassers oder am Tag der Schenkung.

Anteile an Fonds

Rück­nahme­preis in Euro am Todes­tag oder am Tag der Schenkung.

Wieder­kehrende Leistungen wie Renten und Wohn­rechte

Kapital­wert in Euro: Jahres­wert der Leistungen x Vervielfältiger. Dessen Höhe richtet sich nach der Lauf­zeit der zugesagten Nutzung oder bei lebens­langer Nutzung nach der Lebens­erwartung des Erben.

Lebens­versicherungen

Erbschaft: ausgezahlte Versicherungs­summe. Schenkung: Rück­kaufs­wert der Police.

Edel­metalle wie Gold, Silber

Kurs­wert in Euro am Todes­tag oder am Tag der Schenkung.

Hausrat, Schmuck, Kunst

Verkehrs­wert (entspricht dem möglichen Verkaufs­preis).

Immobilien

Verkehrs­wert, bei vermieteten Wohn­immobilien minus 10 Prozent.

Wichtig: Schulden, die nach dem Tod auf die Erben übergehen, werden mit ihrem vollen Wert vom Erbe abge­zogen. Dabei kann es sich um Mietrück­stände, unbe­zahlte Rechnungen oder Steuerschulden handeln. Voraus­setzung ist, dass der Erbe durch die Verbindlich­keiten tatsäch­lich wirt­schaftlich belastet wird. Ist zum Beispiel noch eine Grund­schuld auf das geerbte Haus einge­tragen, ist diese aber bereits voll zurück­gezahlt, wird nichts vom Erbe abge­zogen.

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27 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 13.04.2023 um 15:43 Uhr
Freibetrag für Stiefenkel

@Otto_52: Einen Freibetrag in Höhe von 200 000 € genießen nur die Kinder (Abkömmlinge) der Kinder und die Kinder (Abkömmlinge) der Stiefkinder der Erblasserin. Diese gehören nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse I.

Stiefkinder (Nicht-Abkömmlinge) der Kinder, also die Kinder (Abkömmlinge) des Schwiegerkindes sind keine Abkömmlinge der Erblasserin.

Otto_52 am 13.04.2023 um 13:18 Uhr
Freibetrag für Stiefenkel

Danke für die schnelle Antwort, für Stiefenkel meiner 2. Frau, meine Enkel ist es klar.
Aber die ursprüngliche Frage bleibt, auch im Ratgeber keine Antwort gefunden.
Frage: Gilt dies auch im Verhältnis meiner Schwiegermutter zu meinen Kindern (Stiefkinder meiner 2. verstorbenen Frau), sind dies Stiefenkel meiner Schwiegermutter???
Gelten die Freibeträge und St.-Klasse 1 bei Schenkung auch in diesem Fall.

Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2023 um 17:17 Uhr
Freibetrag für den Stiefenkel

@Otto_52: Im Ratgeber Vererben und Erben finden Sie ab Seite 308 eine Tabelle zu den Steuerklassen, aus der die Freibeträge für Stiefenkel hervorgehen.
www.test.de/erben
Stiefkinder und ihre Abkömmlinge werden, anders als im Erbrecht, steuerlich wie gemeinsame Kinder behandelt.
Die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder der Erblasserin gehören nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse I und genießen einen Freibetrag in Höhe von 200 000 €.

Otto_52 am 12.04.2023 um 14:20 Uhr
Was ist rechtlich ein Stiefenkel ?

Ist mein Sohn, Stiefsohn meiner verstorbenen Frau ein Stiefenkel von meiner Schwiegermutter (Mutter meiner Frau).
(oder ist rechtlich nur der Sohn meines Sohnes ein Stiefenkel meiner verstorbenen Ehefrau.)
Beispiel: hätte mein Sohn Anspruch auf einen Freibetrag von 200.000 € und
Steuer Klasse 1 bei Schenkung einer Immobilie von meiner Schwiegermutter

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.02.2023 um 15:21 Uhr
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