Privatpersonen dürfen nach deutscher Gesetzeslage keine apothekenpflichtigen Arzneimittel über Internetanbieter einführen. Innerhalb Deutschlands ist der Versandhandel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerdem rechtlich untersagt. Doch solche Regeln können per Internet unterlaufen werden. Das Netz ist vielfach ein rechtsfreier Raum. In der Europäischen Union wird deshalb inzwischen über bessere Regeln zum Schutz des Verbrauchers nachgedacht.
Für den Vertrieb von Arzneimitteln gelten hierzulande die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Dort ist alles festgelegt: wie ein Präparat geprüft wird, die Zulassung und Registrierung durch die zuständige Bundesoberbehörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, die Abfassung des Beipackzettels und die Angaben auf der Packung. "Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ... nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind", so Paragraph 73 des Arzneimittelgesetzes.
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