
Filesharing. Computerspiele, Filme und Serien kostenlos downloaden kann illegal sein. © Getty Images
Filme kostenlos downloaden klingt verlockend. Aber ist Filesharing nicht illegal? Die Stiftung Warentest erklärt, worauf Sie beim Nutzen von Tauschbörsen achten müssen.
Alle Fragen im Überblick
- Wie erkenne ich, ob ein Film, ein Lied oder ein Computerspiel urheberrechtlich geschützt ist?
- Wann erlischt das Urheberrecht?
- Darf ich Lieder einer CD, die ich gekauft habe, bei einer Tauschbörse hochladen?
- Welche Rechte erwerbe ich beim Kauf digitaler Musik?
- Sind Urheberrecht und Nutzungsrechte dasselbe?
- Haftet bei illegalen Downloads immer der Anschlussinhaber?
- Wie kann ich mich als Anschlussinhaber entlasten?
- Was bedeutet Störerhaftung im Zusammenhang mit illegalen Downloads?
- Gilt die Störerhaftung bei privaten WLan-Netzen?
- Haften Eltern für das unerlaubte Filesharing ihrer minderjährigen Kinder?
- Wie genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht?
- Haftet der Anschlussinhaber für illegale Downloads von Besuchern?
Filesharing vs. Streaming
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Was ist Filesharing?
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Filesharing bedeutet das Tauschen von Dateien im Internet, zum Beispiel von Musik, Filmen und Computerspielen. Das geht über Tauschbörsen wie Bittorrent und Shareaza. Internetnutzer können dort über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (kurz: „P2P-Netzwerke“) Dateien wie Filme oder Serien kostenlos herunterladen und weitergeben. Der englische Begriff „file“ steht für “Datei“, „to share“ bedeutet „teilen“.
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Worin liegt der technische Unterschied zum Streaming?
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Beim Filesharing werden Dateien auf den Computer des Nutzers übertragen und dort gespeichert, beim Streaming werden die Inhalte nur über Browser oder App abgerufen und nicht dauerhaft gespeichert.
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Ist Filesharing immer verboten?
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Nein. Eine Tauschbörse zu nutzen, ist nicht grundsätzlich verboten. Problematisch wird es aber, wenn die geteilten Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Häufig trifft das auf Musik, Filme und Serien, Hörbücher und E-Books sowie Computerspiele zu. Wer urheberrechtlich geschützte Dateien hoch- oder herunterlädt, handelt illegal, und muss mit einer Abmahnung rechnen.
Urheberrechtsschutz für Filme, Serien, Musik und Computerspiele
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Wie erkenne ich, ob ein Film, ein Lied oder ein Computerspiel urheberrechtlich geschützt ist?
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Welche Inhalte Urheberrechtsschutz genießen und welche nicht, ist für Nutzer leider nicht so einfach zu erkennen. Aber es gibt einen Anhaltspunkt: Aktualität. Wer einen Kinofilm, der gerade noch läuft, kostenlos über eine Tauschbörse herunterlädt, kann getrost davon ausgehen, dass das nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für Serien und Computerspiele, die frisch auf den Markt gekommen sind. Auch bei Musik, die ständig im Radio läuft, können Nutzerinnen und Nutzer damit rechnen, dass sie urheberrechtlich geschützt ist. Die Verbreitung – sprich: Up- und Download – ist dann verboten.
Achtung: Auch Werke, die keinen Copyright-Vermerk tragen, genießen oft Urheberrechtsschutz.
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Wann erlischt das Urheberrecht?
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Das Urheberrecht kann vererbt werden, aber es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gilt das Werk als gemeinfrei und darf von jedem genutzt, also auch in einer Tauschbörse mit anderen geteilt werden.
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Darf ich Lieder einer CD, die ich gekauft habe, bei einer Tauschbörse hochladen?
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Nein. „Wer eine CD kauft, erwirbt damit den körperlichen Gegenstand, aber nicht das geistige Werk an sich“, sagt Moritz Ott, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Berlin. Der Käufer darf die Musik hören, die CD aber nicht beliebig nutzen, die Lieder also beispielsweise nicht in einer Tauschbörse hochladen. Beim Kauf wird kein Vertrag über die Nutzungsrechte geschlossen. Grenzen für den Umgang mit der CD ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Das erlaubt manche Art der Nutzung ausdrücklich, vor allem im privaten Bereich. Andere Nutzungen sind ausgeschlossen, wie etwa die Veröffentlichung und die Verwertung.
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Welche Rechte erwerbe ich beim Kauf digitaler Musik?
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Kauft jemand Musik digital, also als Datei im Internet, hängt es vor allem von den vertraglichen Bedingungen des Anbieters ab, wie die Musik genutzt werden darf. Das Urheberrecht gilt auch für Musikdateien. Die Anbieter können mit eigenen vertraglichen Regelungen davon abweichen. Wer sichergehen möchte, dass er alles richtig macht, sollte deshalb die Nutzungsbedingungen lesen.
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Sind Urheberrecht und Nutzungsrechte dasselbe?
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Nein. Das Urheberrecht schützt jene, die ein künstlerisches Werk hergestellt haben, also die Urheber. Kinofilme, Serien und Musik sind davon ebenso erfasst wie Fotos, Illustrationen, Malerei, Skulpturen und Texte. Auch Software gehört dazu, etwa Computerspiele. Urheberrechte sind in der Regel nicht übertragbar. Das steht in Paragraf 29 des Urheberrechtsgesetzes. Der Urheber kann anderen aber vertraglich Nutzungsrechte einräumen, eine Songwriterin etwa einem Musiklabel. Mit diesem Lizenzvertrag erlaubt der Urheber dem Label, das Werk zu veröffentlichen und zu vervielfältigen. Unerlaubtes Filesharing verletzt diese Rechte. Filmproduktionsfirmen, Musiklabels und Verlage, die das ausschließliche Nutzungsrecht an dem betroffenen Werk haben, können Rechtsverstöße mithilfe von Abmahnungen geltend machen und Unterlassung sowie Schadenersatz verlangen.
Wer für illegales Filesharing haftet
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Haftet bei illegalen Downloads immer der Anschlussinhaber?
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Nein. Der Inhaber des Internetanschlusses wird zwar zunächst als Täter vermutet, er kann diesen Vorwurf aber unter Umständen entkräften. Aber der Reihe nach: Bei einem illegalen Download lässt sich anhand der IP-Adresse ermitteln, wer der Inhaber des Anschlusses ist, über den die Rechtsverletzung begangen wurde. Die IP-Adresse ist eine Ziffernfolge, über die jeder Rechner in einem Netzwerk eindeutig identifiziert werden kann. In der Regel wird also der Anschlussinhaber abgemahnt, weil sich nur dieser – und nicht unbedingt der tatsächliche Rechtsverletzer – über die IP-Adresse ermitteln lässt. Weist der Anschlussinhaber nach, dass er die Tat nicht begangen hat, haftet er auch nicht.
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Wie kann ich mich als Anschlussinhaber entlasten?
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„In der Praxis ist das oft sehr schwierig“, sagt Rechtsanwalt Ott. So genüge es zum Beispiel nicht, vorzubringen, dass sich auch andere Personen in der Wohnung aufgehalten haben oder der Anschlussinhaber im Urlaub gewesen sei. „Manche Mandaten denken, dass es ausreicht, wenn sie vor Gericht erklären, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben“, so Ott. „Viele wissen nicht, dass den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft. Er muss im Hinblick auf die konkrete Rechtsverletzung recherchieren, wer möglicherweise dafür verantwortlich ist. Dabei ist es wichtig, nicht nur pauschal vorzutragen, dass jemand anders abstrakt als Täter in Betracht kommt, sondern ganz konkret im Hinblick auf die Rechtsverletzung und den fraglichen Zeitraum.“
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Was bedeutet Störerhaftung im Zusammenhang mit illegalen Downloads?
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Die sogenannte Störerhaftung im Urheberrecht spielte vor allem dann eine Rolle, wenn jemand zwar selbst nicht Täter war, aber durch sein Verhalten dazu beigetragen hatte, dass eine Rechtsverletzung stattfinden konnte, indem er zum Beispiel ein offenes WLan betrieb. Sie wurde allerdings vor einigen Jahren abgeschafft. Anbieter öffentlicher WLan-Netze haften nun also nicht mehr als Störer. Kommt es über ihren Anschluss jedoch zu Rechtsverletzungen, etwa einen illegalen Download, kann der Rechteinhaber vom Anbieter verlangen, dass das nicht wieder geschieht. Router-Einstellungen, die den Zugang zu Tauschbörsen verhindern, oder Filterlisten sind geeignete Mittel dafür.
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Gilt die Störerhaftung bei privaten WLan-Netzen?
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Bei privaten WLan-Netzen wird der Anschlussinhaber als Täter vermutet und muss einen anderen Sachverhalt erst mühsam darlegen. Deshalb sollte jeder das private WLan im eigenen Interesse gut sichern. Nur so lässt sich verhindern, dass sich Außenstehende ins eigene WLan einwählen, auf Kosten des Anschlussinhabers im Internet surfen oder illegal Dateien herunterladen.
Tipp: Schützen Sie Ihr privates WLan mit einem sicheren Passwort und stellen Sie auch am Router ein ausreichend wirksames Verschlüsselungsverfahren ein.
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Haften Eltern für das unerlaubte Filesharing ihrer minderjährigen Kinder?
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Nicht unbedingt. Auch hier gilt wieder: Zunächst wird als Täter ohnehin der Anschlussinhaber vermutet, der diese Vermutung jedoch widerlegen kann. Sollten sich die minderjährigen Kinder für schuldig bekennen, haften Eltern nur dann für deren unerlaubte Downloads, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Die verlangt nämlich auch, dass Eltern ihre Kinder von illegalem Handeln abhalten. Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht und entsteht dadurch ein Schaden, müssen sie dafür geradestehen. Dann haften sie aber nicht für das Fehlverhalten ihrer Kinder, sondern für ihr eigenes: die Aufsichtspflichtverletzung.
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Wie genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht?
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Um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen, ist es ausreichend, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder darüber aufklären, dass es verboten ist, urheberrechtlich geschützte Dateien über Tauschbörsen im Internet zu teilen und dass so ein Verhalten ein juristisches Nachspiel hat (Bundesgerichtshof, Az. I ZR 74/12). Eltern müssen also nicht permanent überwachen, wie ihre Kinder das Internet nutzen, ihre Computer oder Smartphones überprüfen oder ihnen den Zugang zum Internet komplett verweigern.
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Haftet der Anschlussinhaber für illegale Downloads von Besuchern?
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Der Anschlussinhaber ist für das Handeln von erwachsenen Gästen, Untermietern oder Mitbewohnern nicht verantwortlich. Es besteht keine Pflicht, sie zu belehren oder zu überwachen. Wer erwachsen ist, sollte selbst wissen, was im Internet erlaubt oder verboten ist. Aber Achtung: Der Anschlussinhaber steht auch hier wieder als Erster in der Schusslinie. Das heißt: Bei illegalen Downloads, die über den eigenen Internetanschluss begangen werden, wird zunächst der Anschlussinhaber als Täter vermutet.
Abmahnungen wegen illegaler Downloads
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Was ist eine Abmahnung wegen Filesharings?
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Eine Abmahnung fordert dazu auf, eine Rechtsverletzung einzustellen und nicht zu wiederholen. Sie ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot, das aus Zahlungsaufforderung und Unterlassungserklärung besteht. Letztere ist der Vertrag, mit dem sich der Abgemahnte verpflichtet, die Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen. Wenn die Person die Erklärung abgibt, sich daran hält und den geforderten Betrag zahlt, vermeidet sie ein Zivilgerichtsverfahren. Reagiert sie nicht, können in einem gerichtlichen Streit weit höhere Kosten auf sie zukommen. Der Anspruch auf Unterlassung wird durch einen Anspruch auf Beseitigung ergänzt. Der Abgemahnte muss die geteilte Datei aus der Tauschbörse entfernen.
Tipp: Nicht wegen Filesharings, sondern einer Verletzung des Markenrechts abgemahnt? Was es damit auf sich hat, lesen Sie in unserem Special Hilfe bei Abmahnung.
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Welchen Schaden richten illegale Downloads an?
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Wer bei einer Internet-Tauschbörse eine Datei herunterlädt, löst gleichzeitig einen Upload aus – und stellt den Download-Inhalt damit auch anderen zur Verfügung. Technisch gesehen ist er oder sie damit Nutzer und Anbieter zugleich. Indem der Nutzer als Anbieter die Datei anderen zum Download zur Verfügung stellt, erhalten unter Umständen Hunderte von Interessenten das Album, den Film oder das Computerspiel kostenlos. Tauschbörsennutzer vervielfältigen Dateien also automatisch. Das dürfen aber nur die Rechteinhaber. Eine Filesharing-Abmahnung greift vor allem dieses Verbreiten einer Datei in einer Tauschbörse an und nicht etwa den Download. In der Abmahnung ist davon die Rede, dass der Nutzer eine Datei „zum Tausch angeboten“ habe.
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Warum verfolgen Rechtsanwälte das Hochladen und nicht das Herunterladen?
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Das „Tauschangebot“ durch das Hochladen der Dateien verfolgen Rechtsanwälte, weil es sich einfacher nachweisen lässt. Hinzu kommt: Für ein einmaliges Herunterladen kann der Rechteinhaber weit weniger Schadenersatz fordern. Das Hochladen und Teilen mit anderen Internetnutzern ist die erheblichere Rechtsverletzung. Das zu verfolgen, lohnt sich für Rechteinhaber und Anwälte weit mehr.
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Was hat es mit dem geforderten Geld auf sich?
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Der mit der Abmahnung geforderte Schadenersatz soll entgangene Einnahmen kompensieren, die der Urheber durch den Verkauf der CD, DVD oder des Downloads gehabt hätte. Außerdem werden die Kosten gefordert, die für die Tätigkeit des abmahnenden Anwalts entstanden sind.
Tipps: Was tun, wenn ich abgemahnt werde?
- Nicht ignorieren.
- Erhalten Sie eine Abmahnung wegen eines Downloads, sollten Sie fristgerecht reagieren. Sonst kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken, die teuer werden kann. Zahlen Sie die geforderte Summe nicht ungeprüft. Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot, das die Ansprüche des Urhebers oder Inhabers der Nutzungsrechte durchsetzen soll.
- Anwalt einschalten.
- Ob eine Abmahnung berechtigt ist, lässt sich meist nicht allein beurteilen. Suchen Sie Rat bei versierten Rechtsanwälten, die eine kostenlose Erstberatung anbieten. Je nachdem, was die Beratung ergibt, können Sie sich vertreten lassen oder die Angelegenheit allein lösen. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, sollten Sie eine Pauschale vereinbaren.
- Unterschrift überdenken.
- Meist ist es nicht ratsam, die einem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ihr Rechtsanwalt formuliert sie um, damit Sie keine zu weit reichenden Zusagen machen.
- Forderung abwehren.
- Ist die Abmahnung unberechtigt, müssen Sie nicht zahlen – aber reagieren. Ist sie berechtigt: Wirken Sie auf eine Reduzierung der Forderung hin!
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- Onlineverkäufer verletzen das Markenrecht eines anderen oft aus Versehen. Dennoch müssen sie dafür hohe Geldsummen zahlen. Was Abgemahnte tun sollten.
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