Grüner, naturgetreuer Apfel auf dem Etikett, aber nur ein Fantasiearoma im Wasser – so wurde das Getränk Volvic Apfel lange verkauft. Dafür gab es reichlich Kritik, auch von der Stiftung Warentest. Jetzt hat die Firma Danone Waters Deutschland sich nachträglich vor Gericht verpflichtet, das aromatisierte Wasser Volvic Apfel nicht mehr mit der früheren Aufmachung und Deklaration zu vermarkten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen Irreführung.
Klage geht auf Untersuchung der Stiftung Warentest zurück

Links das alte Produkt „Volvic Apfel“, rechts das neue „Volvic Touch Apfelgeschmack“. © Stiftung Warentest
Volvic Apfel gehörte lange zu den bekanntesten Wässern mit Geschmack: Auf den Flaschen prangte das Foto eines reifen, grünen Apfels nebst Bezeichnung „Apfel“; im Zutatenverzeichnis stand „Apfelaroma“ (siehe Foto). Doch Aufmachung und Kennzeichnung passten nicht zum Inhalt der Flaschen: Volvic Apfel enthielt statt Apfelaroma, das vollständig aus Aromastoffen des Apfels bestehen muss, ein Fantasiearoma mit nicht natürlichen Aromastoffen. Das hatten Laboranalysen der Stiftung Warentest im Jahr 2013 bei der Prüfung von Wässern mit Geschmack ergeben. Für die Tester war das Verbrauchertäuschung, ebenso die Aufmachung: Der Name Volvic Apfel sowie die naturgetreue Abbildung des Apfels auf der Flaschenfront lasse Fruchtbestandteile erwarten. Denn in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs steht: „Naturgetreue Abbildungen von Früchten werden nur dann verwendet, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind.“
Wo Apfel drauf steht, sollte auch Apfel drin sein
Die Tester beanstandeten weitere Produkte aus gleichen Gründen. Der Befund der Stiftung Warentest sowie Anfragen von Verbrauchern zu Volvic Apfel haben den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eigenen Angaben zufolge veranlasst, gegen den Anbieter Danone Waters Deutschland zu klagen. Der Gegenstand: Der Verbraucher werde beim Anblick der Flasche in die Irre geführt, da er ein Getränk mit Apfelbestandteilen erwarte. Zudem entspreche die Angabe von „Apfelaroma“ nicht der EU-Aromenverordnung, da das Produkt keine Aromastoffe aus dem Apfel enthalte.
Zunächst Entscheidung für Danone Waters Deutschland
In einer ersten Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte Danone Waters Deutschland den Rechtsstreit zunächst für sich entschieden: In der Urteilsverkündung vom April 2014 hieß es, dass der verständige Verbraucher eine klares, farbloses Getränk wahrnehme und keineswegs ein Getränk mit Apfelsaft oder Apfelmark erwartete. Die Bezeichnung „Apfel“ plus Apfelabbildung sowie das „Apfelaroma“ im Zutatenverzeichnis wiesen in erster Linie auf den Geschmack hin.
Am Ende gewinnen die Verbraucherschützer
Die Verbraucherschützer nahmen das Urteil nicht hin und gingen in die nächste Instanz, also vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. „Das Gericht brachte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass es unserer Auffassung folgen werde“, sagt Susanne Einsiedler, die beim Verbraucherzentrale Bundesverband den Rechtsstreit betreut hat. Schließlich hat sich Danone Waters Deutschland per Unterlassungserklärung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verpflichtet, das Produkt Volvic Apfel in seiner früheren Aufmachung und Kennzeichnung nicht mehr auf den Markt zu bringen. Das betrifft laut Protokoll der Öffentlichen Sitzung etwa das Foto eines Apfel nebst Schriftzug „Apfel“ und den Begriff „Apfelaroma“ im Zutatenverzeichnis – sofern keine Aromastoffe aus dem Apfel enthalten sind.
Bei Verstoß gegen die Selbstverpflichtung droht Vertragsstrafe
Sollte sich der Anbieter nicht an die Absprache halten, wäre eine Vertragsstrafe zu zahlen. Das Unternehmen erklärte sich bereit, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. „Das Ergebnis verbuchen wir als großen Erfolg für eine bessere Lebensmittelkennzeichnung“, sagt Susanne Einsiedler vom vzbv. Doch bedauert sie, dass sich das Gericht wegen der freiwilligen Kostenübernahme von Danone Waters Deutschland nicht mehr im Rahmen einer Kostenbegründung schriftlich zur Sache äußern müsse.
Präzedenzfall Teekanne – BGH-Urteil steht noch aus
In einem vergleichbaren Rechtsstreit, den der vzbv gegen die Firma Teekanne führte, liegt seit Juni 2015 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum aromatisierten Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ vor. Danach dürfen Anbieter auf einer Lebensmittelverpackung keine Zutaten abbilden, die das Produkt laut Zutatenliste nicht enthält. Mit der Entscheidung folgt der EuGH der Argumentation des vzbv. Der Sachverhalt: Auf der Verpackung des aromatisierten Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet, obwohl der Tee laut Zutatenverzeichnis weder natürliche Vanille- noch Himbeerbestandteile enthielt. Nach Ansicht des EuGH kann eine Etikettierung, die nicht vorhandene Zutaten darstellt, Käufer irreführen. Ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) bei seiner noch ausstehenden nationalen Entscheidung dieser Auffassung anschließen wird, ist aber noch offen.
Auf „Volvic Apfel“ folgt „Volvic Touch Apfelgeschmack“
Inzwischen wird Volvic Apfel nicht mehr auf der Internetseite von Volvic beworben, auch bei einer exemplarischen Sichtung in Berliner Supermärkten fand sich das Produkt nicht mehr. Stattdessen wird dort ein Wasser mit Geschmack namens „Volvic Touch Apfelgeschmack“ angeboten. Auf der Vorderseite ist ein stilisierter, gezeichneter Apfel abgebildet – direkt daneben findet sich das Wort „Apfelgeschmack“. Im Zutatenverzeichnis steht an letzter Stelle „natürliches Aroma“. Ein natürliches Aroma muss nicht aus Äpfeln hergestellt sein, sondern nur aus natürlichen pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffen gewonnen werden – mit einem zulässigen Verfahren. „Die Aufmachung und die Kennzeichnung von Volvic Touch Apfelgeschmack ist jetzt etwas klarer; auf die Abbildung eines Apfels könnte aber auch verzichtet werden“, sagt Susanne Einsiedler vom Verbraucherzentrale Bundesverband.
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- Anders als ihr Name vermuten lässt, enthalten Säfte und Smoothies aus verschiedenen Früchten oft vor allem Apfel. Das Ärgernis hat einen Namen: „Applejuicification“.
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- Die fünfstufige Farbskala wurde überholt: Gute Inhaltsstoffe bewertet sie nun positiver, kritische strenger. Wir nennen Auf- und Absteiger – sowie den Haken an der Sache.
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- Wir haben reinen Birnensaft und Apfel-Birnen-Mischungen getestet. Fünf Mixsäfte sind gut und zudem preisgünstig. Birnensaft pur kann insgesamt nicht überzeugen.
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Aroma, ob natürlich oder nicht kann heutzutage alles sein. Sogar der Schweiß des Arsches eines Orang Utan.
@Remember_Carthage
Ja, hinter „Aroma“ könnten sich theoretisch alle Arten von Aromastoffen verbergen. Praktisch ist es aber so, wie Sie es selbst sagen: Die Hersteller stapeln nicht tief und deklarieren etwa ein „natürliches Aroma“ nur als „Aroma“. Auch der Gesetzgeber erwartet eine korrekte Kennzeichnung. In Erwägungsgrund 7 zur EU-Aromenverordnung heißt es: „Damit keine Irreführung der Verbraucher über die Verwendung von Aromen möglich ist, sollte deren Vorhandensein in Lebensmitteln stets angemessen gekennzeichnet werden.“ Demnach sollten sich also hinter „Aroma“ tatsächlich nur die chemisch hergestellten Aromastoffe verbergen. (aci)
Noch etwas: "Aroma. Dahinter verbergen sich alle chemisch hergestellten Aromastoffe." Das ist so nicht ganz richtig. Hinter "Aroma" können sich grundsätzlich alle Aromen verbergen, selbstverständlich auch absolut natürliche. In der Praxis dürfte kaum ein Hersteller bei Verwendung von natürlichem Aroma auf dessen Nennung verzichten. Dennoch wäre dies rechtlich möglich. Deshalb ist die Aussage der SW in der Form nicht richtig.
War die ganze Klage eigentlich wieder die übliche PR der selbsternannten Verbraucherschützer oder gab es tatsächlich Verbraucher, die sich getäuscht sahen? In den allermeisten Fällen dienen diese Klagen ja nur der eigenen Selbstbeschäftigung, denn fast nie stehen Beschwerden oder gar Klageabsichten echter Verbraucher dahinter.