Kinder­betreuung Was rund um Kita, Betreuungs­platz und Tages­pflege wichtig ist

Kinder­betreuung - Was rund um Kita, Betreuungs­platz und Tages­pflege wichtig ist

Kita­platz. Mancher­orts eine echte Mangelware. Eltern sind auf eine gute Betreuung ihrer Kinder angewiesen. © Getty Images / Westend61

Betreuungs­plätze in Kitas oder bei einer Tages­mutter sind an vielen Orten rar. Wir geben Tipps rund um Antrag, Förderung und Platz­anspruch und bieten einen Musterbrief.

Eltern brauchen eine gute Kinder­betreuung für ihre Kleinen. Das ist gut für die Entwick­lung ihres Nach­wuchses, es ermöglicht Eltern aber auch, ihren eigenen Erforder­nissen nach­zugehen, vor allem, erwerbs­tätig zu sein und damit zum Familien­einkommen beizutragen. Die Bewerbung um einen Kita­platz ist in manchen Orten gar keine leichte Aufgabe, denn oft gibt es zu wenige Plätze, vor allem in den Wunsch­kitas. Manchmal kann eine Tages­pflege­betreuung zumindest über­gangs­weise eine Lösung sein. Mit unserem Musterbrief zur Bewerbung um Kinder­betreuung kann die Anmeldung losgehen. Die Expertinnen der Stiftung Warentest beant­worten viele Fragen rund um die Kinder­betreuung vom Rechts­anspruch bis zu den Kosten und der Möglich­keit, sie steuerlich abzu­setzen.

Antworten auf Ihre Fragen

Anspruch auf Kinder­betreuung

Ich möchte arbeiten. Kann mein Kind einen Kita­platz erhalten?

Das hängt vom Alter Ihres Kindes ab: Ist Ihr Kind jünger als ein Jahr, hat es einen Betreuungs­anspruch, wenn Sie berufs­tätig, in Ausbildung oder arbeits­suchend sind. Gleiches gilt, wenn Ihre Familien­situation eine Betreuung notwendig macht, etwa weil ein Eltern­teil krank ist und sich nicht ausreichend um das Kind kümmern kann. Ab dem ersten Geburts­tag hat Ihr Kind bis zum Schul­eintritt grund­sätzlich Anspruch auf Betreuung in einer Tages­pflege oder einer Kita. Das gilt seit 2013. Dieser Anspruch setzt dann jeweils keine Berufs­tätig­keit Ihrer­seits voraus.

Warum erhalte ich trotz Rechts­anspruch nicht umge­hend einen Platz?

Ob berufs­tätig oder nicht: Kinder­betreuung in einer Kinder­tages­einrichtung (Kita), durch eine Tages­mutter oder einen Tages­vater entlastet Eltern und Kinder haben ab einem Jahr einen Rechts­anspruch auf Betreuung. Doch das garan­tiert nicht, dass Eltern auch einen Platz für ihr Kind bekommen. Trotz des Ausbaus der Betreuungs­angebote stehen in manchen Regionen nicht genügend Plätze für alle anspruchs­berechtigten Kinder zur Verfügung.

Wo bekomme ich Beratung rund um Kita und Kinder­betreuung? Worauf sollte ich unbe­dingt achten?

Der Träger der Jugend­hilfe informiert Sie über die pädagogischen Konzepte der örtlichen Betreuungs­angebote, damit Sie eine passende Einrichtung finden. Lassen Sie sich beraten. Im Antrag geben Sie dann Ihre Favoriten an. Kümmern Sie sich früh­zeitig. Sobald klar ist, dass Ihr Kind zukünftig Betreuung benötigt, sollten Sie einen Platz beantragen – auch wenn noch kein Anspruch besteht. So hat das Jugend­amt genügend Zeit, um den Bedarf zu planen. Achtung: Manche Träger setzen Antrags­fristen fest. Und schließ­lich: Planen Sie die Kosten ein. Ob und in welcher Höhe Sie sich an den Kosten beteiligen müssen, hängt von Land, Kommune und Träger sowie Ihrem Einkommen ab. Die Verpflegung Ihres Kindes zahlen Sie immer selbst.

Wie sieht die Betreuung aus?

Wie unterscheiden sich Tages­einrichtungen von Tages­pflege?

Beide Betreuungs­konzepte sollen die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwick­lung der Kinder positiv beein­flussen. Erzieher setzen den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungs­auftrag um. In Tages­einrichtungen werden Kinder halb- oder ganz­tägig betreut und gefördert. In der Tages­pflege werden Kinder in kleinen Gruppen von einer festen Bezugs­person beaufsichtigt. Das ist eine Tages­mutter oder ein Tages­vater. Diese Betreuungs­art ist individuell gestalt­bar, familien­ähnlich und flexibel.

Wie viel Zeit kann mein Kind in der Betreuung verbringen?

Ihr Kind wird in jedem Fall mindestens 20 Stunden in der Woche betreut. Das ist das ­Rege­langebot. Darüber hinaus kann der Anspruch aber auch eine ganz­tägige Betreuung umfassen, etwa wenn Sie berufs­tätig oder in Ausbildung oder Studium sind.

Wie finde ich einen Platz?

An wen wende ich mich, wenn ich einen Betreuungs­platz benötige?

Verantwort­lich für ein bedarfs­gerechtes Angebot an Kitaplätzen und Tages­müttern sind die Träger der öffent­lichen Jugend­hilfe. In der Regel sind das die örtlichen Jugend­ämter. Hier stellen Sie auch den Antrag auf einen Platz. Im Zweifel kann die Kommune Ihnen mitteilen, wer Ihr Ansprech­partner ist.

Muss ich selbst eine Kita suchen? Was ist der Kita-Gutschein?

Ein bundes­weit gültiges Anmelde­verfahren für Kinder­betreuung gibt es nicht. Einige Kommunen, Land­kreise und Kitaanbieter haben zentrale Vormerk­systeme, meist eine Daten­bank im Internet, in die Eltern ihren Bedarf und ihre Wunsch­kitas eintragen können. Die Träger vermitteln dann auf Antrag einen Platz entsprechend der verfügbaren Kapazitäten in ihren Einrichtungen. Im Antrag geben Sie an, welche Betreuungs­art und Einrichtung Sie favorisieren. Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Kita oder Tages­mutter kann nur entsprochen werden, wenn das Platz­angebot ausreicht. In einigen Ländern gibt es den Kita-Gutschein: Den erhalten Sie, wenn Ihrem Kind nach Prüfung des Antrags Betreuung zusteht. Eine freie Kita müssen Sie dann selbst suchen.

Was muss ich beachten, wenn ich eine Betreuung beantrage?

Anspruchs­inhaber ist das Kind. Als Eltern stellen Sie den Antrag in dessen Namen, möglichst schriftlich. Nutzen Sie unseren Musterantrag Betreuung. Im Schreiben teilen Sie dem Jugend­amt mit, welche Leistung (Kita oder ­Tages­pflege) Sie ab wann und in welchem Umfang benötigen. Stellen Sie den Antrag vor dem ersten Geburts­tag Ihres Kindes, sollten Sie ihn nach Voll­endung des ersten Lebens­jahres erneuern, da der Anspruch erst dann entsteht. Melden Sie Ihr Interesse an einem Platz gleich­zeitig bei allen infrage kommenden Betreuungs­einrichtungen an und lassen Sie sich wenn nötig auf eine Warteliste setzen.

Muss ich jedes Angebot annehmen, das der Träger mir macht?

Einen Platz kann man, ohne den Betreuungs­anspruch zu verlieren, nur ablehnen, wenn er unzu­mutbar ist. Was unzu­mutbar ist, hängt vom Einzel­fall ab und wird zum Teil erst vor Gericht geklärt. Bisher geur­teilt wurde zum Beispiel, dass man einen Betreuungs­platz im Nach­bar­ort akzeptieren muss, wenn er in „angemessener Entfernung“ liegt. Zulässig sind bis zu 25 Minuten Fahrt­zeit. In Städten kann man die Fahrt­zeit mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln als Richt­schnur nehmen, auf dem Land eher die mit dem Auto. Eltern von mehreren Kindern können nicht unbe­dingt erwarten, dass ihre Kinder Plätze in der selben Einrichtung bekommen. Die Zumut­barkeit eines Platzes wird für jedes Kind separat beur­teilt. Geschwister spielen dabei erst mal keine Rolle – auch wenn durch Betreuung in verschiedenen Einrichtungen längere Fahrt­zeiten entstehen.

Wer einen zumut­baren Platz ablehnt, verliert den Rechts­anspruch auf einen Betreuungs­platz.

Kosten & Rechte

Wie viel kostet mich der Betreuungs­platz für mein Kind?

Die Höhe der Kita­gebühren hängt vom Wohn­ort ab. Jedes Bundes­land und jede Kommune regelt das selbst. In Berlin zahlen Eltern bis auf die Verpflegungs­kosten nichts, andern­orts werden mehrere Hundert Euro fällig. Laut einer aktuellen Studie des Instituts der Deutschen Wirt­schaft in Köln liegt die Spanne deutsch­land­weit zwischen 0 und 630 Euro im Monat für ein Kind im Alter von andert­halb Jahren. Über die genauen Kosten für einen Platz in der örtlichen Kita entscheiden Kommune und Träger. Die Höhe des Beitrags hängt meist von mehreren Faktoren ab: vom Jahres­einkommen der Eltern, vom Alter des Kindes, der Betreuungs­zeit und davon, ob es Geschwisterkinder gibt. Bei Gering­verdienern über­nimmt häufig das Jugend­amt auf Antrag die Kosten. Für Familien, die einen Kinder­zuschlag oder Wohn­geld erhalten, ist der Betreuungs­platz kostenlos.

Neben den Gebühren müssen Eltern meist das Essen für die Kleinen bezahlen. Unter Umständen kommen noch weitere Kosten dazu, etwa für Bastelmaterialien. Private Kitas sind in der Regel teurer.

Kann ich Betreuungs­kosten im Rahmen meiner Steuererklärung absetzen?

Ja. Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Kita oder bei der Tages­mutter können Sie als Sonder­ausgaben von Ihrer Steuer absetzen. Das Finanz­amt erkennt zwei Drittel der anfallenden Kosten an – maximal 4 000 Euro pro Kind und Jahr. Nicht abzieh­bar sind die Kosten für Verpflegung und Trans­port des Kindes zur Kita. Betreuen Oma, Opa oder Tante das Kind gegen Bezahlung, können Sie die Kosten ebenfalls absetzen. Wichtig ist, dass ein Arbeits­vertrag geschlossen und der Lohn über­wiesen wird. Das betreuende Familien­mitglied darf nicht mit im Haushalt leben. Zahlen Sie für die Betreuung durch Angehörige kein Geld, können Sie Fahrt­kosten gegen eine einfache Quittung erstatten und beim Fiskus abrechnen.

Tipp: Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel Kinderbetreuung und Steuern.

Darf die Kita mir kündigen?

Eine private Kinder­tages­stätte darf den Betreuungs­vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Das hat das Land­gericht Koblenz entschieden (Az. 3 O 37/22). In dem konkreten Fall hatten sich Kita und die Eltern dreier Kinder zerstritten. Die Kinder hatten andere durch Schläge, Tritte, Bisse und Sprüche wie „Halts Maul“ und „Ich bring dich um“ terrorisiert. Ein erzwungener Wechsel sei zwar eine erhebliche Belastung für die Kleinen, aber Kitas hätten ein Interesse und das Recht, die Betreuung durch die Auswahl der Kinder nach ihren Vorstel­lungen zu gestalten, so das Gericht.

Kein Betreuungs­platz?

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf einen Kita­platz abge­lehnt wird?

Sind beispiels­weise nicht genügend Plätze zum gewünschten Zeit­punkt oder in der bevor­zugten Betreuungs­form verfügbar, wird Ihr Antrag abge­lehnt oder nur mit Änderungen bewil­ligt. In solchen Fällen können Sie inner­halb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Wider­spruch einlegen. Wird dieser auch abge­lehnt, können Sie klagen. In einigen Bundes­ländern müssen Sie sofort Klage erheben. Was für Sie gilt, steht in der Rechts­behelfs­belehrung Ihres Bescheids. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Wider­spruchs- oder Klagefrist auf ein Jahr.

Ziel von Wider­spruch oder Klage ist es, dass der Träger der Jugend­hilfe Ihnen inner­halb einer von Ihnen gesetzten Frist einen Platz zuweist oder einen neu schafft – etwa indem er Gruppen vergrößern lässt oder Betreuung in einer weiter entfernten Einrichtung anbietet. Allerdings dauert es in der Regel bei solchen Verfahren Monate oder Jahre, bis eine Entscheidung fällt. Wird die Zeit bis zum geplanten Besuch knapp, kann deshalb vor dem zuständigen Verwaltungs­gericht auch ein Eilantrag gestellt werden. Richter entscheiden hier meist inner­halb weniger Wochen.

Klagen können Sie übrigens auch, wenn das zuständige Jugend­amt nicht inner­halb von drei Monaten nach Ihrer Bedarfs­meldung reagiert.

Der Betreuungs­platz für mein Kind wurde nicht recht­zeitig bewil­ligt. Darf ich eine Privatkita suchen oder muss ich zu Hause bleiben?

Sie dürfen eine alternative Betreuung organisieren. Wenn Ihnen deshalb höhere Kosten entstehen oder Sie Verdienst­ausfall haben, können Sie die Erstattung der Mehr­kosten durch das Jugend­amt einklagen.

Was kann und darf ich tun, wenn die Kita streikt?

Nied­rige Löhne, schwierige Arbeits­bedingungen und Fach­kräfte­mangel in den Kitas führen immer wieder zu Streiks und stellen Eltern dementsprechend vor Heraus­forderungen. Kleinere Kinder können natürlich nicht einfach alleine bleiben. Kita-Träger sind nicht verpflichtet, eine Notbetreuung anzu­bieten, und die Plätze sind oft begrenzt. Manche Eltern können ihre Kinder nach Absprache mit dem Arbeit­geber im Homeoffice betreuen, ihre Arbeits­zeiten verschieben oder sogar das Kind mit zur Arbeit nehmen. Oft sind solche individuellen Lösungen nicht möglich. Was dann?

Wenn arbeits­tätige Mütter oder Väter unvor­hersehbar ohne Betreuung dastehen, dürfen sie unter Umständen zu Hause bleiben und ihr Kind zu betreuen. Das gilt aber nur, so lange sie keine andere Lösung finden – zum Bespiel Betreuung durch Verwandte, Freunde, oder einen Babysitter. Eventuelle Kosten müssen sie selbst zahlen. Wenn es keine Alternative gibt, dürfen Eltern zur Kinder­betreuung zu Hause bleiben ohne Konsequenzen zu befürchten. Sie müssen allerdings gegebenenfalls nach­weisen können, sich um andere Betreuung bemüht zu haben. Der Arbeit­geber muss das akzeptieren und – solange im Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht anders steht – weiter Gehalt zahlen. Es ist allerdings ratsam, dem Arbeit­geber möglichst früh Bescheid zu geben. Wie lange Eltern wegen Streiks der Arbeit fern­bleiben dürfen ist nicht einheitlich geregelt, aber in der Regel gelten zwei bis drei Tage als angemessen.

Bei im Voraus angekündigten Streiks ist die Situation etwas anders. Wenn sie keine andere Betreuungs­möglich­keit für das Kind finden, müssen Mütter oder Väter einen Urlaubs­tag nehmen – voraus­gesetzt im Tarif- oder Arbeits­vertrag ist es nicht anders geregelt. Sind die Urlaubs­tage schon aufgebraucht, können sie sich unbe­zahlt frei­stellen lassen. Das darf der Arbeit­geber auch nicht ohne weiteres ablehnen. Schaden­ersatz bekommen Eltern dafür allerdings nicht, weil ein Streik als höhere Gewalt gilt.

Achtung: Eltern dürfen sich selbst oder das Kind nicht einfach krankmelden um zur Betreuung zu Hause zu bleiben. Das gilt als Täuschung und kann Grund für eine Mahnung oder sogar eine frist­lose Kündigung sein.

Was muss ich bei der Anmeldung beachten?

Ich habe einen Betreuungs­platz ergattern können. Worauf muss ich beim Abschluss des Betreuungs­vertrags achten?

Den Vertrag für die Betreuung schließen Sie mit der Kinder­tages­einrichtung. Darin wird fest­gehalten, was für das Betreuungs­verhältnis wichtig ist, etwa ob es sich um einen Ganz­tags- oder Halb­tags­platz handelt, die tägliche Dauer der Betreuung, wer das Kind abholen darf, in welchem Fall der Vertrag gekündigt werden kann und auch die Höhe der Eltern­beiträge, die sich meist aus den Gebühren für den Platz und dem Geld fürs Essen ergeben.

Was bedeutet das Masern­schutz­gesetz für mich und mein Kind?

Seit März 2020 müssen alle Kinder ab dem ersten Lebens­jahr zum Besuch einer Kita oder der Schule gegen Masern geimpft sein. Das besagt das Masernschutzgesetz. Bei Antritt des Kita­platzes muss deshalb ein Impf­nach­weis vorgelegt werden – entweder durch den Impf­ausweis oder das gelbe Kinder­unter­suchungs­heft. Wenn ein Kind bereits an Masern erkrankt war, muss die Immunität durch ein ärzt­liches Zeugnis bestätigt sein. Falls ernst­hafte medizi­nische Gründe gegen eine Impfung des Kindes sprechen, muss es durch ein ärzt­liches Attest nachgewiesen werden. Für Tages­einrichtungen gilt in der Regel dasselbe.

Wenn Eltern keinen Nach­weis für eine Masern­impfung des Kindes vorweisen können, verlieren sie den Rechts­anspruch auf einen Kita­platz (Az. 1 L 98/24.MZ).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.08.2024 um 09:09 Uhr
    Dienstleister für Kitaplatzvermittlung

    @Marlene1987: Vielen Dank für Ihre Anregung für einen Dienstleistungstest, die wir gern im Hause weiterleiten. Wir haben die Dienstleistungen dieses relativ neuen Portals noch nicht getestet und können Ihnen leider nicht mit Informationen zum Unternehmen dienen.

  • Marlene1987 am 29.08.2024 um 11:06 Uhr
    Dienstleister für Kitaplatzvermittlung

    Hallo,
    neuerdings kommen Anbieter auf den Markt, die deutschlandweite Kitaplatzvermittlung anbieten. Einer davon heißt bswp. kita.kids.
    Was ist von solchen Anbietern zu halten? SOllte man so etwas in Anspruch nehmen? Ich habe wenig Zeit, bin mir aber nicht sicher, ob so ein Service seriös ist.
    Schöne Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.07.2020 um 11:55 Uhr
    Betreuungskosten- Sonderausgaben

    @mandy111: Die Steuerregeln gelten unverändert, Sie können also nach wie vor eine einfache Quittung gegen Barzahlung einreichen. Die Fahrkosten werden wie alle anderen Betreuungskosten zu 2/3 anerkannt, und zwar im Rahmen des Höchstbetrages von 4 000 Euro je Kind und Jahr. Wenn das nicht anerkannt wird, legen Sie Einspruch ein. Wichtig ist, dass mit dem Familienmitglied für die Betreuung ein Arbeitsvertrag geschlossen und der Lohn überwiesen wird. Das betreuende Familienmitglied darf nicht mit im Haushalt leben. (PH)

  • Mandy111 am 12.07.2020 um 13:02 Uhr
    Betreuungskosten- Sonderausgaben

    Hallo liebes Test Team, gilt das immer noch, dass man bei Fahrtkostenerstattung eine einfache Quittung und Bargeld verwenden darf für die Steuererklärung? Und werden davon auch nur zwei Drittel davon anerkannt, wie bei den Betreuungskosten selbst?
    Auf was müßten wir achten, wenn für die zeitweise Betreuung einen ( nicht mit selben Wohnsitz lebenden) Familienangehörigen bezahlen würden? Braucht das ein richtiges Arbeitsverhältnis mit Anmeldung etc? Wo müßte das gemeldet werden?
    Danke für Ihre Antwort! Freundliche Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.06.2020 um 12:15 Uhr
    Tagespflege - Urlaubsvertretung

    @tschiseb: Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir haben zu den Details der Voraussetzungen des § 23 SGB VIII noch nicht berichtet. Gern leite ich das als Anregung im Hause weiter.
    Im Handbuch Kindertagspflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Familie finden Sie auf Seite 20 f dazu eine kurze Ausführung für das Land Hamburg: www.handbuch-kindertagespflege.de/fileadmin/Dokumente/Kapitel_1/handbuch_kindertagespflege_kapitel_1_maerz2020_bf.pdf
    Welche Ansprechpartner in den Bundesländern zuständig sind, ist in der Broschüre ebenfalls genannt.
    Unter der folgenden kostenfreien Telefonnummer bietet das Bundesministerium eine Beratung zur Kindertagespflege an: 0800 / 201 2013 (maa)