
Wegeunfall. Auch bei Unfällen auf dem Arbeitsweg springt die Unfallkasse ein. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Nach Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung für Behandlung, Reha oder eine Unfallrente. Der Schutz im Homeoffice ist inzwischen umfassender.
Als Arbeitsunfall gelten Unfälle, die Arbeitnehmer in Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Das können Unfälle auf dem Betriebsgelände sein, aber auch auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause. Vorteil einer Anerkennung als Arbeitsunfall: Die therapeutischen Leistungen, für die die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, sind umfassend. Bei einem Dauerschaden wird eine Unfallrente gewährt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen beziehungsweise Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Ausgeschlossen sind auch viele Situationen während Arbeitspausen oder wenn Arbeitnehmende einen Umweg zum Job nehmen und sie dann einen Unfall haben. Wir erklären die Regeln.
Auch eine Corona-Infektion kann ein Arbeitsunfall sein. Mehr zum Thema in unserer Meldung Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
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@leen257: Zur Frage, was als Arbeitsunfall gilt, gibt es oft Streit. Hier an dieser Stelle können wir das nicht für Sie klären, sondern nur mit allgemeinen Tipps dienen.
Wurde der Durchgangsarzt aufgesucht und hat die Arbeitgeberin die Berufsgenossenschaft informiert, stellt sich als nächstes die Frage, welche Leistung der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden soll. Das Leistungsangebot reicht von Heilbehandlung, Reha, Physio und Versorgung mit Hilfsmitteln bis zum Verletztengeld oder einer Unfallrente.
Im nächsten Schritt ist ein Antrag auf die Leistung der Berufsgenossenschaft zu stellen. Lehnt die Berufsgenossenschaft die beantragte Leistung ab, hat die Betroffene einen Monat Zeit, um zu widersprechen. Um Fehler zu vermeiden, sollte sie zu einer Anwältin gehen, die sich im Sozial- und Berufsgenossenschaftsrecht auskennt. (maa)
Hallo, ich habe mich am 28.06. an einem Kind in der Kinderkrippe verhoben und bin zum Durchgangsarzt gegangen. Er rengte mich ein und meinte das ist kein Arbeitsunfall da ich mich auch an einer Kiste Bier verhoben hätte können. Nun ist es unmittelbar in der Arbeit am Kind passiert!? Was für Rechte habe ich ? Ist es wirklich kein Arbeitsunfall? Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Da ich immer noch mit dem Verletzungen zu kämpfen habe und es sogar noch schlimmer geworden ist. Nach dem ich jetzt 2 Tage arbeiten war wurde ich gestern erneut zum Durchgangsarzt geschickt da ich immer noch Schmerzen im unteren Rücken erleide durch das auf und ab bewegen. ( Bücken) Wie sieht hier die Rechtslage aus? Danke für eure Hilfe. Gruß Eileen
@di1982: So können wir die Frage nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Gewerkschaften vorbehalten ist. Die Stiwa informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Die Rechte gegen die gesetzliche Unfallversicherung auf Behandlung eines Arbeitsunfall sowie Rehabilitation und bei dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent auch eine Verletztenrente sind unabhängig von möglichen Rechten gegen einen Arbeitnehmer nach einer Kündigung. Kündigungsschutz muss innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden. Sofern es nicht möglich gewesen sein sollte, die Rechte rechtzeitig geltend zu machen, kann Arbeitnehmern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Wir empfehlen bei einer Kündigung stets, sich sofort von der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Jedenfalls schließt Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung nicht aus. Sie kann unter bestimmten seltenen Umständen sogar selbst Kündigungsgrund sein. (TK)
Der Arbeitsunfall ereignete sich am 11.05.21. Fingerschnitt mit einem Kartenmesser. Genäht in einer Unfallklinik. Nach dem Entfernen des Fadens ist die Beweglichkeit der Finger eingeschränkt, ich gehe zur Ergotherapie. Während meiner Krankheit entlässt mich mein Arbeitgeber. Welche Rechte habe ich?
@corona21: Eine Corona-Infektion kann von der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich sowohl als Arbeitsunfall als auch als Berufskrankheit anerkannt werden. Es gibt dafür aber eine Reihe an Voraussetzungen. Die genauen Bedingungen können auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nachgelesen werden. (PH) https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp