Jobkündigung und Abfindung Was tun, wenn die Kündigung kommt?

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Jobkündigung und Abfindung - Was tun, wenn die Kündigung kommt?

Kündigung im Job. Es ist stets ratsam, anwalt­lichen Rat einzuholen, wenn es zum Streit um eine Kündigung oder Abfindung kommt, und eilig ist es auch. © Lisa Rock

Wer den Job verliert, kann sich gegen die Kündigung wehren oder eine Abfindung sichern. Wir erklären die Rechts­lage und geben Tipps für Anwalts­suche und Steuererklärung.

Erhalten Arbeitnehmer die Kündigung, ist das fast immer schmerzhaft – egal, ob ein zerrüttetes Verhältnis zum Chef dahintersteckt oder Fehl­verhalten, eine betriebs­bedingte Kündigung wegen schlechter wirt­schaftlicher Verhält­nisse oder nach einer Unter­nehmens­fusion. In jedem Fall gilt: Chefs müssen strenge Regeln befolgen, wenn sie ein Arbeits­verhältnis beenden wollen. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern ist die Belegschaft per Gesetz vor ungerecht­fertigten Kündigungen geschützt. Ein Rauswurf ist dann nur erlaubt, wenn der Betrieb Personal abbauen muss oder der Arbeitnehmer selbst einen Grund für die Kündigung liefert.

Rechts­beratung muss sein

Im Detail wird es kompliziert. Laien haben kaum eine Chance, alle heiklen Punkte zu erkennen. Wer die Kündigung erhält, sollte deshalb sofort einen Arbeits­rechts­anwalt oder den Gewerk­schafts­rechts­schutz zurate ziehen. Sonst gehen wahr­scheinlich Rechte verloren.

Das Wichtigste in Kürze

Jobkündigung – das müssen Sie wissen

Rechts­anwalt. Kündigungs­verfahren werden oft sehr emotional geführt. Wer persönlich betroffen ist, verhandelt meist nicht optimal. Profis schaffen das besser und nehmen Betroffenen einen Teil der Last ab. Unternehmen Sie nichts ohne Rück­sprache mit Ihrem Rechts­beistand.

Betriebsrat. Im Unternehmen gibt es einen Betriebs- oder Personalrat? Gehen Sie hin, sobald die Kündigung droht, und bitten Sie darum, dem Schritt zu wider­sprechen.

Beratung. Lassen Sie sich möglichst schnell von einem Arbeits­recht­sanwalt oder von der Gewerk­schaft beraten. Fangen Sie nicht an, selbst mit dem Chef zu verhandeln.

Arbeits­agentur. Melden Sie sich umge­hend arbeits­suchend. Das verhindert, dass die Agentur Ihre Bezüge kürzt, sollten Sie wirk­lich arbeitslos werden.

Lohn­schulden. In manchen Fällen über­weist der Arbeit­geber das letzte Gehalt nicht oder nicht voll­ständig. Was Sie in diesem Fall tun können, erfahren Sie im Special Lohnschulden - was tun?.

Abfindung. In diesem Text lesen Sie auch, wie Sie eine gute Abfindung erstreiten. Worauf Sie bei einer Abfindung steuerlich achten sollten, erfahren Sie im Unter­artikel Steuern auf Abfindung senken.

Arbeits­zeugnis. Verlangen Sie ein gutes Arbeits­zeugnis. Worauf es dabei ankommt, lesen Sie in unserem Special zum Arbeitszeugnis.

Nur drei Wochen Zeit sich zu wehren

Das Kündigungs­schutz­gesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, den Rauswurf vom Arbeits­gericht über­prüfen zu lassen. Viel Zeit bleibt dafür jedoch nicht: Schon drei Wochen nach Zugang des Schreibens muss die Klage beim Gericht liegen. Versäumt ein Betroffener die Frist, wird die Kündigung wirk­sam, selbst wenn sie unbe­rechtigt war. Dann ist meist nicht mehr viel zu machen.

Vor Gericht besser mit anwalt­licher Vertretung

Theoretisch können Beschäftigte auf eigene Faust prozessieren. In der ersten Instanz vor dem Arbeits­gericht gibt es keinen Anwalts­zwang. Besser sind die Erfolgs­aussichten aber, wenn ein Fachmann die Klage vorbereitet und die Verhand­lungs­führung über­nimmt. Grund: Der Richter kann nur berück­sichtigen, was Arbeitnehmer und Arbeit­geber ihm sagen. Er muss den Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln. Arbeitnehmer laufen Gefahr, dass für sie güns­tige Fakten auf der Strecke bleiben und der Prozess deshalb verloren geht.

Kündigung – den geeigneten Anwalt finden

Wo findet sich ein geeigneter Rechts­beistand bei einer Kündigung? Wer Mitglied einer Gewerk­schaft ist, kann sich dort beraten lassen. Nicht organisierte Arbeitnehmer sollten einen auf das Arbeits­recht spezialisierten Rechts­anwalt aufsuchen.

Tipp: Rechts­schutz­versicherte erhalten vom Versicherer Unterstüt­zung (Vergleich Rechtsschutzversicherung).

Anwalt­liche Gebühren bei Kündigung

Wie viel Geld ein Anwalt für seine Dienste berechnen darf, ist gesetzlich vorgeschrieben. Laut dem Rechts­anwalts­vergütungsgesetz schlägt eine Erst­beratung mit ma­ximal 226,10 Euro zu Buche, zusammen mit der Tele­kommunikations­pauschale von 23,80 Euro kann der erste Termin bis zu 249 Euro kosten. Immerhin: Dieser Betrag wird auf die Gebühren ange­rechnet, die anfallen, wenn der Anwalt den Fall tatsäch­lich bearbeitet. Welche Ausgaben auf Arbeitnehmer zukommen, wenn sie gegen ihre Kündigung klagen, zeigt die Tabelle unten. Die Angaben beziehen sich nur auf die erste Instanz. Berufungs- und Revisionsverfahren kosten extra und können die Rechnung noch vervielfachen.

Das kostet ein Prozess vor dem Arbeits­gericht

Anwalts- und Gerichts­kosten variieren, je nachdem, um welche Summen es geht. Ein Über­blick.

Monats­gehalt (brutto) in Euro

Gerichts­kosten bis zu ... Euro

Rechts­anwalts­gebühren (Euro)

Vertretung vor Gericht

Zusätzlich bei Einigung

1 000

238

684

264

1 500

322

1 017

398

2 000

364

1 184

464

2 500

448

1 517

598

3 000

490

1 684

664

3 1151

532

1 850

731

3 2902

532

1 850

731

4 000

590

2 005

792

5 000

648

2 160

854

6 000

706

2 315

916

7 000

764

2 469

978

8 000

822

2 624

1 040

10 000

898

2 865

1 163

Legende

Angegeben sind die Gerichts­kosten für Kündigungs­schutz­klagen beim Arbeits­gericht und die Mindest­gebühren für die Vertretung durch einen Rechts­anwalt einschließ­lich des Honorars für die Teil­nahme an einem Verhand­lungs­termin.

Basis ist jeweils die vom Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales ermittelte Bezugs­größe für das Jahr 2021.

1
Durch­schnitts­gehalt neue Bundes­länder.
2
Durch­schnitts­gehalt alte Bundes­länder.

Tipp: Während in anderen Gerichts­zweigen der Verlierer stets den Anwalt der Gegen­seite bezahlen muss, gilt in der ersten Instanz des arbeits­gericht­lichen Verfahrens eine Besonderheit: Jede Seite zahlt ihren Anwalt aus eigener Tasche – egal, wer den Prozess gewinnt. Nur die Gerichts­kosten muss der Verlierer allein zahlen.

Kostenlos klagen mit Gewerk­schaft

Fein raus sind Arbeitnehmer mit einer Rechts­schutz­police, die arbeits­recht­liche Streitig­keiten abdeckt. Sie zahlen nichts oder die vereinbarte Selbst­beteiligung für die Wahrung ihrer Rechte. Auch der Gewerk­schafts­rechts­schutz ist für Mitglieder kostenlos. Zumindest eine Erst­beratung sollten sich aber auch jene Kündigungsopfer gönnen, die den Anwalt selbst bezahlen müssen. Das gilt selbst dann, wenn der Fall aussichts­los erscheint. Oft lässt sich juristisch mehr erreichen, als Laien erwarten. Auch soziale Erwägungen spielen eine Rolle, zum Beispiel Unter­halts­verpflichtungen.

Ohne Risiko klagen mit Prozess­finanzierer

Legaltech-Unternehmen bieten die Finanzierung des Streits um die Abfindung an. Das kostet zunächst gar nichts. Der Prozess­finanzierer prüft, was aus seiner Sicht in Ihrem Fall drin ist und macht Ihnen ein Angebot.

Beispiel: Ein Gußbearbeiter erhielt nach 20 Jahren Betriebs­zugehörig­keit die Kündigung. Angeblich stand die Insolvenz bevor. Tatsäch­lich war eine Woche später ein neuer Investor am Start. Conny.legal erstritt für den Mann eine Abfindung in Höhe von 20 000 Euro. 1 800 Euro davon erhielt das Unternehmen als Provision.

Beachten Sie: Legal-Unternehmen zielen auf Fälle ab, die sich leicht erfassen und auto­matisiert bearbeiten lassen. Auch wenn Sie kein Prozess­finanzierungs-Angebot erhalten, kann ein auf Arbeits­recht spezialisierter Anwalt für Sie oft mehr heraus­holen, als Ihnen das Unternehmen von sich aus anbietet.

Betriebs­bedingte Kündigung – die Sozial­auswahl

Eine noch größere Rolle spielen soziale Kriterien bei betriebs­bedingten Kündigungen. Ist eine Firma in Schwierig­keiten, ist das grund­sätzlich ein zulässiger Kündigungs­grund. Allerdings müssen Unternehmen für den Personal­abbau in solchen Fällen stets jene Mitarbeiter wählen, die am wenigsten schutz­bedürftig sind. Relevant für diese Sozial­auswahl sind die Dauer der Betriebs­zugehörig­keit, das Alter des Arbeitnehmers, dessen Unter­halts­pflichten und etwaige Behin­derungen. Grob vereinfacht bedeutet das: Neuzugänge müssen eher gehen als alte Hasen, Singles eher als Familien­väter und Gesunde eher als Menschen, die im Roll­stuhl sitzen.

Sonderfall: Kündigung in der Probezeit

Nicht auf das Kündigungs­schutz­gesetz berufen können sich Arbeitnehmer normalerweise in der ersten Zeit nach ihrer Einstellung. Erst sechs Monate nach der Einstellung greift das Gesetz. Kündigt der Chef im ersten Halb­jahr, braucht er dafür also keinen Grund. Er muss lediglich die für alle Kündigungen vorgeschriebenen Form­vorschriften beachten.

Formale Fehler in Kündigungs­schreiben

Allein wegen formaler Fehler im Kündigungs­schreiben lohnt es sich oft schon, den Rauswurf von einem Anwalt prüfen zu lassen. Selbst vermeintlich kleine Form­fehler können eine Kündigung unwirk­sam machen. Nicht selten ist das Dokument zum Beispiel von einer Person unter­schrieben, die das nicht durfte. In der Regel haben nur Geschäftsführer, Proku­risten oder Personalleiter die Macht, das Unternehmen bei solchen Schritten zu vertreten. Auch Kündigungen per Mail sind unwirk­sam. Sie genügen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform. Wichtig ist aber, dass Arbeitnehmer auch Form­fehler binnen einer Woche geltend machen und inner­halb der Drei-Wochen-Frist klagen. Tun sie das nicht, kostet sie auch eine eigentlich unwirk­same Kündigung den Job.

Eine gute Abfindung bei Kündigung erstreiten

Selbst wenn der Arbeits­platz nicht zu retten ist, kann sich eine Kündigungs­schutz­klage lohnen. Zum Beispiel, um eine Abfindung zu erstreiten. Bei betriebs­bedingten Kündigungen besteht teils sogar ein Anspruch auf eine solche Zahlung: Wer auf eine Kündigungs­schutz­klage verzichtet, kann laut Gesetz ein halbes Brutto­monats­gehalt pro Beschäftigungs­jahr verlangen. Voraus­setzung ist, dass der Chef im Kündigungs­schreiben eine Abfindung für eben diesen Fall anbietet.

Das sind die Mindest­abfindungen

So viel Geld steht Arbeitnehmern immer zu, wenn sie aus betrieblichen Gründen gehen müssen

Betriebs­zugehörig­keit (Jahre)

Monats­gehälter

Bei Durch­schnitts­verdienst1 in Euro

Ostdeutsch­land2

West­deutsch­land

 1

 0,5

 1 557

 1 645

 2

 1,0

 3 115

 3 290

 3

 1,5

 4 672

 4 935

 4

 2,0

 6 230

 6 580

 5

 2,5

 7 787

 8 225

 6

 3,0

 9 345

 9 870

 7

 3,5

10 902

11 515

 8

 4,0

12 460

13 160

 9

 4,5

14 017

14 805

10

 5,0

15 575

16 450

12

 6,0

18 690

19 740

14

 7,0

21 805

23 030

16

 8,0

24 920

26 320

18

 9,0

28 035

29 610

20

10,0

31 150

32 900

Legende

1
Entsprechend der für die Sozial­versicherung 2021 maßgeblichen Werte
2
Ohne den früheren West-Teil von Berlin. Der wird zu den alten Bundes­ländern gerechnet

Tipp: Auch in einer solchen Konstellation lohnt sich eine Beratung, denn nicht immer ist es sinn­voll, die eigenen Rechte für die Stan­dard­abfindung zu verkaufen. Oft ist vor Gericht deutlich mehr drin. Kündigungs­schutz­klagen enden häufig nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich, mit dem beide Parteien leben können.

Sperr­zeit für Arbeits­losengeld vermeiden

Wer einen Aufhebungs­vertrag unter­schreibt und eine Abfindung kassiert, muss teils bis zu drei Monate auf Arbeits­losengeld verzichten. Die Behörden unterstellen in solchen Fällen oft, dass der Betreffende seinen Job freiwil­lig aufgegeben hat – und kürzen die Bezüge. Ein Auto­matismus ist eine solche Sperr­zeit aber nicht. Versierte Anwälte können sie nicht immer, aber oft verhindern.

Kündigungs­schutz und Finanz­amt

Abfindungen sind steuer­pflichtiges Einkommen. Zugunsten von Arbeitnehmern gelten aber Regeln, die die Steuerlast begrenzen können. Voraus­setzung: Sie haben die Abfindung richtig ausgehandelt und machen die Steuererklärung. Details lesen sie im Unter­artikel Steuern auf Abfindung senken.

So entschieden die Gerichte

Kündigungen, egal ob frist­los oder ordentlich, unterliegen strengen Regeln und sind nicht immer recht­mäßig. Wer schnell einen Anwalt einschaltet, kann vor Gericht Kündigungs­schutz­klage einreichen. So entschieden Gerichte in der Vergangenheit.

Rauchen nur in der Pause

Rauchen während der Arbeits­zeit kann trotz lang­jähriger Betriebs­zugehörig­keit zur Kündigung ohne Abmahnung führen. Eine 60-jährige Mitarbeiterin eines Jobcenters scheiterte mit ihrer Klage gegen ihre Kündigung. Sie hatte inner­halb von sieben Arbeits­tagen mindestens 28 Ziga­retten­pausen gemacht, ohne sich dafür von der Arbeits­zeit­erfassung abzu­melden. Die Frau hielt die Kündigung für zu hart. Sie hatte versprochen, in Zukunft nur noch unbe­zahlt zu rauchen. Die Pflicht zum so genannten „Ausstempeln“ gelte aber erst zwei Jahre und werde von der Kollegschaft nicht so eng gesehen, argumentierte sie. Das Landes­arbeits­gericht in Erfurt bewertete ihr Verhalten als Arbeits­zeit­betrug und einen besonders schwerwiegenden Vertrauens­bruch. Immerhin: Die frist­lose außer­ordentliche Kündigung war nach über 30 Jahren Betriebs­zugehörig­keit unwirk­sam. Die verhaltens­bedingte ordentliche Kündigung gehe allerdings wegen der fortgesetzten Verstöße auch ohne vorherige Abmahnung in Ordnung, entschied das Gericht in Thüringen.
Landes­arbeits­gericht Thüringen, Urteil vom 03.05.2022
Aktenzeichen: 1 Sa 18/21

Frisierte Abrechnung recht­fertigt Kündigung

Wer seine Gehalts­nach­weise fälscht, um etwa an Kredite oder Wohnungen zu kommen, kann von seiner Firma ­frist­los gekündigt werden. Ein Kundenbe­rater eines Mobil­funk­unter­nehmens wollte ein Wohn­haus kaufen und nahm dafür einen Kredit auf. Um ihn zu erhalten, fälschte er seine Gehalts­abrechnungen, die nun 4 440 Euro statt der tatsäch­lichen 2 500 Euro Brutto-Monats­einkommen auswiesen. Als der Chef davon Wind bekam, kündigte er dem Mitarbeiter frist­los. Der reagierte mit einer Kündigungs­schutz­klage. Er ­bean­standete, dass sein außer­dienst­liches Verhalten kein Kündigungs­grund sei; schließ­lich habe das Unternehmen keinen Schaden genommen. Das Landesarbeits­gericht entschied zugunsten des Arbeit­gebers: Das Fälschen der Abrechnungen habe das Vertrauens­verhältnis zum Arbeitnehmer zerstört. Insbesondere seine Tätig­keit als Kundenberater, zu der auch das Aufsetzen und Prüfen von Verträgen gehöre, sei ihm nicht mehr zuzu­muten.
Landes­arbeits­gericht Hamm, Urteil vom 19.08.2021
Aktenzeichen: 8 Sa 1671/19
Arbeitnehmer­anwältin: Rechtsanwälte Kraft, Geil und Kollegen, Bielefeld

Mangelndes Eng­lisch als Kündigungs­grund

Fehlende Fremd­sprachenkennt­nisse können eine personenbe­dingte Kündigung recht­fertigen – aber nur, wenn die Fremd­sprache für die Tätig­keit zwingend erforderlich ist und nicht nur wünschens­wert. So urteilte das Landes­arbeits­gericht Köln. Einer Buch­halterin war nach einer Umstrukturierung im Betrieb wegen mangelnder Eng­lisch­kennt­nisse gekündigt worden. Ihre zu erledigenden Aufgaben hatten sich nicht verändert. Ihr würden nun allerdings Eng­lisch­kennt­nisse in Wort und Schrift fehlen, argumentierte ihr Chef.
Die Richter sahen dies anders. Da die Geschäfts­sprache der Firma nicht Eng­lisch ist, sei es für das Arbeits­verhältnis nicht zwingend erforderlich, Eng­lisch in Wort und Schrift zu beherr­schen. Außerdem habe die Frau jahre­lang eine Stelle im Betrieb inne­gehabt, deren Anforderungs­profil gute Eng­lisch­kennt­nisse voraus­setzten, ohne dass es nennens­werte Probleme gab.
Landes­arbeits­gericht Köln, Urteil vom 14.03.2019
Aktenzeichen: 6 Sa 489/18
Arbeitnehmer­anwältin: Rechtsanwältin Dr. Andrea Wassermeyer, Essen

Keine Kündigung wegen häufiger Krankheit

Häufige krank­heits­bedingte Fehl­zeiten eines Mitarbeiters allein reichen nicht für eine Kündigung. Nötig ist die Prognose, dass er auch in Zukunft besonders krank­heits­anfäl­lig ist. Dabei kommt es nicht nur auf die Fehl­zeiten an, sondern auch auf deren Grund. Krankheiten, die in der Regel verheilen, recht­fertigen keine negative Prognose.
Landes­arbeits­gericht Meck­lenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2017
Aktenzeichen: 2 Sa 158/16
Arbeitnehmer­vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Britta Bradshaw, Ahrensburg

Rachekündigung ist nicht zulässig

Kündigt ein Arbeitnehmer, ist das kein Grund für den Arbeit­geber, seiner­seits eine Kündigung mit kürzerer Frist ­auszusprechen. In einem vom Arbeits­gericht Siegburg entschiedenen Fall hatte ein Beschäftigter sein Arbeits­verhältnis am 22. Januar 2019 zum 15. April 2019 gekündigt. Darauf­hin kündigte der Arbeit­geber dem Angestellten zum 28. Februar 2019. Grund dafür war der „Abkehr­wille“ des Angestellten. Dieser klagte ­gegen die Kündigung. Zu Recht, so das Gericht. Dass der Arbeitnehmer von sich aus gehen wolle, recht­fertige grund­sätzlich keine arbeit­geberseitige Kündigung.
Arbeits­gericht Siegburg, Urteil vom 17.07.2019
Aktenzeichen: 3 Ca 500/19
Arbeitnehmer­vertreter: Rechtsanwälte Lachner von Laufenberg & Partner, Köln

Keine frist­lose Kündigung wegen kranker Kinder

Wer sein krankes Kind zur Arbeit mitbringt, darf deswegen nicht frist­los gekündigt werden. Das hat das Arbeits­gericht Siegburg entschieden. Im verhandelten Fall ging es um eine Alten­pflegerin in Probezeit. Sie nahm erst ihre kranken Kinder zur Arbeit mit, dann erkrankte sie wenige Tage später selbst. Weil ihr die Mitnahme der Kinder verboten war, wurde ihr darauf­hin frist­los gekündigt. Die Alten­pflegerin legte Kündigungs­schutz­klage ein. Das Arbeits­gericht Siegburg findet: Frist­los ist die Kündigung zwar nicht gerecht­fertigt. Aber die Alten­pflegerin hat ihre Pflicht verletzt. Problematisch ist die Mitnahme der kranken Kinder einer­seits aus versicherungs­recht­lichen Gründen anderer­seits wegen der Anste­ckungs­gefahr für die ältere Patienten. Deswegen darf sie unter Einhaltung der Kündigungs­frist in der Probezeit entlassen werden .
Arbeits­gericht Siegburg, Urteil vom 04.09.2019
Aktenzeichen: 3 Ca 642/19
Arbeitnehmer­vertreter: Rechtsanwälte Bernhardt Ziemer und Kollegen, Troisdorf

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Kommentarliste

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  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.04.2021 um 12:44 Uhr
    Re: Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen

    In aller Kürze: Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Kleinbetriebe nur sehr eingeschränkt, https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html. Insbesondere muss bei betriebsbedingten Kündigungen keine regelrechte Sozialauswahl erfolgen. Gleichwohl können Kündigungen rechtswidrig sein und besteht das Arbeitsverhältnis dann fort oder müssen Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Auch in solchen Fällen empfehlen wir dringend, über die Gewerkschaft oder einen in der Vertretung von Arbeitnehmern erfahrenen Rechtsanwalt eine Rechtsberatung einzuholen.

  • Maserati am 27.04.2021 um 11:50 Uhr
    Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen

    Interessant wären Details zur Kündigung von Mitarbeitern in Kleinunternehmen, die nach 10 Jahren ohne Fehlverhalten gekündigt werden.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 15.04.2021 um 17:07 Uhr
    Re: das Beste fehlt: Kündigung nach KSchG § 1a

    Richtig: Bietet der Arbeitgeber gleich im Kündigungschreiben 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit als Abfindung an & der betroffene Arbeitnehmer lässt sich darauf ein, dann ist alles schnell & klar geregelt. Das ist aber nicht immer empfehlenswert. Für Arbeitnehmer ist nicht immer, aber oft mehr drin, vor allem wenn die Kündigung am Ende als rechtswidrig erscheint. Wir empfehlen deshalb, sich unbedingt bei der Gewerkschaft oder einem Arbeitsrechtsanwalt beraten zu lassen. Anschließend können Arbeitnehmer sich immer noch auf die angebotene Abfindung einlassen und so von § 1a des Kündigungsschutzgesetzes profitieren.

  • LithosphaereWest am 15.04.2021 um 16:11 Uhr
    das Beste fehlt: Kündigung nach KSchG § 1a

    Eine betriebsbedingte Kündigung nach KSchG 1a
    ist der goldene Weg:
    - keine Diskussion mit dem Arbeitsamt, keine Anrechnung, keine Sperre. Nie.
    - keine Rechtsanwaltskosten, kein Prozess, kein Streit
    - Abfindung ohne Abzug und ohne Anrechnung
    Einmal unterschrieben, haben beide Seiten (Rechts-) Frieden, Gewissheit und den Krampf hinter sich.
    Es ist deshalb oft für beide Seiten der goldene Weg!
    Leider empfiehlt das kein gewerblicher Rechtsanwalt, es gibt nichts zu klagen und nichts zu verhandeln. Interessenkonflikt!
    Alles steht in § 1a KSchG.
    Das war das Gesetz, das alle immer haben wollten.
    Sehr bedauerlich, wenn das von Stiftung Warentest nicht ausgiebig beleuchtet wird!
    Wer es braucht: Bei der Gewerkschaft sind Arbeitsrechtsanwälte ohne Interessenkonflikt, die das kennen und können.
    Ein riesiges Dankeschön an die Arbeitsrechtsanwältin von Verdi - danke an die Gewerkschaft, dass diese Arbeitsrechtsanwältin bei Verdi mir den A**** gerettet hat mit diesem unbekannten TIPP!!

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 12.04.2021 um 18:23 Uhr
    Re: Anspruch auf Abfindung

    Richtig, einen regelrechten Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur selten und unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 des KSchG https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html Gleichwohl zahlen Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage von Angestellten hin sehr oft eine Abfindung, vergleiche auch § 9 KSchG https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html. Nur bei kleinen reinen Ausbildungsbetrieben oder solchen mit höchstens zehn Mitarbeitern, für die das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html nur sehr eingeschränkt anwendbar ist, sind Abfindungen seltener. Selbst dort sind sie aber nicht völlig ausgeschlossen, weil rechtswidrige Kündigungen über §§ 280 Abs. 1, 249, 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Recht auf Ersatz für sowohl materielle als auch immaterielle Schäden auslösen können.