
Arbeitsvertrag. Wichtige Regeln und Rechte sind darin festgelegt, die Arbeitnehmende und ihre Arbeitgeber binden. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski
Wie bei jedem Vertrag gilt auch für den Arbeitsvertrag: Erst prüfen, dann unterschreiben. Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, worauf es ankommt.
Auf die wichtigen Punkte konzentrieren
Das Vorstellungsgespräch ist gut gelaufen, die Stelle zugesagt. Der Arbeitgeber legt dem Bewerber den Arbeitsvertrag vor. Dieser muss sich entscheiden, ob er ihn unterzeichnen will. „Über Änderungswünsche wird der Arbeitgeber meist nicht erfreut sein, da er dann wieder die Rechtsabteilung bemühen muss“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. „Ein Arbeitnehmer, der allzu hart nachverhandelt, wird schnell als kompliziert abgestempelt und dann möglicherweise wieder aussortiert.“ Arbeitnehmer sollten sich bei Verhandlungen also auf die wichtigen Punkte konzentrieren.
Unser Rat
Schriftlich machen. Der Arbeitsvertrag regelt die wichtigsten Bedingungen eines Jobs. Vereinbaren Sie alle wesentlichen Punkte mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich. Mündliche Absprachen lassen sich im Streitfall schwer beweisen.
Zeit lassen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag in Ruhe, bevor Sie ihn unterschreiben. Schauen Sie auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen an, die für Sie gelten. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Haben Sie Fragen, zögern Sie nicht, sich an Ihren neuen Arbeitgeber zu wenden.
Rat holen. Kommen Ihnen zum Beispiel die Überstundenklauseln seltsam vor, lassen Sie den Vertrag professionell überprüfen, etwa von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Unwirksame Klauseln können sogar von Vorteil sein, da dann die für Arbeitnehmer günstigeren gesetzlichen Vorschriften gelten.
Gesetzliche Vorschriften einhalten
Für Arbeitsverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, was sie wollen. Es gibt allerdings Grenzen. Bredereck erläutert: „Regelungen in Arbeitsverträgen, die zum Beispiel unklar sind, den Mitarbeiter einseitig benachteiligen oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sind unwirksam. Dann gilt regelmäßig das Gesetz.“ Auch Tarifverträge, Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern und Betriebsvereinbarungen setzen Grenzen. Die Bestimmungen gelten in der Regel für alle Mitarbeiter des Unternehmens. Oft findet sich im Arbeitsvertrag ein Hinweis darauf.
Tätigkeit klar beschreiben
Arbeitgeber und neuer Mitarbeiter müssen als Parteien des Vertrags genannt werden. Damit verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die vereinbarten Aufgaben und Tätigkeiten persönlich zu erbringen. Der Arbeitgeber schuldet ihm als Gegenleistung eine Vergütung für die erledigte Arbeit. Wichtig ist eine möglichst eindeutige Beschreibung der Tätigkeit, schwammige Formulierungen können ein Nachteil sein. Eindeutige Aussagen verhindern, dass Mitarbeiter Arbeiten übernehmen müssen, die geringer bezahlt werden oder für die sie überqualifiziert sind.
Ort der Tätigkeit festlegen
Wer zwingend darauf angewiesen ist, an einem bestimmten Ort zu arbeiten, sollte das im Arbeitsvertrag klar regeln. Ist der Arbeitsort nicht ganz eindeutig festgelegt, finden sich oft Ergänzungen, zum Beispiel: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch an sämtlichen anderen Standorten des Arbeitgebers tätig zu werden.“ Solche Klauseln ermöglichen dem Arbeitgeber später eine erleichterte Versetzung des Arbeitnehmers.
Unbefristet oder befristet
Wann das Arbeitsverhältnis beginnt und wie lange es besteht, gehört ebenfalls in den Vertrag. Es kann auf Dauer oder befristet geschlossen werden. Beim befristeten Job ist ein Datum festgelegt, an dem die Anstellung endet. Dreimal darf ein Arbeitgeber ohne Grund verlängern – aber nur so, dass die Laufzeit insgesamt nicht mehr als zwei Jahre ergibt. Anders ist es, wenn es einen zulässigen Grund für die Befristung gibt. Das kann zum Beispiel die Vertretung für einen Kollegen sein, der dauerhaft krank ist. In diesem Fall kann ein Arbeitsvertrag mehr als dreimal befristet werden und die Laufzeit darf zwei Jahre überschreiten. Bei einer sogenannten Zweckbefristung endet der Vertrag, wenn dieser Zweck erfüllt ist, beispielsweise ein Projekt abgeschlossen ist. Das Projekt selbst muss im Vertrag stehen.
Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag
Gesetzliche Frist. Bei unbefristeten Jobs können Kündigungsfristen im Vertrag vereinbart werden, müssen es aber nicht. Ohne diese gelten die gesetzlichen Regeln: Mitarbeiter können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen.
Betriebszugehörigkeit. Welche Kündigungsfristen ein Chef einhalten muss, hängt von der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters ab. Je länger dieser im Unternehmen arbeitet, desto länger ist die Kündigungsfrist, die sein Arbeitgeber einhalten muss. Einfach verkürzen kann er diese im Vertrag nicht.
Kündigungsschutz. Hat das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dann braucht der Arbeitgeber nach Ablauf eines halben Jahres für eine Kündigung einen Grund. Das gilt für die ordentliche, fristgerechte Kündigung. Außerordentlich kündigen kann ein Chef jederzeit – wenn das Verhältnis zwischen beiden Seiten nachhaltig zerstört ist. Das ist meist der Fall, wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel betrogen oder gestohlen hat.
Befristete Verträge laufen aus
Befristete Arbeitsverhältnisse enden automatisch nach der angegebenen Laufzeit. Steht nichts anderes im Vertrag, darf keine Partei vorzeitig kündigen. Ausnahmen müssen gesondert vereinbart werden, ebenso andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Außerordentlich kann der Arbeitgeber aber auch einem befristet Beschäftigten aus wichtigem Grund kündigen, etwa wenn dieser Firmeneigentum entwendet hat.
Probephase für Mitarbeiter und Chef
In aller Regel vereinbaren Arbeitgeber und neuer Mitarbeiter eine Probezeit. Üblich sind sechs Monate. Während der Probezeit gelten andere Kündigungsfristen. „Beide Seiten können mit einer Zwei-Wochen-Frist kündigen“, so der Fachanwalt.
Auf Überstundenklauseln achten
Wie viele Stunden ein Beschäftigter wöchentlich arbeiten muss, darauf einigt er sich im Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen. Oft steht im Vertrag, dass die Firma Überstunden anordnen darf. Solche Regelungen sind nur gültig, wenn sie eine maximale Stundenzahl nennen. Klauseln, wonach eine unbegrenzte Zahl von Überstunden mit dem Lohn abgegolten werden, sind in den meisten Fällen unwirksam.
Tipp: Mehr zum Thema in unseren FAQ Überstunden.
Gehalt und manchmal mehr
Apropos Lohn: Neben dem monatlichen Grundgehalt können Unternehmen und Arbeitnehmer Sonderzahlungen vereinbaren. Nur wenn diese vertraglich festgelegt sind, haben Beschäftigte Anspruch darauf. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Zulagen wie Sachprämien können von bestimmten Umständen, etwa einer weiteren Betriebszugehörigkeit, abhängig gemacht werden. Sie können fix oder leistungsabhängig sein.
Mindesturlaub gesetzlich festgelegt
Für den jährlichen Urlaubsanspruch gibt das Bundesurlaubsgesetz Untergrenzen vor. Diese dürfen vertraglich nicht unterschritten werden. So hat jeder Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Woche einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Arbeitstage. Mehr Urlaub im Jahr können Arbeitgeber und Angestellter immer vereinbaren.
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- Hier lesen Sie, wann und wie viele Überstunden der Betrieb anordnen kann, welche Regeln für Beschäftigte gelten und wann es kein Geld für Mehrarbeit gibt.
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- Streit zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern beruht oft auf falschen Vorstellungen von Rechten und Pflichten. test.de klärt über häufige Irrtümer auf.
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- Bezahlt wird, wer für seinen Arbeitgeber tätig ist. Kleine Ausflüge ins Private sind während der Arbeitszeit aber erlaubt – auch im Homeoffice.
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