Das Windkraftunternehmen Prokon darf nicht mehr einseitig die Vorteile seiner Genussscheine bewerben, ohne auf die Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen. So urteilte das Landgericht Itzehoe auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (Az. 5 O 66/10). Finanztest hatte die Werbung bereits im vergangenen Jahr (siehe Meldung „Windige Werbung“ aus Finanztest 04/2010) kritisiert. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
-
- Wer prüft und bewertet, hat nicht nur Freunde. Seit Jahrzehnten versuchen dubiose Anbieter, Finanztest mundtot zu machen. Einige drohen mit rechtlichen Schritten, wenn...
-
- Geschädigte von gescheiterten Anlagemodellen verklagen immer wieder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf Schadenersatz, weil diese ein...
-
- Anleger um den Verein „Freunde von Prokon“ schüren Ängste um das Vermögen der Windparkfirma Prokon. Denn deren Projekte landen bei der Schwestergesellschaft Windauf.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Grund: Mehrfachpostings mit gleichem Wortlaut (in diesem Fall zu sämtlichen Prokonveröffentlichungen) werden gelöscht (dda)