Geschiedenen Müttern steht nur noch in Ausnahmefällen auch nach dem dritteln Lebensjahr des Kindes Unterhalt zu. Mittlerweile zeigt sich aber, dass viele Familiengerichte sich auf diese Ausnahmeregeln berufen und den Müttern weiter Zahlungen zusprechen. Die Tendenz: Ein Teilzeitjob ist nach dem dritten Geburtstag zumutbar, ein Vollzeitjob erst mit Beginn der siebten Schulklasse.
Finanztest informiert zum Unterhaltsrecht und zeigt, wie Richter die gesetzlichen Regelungen in der Praxis anwenden.
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