Geschiedene Mütter sollen ab dem dritten Geburtstag ihres Kindes arbeiten gehen. Doch inzwischen zeigt sich, dass Gerichte den Anspruch der Frauen auf Unterhalt oft verlängern.
Ein Lehrer aus Mannheim wollte seiner Exfrau nicht länger Unterhalt zahlen. Die Tochter gehe in den Kindergarten und könne dort ganztägig betreut werden. Jetzt könne die Frau, die in München lebt und Teilzeit arbeitet, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst verdienen. Anfang 2008 wollte der Mann nur noch für das Kind aufkommen.
Den Anstoß gegeben hatte ihm das neue Unterhaltsrecht, das seit 2008 gilt. Geschiedenen Müttern steht seitdem nur noch während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Unterhalt zu. Nach dem dritten Geburtstag – so die Vorstellung des Gesetzgebers – kommen die Kinder in den Kindergarten, später in Schule und Hort, sodass die Mütter arbeiten gehen können.
Mütter sollen nur ausnahmsweise noch Unterhalt vom Kindsvater bekommen, wenn die „Belange des Kindes“ weiter eine persönliche Betreuung erfordern oder es keine zumutbare Kinderbetreuung gibt.
Inzwischen sind eineinhalb Jahre vergangen und zahlreiche Urteile gefallen. Es zeigt sich, dass sich viele Familiengerichte auf die Ausnahmeregelung berufen und den Müttern auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt zusprechen. In aller Regel betreut nach einer Trennung die Mutter das Kind, nur selten der Vater.
Der Mannheimer Lehrer muss weiter zahlen. Er verlor vor dem Oberlandesgericht München. Die Richter waren der Ansicht, dass ein Kindergartenkind am Nachmittag persönliche Betreuung brauche und der Mutter keine Vollzeitstelle zumutbar sei (Az. 12 UF 1125/07). Ihre Zwei-Drittel-Stelle als Verkäuferin sei ausreichend.
Mit ihrem Urteil stehen die Münchner Richter nicht allein. Auch wenn jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, zeichnet sich in der Rechtsprechung diese Linie ab: Ab dem dritten Geburtstag ist eine Teilzeitstelle zumutbar und erst mit Beginn der siebten Schulklasse ein Vollzeitjob.
Mütter brauchen Beweise
Nach dem alten Unterhaltsrecht entschied allein das Alter des Kindes über den Unterhalt für den betreuenden Elternteil: Bis zum achten Geburtstag des Kindes wurde von der Mutter gar keine Erwerbstätigkeit verlangt. So lange hatte der Vater neben dem Unterhalt für das Kind auch Betreuungsunterhalt an seine Exfrau zu zahlen.
Das neue Recht mit der Grenze beim dritten Geburtstag hat die Situation verschärft. Doch so hart wie befürchtet, ist es für die Frauen nicht gekommen. Sie können sich aber nicht darauf verlassen, dass Richter in jedem Fall mütterfreundlich urteilen.
„Mütter kommen in Zukunft nicht umhin, in einem Rechtsstreit mit ihrem Expartner um die Höhe des Betreuungsunterhalts genau die Gründe dafür vorzutragen, warum sie zum Wohle des Kindes nur Teilzeit und nicht Vollzeit arbeiten“, sagt Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht aus Nürnberg.
Im Streit um die Höhe des Betreuungsunterhalts und die Zumutbarkeit von Erwerbsarbeit spielen vor allem zwei Kriterien eine Rolle:
- Gibt es vor Ort eine verlässliche Kinderbetreuung, deren Öffnungszeiten sich mit dem Job der Mutter vertragen?
- Gibt es Gründe, wegen derer es besser für das Kind ist, dass es von der Mutter und nicht etwa im Hort betreut wird?
Angebot der Kinderbetreuung
Wie viel eine Mutter arbeiten muss, richtet sich zunächst nach dem Betreuungsangebot an ihrem Wohnort. Eltern haben ab dem dritten Lebensjahr ihres Kindes einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Auch wenn längst nicht alle Kindergärten eine Betreuung bis 17 oder 18 Uhr anbieten, so ist doch ab diesem Alter in aller Regel eine Betreuung des Kindes am Vormittag möglich. In dieser Zeit ist der Mutter eine Teilzeitarbeit zuzumuten.
Einen Vollzeitjob kann der Kindsvater von der Mutter nicht verlangen, wenn es keine Möglichkeit gibt, das Kind für den ganzen Tag unterzubringen. Ob von Müttern erwartet werden kann, dass sie für ein besseres Betreuungsangebot umziehen, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Die meisten Juristen halten das für unzumutbar.
Gleichzeitig wird es wenig bringen, wenn die Mutter das Kind weite Strecken fährt, damit es in einem anderen Stadtteil in eine Ganztagsbetreuung geht. Die zusätzliche Fahrzeit mindert schließlich die Zeit, in der die Frau arbeiten kann.
Die besten Öffnungszeiten in Hort und Kindergarten bringen auch nichts, wenn sie nicht mit dem Job der Mutter vereinbar sind. „Hat eine Mutter einen Beruf mit besonderen Arbeitszeiten – etwa nächtlichen Schichtdiensten –, wird sie nur selten einen passenden Kindergarten finden. Dann muss sie nur Teilzeit und im Extremfall gar nicht arbeiten“, sagt Wolfram Viefhues, Richter am Amtsgericht Oberhausen.
Für die Kinderbetreuung kommen auch Familienangehörige infrage. Mancher Vater bietet zum Beispiel an, dass er oder seine Eltern das Kind nach dem Kindergarten oder der Schule betreuen.
Die Mutter muss sich darauf nur einlassen, wenn der Vater oder die Verwandten verlässlich sind. Haben sie sich in der Vergangenheit schon nicht um das Kind gekümmert, werden sie in der Regel keine geeigneten Betreuer sein.
Vor Doppelbelastung schützen
Die Öffnungszeiten des Horts oder Kindergartens am Ort geben den Rahmen dafür vor, wie viele Stunden eine Mutter arbeiten gehen kann. Doch wenn der Hort bis 18 Uhr geöffnet ist, heißt das nicht automatisch, dass das Kind so lange dort bleiben und die Mutter so lange arbeiten muss.
Um die Mütter vor der aufreibenden Doppelbelastung von Vollzeitjob und Kinderbetreuung zu schützen, sind viele Gerichte einverstanden, wenn sie weniger arbeiten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt es zum Beispiel für unzumutbar, dass eine alleinerziehende geschiedene Mutter von zwei Kindern im Alter von sechs und neun Jahren mehr als fünf Stunden pro Tag arbeiten geht (Az. II-2 WF 62/08).
Das Wohl des Kindes
Auch die Gesundheit des Kindes und sein Entwicklungszustand können gegen eine ganztägige Fremdbetreuung sprechen. Viele Richter finden dann die Betreuung durch die Mutter besser für das Kind.
Das OLG Braunschweig verlangte von der Mutter eines verhaltensauffälligen 13-jährigen Jungen sogar bis zu dessen 15. Geburtstag nur eine Halbtagsbeschäftigung. Wegen seines aggressiven Verhaltens bekam der Junge Medikamente. Die Richter urteilten, dass in diesem Fall eine stärkere Überwachung durch die Mutter nötig ist als bei gesunden 13-Jährigen (Az. 2 UF 29/08).
Ob die Mutter das „Gefühl“ hat, dass ihr Kind nachmittags besser zuhause aufgehoben ist, spielt keine Rolle. Nur Fakten zählen. Deshalb muss die Frau den Gesundheitszustand des Kindes mit einem Attest vom Arzt belegen. Haben die Richter noch Zweifel, lassen sie einen Sachverständigen die Entwicklung des Kindes begutachten.
Auch Hilfe bei den Hausaufgaben reicht als pauschales Argument nicht, damit Mütter von Schulkindern nachmittags zuhause sein können. Sie müssen dem Gericht schon nachweisen, warum ihre Hilfe für das Kind besser ist als die Betreuung in einem Hort.
Angemessene Arbeit für die Mutter
Ein paar Stunden am Tag sind Kinder ab drei Jahren meistens aus dem Haus. Diese Zeit muss die Mutter wenigstens teilweise zur Erwerbsarbeit nutzen. Sonst rechnet ihr der Richter das Einkommen an, das sie verdienen könnte, und kürzt ihren Unterhaltsanspruch entsprechend.
Hat sich die Frau allerdings um Arbeit bemüht und findet keine, darf ihr der Unterhalt nicht gestrichen werden (siehe „Unser Rat“). Die Mutter muss auch nicht jeden Job annehmen. Eine Frau, die vor der Geburt ihres Kindes als Anwältin gearbeitet hat, muss später keine Putzjobs akzeptieren.
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- Scheitert eine Ehe wider Erwarten, ist dies schmerzhaft genug. Ein guter Ehevertrag kann verhindern, dass die Ehe auch finanziell bitter endet.
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- Unterhaltszahlungen an Angehörige können sich für beide Seiten lohnen: Die einen sind finanziell flexibler, die anderen erhalten Steuerrabatt. Wir sagen, wie das klappt.
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- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
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