Allein­erziehende So beantragen Sie Steuerklasse 2

Allein­erziehende - So beantragen Sie Steuerklasse 2

Single-Eltern. Wer allein den Haushalt schmeißt, Kinder groß­zieht und arbeitet, kann einen Antrag auf Steuerklasse 2 stellen. © Getty Images / Gary Burchell

Der Entlastungs­betrag soll den finanziellen Druck mindern. Für Allein­erziehende gibt es daher die Steuerklasse 2. Wir sagen, wie Sie den Steuerklassen­wechsel beantragen.

Steuerklasse 2: Das sind die Voraus­setzungen

Als allein­erziehend im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt, wer alleine mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Das Kind sollte im Haushalt des Antrag­stel­lers oder der Antrag­stel­lerin gemeldet sein. Zudem gilt: Es darf kein anderer Voll­jähriger in dem Haushalt leben. Voll­jährige Kinder, für die Kinder­geld gezahlt wird, zählen hier nicht (Kindergeld ab 18).

Entlastungs­betrag: Hilfe für Allein­erziehende

Der Vorteil in der Steuerklasse 2: Dort gibt es den sogenannten Entlastungs­betrag. Seit 2023 sind das jähr­lich 4 260 Euro, die Allein­erziehende steuerlich geltend machen können. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Gesamt­betrag um 240 Euro (§ 24b EStG). Damit steht einer allein­erziehenden Mutter mit zwei Kindern für das Jahr 2024 ein Entlastungs­betrag von 4 500 Euro zu.

So beantragen Sie den Steuerklassen­wechsel

Schritt 1. Rufen Sie das für Sie zuständige Finanz­amt an. Sagen Sie, dass Sie allein­erziehend sind und die nötigen Formulare für den Steuerklassen­wechsel benötigen. Das Finanz­amt schickt Ihnen dann die Unterlagen zu. ­

Alternativ können Sie im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung den nötigen Antrag auf Lohn­steuer-Ermäßigung inklusive der Anlage Kinder als PDF-Datei ausfüllen und herunter­laden. Die beiden Formulare finden Sie im Ordner „Steuerformulare“, dann „Lohn­steuer (Arbeitnehmer)“. Nutzen Sie das Online-Portal Mein Elster, können Sie den Antrag unter „Alle Formulare“ und dann „Lohn­steuer Arbeitnehmer“ direkt online stellen.

Schritt 2. Füllen Sie beide Formulare aus, unter­schreiben Sie alles und schi­cken es dann an das für Sie zuständige Finanz­amt – oder werfen Sie Ihre Unterlagen dort in den Brief­kasten.

Schritt 3. Prüfen Sie in den Folgemonaten in Ihrer Gehalts­abrechnung, ob der Steuerklassenwechsel geklappt hat. Haken Sie bei Ihrem Finanz­amt nach, wenn dem nicht so ist.

Tipp: Sollten Sie im Zuge der Trennung vergessen, den Steuerklassen­wechsel zu beantragen, ist das nicht schlimm. Sie machen dann im folgenden Jahr eine Steuererklärung und geben an, ab wann Sie allein­erziehend waren. So können Sie auch rück­wirkend noch vom Entlastungs­betrag für Allein­erziehende profitieren.

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Allein­erziehende - So beantragen Sie Steuerklasse 2

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.07.2024 um 12:38 Uhr
    Entlastungsbetrag / Wechselmodell

    @KlugeFrage: Übernehmen getrennt lebende / geschiedene Eltern die Betreuung der gemeinsamen Kinder im 50/50 Wechselmodell und erfüllen damit beide die Voraussetzungen zum Erhalt des Entlastungsbetrages, wird dem kindergeldberechtigten Elternteil der Entlastungsbetrag zugestanden.
    Die Eltern können sich aber darauf einigen, dass der Entlastungsbetrag dem anderen zustehen soll.

  • KlugeFrage am 29.06.2024 um 21:36 Uhr
    Unverheiratet mit 50/50-Wechselmodell

    Auch für unverheiratete Eltern (Getrennt) mit Kinder 50/50-Wechselmodell?

  • KlugeFrage am 29.06.2024 um 21:34 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.07.2023 um 15:44 Uhr
    Link Lohnsteuerermäßigung

    @asresal: Der Link hat sich in der Zwischenzeit geändert:
    www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=F093112606B71BFB64BF

  • asresal am 03.07.2023 um 15:12 Uhr
    broken link

    Leider funktioniert der zweite Link bei "Schritt 1" nicht mehr...