Teilnehmer einer Weiterbildungsveranstaltung müssen vor Vertragsschluss die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen bekommen.
Wer einen Vertrag schließt, muss wissen, worauf er sich einlässt. Der Seminaranbieter „Förderung beruflicher Perspektiven e. V.“ ist vorbildlich. Er druckt seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unmittelbar auf das Anmeldeformular in Fettdruck. Außerdem wird bei einer Telefonanmeldung der Kunde auf das Formular hingewiesen. So muss es sein.
Doch der Hinweis auf die AGB allein genügt nicht. Der Inhalt muss auch dem geltenden Recht entsprechen. Das ist oft nicht der Fall, wie die Liste der Verstöße unten zeigt. Außerdem muss der Inhalt verständlich formuliert sein – das schafften fast alle Anbieter.
Nur sieben Anbietern konnten wir eine „sehr hohe“ Qualität der Vertragsbedingungen bescheinigen. Sechs davon nur deshalb, weil sie gar keine AGB haben. Dann gilt automatisch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das ist fast immer die verbraucherfreundlichere Regelung.
Schwere und häufige Verstöße
Wir fassen die Regelverstöße gegen geltendes Recht zu sieben Gruppen zusammen. Der Anbieter
- beschränkt die Haftung insbesondere für Schäden an Leib und Leben unzulässig,
- erhebt unzulässige Pauschalen, wenn der Teilnehmer sich abmeldet oder kündigt,
- will auch bei Kündigung das Entgelt vollständig behalten,
- verlangt zu hohe Stornopauschalen,
- behält sich vor, Veranstaltungsort oder -zeit zu ändern,
- beschränkt das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund,
- bietet eine unzureichende Erstattung, wenn der Kurs ausfallen muss.
Tipp: Lassen Sie sich nicht mit Sätzen wie „Vertrag ist Vertrag“ einschüchtern. Bei den oben genannten sieben Fällen ist die entsprechende Klausel häufig ungültig. Treten Sie dann selbstbewusst auf. Versuchen Sie zuerst eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen zu finden. Sie sparen unverhältnismäßig hohe Gerichtskosten. Ist der Schaden aber sehr hoch, sollten Sie stets einen Anwalt zurate ziehen.
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