Alters­diskriminierung Was nicht in Stellen­anzeigen stehen darf

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Alters­diskriminierung - Was nicht in Stellen­anzeigen stehen darf

Ärger mit einem potenziellen Arbeit­geber? Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen. © Getty Images / iStockphoto

Firmen dürfen ältere Bewerber nicht diskriminieren. Wer sich auf einen Job bewirbt und nur aufgrund seines Alters eine Absage erhält, kann eine Entschädigung für entgangene Lohn­zahlungen erhalten. Arbeit­geber müssen auf die Formulierungen in ihren Stellen­anzeigen achten.

Zu alt für ein „junges, hoch moti­viertes Team“?

Ein Arbeit­geber, der in seiner Stellen­ausschreibung für die Arbeit in einem „jungen, hoch moti­vierten Team“ wirbt, diskriminiert damit ältere Bewerber. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Nürn­berg entschieden. Im strittigen Fall ging es um einen 61-Jährigen Diplomkaufmann, der sich auf eine Stellen­anzeige mit dieser Formulierung beworben hatte. Die Stelle war für Berufs­einsteiger ausgeschrieben.

Entschädigung: zwei Monats­gehälter

Der Mann erhielt eine Absage und schloss daraus, dass für das junge Team nur ein ebenfalls junger Kollege gesucht werde. Dadurch fühlte er sich seines Alters wegen benach­teiligt und klagte. Das Gericht gab ihm recht. Das Unternehmen muss ihm eine Entschädigung in Höhe von zwei Monats­gehältern zahlen – insgesamt mehrere Tausend Euro (Az. 2 Sa 1/20).

Ein „Young Professional“ darf auch 36 Jahre alt sein

Lehnt ein Arbeit­geber, der in seiner Stellen­anzeige „Young Professionals“ sucht, einen 36-Jährigen ab, so ist das ein Indiz für eine Benach­teiligung des Bewerbers wegen seines Alters. So hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden (Az. 8 AZR 429/11). Der Kläger bewarb sich auf eine Stellen­anzeige eines öffent­lichen Arbeit­gebers, in der Nach­wuchs-Führungs­kräfte, genauer „Hoch­schul­absolventen/Young Professionals“ gesucht wurden. Trotz guter Qualifikation erhielt er eine Absage. Der 36-Jährige ist Jurist, der über mehr­jährige Berufs­erfahrung als Mitarbeiter bei einem Rechts­schutz­versicherer sowie als Rechts­anwalt verfügt.

Auf die Leistung kommt es an

Im Rechts­streit verteidigte das Unternehmen sich damit, die Auswahl nach den Examens­noten getroffen zu haben. Nun prüft das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg, ob die Examens­note des Klägers tatsäch­lich schlechter war als die des bevor­zugten Bewerbers. Nur dann kann eine Alters­diskriminierung ausgeschlossen werden. Andernfalls steht dem Kläger die Zahlung einer Entschädigung zu.

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