
Ärger mit einem potenziellen Arbeitgeber? Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen. © Getty Images / iStockphoto
Firmen dürfen ältere Bewerber nicht diskriminieren. Wer sich auf einen Job bewirbt und nur aufgrund seines Alters eine Absage erhält, kann eine Entschädigung für entgangene Lohnzahlungen erhalten. Arbeitgeber müssen auf die Formulierungen in ihren Stellenanzeigen achten.
Zu alt für ein „junges, hoch motiviertes Team“?
Ein Arbeitgeber, der in seiner Stellenausschreibung für die Arbeit in einem „jungen, hoch motivierten Team“ wirbt, diskriminiert damit ältere Bewerber. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden. Im strittigen Fall ging es um einen 61-Jährigen Diplomkaufmann, der sich auf eine Stellenanzeige mit dieser Formulierung beworben hatte. Die Stelle war für Berufseinsteiger ausgeschrieben.
Entschädigung: zwei Monatsgehälter
Der Mann erhielt eine Absage und schloss daraus, dass für das junge Team nur ein ebenfalls junger Kollege gesucht werde. Dadurch fühlte er sich seines Alters wegen benachteiligt und klagte. Das Gericht gab ihm recht. Das Unternehmen muss ihm eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zahlen – insgesamt mehrere Tausend Euro (Az. 2 Sa 1/20).
Ein „Young Professional“ darf auch 36 Jahre alt sein
Lehnt ein Arbeitgeber, der in seiner Stellenanzeige „Young Professionals“ sucht, einen 36-Jährigen ab, so ist das ein Indiz für eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 429/11). Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige eines öffentlichen Arbeitgebers, in der Nachwuchs-Führungskräfte, genauer „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ gesucht wurden. Trotz guter Qualifikation erhielt er eine Absage. Der 36-Jährige ist Jurist, der über mehrjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter bei einem Rechtsschutzversicherer sowie als Rechtsanwalt verfügt.
Auf die Leistung kommt es an
Im Rechtsstreit verteidigte das Unternehmen sich damit, die Auswahl nach den Examensnoten getroffen zu haben. Nun prüft das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ob die Examensnote des Klägers tatsächlich schlechter war als die des bevorzugten Bewerbers. Nur dann kann eine Altersdiskriminierung ausgeschlossen werden. Andernfalls steht dem Kläger die Zahlung einer Entschädigung zu.
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