Handwerker

Verträge: Kostenvoranschläge sind unverbindlich

Preisvergleich. Auch wenn die Sache eilt: Vergleichen Sie unbedingt die Preise. Entscheidend ist der Endpreis. Es hilft kaum, nur nach Stundensätzen oder Zuschlägen zu fragen, denn die werden unterschiedlich berechnet, von manchen Betrieben verlangt, von anderen gar nicht.

Kostenvoranschlag. In der Regel sind damit nur die voraussichtlichen Kosten gemeint. Der endgültige Preis wird erst nach Abschluss der Arbeiten errechnet. Ver­bind­lich ist der Kostenvoranschlag nur, wenn ein Pauschal- oder Festpreis vereinbart wurde oder wenn sich der Handwerker verpflichtet, für dessen Höhe einzustehen. Bei einer wesentlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten – etwa 15 bis 20 Prozent – ist die Firma verpflichtet, den Kunden schon während der Arbeiten zu informieren. Der Kunde kann den Vertrag dann kündigen, muss aber die schon geleistete Arbeit bezahlen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Kleingedruckte muss wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sonst gilt es nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dann Vertragsbestandteil, wenn der Betrieb beim Vertragsschluss auf diese hinweist und dem Kunden die Möglichkeit gibt, sie zu lesen, und der Kunde den AGB nicht widerspricht.

Verjährung. Die Gewährleistung läuft bei Werkverträgen zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.03.2019 um 18:09 Uhr
    Handwerkerrechnung

    @Gutmensch: Dies ist zwar nicht der Ort für eine individuelle Reschtsberatung, aber vielleicht hilft ihnen die Lektüre des folgenden Artikels weiter: www.test.de/Kostenvoranschlag-Fuer-Elektrogeraete-meist-umsonst-1488002-0/
    Kommt ein Handwerker, um eine Kostenvoranschlag für eine Reparatur zu erstellen, kan er nicht in jedem Fall, dafür Geld verlangen. (maa)

  • Gutmensch am 21.02.2019 um 15:42 Uhr
    Rechnung für nicht durchgeführte Reparatur ?

    Zwecks Reparatur meines Garagentors beauftragte ich telefonisch einen Monteur. Dieser reparierte bei einem Ortstermin nichts, da das Tor angeblich nicht zu reparieren sei, sondern schickte anschließend ein Angebot für ein neues Tor mit der Mitteilung, dass ich für den Reparatureinsatz zahlen müsste, wenn ich das Angebot für ein neues Tor nicht annehmen würde. Daraufhin ließ ich das Tor von einer anderen Firma reparieren. Nun erhielt ich wie angekündigt vom ersten Monteur eine Rechnung über 75,21 €, die sich wie folgt zusammensetzt: Monteurstunde mind 0,5 h 24,50 €, Fahrtkostenpauschale Zone 2 bis 10 km 32,00 € und Werkzeug- und Hilfsmaterialpauschale 6,70 € netto, zusammen 75,21 € brutto.
    Muss ich die Rechnung zahlen?