Arbeits­recht Wann Ihnen Sonder­urlaub zusteht

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Arbeits­recht - Wann Ihnen Sonder­urlaub zusteht

Hoch­zeit. Für den Tag der Trauung gibt es Sonder­urlaub. © plainpicture / Marie Docher

Wer heiratet oder Vater wird, muss dafür keine Urlaubs­tage abzwa­cken. Dafür gibt es Sonder­urlaub. Hier lesen Sie, wann eine bezahlte Frei­stellung in Frage kommt.

Die Part­nerin bekommt ein Kind, ein Arbeitnehmer zieht aus betriebs­bedingten Gründen um, ein naher Verwandter stirbt – mit Entspannung hat all das nichts zu tun. Arbeitnehmer müssen dafür keinen regulären Urlaubs­tag in Anspruch nehmen, sondern bekommen bezahlten Sonder­urlaub. Denn der reguläre Urlaub soll der Erholung dienen. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB) regelt, dass Arbeitnehmer bei Bezahlung frei­gestellt werden müssen, wenn sie unver­schuldet nicht zur Arbeit kommen können, weil sie vorüber­gehend verhindert sind.

Das Wichtigste in Kürze

Unver­schuldet fehlen ist kein Urlaub

Bezahlte Frei­stellung. Ist es für einen Arbeitnehmer unmöglich oder nicht zumut­bar, zur Arbeit zu kommen, hat er nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch ein Recht auf bezahlten Sonder­urlaub. Der Arbeits- oder Tarif­vertrag oder eine Betriebs­ver­einbarung können dieses Recht aber eingrenzen oder ausschließen. Ein Blick in die Unterlagen klärt auf.

Bahn­streik kein Grund. Kann ein Arbeitnehmer wegen eines Unwetters oder eines Bahn­streiks nicht am Arbeits­platz erscheinen, ist das kein Grund für Sonder­urlaub. Ein Grund wäre aber zum Beispiel, wenn sein Haus durch eine Natur­katastrophe unbe­wohn­bar würde.

Sonder­urlaub Kinder­betreuung. Wird das Kind krank, darf ein Eltern­teil zur Betreuung zu Hause bleiben. Dafür können Arbeit­geber Sonder­urlaub gewähren. Meistens brauchen Mitarbeiter dafür ein ärzt­liches Attest.

Pflege von Angehörigen. Wird ein Angehöriger plötzlich Pflegefall, können Arbeitnehmer einen Tag Sonder­urlaub nehmen. Für kurz­zeitige Pflege können bis zu zehn Tage frei genommen werden, meistens unbe­zahlt. Dann kann ein Antrag auf Pflege­unterstüt­zungs­geld bei der Pflegekasse gestellt werden.

Feierlich­keiten. Wer heiratet, bekommt am Hochzeits­tag Sonder­urlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern, des eigenen Kindes oder die Goldene Hoch­zeit der Eltern.

Sonder­urlaub Todes­fall. Stirbt ein naher Angehöriger, Lebens­partner, Eltern, Geschwister oder das eigene Kind, haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf zwei freie Tage, am Todes­tag selbst und am Tag der Beerdigung.

Sonder­urlaub bei vorüber­gehender Verhinderung

Eine Erkrankung des Arbeitnehmers ist bei dieser Art Verhinderung nicht gemeint (zum Special Krankengeld). Für diese Fälle gilt das Entgelt­fortzahlungs­gesetz. Paragraf 616 BGB erfasst vielmehr solche Situationen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich oder zumut­bar ist, bei der Arbeit zu erscheinen: die eigene Eheschließung, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen gehören dazu. Arbeit­geber können dieses Recht vertraglich ausschließen oder eingrenzen. Dann gilt die Regelung im Arbeits­vertrag.

Bezahlten Sonder­urlaub gibt es nicht, wenn äußere Umstände dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen kann, beispiels­weise wegen einer Natur­katastrophe oder eines Bahn-Streiks. Anders ist es, wenn der Beschäftigte direkt von dem äußeren Umstand betroffen ist, weil zum Beispiel sein Haus über­schwemmt wurde. „Sonder­urlaub gibt es dann für ein bis zwei Tage“, meint Jürgen Markowski, Fach­anwalt für Arbeits­recht aus Offenburg. „Wer mehr Zeit für die Aufräum­arbeiten braucht, müsste das mit seinem Arbeit­geber klären.“

Dauer des Sonder­urlaubs im BGB nicht geregelt

Die Dauer des bezahlten Sonder­urlaubs ist im Bürgerlichen Gesetz­buch nicht fest­gelegt. In der Regel sind es ein oder mehrere Tage. „Es hängt häufig davon ab, in welchem Arbeits­verhältnis sich der Arbeitnehmer befindet. Jemand, der für ein halbes Jahr befristet beschäftigt ist, wird für einzelne Ereig­nisse weniger Sonder­urlaubs­tage bekommen als jemand, der seit zwanzig Jahren in einem Betrieb arbeitet“, sagt der auf Arbeits­recht spezialisierte Rechts­anwalt Harald Klinke aus Bonn.

Der gesetzliche Urlaubs­anspruch bleibt trotz des Sonder­urlaubs bestehen und kann nicht gekürzt werden. Tritt ein Ereignis wie ein plötzlicher Todes­fall ein, während der Arbeitnehmer sich gerade im Urlaub befindet, hat er aber keinen Anspruch auf Sonder­urlaub.

Sonder­urlaub zur Geburt des Kindes

Eine Geburt ist ein klassischer Fall, bei dem einem Vater Sonder­urlaub zusteht. „Sitzt ein Mann im Büro und bekommt von seiner Frau den Anruf, dass sein Kind im Anmarsch ist, kann er natürlich nicht alles sofort stehen und liegen lassen“, erklärt Steffan Schwerin, Rechts­anwalt mit Schwer­punkt Arbeits­recht. „Ein Gemüsehändler kann seinen Laden ebenso wenig verlassen wie ein Lehrer seine Klasse.“ Der Chef muss recht­zeitig von der bevor­stehenden Geburt informiert werden, ebenso die Kollegen. So können sich alle absprechen und die Vertretung regeln. Das geht in einer großen Firma meist leichter als in einem Zwei-Mann-Unternehmen.

Meist gibt es den Sonder­urlaub unabhängig vom Familien­stand, einige Tarif­verträge beschränken dieses Anrecht jedoch immer noch auf eheliche Kinder. Dann wäre ein Gespräch mit dem Chef nötig. Gleich­geschlecht­liche Ehen dürfen nicht benach­teiligt werden. „Das Gesetz bezweckt die Frei­stellung des Part­ners für die Nieder­kunft der Ehefrau. Damit bekommt auch eine Beschäftigte frei, wenn ihre Ehefrau ein Kind zur Welt bringt“, so Anwalt Markowski.

Sonder­urlaub für den Arzt­besuch

Zahn­arzt-Behand­lungen und Vorsorge-Unter­suchungen recht­fertigen keine bezahlte Frei­stellung. In Betrieben, in denen flexibel gearbeitet wird, müssen Beschäftigte sie in ihre Frei­zeit legen. Sind jedoch nur Termine während der Arbeits­zeit zu bekommen, können sie dafür Sonder­urlaub beantragen – für die Zeitspanne, die inklusive Hin- und Rück­fahrt dafür benötigt wird.

Kein Sonder­urlaub für Schön­heits-OP

Für Schön­heits-OPs oder Kurz­sichtig­keits-OPs und die anschließende Rekonvaleszenz­zeit gibt es keinen Sonder­urlaub.

Bei akuter Erkrankung Lohn­fortzahlung

Wer dagegen akut erkrankt und krank­geschrieben wird, erhält die Gehalts­fortzahlung im Krank­heits­fall.

Sonder­urlaub – das gilt bei Impfungen

Impfungen sollten Beschäftigte in ihre Frei­zeit legen. Ausnahme: Für Corona-Impfungen müssen Firmen ihre Angestellten frei­stellen. So steht es in der aktuellen Corona-Arbeits­schutz­ver­ordnung, die zunächst bis 24. November 2021 gilt.

Sonder­urlaub für die Kinder­betreuung

Krankenkasse springt ein

Ist das Kind krank, erhalten Vater oder Mutter jeweils bis zu fünf Tage bezahlten Sonder­urlaub, um sich um den Nach­wuchs zu kümmern. Ab dem sechsten Tag gibt es kein Gehalt mehr. Eltern können dann mit dem Attest vom Kinder­arzt einen Antrag auf Kinder­krankengeld bei der Krankenkasse stellen. Die zahlt 67 Prozent des Netto­gehalts. Manche Arbeit­geber zahlen generell nicht, wenn Beschäftigte wegen kranker Kinder zu Hause bleiben. In dem Fall wenden sich die Eltern gleich am ersten Tag an die Krankenkasse.

Freie Tage für die Eltern

Voraus­setzung: Eltern und Kind sind gesetzlich kranken­versichert. Nach Paragraf 45 des Sozialgesetz­buches V darf jeder beschäftigte Eltern­teil für die Betreuung seines kranken Kindes im Jahr 2021 insgesamt 30 Tage im Jahr freinehmen, Allein­erziehende 60 Tage. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Arbeits­tage je Eltern­teil, bei Allein­erziehenden 130 Tage.

Kinder­krankengeld, wenn die Schule geschlossen ist

Sind Schule oder Kita wegen Corona oder Unwetterschäden geschlossen, können Eltern ebenfalls Kinder­krankengeld beantragen, um die Kinder daheim zu betreuen

Zahlungen nur, wenn das Kind jünger als 12 Jahre ist

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt, wenn der Arzt bescheinigt, dass das Kind zu Hause betreut werden muss. Es muss jünger als 12 Jahre alt sein und darf keine im Haushalt lebende Person geben, die diese Aufgabe über­nehmen kann. Bei Schul- oder Kita-Schließungen muss die jeweilige Einrichtung eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Tipp: Mehr zum Thema im Special Kind krank: Diese Rechte haben berufstätige Eltern. Wenn Sie ein behindertes Kind haben, hilft Ihnen unser Special Kinder mit Behinderung.

Sonder­urlaub zur Pflege von Angehörigen

Erkrankt ein Familien­mitglied und benötigt Pflege oder wird plötzlich zum Pflegefall, kann der Arbeitnehmer dafür einen Tag Sonder­urlaub nehmen. Auch zehn Tage kurz­zeitige Pflege - zum Beispiel um eine dauer­hafte Pflege zu organisieren - sind möglich, dann meist unbe­zahlt. Der Arbeit­geber kann ein ärzt­liches Attest verlangen, das bescheinigt, dass die betreffende Person die Hilfe des Angehörigen benötigt. So durfte ein Polizei­beamter wieder­holt Sonder­urlaub für die Aufnahme seiner schwerkranken Tochter in einem Kinder­hospiz nehmen (Verwaltungs­gericht Osnabrück 3 B 8/16).

Tipp: Umfassende Informationen zur Angehörigen-Pflege finden Sie auf unserer Themenseite Pflege von Angehörigen.

Das ist die Kurz­zeit­pflege­zeit

Als nahe Angehörige gelten Groß­eltern, Eltern, Geschwister, Ehepartner, einge­tragene Lebens­partner sowie Partner einer eheähnlichen Lebens­gemeinschaft. Kinder, Schwieger­kinder, Enkel­kinder zählen ebenso dazu wie Adoptiv- und Pflege­kinder. Pflege­zeit gibt es auch, um pflegebedürftige Kinder oder Geschwister des Ehepart­ners oder Lebens­gefährten zu betreuen.

Wird das Gehalt während der Kurz­zeit­pflege­zeit nicht weiterbezahlt, kann der Beschäftigte bei der Pflegekasse des Familien­mitglieds einen Antrag auf Pflege­unterstüt­zungs­geld stellen, ebenfalls mit Attest. Abge­deckt werden 90 Prozent des Netto­gehalts, der Höchst­betrag liegt bei 96,25 Euro pro Tag.

Das ist die Pflege­zeit

Wer einen Angehörigen ab Pfle­gegrad 1 für eine längere Zeit pflegen möchte, kann dafür auch bis zu sechs Monate unbe­zahlten Sonder­urlaub nehmen. Das gilt in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Die Pflege­zeit muss bis spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dafür muss der Beschäftigte einen Bescheid der Pflegekasse über den Pfle­gegrad des Betroffenen vorlegen. Der Arbeit­geber kann nicht Nein sagen. In der so genannten Pflege­zeit genießt der Beschäftigte Kündigungs­schutz. Er kann danach wieder an seinen Arbeits­platz zurück­kehren.

Es ist auch möglich, während der Pflege­zeit weniger Stunden zu arbeiten. Der Chef kann das nur ablehnen, wenn betriebliche Belange dagegen stehen. Um die Gehalts­einbußen zu kompensieren, kann das Bundes­amt für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben ein zins­loses Darlehen gewähren. Die Höhe liegt bei mindestens 50 Euro und maximal 50 Prozent des Netto­gehalts.

Auf die Kranken- und Renten­versicherung achten

Wer in der sechs­monatigen Pflege­zeit nicht arbeitet, muss sich um seine Krankenversicherung kümmern. Die läuft nicht auto­matisch weiter. Gesetzlich Kranken­versicherte könnten sich in der Zeit beitrags­frei über die Familien­versicherung des Ehepart­ners versichern. Allein­stehende versichern sich freiwil­lig bei der Krankenkasse, bekommen aber einen Zuschuss, der ihre Kosten deckt.

Einen Zuschuss für ihre Beiträge bekommen auch freiwil­lig Versicherte, die freiwil­lig versichert bleiben sowie privat Versicherte, die nicht von einer Familien­versicherung profitieren können. Den Zuschuss zahlt die Pflegekasse oder die private Pflege­versicherung der Pflege­person auf Antrag. Auch die Beiträge zur Renten­versicherung werden auf Antrag von der jeweiligen Pflegekasse über­nommen - sofern mindestens 10 Stunden pro Woche gepflegt wird. Die Arbeits­losen­versicherung läuft beitrags­frei weiter.

Das ist die Familien­pflege­zeit

Wer mehr Zeit für die Betreuung eines Angehörigen braucht, kann im Rahmen der Familien­pflege­zeit für maximal 24 Monate seine Arbeits­zeit reduzieren. Eine Frei­stellung gibt es nicht. Die wöchentliche Arbeits­zeit muss mindestens 15 Stunden betragen, der Antrag muss bis acht Wochen vor Beginn vorliegen und die Firma muss mehr als 25 Beschäftigte haben. Die Familien­pflege­zeit endet, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder stationär gepflegt wird. Aber auch aus anderen Gründen kann der Pflegende vorzeitig auf die volle Stelle zurück­kehren. Es ist möglich, von der Pflege­zeit in die Familien­pflege­zeit zu wechseln. Der Antrag muss 3 Monate davor gestellt werden.

Sonder­urlaub für wichtige Termine

Manchmal ist es aus anderen Gründen unabding­bar, dass ein Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeits­platz erscheinen kann. So wenn er als Zeuge oder Partei vor Gericht erscheinen muss. Dabei dürfen Beschäftigte nicht bummeln: Einem Mitarbeiter, der sich für einen Prozess­termin in einer anderen Stadt zwei Tage Zeit ließ, obwohl er dies mit Hin- und Rück­fahrt an einem Tag hätte erledigen können, wurde der Lohn anteilig gestrichen. Erhält der Beschäftigte für den Aufwand eine Zeugen­entschädigung und wird ihm der Verdienst­ausfall erstattet, muss der Arbeit­geber für den Tag keinen Lohn zahlen. Ehren­amtliche Schöffen oder Richter können ohne Lohn­verzicht bei der Arbeit fehlen, wenn sich der anberaumte Gerichts­termin mit der Arbeits­zeit über­schneidet.

Sonder­urlaub für Feuerwehr und THW

Wer ehren­amtlich für Freiwil­lige Feuerwehr oder Tech­nisches Hilfs­werk bei Flut­katastrophen oder Wald­bränden im Einsatz ist und deswegen bei der Arbeit fehlt, erhält bezahlten Sonder­urlaub. Grund­lage dafür sind das THW-Gesetz und die Feuerwehr­gesetze der Länder. Das Gehalt für die Fehltage wird dem Arbeit­geber von Bund und Ländern erstattet.

Sonder­urlaub anläss­lich eines Dienst­jubiläums

Im öffent­lichen Dienst gibt es zum 25. und 40. Dienst­jubiläum Sonder­urlaub. Beschäftigte in anderen Unternehmen bekommen dafür in der Regel keine bezahlte Frei­stellung. Sie müssen an dem Tag arbeiten.

Sonder­urlaub für die Jobsuche nach Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer gekündigt, kann er sich inner­halb der Kündigungs­frist auf die Suche nach einem neuen Job machen. Der Arbeit­geber muss ihm nach § 629 BGB bezahlten Sonder­urlaub zur Meldung bei der Agentur für Arbeit oder für Bewerbungs­gespräche gewähren.

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Sonder­urlaub für Hoch­zeiten und Feiern

Für die eigene Hoch­zeit gibt es einen Tag bezahlten Sonder­urlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern oder der Kinder, für die goldene Hochzeits­feier der Eltern, für die Konfirmation oder Kommunion eines Kindes oder gleich­rangige Feste anderer anerkannter Religions­gemeinschaften.

All diese Ereig­nisse wurden von der Recht­sprechung als Anlass für eine bezahlte Frei­stellung anerkannt. „Bei geplanten Ereig­nissen ist es ratsam, recht­zeitig mit dem Chef über den Sonder­urlaub zu sprechen“, so der Arbeits­rechtler Schwerin.

Sonder­urlaub anläss­lich eines Todes­falls

Ein Sterbefall stellt den Alltag auf den Kopf. Stirbt ein naher Angehöriger wie zum Beispiel der Lebens­partner, Vater oder Mutter, Geschwister oder das eigene Kind, so hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf zwei Tage Sonder­urlaub für den Todes­fall, am Todes­tag selbst und am Tag der Beerdigung. Nach Absprache mit dem Chef können Angehörige auch mehr freie Tage erhalten – beispiels­weise wenn sie für die Beerdigung eine weite Reise antreten müssen. Der Chef kann Hinterbliebene auch aus Kulanz unbe­zahlt frei­stellen, wenn sie keinen Anspruch auf Sonder­urlaub haben. Keinen Anspruch auf Sonder­urlaub gibt es, wenn Schwieger­eltern oder Groß­eltern versterben.

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Sonder­urlaub für den Umzug

Geht es um andere als die genannten Ereig­nisse, muss der Arbeit­geber Sonder­urlaub nicht bewil­ligen, er kann es aber. Nach­fragen schadet also nicht. „In der Privatwirt­schaft ist es zum Beispiel durch­aus üblich, dass Mitarbeiter für einen persönlichen Umzug einen Tag Sonder­urlaub erhalten“, sagt Rechts­anwalt Schwerin. Ein Umzugs­tag oder Umzugs­urlaub wird ansonsten meist nur gewährt, wenn der Wechsel des Wohn­orts betriebliche Gründe hat.

Sonder­urlaub wird abge­lehnt: Was tun?

Was sagt die Betriebs­ver­einbarung?

Steht nichts zum Anspruch auf Sonder­urlaub im Arbeits­vertrag, lohnt es sich, in den Betriebs­ver­einbarungen oder im Tarif­vertrag nach­zusehen. Für Beamte und Richter sind die Bestimmungen zum Sonder­urlaub im Tarif­vertrag für den öffent­lichen Dienst (TVöD) fest­gehalten, für Bundes- und für Landes­bediens­tete. Wer sich unsicher ist, kann sich in der Personal­stelle Rat holen.

Im Zweifel eine Fest­stellungs­klage

Wenn der Chef die bezahlte Frei­stellung zu Unrecht verweigert und damit den gesetzlichen Anspruch auf Sonder­urlaub ignoriert, kann der Arbeitnehmer sein Recht mit einer Fest­stellungs­klage gericht­lich einklagen. Hier empfiehlt sich ein Vorgespräch mit dem Betriebsrat oder einem Anwalt. Hat der Arbeit­geber das Geld für die freien Tage vom Lohn abge­zogen, können die Mitarbeiter ihn auf Zahlung des fehlenden Lohnes verklagen. „Grund­sätzlich gilt: Wenn sich nichts Gegen­teiliges oder Beschränkendes in den Verträgen zum Sonder­urlaub findet, so kann sich jeder Dienst­verpflichtete auf eine unver­schuldete vorüber­gehende Verhinderung beziehen“, erklärt Anwalt Klinke.

Hier gibt es keinen Sonder­urlaub

Für Hoch­zeiten von Freunden und Beerdigungen außer­halb des ganz engen Familien­kreises (Groß­vater,Cousin,Tante) gibt es regulär keinen Sonder­urlaub, auch nicht für Abitur- oder Studien­abschluss-Feiern des Kindes. Ehren­amtliche Tätig­keiten in privaten Vereinen oder Kandidaturen für öffent­liche Ämter zählen ebenfalls nicht, sagt Rechts­anwalt Klinke aus Bonn: „Auch im Rhein­land wird das Prinzen­paar zu Karneval Erholungs­urlaub opfern müssen, wenn es sich mit dem Arbeit­geber nicht auf eine unbe­zahlte Frei­stellung einigen kann.“

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Profilbild Stiftung_Warentest am 12.10.2021 um 10:59 Uhr
Im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf SU

@Buje1: Ist es für einen Arbeitnehmer unmöglich oder nicht zumutbar, zur Arbeit zu kommen, hat er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub. Der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können dieses Recht aber eingrenzen oder ausschließen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, dass Sie keinen Sonderurlaub im Todesfall naher Angehöriger haben, so gilt das, was im Arbeitsvertrag steht.

Buje1 am 08.10.2021 um 09:16 Uhr
Im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf SU

Hallo
Bei mir im Arbeitsvertrag ist der Sonderurlaub geregelt. So bekomme ich zB kein Sonderurlaub im Todesfall der Eltern. Was zählt für mich ?Das BGB oder der Arbeitsvertrag?

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.11.2020 um 21:37 Uhr
Pflegeunterstützungsgeld / nahe Angehörige

@fragerin: Die gesetzliche Grundlage zu unserer Aussage finden Sie in § 44a SGB XI i.V. mit §§ 3 und 7 Pflegezeitgesetz.
Einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 44a Abs. 3 SGB XI haben alle Beschäftigten, die für diesen Zeitraum weder Entgeltfortzahlung von der Arbeitgeberin, noch Kranken- oder Verletztengeld bekommen. Wer zum Kreis der Beschäftigten gehört, steht in § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes. Das sind Arbeitnehmende, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen. Und die Aussage, dass zum Kreis der zu pflegenden Angehörigen auch Partner einer eheähnlichen gehören, steht wieder in § 7 Pflegezeitgesetz:
www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__7.html
www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
(maa)

fragerin am 05.11.2020 um 19:26 Uhr
Kurz­zeit­pflege­zeit - nahe Angehörige

"Kurz­zeit­pflege­zeit. Als nahe Angehörige gelten Groß­eltern, Eltern, Geschwister, Ehepartner, einge­tragene Lebens­partner sowie Partner einer eheähnlichen Lebens­gemeinschaft."
Verwirrenderweise wurde mir beim Anruf bei meiner zuständigen Pflegekasse mitgeteilt, unverheiratete Lebensgefährten wären nicht zur Beantragung der Kurzpflegezeit bzw. zum Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes berechtigt. Falsch oder richtig???

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.01.2020 um 10:13 Uhr
Hochzeit

@antimatter: Die Regelung des BGB § 616 findet generell Anwendung, kann aber vom Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Schweigt der Arbeitgeber zu diesem Paragrafen, dann gilt, was im Gesetz steht. (AK)