
Ohne Erlaubnis im Büro Fußball zu schauen, ist Arbeitszeitbetrug. © Fotolia / Gorodenkoff, Imago / Schüler (M)
Innenstädte, Kneipen, Biergärten und auch die eine oder andere Wohnung verwandeln sich in schwarz-rot-goldene Fanmeilen. Millionen Bürger zittern vor den Bildschirmen mit der Nationalelf. Aber auch wenn Fußball in Deutschland eine wichtige Rolle spielt, hat Fanliebe ihre Grenzen: Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit die Spiele verfolgen, riskieren Abmahnungen oder sogar die Kündigung.
Der Vorgesetzte muss zustimmen
Vom 14. Juni bis zum 15. Juli 2018 findet in Russland die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 statt. Arbeitende Fußballfans haben es schwer: Viele Spiele laufen tagsüber. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vorgesetzten dürfen Beschäftigte sie während der Arbeitszeit nicht im Fernsehen verfolgen. Dies gilt auch für den Livestream am Bürorechner oder das private Handy. Auch wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung erlaubt, darf sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen. Das wird sie aber, wenn Mitarbeiter 90-minütige Spiele verfolgen. Damit die WM nicht zum Eigentor für Arbeitnehmer wird, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem Chef sprechen und gemeinsam Ausnahmeregelungen treffen. Wer heimlich schaut, riskiert eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar eine fristlose Kündigung. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen und sagen, wie Gerichte bisher geurteilt haben.
Fall 1: Fußball im Radio
Grundsätzlich gilt: Was nicht erlaubt ist, ist in der Arbeitswelt erst einmal verboten. Ganz untersagen können Arbeitgeber aber zumindest ein Radio im Büro nicht. So urteilte das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Das heißt für Fußballfans: Das Radio ist die arbeitsrechtlich gefahrloseste Art, die Weltmeisterschaft live zu verfolgen. In Ordnung geht ein Verbot jedoch, wenn die eigene Arbeitsleistung leidet oder die Beschallung Arbeitsabläufe, Kollegen oder Kunden stört. Möchte der Chef das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten, muss er vorher den Betriebsrat informieren. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht. Tut er dies nicht, ist sein Verbot unwirksam.
Fall 2: Fußball im Fernsehen
Möchten Mitarbeiter WM- Spiele am Fernseher verfolgen, sollten sie ihren Arbeitgeber um ausdrückliche Erlaubnis bitten und klare Regelungen mit ihm treffen – am besten schriftlich. Diese kann auch der Betriebsrat im Rahmen von Sondervereinbarungen mit der Geschäftsführung aushandeln. Manch fußballbegeisterter Chef veranstaltet selbst oder duldet zumindest organisierte Public-Viewing-Events in den Räumen des Unternehmens. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Und auch hier gilt: Leidet die Arbeit unter den Fußballspielen oder stören sie Kollegen oder Kunden, kann der Arbeitgeber das Fernsehen verbieten.
Fall 3: Die Spiele im Internet
Während der Arbeitszeit kurz den Live-Ticker abrufen oder auf Sportseiten die neuesten Ergebnisse checken: Vielen Arbeitnehmern erscheint kurzes privates Surfen im Internet nicht so schlimm. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs aber verboten, kann ein Verstoß zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, ist das keine Erlaubnis: Der Arbeitnehmer verletzt mit der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine vertragliche Pflicht zur Arbeit (BAG, Az.: 2 AZR 581/04). Privat zu surfen ist also im Zweifel verboten. Wer hofft, dass der Chef zur WM schon mal ein Auge zudrückt, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung. Beschäftigte sollten auf Nummer sicher gehen und um seine Erlaubnis bitten. Auch dabei können Arbeitnehmervertreter helfen. Erlaubt der Arbeitgeber, etwa zehn oder zwanzig Minuten am Tag das Internet privat zu nutzen, sollten Mitarbeiter diesen zeitlichen Rahmen nicht sprengen. Bei ausschweifendem Surfen riskieren sie ebenfalls arbeitsrechtliche Sanktionen.
Fall 4: Fußball auf dem Smartphone
Nutzen Beschäftigte ihre Mobiltelefone, um die Spiele zu verfolgen, kann auch dies problematisch sein. Arbeitgeber können kraft ihres Direktionsrechts anordnen, dass die Mobiltelefone der Angestellten während der Arbeitszeit ausgeschaltet bleiben. Der Verzicht auf die mobile Erreichbarkeit während der Arbeitszeit ist eine selbstverständliche Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09). Auch wenn Mobiltelefone erlaubt sind, gilt auch hier: Die Arbeit darf unter der Nutzung des Handys nicht leiden.
Tipp: Was am Arbeitsplatz noch alles erlaubt und verboten ist, lesen Sie in unserem Special Arbeitsrecht.
Diese Meldung ist erstmals am 9. Juni 2016 auf test.de erschienen. Sie wurde am 14. Juni 2018 aktualisiert.
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