Autobesitzer haften ohne jedes Verschulden, wenn ihr Wagen wegen eines Defekts in Brand gerät und dabei Schäden an anderen Wagen oder gar Gebäuden entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. test.de sagt, wann die Haftung für die Betriebsgefahr eingreift und wann Autobesitzer ausnahmsweise doch nicht zahlen müssen.
Technischer Defekt
Obwohl er das Auto vorschriftsmäßig abgestellt hatte und sich nichts zuschulden kommen ließ, muss ein Autobesitzer aus dem Raum Karlsruhe gut 3 200 Euro Schadenersatz zahlen. Dass der Schaden nicht noch höher ausfiel, war purer Zufall. Der Wagen stand in einer Tiefgarage, als er wegen eines technischen Defekts Feuer fing. In unmittelbarer Nähe war nur ein weiteres Auto abgestellt, und aufs Gebäude griff das Feuer nicht über.
Besitzer haftet für Betriebsgefahr
Grund für die Haftung: Besitzer von Autos müssen für die Betriebsgefahr einstehen. Zu dieser Betriebsgefahr gehören auch technische Risiken, die sich erst lange nach Ende der letzten Fahrt zeigen, argumentieren die Richter am Bundesgerichtshof. In erster Instanz hatte ein Amtsrichter die Schadenersatzklage gegen den Autobesitzer abgewiesen. Das Feuer wegen eines Defekts habe nichts mit dem Betrieb des Autos zu tun, hatte er argumentiert. Hat es doch, meint demgegenüber der Bundesgerichtshof in letzter Instanz: „Die Haftung (...) ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift [über die Haftung für die Betriebsgefahr in § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz, Anmerkung d. Red.] will (...) alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen“, begründen die Richter ihr Urteil.
Unabwendbare Ereignisse
Folge der Haftung für die Betriebsgefahr: Bei Unfällen mit Fußgängern und Radfahrern haben Autofahrer und -besitzer auch dann einen erheblichen Teil des Schadens zu tragen, wenn sie ihn nicht oder nur teilweise verschuldet haben. Einzige Ausnahme: Grobes Verschulden anderer Verkehrsteilnehmer. Dafür müssen sie allein einstehen. Letzter Ausweg aus der Haftung für die Betriebsgefahr: Autofahrer und -besitzer haften bei Unfällen, an denen mehrere Autos beteiligt sind, nicht für unabwendbare Ereignisse. Danach muss nicht zahlen, wer den Schaden auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind allerdings hoch. Gab es für den Autofahrer irgendeinen Anlass, Verdacht zu schöpfen, ist ein Unfall für ihn nicht unabwendbar und er haftet darum. Das Straßenverkehrsgesetz regelt allerdings außerdem: Beruht der Schaden auf „einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs“ oder „einem Versagen seiner Vorrichtungen“, muss der Autobesitzer auch zahlen, wenn der Unfall an sich ein für ihn unabwendbares Ereignis ist. Ob er den Defekt rechtzeitig hätte entdecken können, spielt keine Rolle. Sofern der Defekt auf einem Fehler beruht, für den der Hersteller des Wagens im Rahmen der Produkthaftung einzustehen hat, ist letztlich der Hersteller zum Schadenersatz verpflichtet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2014
Aktenzeichen: VI ZR 253/13
Produkthaftung:So haften Hersteller für fehlerhafte Ware
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Wie dargestellt: Der Aussschluss der Haftung bei unabwendbaren Ereignissen gilt (anders als früher) nur für die Haftung bei Unfällen, an denen mehrere Autos beteiligt waren. Für technische Risiken haftet der Halter immer völlig unabhängig von seinem Verhalten. Ohnehin liegt ein "unabwendbares Ereignis" nur vor, wenn selbst ein perfekter Autofahrer mit idealer Reaktionsfähigkeit den Unfall nicht hätte verhindern können.
In Fällen der Haftung für die Betriebsgefahr zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung.
"Danach muss nicht zahlen, wer den Schaden auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können"
Was ist denn äußerste Sorgfalt? Regelmäßige Inspektion, wöchentliche Autowäsche oder das Auto in einem feuersicherem Behälter aufbewahren und nicht benutzen?
Oder lag im beschriebenen Fall ein dem Fahrzeughalter bekannter Defekt des Fahrzeugs vor, der zum Brand führte, obwohl er das Auto nicht in Betrieb hatte?
Tritt in einem solchen Fall der "Betriebsgefahrhaftung" die KFZ- oder die Privathaftpflicht ein ? Danke sehr für eine Rückmeldung.