Halterhaftung Wenn das Auto brennt

Auto­besitzer haften ohne jedes Verschulden, wenn ihr Wagen wegen eines Defekts in Brand gerät und dabei Schäden an anderen Wagen oder gar Gebäuden entstehen. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden. test.de sagt, wann die Haftung für die Betriebs­gefahr eingreift und wann Auto­besitzer ausnahms­weise doch nicht zahlen müssen.

Tech­nischer Defekt

Obwohl er das Auto vorschrifts­mäßig abge­stellt hatte und sich nichts zuschulden kommen ließ, muss ein Auto­besitzer aus dem Raum Karls­ruhe gut 3 200 Euro Schaden­ersatz zahlen. Dass der Schaden nicht noch höher ausfiel, war purer Zufall. Der Wagen stand in einer Tiefgarage, als er wegen eines tech­nischen Defekts Feuer fing. In unmittel­barer Nähe war nur ein weiteres Auto abge­stellt, und aufs Gebäude griff das Feuer nicht über.

Besitzer haftet für Betriebs­gefahr

Grund für die Haftung: Besitzer von Autos müssen für die Betriebs­gefahr einstehen. Zu dieser Betriebs­gefahr gehören auch tech­nische Risiken, die sich erst lange nach Ende der letzten Fahrt zeigen, argumentieren die Richter am Bundes­gerichts­hof. In erster Instanz hatte ein Amts­richter die Schaden­ersatz­klage gegen den Auto­besitzer abge­wiesen. Das Feuer wegen eines Defekts habe nichts mit dem Betrieb des Autos zu tun, hatte er argumentiert. Hat es doch, meint demgegen­über der Bundes­gerichts­hof in letzter Instanz: „Die Haftung (...) ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraft­fahr­zeuges erlaubter­weise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift [über die Haftung für die Betriebs­gefahr in § 7 Absatz 1 Straßenverkehrs­gesetz, Anmerkung d. Red.] will (...) alle durch den Kraft­fahr­zeug­verkehr beein­flussten Schadens­abläufe erfassen“, begründen die Richter ihr Urteil.

Unabwend­bare Ereig­nisse

Folge der Haftung für die Betriebs­gefahr: Bei Unfällen mit Fußgängern und Radfahrern haben Auto­fahrer und -besitzer auch dann einen erheblichen Teil des Schadens zu tragen, wenn sie ihn nicht oder nur teil­weise verschuldet haben. Einzige Ausnahme: Grobes Verschulden anderer Verkehrs­teilnehmer. Dafür müssen sie allein einstehen. Letzter Ausweg aus der Haftung für die Betriebs­gefahr: Auto­fahrer und -besitzer haften bei Unfällen, an denen mehrere Autos beteiligt sind, nicht für unabwend­bare Ereig­nisse. Danach muss nicht zahlen, wer den Schaden auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können. Die Anforderungen der Recht­sprechung sind allerdings hoch. Gab es für den Auto­fahrer irgend­einen Anlass, Verdacht zu schöpfen, ist ein Unfall für ihn nicht unabwend­bar und er haftet darum. Das Straßenverkehrs­gesetz regelt allerdings außerdem: Beruht der Schaden auf „einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahr­zeugs“ oder „einem Versagen seiner Vorrichtungen“, muss der Auto­besitzer auch zahlen, wenn der Unfall an sich ein für ihn unabwend­bares Ereignis ist. Ob er den Defekt recht­zeitig hätte entdecken können, spielt keine Rolle. Sofern der Defekt auf einem Fehler beruht, für den der Hersteller des Wagens im Rahmen der Produkthaftung einzustehen hat, ist letzt­lich der Hersteller zum Schaden­ersatz verpflichtet.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 21.01.2014
Aktenzeichen: VI ZR 253/13

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  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.02.2014 um 09:38 Uhr
    Re: Versteht das jemand außer mir

    Wie dargestellt: Der Aussschluss der Haftung bei unabwendbaren Ereignissen gilt (anders als früher) nur für die Haftung bei Unfällen, an denen mehrere Autos beteiligt waren. Für technische Risiken haftet der Halter immer völlig unabhängig von seinem Verhalten. Ohnehin liegt ein "unabwendbares Ereignis" nur vor, wenn selbst ein perfekter Autofahrer mit idealer Reaktionsfähigkeit den Unfall nicht hätte verhindern können.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 27.02.2014 um 09:32 Uhr
    Re: Wer muss zahlen ?

    In Fällen der Haftung für die Betriebsgefahr zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung.

  • bernd_b am 25.02.2014 um 12:34 Uhr
    Versteht das jemand außer mir

    "Danach muss nicht zahlen, wer den Schaden auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können"
    Was ist denn äußerste Sorgfalt? Regelmäßige Inspektion, wöchentliche Autowäsche oder das Auto in einem feuersicherem Behälter aufbewahren und nicht benutzen?
    Oder lag im beschriebenen Fall ein dem Fahrzeughalter bekannter Defekt des Fahrzeugs vor, der zum Brand führte, obwohl er das Auto nicht in Betrieb hatte?

  • Wulle2013 am 25.02.2014 um 10:22 Uhr
    Wer muss zahlen ?

    Tritt in einem solchen Fall der "Betriebsgefahrhaftung" die KFZ- oder die Privathaftpflicht ein ? Danke sehr für eine Rückmeldung.