Wer ein Tier hält, muss für dessen Schäden einstehen. Das schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Laut Paragraf 833 ist nämlich „derjenige,welcher das Tier hält, verpflichtet, ...daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“.
Tierhalterhaftung ist sogenannte Gefährdungshaftung
Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das heißt: Gesetzlich wird davon ausgegangen, dass von Tieren grundsätzlich eine Gefährdung ausgeht. Einfach, weil sie sich eben wie Tiere verhalten. Ein Hund könnte beispielsweise plötzlich ins Rad einer Fahrradfahrerin laufen, eine Katze teure Fische aus dem Nachbarteich angeln, ein Papagei ausbüxen und fremde Vasen umwerfen.
Die Konsequenz: Besitzer und Besitzerinnen der Tiere haften in solchen Fällen auch dann, wenn sie eigentlich keine Schuld am Schaden trifft und sie immer gut auf ihren Liebling aufgepasst haben.
Schadensersatz und Schmerzensgeld können fällig werden
Richtet ein Tier einen Schaden an, kann dessen Besitzer zu Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet werden. Beispielsweise kann es um die Zahlung der Reparaturkosten gehen, wenn die Katze das Auto der Nachbarin zerkratzt, oder um Schmerzensgeld, wenn der Hund den Postboten beißt.
Auf einem Schuldenberg bleiben Tierhaltende nicht sitzen, wenn sie die richtige Haftpflichtversicherung haben. Ausführliche Informationen rund um den Versicherungsschutz lesen weiter unten in diesem Text.
Für Nutztiere gibts eine Ausnahme in der Tierhalterhaftung
Geht es um ein Haustier, haften Besitzerinnen und Besitzer unabhängig von seiner Art. Bei Nutztieren ist das etwas anders. Deren Halter haften nicht, wenn sie beweisen können, dass sie ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt haben.
Bricht beispielsweise eine Kuh durch einen gut gesicherten Weidezaun und demoliert ein parkendes Auto, könnte der Wagenhalter auf dem Schaden sitzen bleiben. Als Nutztiere gelten Tiere, mit denen die Besitzer ihren Lebensunterhalt verdienen sowie Blindenhunde und Diensthunde.
Das gilt für Personen, die auf fremde Tiere aufpassen
Wer hin und wieder aus Gefälligkeit mit dem Hund eines Freundes oder einer Nachbarin spazieren geht, haftet in der Regel nicht für Schäden, die der Hund während des Spaziergangs verursacht.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein Hundehalter mehrwöchig verreist und die Pflege und Verantwortung für seinen Hund einer anderen Person überlässt. In diesem Fall könnte der Hundesitter als Tierhüter haften.
Grenzen können fließend sein
Wann genau Personen zu haftbaren Tierhütern werden, ist nicht genau definiert. Wer die Urlaubsbetreuung eines Hundes, einer Katze oder anderen Tieres übernehmen möchte, muss sich in der Regel dennoch keine Sorgen machen. Das Hüten fremder Tiere inklusive fremder Hunde und Pferde ist meist in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert.