Finanztest hat die Beitragssätze und Leistungen von 172 allgemein geöffneten Krankenkassen untersucht.
Krankenkasse
Die Kassen sind alphabetisch geordnet. Von etwa 30 Kassen liegen uns keine Angaben über die Leistungen vor, sondern nur die Beitragssätze und die regionale Zuständigkeit. Sie sind deshalb in der Tabelle nicht aufgeführt.
Regionale Zuständigkeit
Wer in den genannten Bundesländern wohnt oder arbeitet, kann Mitglied der betreffenden Krankenkasse werden. Die Abkürzungen und ihre Bedeutung: BB = Brandenburg, BE = Berlin, HB = Bremen, BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, SL = Saarland, SN = Sachsen, TH = Thüringen.
Beitragssätze
Allgemeiner Satz (A): Dieser Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die bei Krankheit Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber haben, bevor die Kasse das Krankengeld zahlt.
Ermäßigter Satz (B): Dieser Beitragssatz gilt für Versicherte, die keinen Anspruch auf das Krankengeld der Kasse haben, zum Beispiel freiwillig versicherte Unternehmer.
Erhöhter Satz (C): Dieser Beitragssatz gilt für Versicherte, die keine Lohnfortzahlung erhalten und schon vor der siebten Krankheitswoche Krankengeld brauchen, z. B. freiwillig versicherte Freiberufler.
Krankengeld für Selbstständige
Selbstständige und Freiberufler können sich bei allen Kassen zum ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeld versichern. Bei vielen Kassen können sie aber Krankengeld bekommen und sich so gegen krankheitsbedingte Einkommensausfälle absichern, wenn sie einen höheren Satz zahlen.
Mit „7. (A)“ gekennzeichnete Kassen bieten Selbstständigen Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche zum allgemeinen Beitragssatz.
„3. (C)“ oder „4. (C)“ bedeutet Krankengeld ab der 3. oder 4. Woche bei erhöhtem Beitragssatz. Mit „–“ markierte Kassen bieten Selbstständigen nur den ermäßigten Satz (B) ohne Krankengeld.
Anzahl der Geschäftsstellen
Diese Angabe ist für Personen interessant, denen persönliche Kontakte zu ihrer Kasse wichtig sind.
Telefonisch erreichbar am Wochenende
Die mit einem „x“ gekennzeichneten Kassen sichern einen telefonischen Wochenenddienst zu.
Häusliche Krankenpflege
Versicherte aller Kassen erhalten zu Hause
- Behandlungspflege wie Verbandswechsel,
- Grundpflege wie Hilfe bei der Körperpflege
- sowie hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu vier Wochen,
wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird.
Behandlungspflege müssen die Kassen auch zahlen, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Tabelle zeigt, welche Kasse dann auch für Grundpflege und Hauswirtschaft zahlt und für wie lange.
Haushaltshilfe
Können Versicherte ihren Haushalt nicht weiterführen, zum Beispiel weil sie im Krankenhaus sind, haben sie für diese Zeit Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Allerdings nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen. So muss im Haushalt ein Kind zu versorgen sein, das noch keine zwölf Jahre alt ist. Die Kassen dürfen auch in anderen als den vorgeschriebenen Fällen für eine Haushaltshilfe zahlen. Zum Beispiel, wenn ältere Kinder oder gar keine Kinder im Haushalt leben (Fußnoten 1, 12 bis 19). Sie legen dafür eine Höchstdauer fest, die in der Tabelle angegeben ist. Der Hinweis „individuell“ bedeutet, dass die Krankenkasse über jeden das gesetzliche Maß übersteigenden Fall einzeln entscheidet.
Zusatzleistungen
Die Kassen können über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus Zusatzleistungen für ihre Kunden anbieten.
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- Beiträge, Leistungen, Kosten – das gilt für Kinder, Studenten, Berufstätige und Rentner, wenn sie bei einer Krankenkasse versichert sind.
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- Die Kassenbeiträge steigen. Unser Krankenkassenvergleich zeigt, wie Sie sparen können und dennoch den Schutz optimieren. Vor allem geldwerte Extras zahlen sich aus.
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- Wer verreist, braucht oft speziellen Impfschutz. Gesetzliche Krankenkassen tragen einen Teil der Kosten, aber in unterschiedlichem Umfang. Wir sagen, wer wie viel zahlt.
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