Unzufrieden? Versicherte können ohne Nachteile in eine Krankenkasse mit besseren Leistungen oder niedrigerem Beitrag wechseln.
Egal wie alt oder krank sie sind – gesetzlich Krankenversicherte können die Kasse wechseln, ohne Ansprüche zu verlieren. Sie brauchen keine Angst zu haben, dass eine Kasse sie zum Beispiel wegen einer Erkrankung nicht aufnimmt.
Ist jemand bereits 18 Monate oder länger Mitglied in seiner Kasse gewesen, kann er jederzeit kündigen. Zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung kann er die Kasse verlassen und in eine andere eintreten.
Kündigt ein Versicherter zum Beispiel im April, dann endet seine Mitgliedschaft am 30. Juni. Ab 1. Juli kann er Mitglied einer neuen Kasse werden.
Beitragsfrei mitversicherte Kinder oder Ehepartner wechseln automatisch mit dem Beitragszahler.
Binnen 14 Tagen nach der Kündigung muss die alte Kasse ihrem Kunden eine schriftliche Kündigungsbestätigung ausstellen. Die braucht er, um die Aufnahme bei der neuen Kasse zu beantragen.
Mit der Wahl der neuen Kasse sollte der Kunde nicht bis zum letzten Moment warten. Denn die neue Kasse muss ihm innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Klappt das nicht, fällt der Versicherte automatisch in seine alte Kasse zurück.
Erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, können Versicherte auch kündigen, wenn sie noch nicht 18 Monate lang Mitglied waren.
Um dieses Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen, müssen Kunden aber schnell reagieren. Spätestens zum Ende des Monats, der auf das Wirksamwerden der Erhöhung folgt, muss die Kündigung bei der Kasse sein – bei einer Erhöhung zum 1. Mai also spätestens am 30. Juni.
Wer zu spät merkt, dass seine Krankenkasse teurer geworden ist, muss warten, bis er eineinhalb Jahre Mitglied war und kann erst dann kündigen.
Nach Kassenfusion schneller raus
Auch wenn der Beitragssatz nach einer Fusion zweier Kassen steigt, dürfen Versicherte vorzeitig kündigen. Darüber gab es letztes Jahr viel Streit, weil die Taunus BKK nach ihrer Fusion mit der BKK Braunschweig Versicherte nicht gehen lassen wollte. Sie hatte den Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent erhöht und sich geweigert, Kündigungen vor Ablauf der 18-monatigen Frist zu akzeptieren.
Inzwischen hat das Bundessozialgericht aber in fünf Fällen geurteilt: Gesetzlich Krankenversicherte haben bei jeder Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht (Az. B 12 KR 23/04 R u. a.).
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- Beiträge, Leistungen, Kosten – das gilt für Kinder, Studenten, Berufstätige und Rentner, wenn sie bei einer Krankenkasse versichert sind.
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- Bei fast allen Krankenkassen sind die Beitragssätze Anfang 2025 gestiegen. Und es geht weiter: Zum 1. August haben zwei weitere Kassen im Test ihre Beiträge erhöht.
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- Wer sich als Kassenpatient regelmäßig in der Klinik vom Chefarzt behandeln lassen möchte, kann eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen. Die Stiftung Warentest...
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