Georg W. (48) aus K., 03.02.2014:
„Mein achtjähriger Sohn wurde als Zuschauer bei einem Eishockeyspiel mit voller Wucht von einem Puck am Kopf getroffen. Er musste mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert werden und hätte fast ein Auge verloren. Der Haftpflichtversicherer des Eishockeyclubs hat ungefähr sechs (!) Monate gebraucht, um die „Sach- und Rechtslage zu klären“. Angeblich besteht kein Versicherungsschutz. Er schrieb wörtlich: „(…) Am Unfalltag hatte unsere Versicherte eine ordnungsgemäße Absicherung des Spielfeldes vorgenommen. (...) Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Puck über die Bande fliegt, ist sehr gering und kommt nur in sehr seltenen Fällen vor. Um auch vor einem möglichen Querschläger zu warnen, (...) wird vom Hallensprecher jeweils zu Anfang jeden Spieldrittels die Sicherheitsdurchsage vorgenommen, dass während des Spiels jeder Zuschauer immer auf den Puck zu achten hat. Auch wenn wir den Unfall des Kindes außerordentlich bedauern, können wir ein Verschulden und eine damit verbundene Haftung unseres Mandanten nicht feststellen. Der Unfall ist vielmehr auf ein schicksalhaftes Ereignis zurückzuführen“.“
Ergänzung, 15.09.2016:
„Inzwischen steht fest: Die Weigerung der Versicherung, Schmerzensgeld und Schadenersatz zu zahlen, war rechtswidrig. Auf die Klage unserer Rechtsanwältin hin hat das Amtsgericht Köln den Eishockeyclub dazu verurteilt, fast 2 500 Euro an uns zu zahlen. Das Urteil fiel am 22. Juni 2016 und hat das Aktenzeichen 144 C 309/15. Es ist inzwischen rechtskräftig. Unser Sohn ist zum Glück längst wieder gesund. Er lag allerdings drei Tage mit einer Schädelprellung im Krankenhaus und hat eine Narbe zurückbehalten.“
Ergänzung, 19.01.2018:
„Die Entschädigung (einschließlich Verzugszinsen) ist erst jetzt, also 18 Monate (!) nach dem Urteil und mehrfacher Erinnerung auf meinem Konto eingetroffen.“
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