Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, für welche Dienstleistungen der Kreditinstitute die Kunden extra bezahlen müssen und für welche nicht.
Ein Finanztest-Leser wollte nach dem Tod des Schwiegervaters die Bankverbindung mit der ortsansässigen Raiffeisenbank kündigen: das Girokonto auflösen, ein Depot übertragen, den Genossenschaftsanteil kündigen und ein Darlehen ablösen. Am Ende sollte der Leser der Bank dafür knapp 550 Euro bezahlen. „Sind die Gebühren gerechtfertigt?“, fragte er uns. Die Antwort hängt von mehreren Punkten ab.
Umfangreiches Preisverzeichnis
Für Dienstleistungen gilt auch in einer Bank: Der Kunde muss den Endpreis erkennen können, bevor er die Dienstleistung in Anspruch nimmt. Ein Kreditinstitut muss per Preisaushang im Schalterraum mindestens die Preise für die wesentlichen Leistungen bekannt geben. Darüber hinaus dürfen Banken und Sparkassen für ihre Dienstleistung Geld verlangen, wenn sie im ausführlichen Preisverzeichnis steht. Das muss dem Kunden in jeder Filiale zugänglich sein oder auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
Doch selbst in den Preisverzeichnissen gab es schon unzulässige Gebühren. Das haben die Gerichte festgestellt. Die wichtigsten Entscheidungen stehen auf den beiden folgenden Seiten. Zu Unrecht kassiertes Geld kann der Kunde zurückfordern. Notfalls per Gericht, allerdings dann besser mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken.
Gebühren nur teilweise richtig
Nur ein Teil der 550 Euro, die der Finanztest-Leser bezahlen muss, ist in Ordnung, ein Teil nicht.
Er hat den Kredit des Schwiegervaters vorzeitig zurückgezahlt. Die dafür von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von rund 500 Euro geht in Ordnung. Die pauschale Nachlassgebühr von 25 Euro halten Gerichte dagegen für unzulässig.
Über die Forderungen für die Übertragung des Wertpapierdepots hat noch kein Gericht ein klärendes Wort gesprochen. Doch die Verbraucherschützer sind sich mit den Ombudsmännern der privaten und der Volks- und Raiffeisen-banken einig: Diese Entgelte sind nicht statthaft.
Ausnahmen von der Regel
Streit gibt es auch immer wieder, wenn ein Konto nicht gedeckt war und die Bank deshalb Lastschriften, Überweisungen oder Daueraufträge nicht ausführt. Bei demjenigen, dessen Konto leer ist, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Aber bei dem Bankkunden, dem das Geld zusteht und dem die Ermächtigung zur Lastschrift gegeben wurde, sind durch die Rechtsprechung Entgelte zugelassen.
Die Geldinstitute dürfen nur ausnahmsweise Gebühren erheben, die nicht im Preisverzeichnis stehen. Nämlich immer dann, wenn sie Leistungen erbringen, die nicht zur üblichen Abwicklung eines Girokontos oder Wertpapierdepots gehören oder wenn sie im Auftrag oder im Interesse des Kunden tätig waren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kunde die Bank bittet, für einen Dritten eine Zinsbescheinigung auszustellen, die das Finanzamt wünscht.
In einem Preisverzeichnis stehen nur die Kosten der eigenen Bank. Wenn sie Kosten fremder Banken weitergibt, zum Beispiel für Nutzung des Geldautomaten, muss sie das in der Abrechnung aufführen.
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Kommentarliste
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@Till_Wollheim: Aktuelle Artikel zum Thema finden Sie, wenn Sie in der Suche das Stichwort "Bankgebühren" eingeben und in der Trefferliste "neue zuerst" auswählen. In Finanztest 07/15 erschien der letzte umfangreichere Artikel dazu: https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720. Ältere Artikel lassen wir im Netz stehen, da der Online-Auftritt für uns und unsere Leser auch als Archiv fungiert. (maa)
Das ist ja quasi Rechtsgeschichte!