
Nicht jede Kreditnehmerin legt Wert auf einen Jahreskontoauszug. Die gezahlten Raten kann sie auch den monatlichen Kontoauszügen ihres Girokontos und die noch ausstehenden Zahlungen dem Tilgungsplan entnehmen. © Getty Images / Maskot
Banken dürfen bei Krediten keine pauschale Gebühr für einen Jahreskontoauszug verlangen. Das Urteil des Landgerichts Konstanz könnte weitreichende Folgen haben.
Klage der Verbraucherzentrale
Das Urteil gegen die Sparkasse Hegau-Bodensee hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erwirkt. Die Konstanzer Richter urteilten, dass die Gebühr nicht zulässig ist, wenn die Bank die Kontoauszüge unaufgefordert und nicht nur auf Kundenwunsch erstellt (Az. T 5 O 68/20).
Sparkasse verlangte 20 Euro pro Auszug
Eine Klausel in Immobilienkreditverträgen der Sparkasse sah einen Preis von jeweils 20 Euro für den jährlichen Darlehenskontoauszug vor. Diese Klausel benachteiligt Kunden unangemessen und ist unwirksam, entschieden die Richter. Die 20 Euro müssten nach dem Wortlaut der Klausel auch Kreditnehmer zahlen, die kein Interesse am Kontoauszug haben. Die gezahlten Raten könnten sie auch den monatlichen Kontoauszügen ihres Girokontos und die noch ausstehenden Zahlungen dem Tilgungsplan entnehmen. Das Erstellen des Jahreskontoauszugs sei in vielen Fällen keine Serviceleistung für den Kunden, sondern diene den Interessen der Bank.
Unzulässige Preisklausel bei vielen Sparkassen
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung. Denn die für unwirksam erklärte Preisklausel stand bundesweit in den Musterbedingungen der Sparkassen. Sie wurde von vielen Instituten in ihren Darlehensverträgen verwendet.
Musterbrief für Rückforderungen
Kreditnehmer, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel für ihre Jahreskontoauszüge Gebühren zahlen mussten, sollten das Geld zurückfordern. Dabei können sie sich nicht nur auf das neue Urteil des LG Konstanz berufen, sondern auch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2014 (Az. 3 U 72/13). Das Gericht hatte der Nassauischen Sparkasse die Verwendung einer Klausel untersagt, nach der Kunden 15,34 Euro für einen Darlehenskontoauszug zahlen sollten. Geklagt hatte damals der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Tipp: Für Ihre Rückforderung können Sie den Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nutzen.
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@Anna_A: Sie können davon ausgehen, dass Ihre Bank weiß, was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und welche gesetzlichen Rahmenvorgaben es dazu gibt. Was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind steht in § 305 Abs. 1 BGB:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
@Stiftung_Warentest: Gibt es für diese Aussage auch eine rechtliche Grundlage? Welcher § ist anwendbar oder welcher Fall kann zur Untermauerung dieser Aussage ggü. der Bank genutzt werden?
@Anna_A: Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt es sich immer, wenn die Bank eine Klausel zur Gebührenerhebung einseitig erstellt und diese einer Vielzahl von Kunden vorlegt. Es macht für die Einordnung als AGB keinen Unterschied, ob die Bank die Klausel zur Gebührenvereinbarung in die Preisbedingungen schreibt oder in die Kreditverträge selbst.
Eine individuelle Vereinbarung einer Gebühr liegt nur vor, wenn Bank und Kunde den Ansatz oder die Höhe der Gebühr individuell vereinbart haben. Es muss also für die Kunden die Möglichkeit bestanden haben, einen Einfluss auf den Anfall der Gebühr und / oder die Höhe der Gebühr zu nehmen. Da das in der Regel nicht der Fall ist, findet in der Regel die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von AGB in Kreditverträgen auf die Preisklauseln der Banken eine Anwendung.
Ist diese Rechtssprechung auf die AGB anwendbar oder auch außerhalb der AGB? Unsere Sparkasse hat direkt im Darlehensvertrag den Punkt 'Sonstige Kosten' und dort werden die Gebühren für die Kontoauszüge genannt. Nebenbei bemerkt, erhalten wir die Kontoauszüge rein digital.