Bank- und Sparkassenrecht Was Kunden wissen müssen

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Bank- und Sparkassenrecht - Was Kunden wissen müssen

Banken­hoch­häuser in Frank­furt am Main. Kassieren Geldhäuser mehr Geld von ihren Kundinnen und Kunden als zulässig, können die rechts­widrigen Gebühren zurück­gefordert werden. © mauritius images / Bernd Wittelsbach

Banken und Sparkassen buchen zuweilen mehr Gebühren vom Konto ab, als ihnen zusteht. Wir erklären, was die Geldhäuser dürfen und was nicht.

Gebühren durch die Hintertür

Bei Konto­führungs­gebühren funk­tioniert der Wett­bewerb gut. Das zeigt der test.de-Girokonto-Vergleich immer wieder neu. Spesen und Neben­kosten allerdings sind bei der Auswahl eines Giro­kontos weniger im Fokus. Doch hier langen Banken und Sparkassen teil­weise ordentlich zu. Wenn Kundinnen und Kunden beispiels­weise eine Ersatz­karte brauchen, eine Rück­last­schrift nach einer geplatzten Abbuchung ansteht oder sie Konto­auszüge nicht mehr haben und neue brauchen, buchen die Kredit­institute nicht selten hohe Gebühren vom Konto ab. Oft ist das gar nicht zulässig.

In einer langen Reihe von Urteilen hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) als höchstes deutsches Zivilge­richt den Banken und Sparkassen immer wieder erklärt, dass sie sich nur extra bezahlen lassen dürfen, wenn sie wirk­lich eine Extra-Leistung im Dienste ihrer Kunden anbieten. Was für die Konto­führung und die Erfüllung ihrer Bank­pflichten nötig ist, darf nichts extra kosten. Zuweilen sind Extra-Gebühren sogar zulässig, dürfen jedoch nur in Höhe der tatsäch­lichen Kosten der Bank anfallen. Kassiert wird aber oft mehr. test.de liefert eine Tabelle mit den wichtigsten Urteilen zum Bank- und Sparkassenrecht.

Banken bleiben Kunden Milliarden schuldig

Haben Kunden für etwas aufgrund unfairer Regeln gezahlt oder wurde ihnen für einen Dienst zu viel abge­bucht, müssen Banken und Sparkassen solche Zahlungen als ungerecht­fertigte Bereicherung wieder heraus­geben. Eigentlich. Tatsäch­lich kennen wir keine Bank oder Sparkasse, die von sich aus rechts­widrig kassiertes Geld zuver­lässig erstattet. Und selbst wenn Kunden die Erstattung fordern, bleibt die Gutschrift des Geldes oft aus. Jüngstes Beispiel: Der Streit um rechtswidrige Kontogebührenerhöhungen. Im Einzel­fall geht es um bis zu einigen Hundert Euro, aber insgesamt um etliche Milliarden Euro. Je kleiner die Forderung, desto seltener ziehen Bank­kunden vor Gericht oder rufen zumindest mal den Ombuds­mann an. Die Folge: Banken und Sparkassen behalten in den meisten Fällen einen Groß­teil des illegal kassierten Geldes ein.

Hilfe von Ombuds­mann, Verbraucherinkasso oder Rechts­anwalt

Wer selbst vergeblich die Erstattung rechts­widriger Gebühren gefordert hat, kann kostenlos den für die jeweilige Bank oder Sparkasse zuständigen Ombuds­mann einschalten. test.de liefert eine Tabelle mit allen Schlichtungsstellen für Bank- und Sparkassenkunden. Hilft auch das nicht, können Kundinnen und Kunden im Einzel­fall Verbraucherinkassodienste oder sonst Rechts­anwälte einschalten.

Vorteil von Verbraucherinkasso­diensten: Sie lassen sich meist schnell und bequem übers Internet einschalten und kosten in der Regel zunächst nichts. Nachteil: Wenn die Bank oder Sparkasse am Ende zahlt, behält der Inkasso­dienst einen mehr oder weniger großen Teil des Geldes als Provision.

Vorteil bei Rechts­anwälten: Kunden erhalten alles, was ihnen zusteht. Banken und Sparkassen müssen auch für den Rechts­anwalt zahlen, wenn sie die Erstattung rechts­widrig verweigert haben. Nachteil bei Rechts­anwälten: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss das Honorar meist sofort vorstre­cken. Geht es vor Gericht, sind auch die Gerichts­kosten gleich zu Beginn des Rechts­streits zu zahlen.

Streit mit Vertretern und Erben des Konto­inhabers

Noch ärgerlicher als die Abbuchung über­zogener Gebühren ist die rechts­widrige Weigerung, Aufträge auszuführen. Zum Glück kommt das selten vor. Die normale Konto­führung funk­tioniert offen­bar weit­gehend reibungs­los. Jedenfalls beschweren sich nur sehr selten Lese­rinnen und Leser bei uns.

Ärger droht, wenn Bank­kunden Vertreter einschalten, weil sie selbst etwa wegen einer schwerwiegenden Erkrankung oder Pflegebedürftig­keit nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln. Normale Vorsorgevoll­machten erkennen Banken und Sparkassen beispiels­weise regel­mäßig nicht an, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Oder sie verlangen von den Erben einer Giro­konto­kundin die Vorlage eines Erbscheins, obwohl das oft gar nicht erforderlich ist.
Unsere Empfehlungen dazu:
Mit der Bankvollmacht rechtlich vorsorgen
Erbschein muss nicht sein

Verbraucher­schutz fördern

Meist nicht unmittel­bar für Sie selbst nützlich, aber verdienst­voll: Zumindest bei hartnä­ckiger Verweigerung Ihrer Rechte sollten Sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschweren und Ihre Verbraucherzentrale oder die Schutzgemeinschaft für Bankkunden informieren.

Nur wenn Behörde und Verbraucherschützer die Praktiken der Banken kennen, können sie etwas unternehmen. Die Behörde kann die Kredit­institute per Verwaltungs­akt in die Pflicht nehmen, die Verbraucherschützer können sie auf Unterlassung rechts­widriger Praktiken verklagen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.08.2017 um 13:49 Uhr
    Bankgebühren zulässig?

    @birmue: Zu den von Ihnen beschriebenen Gebühren ist uns keine höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt. Sowohl für Überweisungen als auch für Bareinzahlungen (nach neuerer Rechtsprechung) kann die Bank Gebühren berechnen. Wem die Konten gehören, ist dabei unerheblich. Einen etwas aktuelleren Beitrag finden Sie hier: https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/ (PH)

  • birmue am 26.08.2017 um 16:54 Uhr
    Bankgebühren, test 1/09...noch aktuell?

    ...rechtmäßig oder nicht? Einen "jüngeren" test-Artikel fand ich nicht. Meine Frage: derselbe Kunde hat 2 Konten bei derselben Bank, überweist ab und an von dem einen auf das andere Konto, können dafür Gebühren anfallen? Wie ist es beim Abheben von Konto A und dann wieder einzahlen auf Konto B? Wäre es rechtens, wenn keine Kontoführungspauschale vereinbart ist?
    Gruß
    B. Müller

  • gotte2012 am 13.09.2012 um 13:22 Uhr
    Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

    Habe von einer Firma Meta Prozessfinanzierung ein Angebot erhalten. Die boten mir an gegen Zahlung die Ansprüche gegen die Bank anzukaufen. Die versprochene Zahlung kam postwendend. Ich habe 75 % meiner Ansprüche erhalten. Insgesamt finde ich es gut, dass Finanztest informiert, so wusste ich, dass da was dran war.

  • Tigga am 22.11.2011 um 12:09 Uhr
    Depotgebühren für Kreditkonten

    Wie hast Du das angestellt?
    Hast Du alle Gebühren nachgewiesen oder pauschal auf einer Erstattung bestanden?

  • Askia am 28.08.2011 um 20:11 Uhr
    Depotgebühren für Kreditkonten

    Ich habe keine Info über das Urteil des EuGH gefunden, dass Banken für reine Kreditkonten keine Gebühren erheben dürfen. Bei der Augusta Bank habe ich deshalb Widerspruch eingelegt und mir wurden die Gebühren für die letzten drei Jahre zurückerstattet. Für die Jahre davor wurde keine Erstattung vorgenommen. Ist mir aber nicht klar, ob das rechtens ist und mit der 3-jährigen Verfährungsfrist im BGB zusammenhängt.
    Eine Rückerstattung der Bank erfolgt allerdings nur, wenn man selbst tätig wird.