
Bankenhochhäuser in Frankfurt am Main. Kassieren Geldhäuser mehr Geld von ihren Kundinnen und Kunden als zulässig, können die rechtswidrigen Gebühren zurückgefordert werden. © mauritius images / Bernd Wittelsbach
Banken und Sparkassen buchen zuweilen mehr Gebühren vom Konto ab, als ihnen zusteht. Wir erklären, was die Geldhäuser dürfen und was nicht.
Gebühren durch die Hintertür
Bei Kontoführungsgebühren funktioniert der Wettbewerb gut. Das zeigt der test.de-Girokonto-Vergleich immer wieder neu. Spesen und Nebenkosten allerdings sind bei der Auswahl eines Girokontos weniger im Fokus. Doch hier langen Banken und Sparkassen teilweise ordentlich zu. Wenn Kundinnen und Kunden beispielsweise eine Ersatzkarte brauchen, eine Rücklastschrift nach einer geplatzten Abbuchung ansteht oder sie Kontoauszüge nicht mehr haben und neue brauchen, buchen die Kreditinstitute nicht selten hohe Gebühren vom Konto ab. Oft ist das gar nicht zulässig.
In einer langen Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht den Banken und Sparkassen immer wieder erklärt, dass sie sich nur extra bezahlen lassen dürfen, wenn sie wirklich eine Extra-Leistung im Dienste ihrer Kunden anbieten. Was für die Kontoführung und die Erfüllung ihrer Bankpflichten nötig ist, darf nichts extra kosten. Zuweilen sind Extra-Gebühren sogar zulässig, dürfen jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Kosten der Bank anfallen. Kassiert wird aber oft mehr. test.de liefert eine Tabelle mit den wichtigsten Urteilen zum Bank- und Sparkassenrecht.
Banken bleiben Kunden Milliarden schuldig
Haben Kunden für etwas aufgrund unfairer Regeln gezahlt oder wurde ihnen für einen Dienst zu viel abgebucht, müssen Banken und Sparkassen solche Zahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung wieder herausgeben. Eigentlich. Tatsächlich kennen wir keine Bank oder Sparkasse, die von sich aus rechtswidrig kassiertes Geld zuverlässig erstattet. Und selbst wenn Kunden die Erstattung fordern, bleibt die Gutschrift des Geldes oft aus. Jüngstes Beispiel: Der Streit um rechtswidrige Kontogebührenerhöhungen. Im Einzelfall geht es um bis zu einigen Hundert Euro, aber insgesamt um etliche Milliarden Euro. Je kleiner die Forderung, desto seltener ziehen Bankkunden vor Gericht oder rufen zumindest mal den Ombudsmann an. Die Folge: Banken und Sparkassen behalten in den meisten Fällen einen Großteil des illegal kassierten Geldes ein.
Hilfe von Ombudsmann, Verbraucherinkasso oder Rechtsanwalt
Wer selbst vergeblich die Erstattung rechtswidriger Gebühren gefordert hat, kann kostenlos den für die jeweilige Bank oder Sparkasse zuständigen Ombudsmann einschalten. test.de liefert eine Tabelle mit allen Schlichtungsstellen für Bank- und Sparkassenkunden. Hilft auch das nicht, können Kundinnen und Kunden im Einzelfall Verbraucherinkassodienste oder sonst Rechtsanwälte einschalten.
Vorteil von Verbraucherinkassodiensten: Sie lassen sich meist schnell und bequem übers Internet einschalten und kosten in der Regel zunächst nichts. Nachteil: Wenn die Bank oder Sparkasse am Ende zahlt, behält der Inkassodienst einen mehr oder weniger großen Teil des Geldes als Provision.
Vorteil bei Rechtsanwälten: Kunden erhalten alles, was ihnen zusteht. Banken und Sparkassen müssen auch für den Rechtsanwalt zahlen, wenn sie die Erstattung rechtswidrig verweigert haben. Nachteil bei Rechtsanwälten: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss das Honorar meist sofort vorstrecken. Geht es vor Gericht, sind auch die Gerichtskosten gleich zu Beginn des Rechtsstreits zu zahlen.
Streit mit Vertretern und Erben des Kontoinhabers
Noch ärgerlicher als die Abbuchung überzogener Gebühren ist die rechtswidrige Weigerung, Aufträge auszuführen. Zum Glück kommt das selten vor. Die normale Kontoführung funktioniert offenbar weitgehend reibungslos. Jedenfalls beschweren sich nur sehr selten Leserinnen und Leser bei uns.
Ärger droht, wenn Bankkunden Vertreter einschalten, weil sie selbst etwa wegen einer schwerwiegenden Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln. Normale Vorsorgevollmachten erkennen Banken und Sparkassen beispielsweise regelmäßig nicht an, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Oder sie verlangen von den Erben einer Girokontokundin die Vorlage eines Erbscheins, obwohl das oft gar nicht erforderlich ist.
Unsere Empfehlungen dazu:
Mit der Bankvollmacht rechtlich vorsorgen
Erbschein muss nicht sein
Verbraucherschutz fördern
Meist nicht unmittelbar für Sie selbst nützlich, aber verdienstvoll: Zumindest bei hartnäckiger Verweigerung Ihrer Rechte sollten Sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschweren und Ihre Verbraucherzentrale oder die Schutzgemeinschaft für Bankkunden informieren.
Nur wenn Behörde und Verbraucherschützer die Praktiken der Banken kennen, können sie etwas unternehmen. Die Behörde kann die Kreditinstitute per Verwaltungsakt in die Pflicht nehmen, die Verbraucherschützer können sie auf Unterlassung rechtswidriger Praktiken verklagen.
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- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
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- Immer öfter ziehen Verbraucherschützer vor Gericht. Sie können jetzt auch Zahlungen erzwingen. E.on und Hansewerk Natur sollen rechtswidrige Preiserhöhungen erstatten.
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- Banken haben rechtswidrige Kontogebühren zu erstatten. Doch viele mauern oder drohen sogar rechtswidrig mit Kündigung. test.de erklärt, wie Sie an Ihr Geld kommen.
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@birmue: Zu den von Ihnen beschriebenen Gebühren ist uns keine höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt. Sowohl für Überweisungen als auch für Bareinzahlungen (nach neuerer Rechtsprechung) kann die Bank Gebühren berechnen. Wem die Konten gehören, ist dabei unerheblich. Einen etwas aktuelleren Beitrag finden Sie hier: https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/ (PH)
...rechtmäßig oder nicht? Einen "jüngeren" test-Artikel fand ich nicht. Meine Frage: derselbe Kunde hat 2 Konten bei derselben Bank, überweist ab und an von dem einen auf das andere Konto, können dafür Gebühren anfallen? Wie ist es beim Abheben von Konto A und dann wieder einzahlen auf Konto B? Wäre es rechtens, wenn keine Kontoführungspauschale vereinbart ist?
Gruß
B. Müller
Habe von einer Firma Meta Prozessfinanzierung ein Angebot erhalten. Die boten mir an gegen Zahlung die Ansprüche gegen die Bank anzukaufen. Die versprochene Zahlung kam postwendend. Ich habe 75 % meiner Ansprüche erhalten. Insgesamt finde ich es gut, dass Finanztest informiert, so wusste ich, dass da was dran war.
Wie hast Du das angestellt?
Hast Du alle Gebühren nachgewiesen oder pauschal auf einer Erstattung bestanden?
Ich habe keine Info über das Urteil des EuGH gefunden, dass Banken für reine Kreditkonten keine Gebühren erheben dürfen. Bei der Augusta Bank habe ich deshalb Widerspruch eingelegt und mir wurden die Gebühren für die letzten drei Jahre zurückerstattet. Für die Jahre davor wurde keine Erstattung vorgenommen. Ist mir aber nicht klar, ob das rechtens ist und mit der 3-jährigen Verfährungsfrist im BGB zusammenhängt.
Eine Rückerstattung der Bank erfolgt allerdings nur, wenn man selbst tätig wird.