Bankgebühren

Für diese Dienstleistungen dürfen die Banken kein Geld verlangen

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Die Übersicht zeigt, welche Gebühren die Gerichte den Banken und Sparkassen untersagt haben.

Gebühr für

Juristische Begründung für die Unzulässigkeit

Erläuterung für Kunden

Urteil /
Rechtsgrundlage

Bar-
ein- und
-auszahlung
(eigenes ­Konto)

Die Bank darf für Barein- und -auszahlungen am Bankschalter keinen Extrabetrag verlangen, wenn der Kunde ein Konto mit Einzelpreisabrechnung hat. Die Bank muss dem Kunden mindestens fünf kostenlose Buchungen im Monat gewähren. Was darüber hinausgeht, darf kostenpflichtig sein. Wer einen Pauschalpreis für die Konto­führung bezahlt, kann sich nicht auf das Urteil berufen.

Für Bargeldeinzahlungen auf fremde Konten darf die Bank ein Entgelt verlangen.

Die Ansprüche auf zu Unrecht erhobene Gebühren für Barein- oder -auszahlungen in der Vergangenheit verjähren erst nach 30 Jahren. *

Für Barabhebungen am Automaten darf die Bank nur Gebühren verlangen, wenn sie dem Kunden die Möglichkeit gibt, am Schalter einer Filiale kostenlos Geld zu bekommen.

Das Urteil trifft auch auf Geschäftskonten zu (Amtsgericht Frankfurt/Main, Az. 32 C 2755/97-84).

BGH vom
30. November 1993,
Az. XI ZR 80/93 und

BGH vom
7. Mai 1996,
Az. XI ZR 217/95

Konto-
auszüge

Kunden haben das Recht, sich kostenlos über ihren ­Kontostand und die ordnungsgemäßen Buchungen auf ihrem Konto zu informieren. Wenn das nicht am Schalter möglich ist, muss ein Auszugsdrucker für den kostenlosen Abruf bereitstehen.

Wenn die Bank am Schalter Kontoauszüge kostenlos ­ausgibt, kann sie für den Auszugsdrucker ein Entgelt ­verlangen. Sie darf auch Geld verlangen, wenn sie die Auszüge zuschickt, weil das ein Sonderservice ist.

Allgemeine Rechtsauffassung,
§ 307 BGB

Freistellungs-
auftrag

Die Kreditinstitute sind gesetzlich zur Verwaltung und Änderung der Freistellungsaufträge verpflichtet. Sie dürfen dafür keine Gebühren verlangen.

Hat die Bank für diese Leistung Gebühren verlangt, ­können Kunden sie zurückverlangen. Ein formloser Brief genügt. Die Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. *

BGH vom
15. Juli 1997,
Az. XI ZR 269/96 und
Az. XI ZR 279/96 und

BVerfG vom
28. August 2000,
Az. 1 BvR 1821/97

Konto-
pfändung

Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, Pfändungsbeschlüsse und deren monatliche Überwachung zu bearbeiten. Die Erfüllung dieser Pflichten liegt im Interesse der Bank oder Sparkasse, sich gesetzestreu zu verhalten. Deshalb muss sie für die Kosten selbst aufkommen.

Das Urteil trifft auch Banken, bei denen das Entgelt nicht im Preisverzeichnis auftaucht, sondern die es lediglich mit dem Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kassieren. Wurde dem Kunden ein Entgelt berechnet, kann er es formlos einschließlich möglicher Verzugszinsen zurückverlangen. Das geht rückwirkend bis 1977. *

BGH vom
18. Mai 1999,
Az. XI ZR 219/98 und vom
19. Oktober 1999,
Az. XI ZR 8/99

Rückgabe von
Lastschriften,
Daueraufträgen,
Schecks und
Überweisungen

Die Banken dürfen keine Gebühren verlangen, wenn sie Daueraufträge, Lastschriften oder Einzelüberweisungen nicht ausführen oder Schecks platzen lassen, weil das Konto nicht gedeckt ist. Denn sie erbringen keine Leistung für ihren Kunden, sondern handeln im eigenen Sicherheitsinteresse.

Das Urteil betrifft nur Kunden, von deren Konto das Geld abgebucht werden soll. Sie können die Gebühren zurückverlangen. * Über mögliche Gebühren für den ­Inhaber einer Einzugsermächtigung oder einen Scheck­einlöser ergibt sich aus den Urteilen nichts.

BGH vom
21. Oktober 1997,
Az. XI ZR 5/97 und
Az. XI ZR 296/96

Benach­richtigung

Eine Gebühr für die Benachrichtigung des Kunden, dass die Bank Lastschriften oder Überweisungen oder einen Dauerauftrag nicht ausgeführt hat, ist unzulässig.

Die Bank erfüllt mit der Benachrichtigung keinesfalls eine Sonderleistung, sondern erfüllt nur ihre Informationspflicht.

BGH vom
13. Februar 2001,
Az. XI ZR 197/00

Schadenersatz

Die Bank darf keinen Schadenersatz für Rückbuchungen von Lastschriften, Daueraufträgen und Überweisungen verlangen. Denn sie handelt im eigenen Sicherheitsinteresse.

Seit die Benachrichtigungsgebühr (siehe „Benachrichtigung“) für unzulässig erklärt wurde, verlangen die Banken häufig Schadenersatz dafür, dass der Kunde nicht für ausreichend Geld auf seinem Konto gesorgt hat und sie deshalb eine Rückbuchung veranlassen mussten.

LG Düsseldorf vom
27. Oktober 1999,
Az. 12 O 168/99 und

LG Köln vom
3. November 1999,
Az. 26 O 13/99

Löschungs-
bewilligung

Fertigt die Bank für ihren Kunden eine Erklärung aus, dass sie der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt (Löschungsbewilligung), kommt sie einer gesetzlichen Verpflichtung nach. So ein Grundpfandrecht räumen Kunden der Bank für ihre Immobilie ein, um ­einen Kredit abzusichern.

Entgelte kann die Bank nur für tatsächliche Sachkosten berechnen, zum Beispiel für eine notarielle Beglaubigung.

Kunden können dieses Geld mit einem formlosen Brief zurückfordern. Das geht rückwirkend bis 1977. *

BGH vom
7. Mai 1991,
Az. XI ZR 244/90 und

OLG Köln vom
28. Februar 2001,
Az. 13 U 95/00

Konto-
auflösung /
Sparbuch-
auflösung

Der Kunde darf ein Girokonto ohne Angabe von Gründen und Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Dafür dürfen ihm keine Kosten berechnet werden.

Über 200 Kreditinstitute haben die vom früheren Verbraucherschutzverein (VSV) zugeschickte Unterlassungserklärung akzeptiert. Darauf und auf das Gesetz können sich Kunden beziehen, wenn sie Entgelte zurückverlangen wollen.

§ 307 BGB

Kontoauskunft /
Nachforschung

Eine Bank darf keine Gebühren dafür kassieren, dass sie für den Kunden herausfindet, ob sie in der Vergangenheit unzulässige Kontogebühren verlangt hat.

Das gilt auch dann, wenn der Kunde zuvor alle Rechnungsabschlüsse bekommen hat. Wenn der Kunde vermutet, dass die Bank eine Überweisung fehlerhaft ausgeführt hat und er das überprüft haben will, ist diese Anfrage berechtigt.

OLG Schleswig vom
24. Februar 2000,
Az. 5 U 116/98 und

LG Frankfurt vom
24. Juni 1999,
Az. 2/2 O 16/99

Ersatz für die
Kreditkarte

Nach Verlust oder Beschädigung einer Kreditkarte darf die Bank nicht in jedem Fall Geld für eine Ersatzkarte verlangen. Wenn die Bank selbst für den Verlust verantwortlich ist, muss sie die Ersatzkarte kostenlos ausstellen. Es ist zum Beispiel möglich, dass die Karte durch einen schlecht gewarteten Geldautomaten beschädigt wird.

Das Geld kann mit formlosem Brief zurückgefordert werden. Trägt der Kunde die Schuld am Verlust, muss er eine Gebühr für die neue Kreditkarte bezahlen.

OLG Celle vom
4. Mai 2000,
Az. 13 U 186/99

Kreditkarten-
gebühr

Kündigt ein Kunde seine Kreditkarte vorzeitig, hat er Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Jahresgebühr. Sonst besteht ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Dienstleistung und der gezahlten Vergütung. Das gilt nur für einen Kartenvertrag ohne feste Laufzeit.

OLG Frankfurt vom
14. Dezember 2000,
Az. 1 U 108/99

Erbfälle

Das Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet, im Todesfall dem Finanzamt mitzuteilen, welche Forderungen an den Kunden oder welche Guthaben noch bestehen. Dafür und für das Anpassen der Unterlagen an die neue Rechtssituation (zum Beispiel Umschreiben auf den Namen des Erben) darf der Kunde nicht mit Kosten belastet werden.

Die Erben können darauf bestehen, den ihnen zustehenden Betrag ohne Abzug ausgezahlt zu bekommen. Nur wenn sie auf ihren Wunsch hin über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse beraten werden wollen, darf die Bank ein Beratungshonorar verlangen.

§ 307 BGB

Nachlass­-
bearbeitung

Eine Gebühr in Zusammenhang mit einem Erbfall, bei dem „je nach Aufwand bis 100 Euro“ verlangt werden, ist unzulässig. Die Preisklausel verstößt gegen das Transparenzgebot des BGB. Die Formulierung „Nachlassbearbeitung“ lässt nicht die Erforderlichkeit und den Umfang der Tätigkeiten erkennen, für die ein Aufwendungsersatz verlangt wird. Außerdem nehme die Klausel keinerlei Differenzierung vor, sodass die Berechnung „nach Aufwand“ nicht nachvollziehbar ist.

Die Banken und Sparkassen müssen ihre Unterlagen der neuen Rechtssituation nach einem Todesfall auf eigene Kosten anpassen.

LG Frankfurt/Main vom
27. Januar 2000,
Az. 2/2 O 46/99 und

LG Dortmund vom
16. März 2001,
Az. 8 O 57/01

Übertragung
eines
Wertpapier-
depots

Kosten für die Übertragung eines Wertpapierdepots sind nach Überzeugung von Verbraucherschützern nicht statthaft. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die von ihr ­verwalteten Wertpapiere herauszugeben, wenn es der Kunde will. Dafür darf das Institut vom Kunden kein ­gesondertes Entgelt fordern.

Wenn der Depotvertrag beendet wird, kann die Bank oder Sparkasse für die Depotübertragung nichts ver­langen. Das sehen auch die Kundenbeschwerdestellen ­(Ombudsmann) der privaten Banken und der Volks- und Raiffeisenbanken so. Die Sparkassen haben sich dem ­bisher nicht angeschlossen. Die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen sie ein Musterverfahren eingeleitet.

§ 307 BGB und Schlichtungssprüche der Ombudsmänner der privaten Banken und der Volks- und Raiffeisenbanken

Teilweise
Übertragung
eines
Wertpapier-
depots

Kosten für die teilweise Übertragung eines ansonsten nicht gekündigten Wertpapierdepots sind nach Überzeugung der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen nicht statthaft.

Die Frage ist zwischen Verbraucherschützern und Kreditwirtschaft umstritten und Gegenstand von Klageverfahren.

Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg,
Az. 9 U 3928/02 gegen das Urteil vom LG Nürnberg-Fürth,
Az. 7 O 2180/02, das ein Entgelt für zulässig hält.

Zeichnungs-
gebühren

Aus Sicht der Verbraucherschützer ist eine Zeichnungsgebühr nicht zulässig, wenn der Kunde bei einer ­Neuemission von Aktien nicht berücksichtigt wurde.

Eine Reihe von Banken haben bereits eine Verzichts­erklärung abgegeben oder verzichten von vornherein. Es laufen noch Musterverfahren.

OLG Köln vom
26. Juni 2002,
Az. 13 U 165/01 und

OLG Brandenburg vom
20. März 2002,
Az. 7 U 192/01

Legende

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGH = Bundesgerichtshof
BVerfG = Bundesverfassungsgericht
OLG = Oberlandesgericht
LG = Landgericht

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Führt zur Abwertung
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