Immobilien­kredite So kommen Sie aus teuren Kredit­verträgen raus

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Immobilien­kredite - So kommen Sie aus teuren Kredit­verträgen raus

Die Stiftung Warentest erklärt, wie Sie Fehler in Kredit­verträgen erkennen, wann sie davon profitieren können und was dabei zu beachten ist. © Adobe Stock / PANORAMO

Viele Immobilien­kredite sind fehler­haft. Bauherren und Hauskäufer können sie widerrufen. Im Einzel­fall kann das immer noch Tausende Euro bringen.

Recht­licher Hintergrund: Widerrufs­recht seit 2002

Verbrauche­rinnen und Verbrauchern steht seit November 2002 bei Abschluss von Immobilien­kredit­verträgen immer ein Widerrufs­recht zu. Banken und Sparkassen müssen über das Widerrufs­recht und vor allem den Beginn der Widerrufs­frist deutlich, richtig und verständlich informieren. Das gelang ihnen besonders vor 2010 mehr schlecht als recht. Für bis 10. Juni 2010 abge­schlossene Immobilien­kredit­verträge ist das Widerrufs­recht inzwischen erloschen, nachdem der Bundes­tag auf Wunsch der Kredit­wirt­schaft eine Gesetzes­änderung verabschiedet hat. Dabei ist es auch nach Urteil des Europäischen Gerichts­hofs geblieben (vom 26.03.2020, Aktenzeichen: C-66/19). Praktisch alle danach bis 20. März 2016 geschlossenen Verträge sind aber nach den Ansagen der Richter aus Luxemburg widerruflich, so lange sie nicht voll­ständig getilgt und abge­wickelt sind.

Auch ab dem 21. März 2016 geschlossene Verträge sind oft fehler­haft. Sie können aber nach einer Gesetzes­änderung nur höchs­tens ein Jahr und zwei Wochen lang widerrufen werden. Ausnahme: Die Information über das Widerrufs­recht fehlte voll­ständig.

Gewinn durch Widerruf

Für Kreditnehmer, die ihren Vertrag zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen haben, erfreuliche Folge einer unzu­reichenden Verbraucher­information: Sie können den Vertrag auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen. Ein Widerruf kann Betroffenen oft viele Tausend Euro bringen; gar nicht selten sind 30 000 Euro oder sogar mehr drin. Haupt­grund: Die Zinsen sind inzwischen nied­riger als in früheren Jahren.

Ablösung ohne Vorfälligkeits­entschädigung

So muss, wer seinen Kredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung kündigen möchte, eigentlich eine Vorfälligkeits­entschädigung zahlen. Sie soll der Bank den Verlust der bis zum Ende der Zins­bindungs­frist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeits­entschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zins­satz sowie der verbleibenden Dauer der Zins­bindung ab. Sie erreicht bei hoch­verzinsten Altkrediten mit langer Zins­bindung gar nicht selten Beträge um 50 000 Euro. Die Vorfälligkeits­entschädigung fällt weg, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag wirk­sam widerrufen.

Zusatz­chance Rück­abwick­lung

Zusätzlich stehen Kreditnehmern nach Widerruf des Vertrags über die Ersparnis von Zinsen oder Vorfälligkeits­entschädigung hinaus Tausende von Euro zu. Der Vertrag ist dann nämlich rück­abzuwickeln. In diesem Special erklären die Rechts­experten der Stiftung Warentest, wie Kunden so einen oft fünf­stel­ligen Betrag zurück­bekommen. Voraus­setzung allerdings: Es handelt sich nicht um einen so genannten Fern­absatz­vertrag. Wenn der Kredit über Internet oder Post beschlossen wurde, haben Kreditnehmer nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs vom 4. Juni 2020 (Aktenzeichen: C-301/18) keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Zahlungen. Sie selbst dagegen müssen den vereinbarten Kreditzins zahlen, wenn sie sich mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufs­rechts ausdrück­lich einverstanden erklärt haben.

Fort­laufend aktualisierte Bericht­erstattung

Was bei der Durch­setzung des Widerruf­rechts zu beachten ist, erklären wir in den Fragen & Antworten zum Thema. Im Artikel Kreditwiderruf vor Gericht finden Sie außerdem eine Liste mit verbraucherfreundlichen Urteilen zu Widerrufs­fällen.

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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 12:05 Uhr
Re: Re: Re: Liste Rechtsanwälte

...aber nur der Link, den ich im Kopf hatte. Ich habe jetzt den Link gefunden, den Sie meinen. Wir korrigieren ihn so schnell wie möglich. Klar: Sie finden die Rechtsanwaltsliste auf jeden Fall so wie eben beschrieben.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.04.2021 um 11:55 Uhr
Re: Liste Rechtsanwälte

Bei mir hier funktioniert der Link korrekt. Sie finden die Rechtsanwälte inzwischen hier auf der Seite https://www.test.de/Immobilienkredite-So-kommen-Sie-aus-teuren-Kreditvertraegen-raus-4718800-5733544 ziemlich weit unten oder durch Klick auf "Kreditverträge vor Gericht" im Kasten ganz oben links auf dieser Seite und dann auf den Link zur Liste oder nach unten scrollen.

Sabine1111 am 19.04.2021 um 11:43 Uhr
Liste Rrchtsanwälte

Danke für die Informationen, leider klappt der link mit der Liste der RA nicht

pinkepanke am 07.04.2021 um 09:51 Uhr
BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 zum BVerfG

Interessant, was der BGH vom 02.02.2021- XI 285/20 (betreffend Verbraucherdarlehen) ausführt:
"[...] das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris sowie XI ZR 252/19, XI ZR 413/19, XI ZR 428/19, XI ZR 444/19, XI ZR 541/19 und XI ZR 569/19, juris; das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese sechs Beschlüsse mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 1888/20 -, - 1 BvR 1752/20 -, - 1 BvR 1809/20 -, - 1 BvR 1748/20 -, - 1 BvR 1751/2 ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris)."

McFly2911 am 02.12.2020 um 17:26 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.