Die Inkassopauschale im Preisverzeichnis der Stadtwerke München Versorgungs GmbH, einer Tochter der Stadtwerke München, in Höhe von 34,15 Euro ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Az. VIII ZR 289/19). Grund: Einbezogen seien allgemeine Verwaltungs- wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister. Außerdem sei die Pauschale intransparent, weil sie Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch einen externen Dienstleister enthält. Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, sagt: „Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen.“
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