Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Wann die Auslands­kranken­versicherung zahlt

Datum:
  • Text: Barbara Bück­mann
  • Testleitung: Birgit Brümmel
  • Test­assistenz: Dana Soete
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Auslands­kranken­versicherung im Vergleich - Krank auf Reisen – die besten Versicherungen

Auslands­kranken­versicherung. Das Kostenbei­spiel zeigt, wie teuer ein Skiunfall im europäischen Nach­barland Österreich für Urlauber sein kann. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Eine Auslands­kranken­versicherung zahlt nicht auto­matisch jede Behand­lung oder jedes Medikament. Leistungen und Lücken im Über­blick.

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Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung

  • Ambulante ärzt­liche Behand­lungen, Röntgen­diagnostik und Operationen.
  • Ärzt­lich verordnete Arznei-, Verband- und Heil­mittel.
  • Schmerz­stillende Zahnbe­hand­lungen, einfache Zahnfül­lungen, Reparaturen von Zahn­ersatz und teil­weise auch provisorischen Zahn­ersatz.
  • Meist unfall­bedingt erst­mals notwendige Hilfs­mittel wie beispiels­weise Krücken – zum Teil auch gegen Leih­gebühr.
  • Ärzt­liche Leistungen, Sach­mittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Kranken­haus­auf­enthalt.
  • Den Trans­port zum nächsten Kranken­haus oder Notarzt durch Rettungs­dienste.
  • Den medizi­nisch notwendigen Rück­trans­port in ein Kranken­haus in Deutsch­land – teil­weise auch schon, wenn er medizi­nisch sinn­voll ist.
  • Oft auch Such-, Rettungs- und Bergungs­kosten in begrenzter Höhe.
  • Im Todes­fall Kosten für die Über­führung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung nicht

  • Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behand­lung ist.
  • Für Behand­lungen, bei denen vor Reiseantritt fest­stand, dass sie während der Reise statt­finden müssen.
  • Bei vorhersehbaren Kriegs­ereig­nissen und Unruhen oder aktiver Teil­nahme an diesen.
  • Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
  • Für Entzugs­behand­lungen.
  • Für Psycho­therapie, Psycho­analyse und Hypnose.
  • Für reguläre Unter­suchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwanger­schafts­abbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Früh­geburt.
  • Für die Neuanfertigung von Zahn­ersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kiefer­ortho­pädie.
  • Für Nähr- und Stärkungs­präparate.
  • Für bestimmte Hilfs­mittel wie Brillen oder Hörgeräte.
  • Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
  • Für die Unterbringung bei Pflegebedürftig­keit.

Für wen es problematisch werden kann

Die Auslands­kranken­versicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.

  • Schwangere. In den Versicherungs­bedingungen wird die Über­nahme von Kosten für Früh­geburten und Neugeborenen­schutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.
  • Sportler. Einige Versicherer über­nehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wett­kämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sport­arten. Sport­liche Aktivitäten von Berufs­sport­lern sind meist gar nicht versichert.
  • Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.
  • Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchst­alters­grenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer wird es für Senioren fast immer, sie müssen höhere Beiträge zahlen. Auch eine Familien-Police kostet mehr, wenn ein Älterer mitversichert ist.
  • Chro­nisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die laufende Behand­lung einer chro­nischen Krankheit auf, für Behand­lungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chro­nischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein – auch in Ländern, die nicht zur EU gehören und mit denen Deutsch­land kein Sozial­versicherungs­abkommen hat wie die USA, Thai­land oder Australien. Die Kosten werden maximal bis zu den in Deutsch­land üblichen Beträgen erstattet, und dies nur bis zu sechs Wochen im Jahr.

Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Lange Reisen und Aufenthalte bis zu fünf Jahren lassen sich mit Langzeit-Auslandskrankenversicherungen abdecken.

Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen

  • Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Storno­gebühren, wenn die Reise wegen einer Erkrankung oder eines Unfall nicht angetreten werden kann.
  • Eine mit der Reise­rücktritts­versicherung kombinierte Reise­abbruch­versicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen, die Reise unter­brechen oder ungeplant verlängern muss.
  • Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.

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313 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.08.2025 um 11:43 Uhr
    Ver­längerte L-Pflicht bei Abreisehin­derung

    @SKL_Berlin: Das wird unter "So haben wir getestet" erklärt: Hier wird geschaut, ob der Versicherer über die vereinbarte Reisedauer hinaus zahlt, wenn sich die Rück­reise aus Gründen verzögert, für die der Versicherte nichts kann.

  • SKL_Berlin am 06.08.2025 um 15:57 Uhr
    Ver­längerte L-Pflicht bei Abreisehin­derung

    Hallo!
    Was ist mit "Ver­längerte Leis­tungs­pflicht bei Abreisehin­derung" genau gemeint?
    Ich kann leider keine Erklärung finden.
    Danke!

  • Y.Koch am 28.07.2025 um 15:39 Uhr
    Mai 2024 sehr gut" getestet,2025 50% Preiserhöhung

    Guten Tag, unsere Debeka Auslandsversicherung Tarif AR (sehr gut getestet in 2024) hat in 2025 die Versicherungskosten um satte 50% erhöht!!
    Das ist schon ein echt starkes Stück......

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.07.2025 um 07:32 Uhr
    ERGO Reisekrankenschutz RD

    @atango: Ja, es ist schon schwer nachvollziehbar, warum die ERGO es ihren Kunden so schwer macht, den Tarif abzuschließen.
    Nach unseren Informationen bekommen Sie ihn über die Hotline 0800 3746190, wenn Sie darauf bestehen, dass Sie nur diesen Tarif wünschen.
    Weiterhin wird der Tarif über das Portal Check24 verkauft.
    Nach Information der Ergo sollten auch die Ergo-Geschäftsstellen vor Ort den Abschluss ermöglichen, aber dort weiß man anscheinend auch nicht immer, wie das geht.

  • atango am 14.07.2025 um 19:53 Uhr
    Ist der ERGO-Tarif (für 1 Person) denn zu haben?

    Der ERGO-Tarif RD (laut Heft nicht online erhältlich) ist ein Mysterium. Der ERGO-Berater, den ich extra aufsuchte, zeigte mir in seinem System, dass er nur den DKV-Tarif abschließen kann (günstiger, weniger Leistung). Im Kundenservice-Chat auf der Homepage verwies man erst auch auf den DKV-Tarif (online abschließbar). Meine Frage nach Reisedauer 70 Tage ergab einen Verweis auf die ERV. Als ich explizit nach einem ERGO-Tarif fragte, verwies man mich an den Außendienst. Als ich schrieb, dass ich dort schon war, er mir nicht helfen konnte und ich genau den Tarif aus dem Test-Heft haben wolle, hieß es, die Kundenberaterin habe den Chat verlassen. Im Chat-Protokoll (kann man runterladen) stand dann doch noch eine Antwort: Der DKV-Tarif sei der Richtige. Das ist er aber nicht!
    Handelt es sich um einen Tarif, mit dem man Tests/Rankings gewinnen kann, aber den man als Kunde gar nicht abschließen kann? Für mich spricht nun viel dafür.
    Und hat man ihn, läuft es dann im Schadenfall auch so?