Vergleich Auslands­kranken­versicherung

Wann die Auslands­kranken­versicherung zahlt

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Vergleich Auslands­kranken­versicherung Testergebnisse für 97 Auslands­kranken­ver­sicherungen für Urlaubs­reisen

Eine Auslands­kranken­versicherung bezahlt nicht auto­matisch jede Behand­lung oder jedes Medikament. Vor allem chro­nisch Kranke, Schwangere oder Sportler haben häufiger Probleme, wenn sie eine Police abschließen oder Leistungen in Anspruch nehmen wollen.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung

  • Ambulante ärzt­liche Behand­lungen, Röntgen­diagnostik und Operationen.
  • Ärzt­lich verordnete Arznei-, Verband- und Heil­mittel.
  • Schmerz­stillende Zahnbe­hand­lungen, einfache Zahnfül­lungen, Reparaturen von Zahn­ersatz und manchmal provisorischen Zahn­ersatz.
  • Meist unfall­bedingt erst­mals notwendige Hilfs­mittel wie beispiels­weise Krücken – zum Teil auch gegen Leih­gebühr.
  • Ärzt­liche Leistungen, Sach­mittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Kranken­haus­auf­enthalt.
  • Den Trans­port zum nächsten Kranken­haus oder Notarzt durch Rettungs­dienste.
  • Den medizi­nisch notwendigen Rück­trans­port in ein Kranken­haus in Deutsch­land – teil­weise auch schon, wenn er medizi­nisch sinn­voll ist.
  • Im Todes­fall Kosten für die Über­führung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung nicht

  • Für eine Quarantäne ohne Covid-19-Erkrankung oder eine Isolation mit symptomfreier Covid-19-Infektion.
  • Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behand­lung ist.
  • Für Behand­lungen, bei denen vor Reiseantritt fest­stand, dass sie während der Reise statt­finden müssen.
  • Bei vorhersehbaren Kriegs­ereig­nissen und Unruhen oder aktiver Teil­nahme an diesen.
  • Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
  • Für Entzugs­behand­lungen.
  • Für Psycho­therapie, Psycho­analyse und Hypnose.
  • Für reguläre Unter­suchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwanger­schafts­abbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Früh­geburt.
  • Für die Neuanfertigung von Zahn­ersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kiefer­ortho­pädie.
  • Für Nähr- und Stärkungs­präparate.
  • Für bestimmte Hilfs­mittel wie Brillen oder Hörgeräte.
  • Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
  • Für die Unterbringung bei Pflegebedürftig­keit.

Für wen es problematisch werden kann

Die Auslands­kranken­versicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.

  • Schwangere. In den Versicherungs­bedingungen wird die Über­nahme von Kosten für Früh­geburten und Neugeborenen­schutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.
  • Sportler. Einige Versicherer über­nehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wett­kämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sport­arten. Sport­liche Aktivitäten von Berufs­sport­lern sind meist gar nicht versichert.
  • Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende gar keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.
  • Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchst­alters­grenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer wird es für Senioren fast immer, sie müssen höhere Beiträge zahlen. Auch eine Familien-Police kostet mehr, wenn ein Älterer mitversichert ist.
  • Chro­nisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die Behand­lung einer chro­nischen Krankheit auf, für Behand­lungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chro­nischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein – auch in Ländern, die nicht zur EU gehören und mit denen Deutsch­land kein Sozial­versicherungs­abkommen hat wie die USA, Thai­land oder Australien. Die Kosten werden maximal bis zu den in Deutsch­land üblichen Beträgen erstattet, und dies nur bis zu sechs Wochen im Jahr.

Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Lange Reisen und Aufenthalte bis zu fünf Jahren lassen sich mit Langzeit-Auslandskrankenversicherungen abdecken.

Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen

  • Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Storno­gebühren, wenn die Reise wegen Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann.
  • Eine mit der Reise­rücktritts­versicherung kombinierte Reise­abbruch­versicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen oder ungeplant verlängern muss.
  • Bei einigen Anbietern kann man gegen Aufpreis einen Corona-Zusatz-Schutz abschließen. Als Gründe für Rück­tritt oder Verlängerung können je nach Versicherer und Zusatz-Paket gelten: Quarantäne wegen Verdachts auf Covid-19, positiver PCR-Test mit häuslicher Isolation und Beför­derungs­verweigerung/Einreise­verbot.
  • Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 08.05.2023 um 08:57 Uhr
Jahres-Reise-Krankenschutz / ALLIANZ Jahres-R...

@Kippus: Das sehr gute bewertete Produkt wird zum Abschluss über
www.allianz.de
oder
über Allianz-Vertreter angeboten. Der Name lautet ALLIANZ Jahres-Reise-Krankenschutz und die Druckstück-Nummer der Versicherungsbedingungen heißt: 2021-1196_Allianz_RK_JV_1Pers_AVB21-DE-09/2021 (für Einzelpersonen) bzw. 2021-1196_Allianz_RK_JV_Fam_AVB21-DE-09/2021 (für Familien)
Das ausreichend bewertete Produkt wird über
www.allianz-reiseversicherung.de
angeboten.
Dort lautet der Name dann "nur" Jahres-Reise-Krankenschutz und die Druckstück-Nummer der Versicherungsbedingungen ist dazu:
2021-1083-RK_JV_AVB21-DE-06/2021 (für Einzelpersonen und Familien)

Kippus am 07.05.2023 um 18:19 Uhr
Wie kann man Allianz Tarife vergleichen?

Die beiden Tarife der Allianz haben exakt die gleiche Bezeichnung. Wie kann man sie genau unterscheiden? Ich habe den Tarif (R32) ist das der sehr gut bewertete oder der ausreichende Tarif?

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.05.2023 um 10:41 Uhr
individuelle Versicherungsfälle

@all: Wir möchten alle Leser bitten, uns ausführliche Informationen in solchen Fällen per Mail an die Adresse finanztest@tiftung-warentest.de zu senden. Die Kommentarfunktion lässt wenig Raum für eine ausführliche Darstellung. Eine individuelle Versicherungsberatung ist uns leider nicht möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Versicherungsberatung einer Verbraucherzentrale.

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.05.2023 um 10:39 Uhr
Reisekrankenversicherung/PKV/Ausland

@siriustag21: Es ist immer eine schwierige Situation im Krankheitsfall im Ausland Klarheit über die Regulierung des Versicherungsfalls zu erhalten. Viele Versicherer haben sogenannte Subsidiaritätsklauseln. Da heißt, sie treten erst dann ein, wenn eine andere Versicherung in Vorleistung tritt und übernehmen dann den Rest oder einen Teil davon. Grundsätzlich gilt in der gesamten privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung, das heißt, erst bezahlt der Patient/die Patientin die Rechnung und reicht sie danach zur Erstattung ein. Die meisten PKV-Unternehmen geben inzwischen aber an ihre Kundinnen und Kunden die sogenannte „Card für Privatversicherte“ aus. Wird sie bei der Aufnahme im Krankenhaus vorgelegt, rechnet die Klinik anschließend die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Zuschläge für die meisten Wahlleistungen direkt mit der Versicherung ab. Die Versicherten müssen hierfür also nicht mehr in Vorleistung gehen. Lediglich für die Chefarztbehandlung gilt das übliche Prinzip der Kostenerstattung zunächst durch die Versicherten selbst. Das gilt aber unseres Wissens nur fürs Inland, weil hier Vereinbarungen der Versicherungsgesellschaften mit den jeweiligen Krankenhäusern bzw. deren Dachverbänden zugrunde liegen. Für ein ausländisches Krankenhaus ist die Karte nur der Nachweis, dass jemand überhaupt krankenversichert ist. Worauf privat Krankenversicherte immer ein gesetzliches Anrecht haben, ist eine Kostenübernahmeerklärung für Behandlungskosten von voraussichtlich über 2000 Euro. Das steht in § 192 Absatz 8 Versicherungsvertragsgesetz. Das heißt aber nur, dass der Versicherer gegenüber seinen Kund*innen erklären muss, ob und wie viel er zahlt. Patient*innen können ein ausländisches Krankenhaus aber nicht dazu zwingen, seine Zahlungsfristen so anzupassen, dass sie erst die Rechnung beim Versicherer einreichen können und nach Erhalt des Geldes den Betrag ans Krankenhaus überweisen. Auch gegen das Verlangen nach Vorkasse oder "Depot" kann man wahrscheinlich nichts machen, wenn es nach Schweizer Recht legal ist. Für alle Betroffenen ist das tatsächlich eine sehr schwierige Situation, vor allem wenn sie gerade schwer erkrankt oder verunglückt sind.

siriustag21 am 03.05.2023 um 14:38 Uhr
Auslandskrankenversicherung, schweizer Krankenhaus

Was ein schweizer Arzt über die Spitalrechnungen in der Schweiz schreibt, spricht Bände (siehe Link). Vermeiden Sie als deutsche Privatversicherte in ein schweizer Krankenhaus zu müssen (aus Kostengründen).
https://saez.ch/article/doi/saez.2019.17370