Testergebnisse für 97 Auslandskrankenversicherungen für Urlaubsreisen
Eine Auslandskrankenversicherung bezahlt nicht automatisch jede Behandlung oder jedes Medikament. Vor allem chronisch Kranke, Schwangere oder Sportler haben häufiger Probleme, wenn sie eine Police abschließen oder Leistungen in Anspruch nehmen wollen.
Das zahlt die Auslandskrankenversicherung
- Ambulante ärztliche Behandlungen, Röntgendiagnostik und Operationen.
- Ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel.
- Schmerzstillende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen, Reparaturen von Zahnersatz und manchmal provisorischen Zahnersatz.
- Meist unfallbedingt erstmals notwendige Hilfsmittel wie beispielsweise Krücken – zum Teil auch gegen Leihgebühr.
- Ärztliche Leistungen, Sachmittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Krankenhausaufenthalt.
- Den Transport zum nächsten Krankenhaus oder Notarzt durch Rettungsdienste.
- Den medizinisch notwendigen Rücktransport in ein Krankenhaus in Deutschland – teilweise auch schon, wenn er medizinisch sinnvoll ist.
- Im Todesfall Kosten für die Überführung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.
Das zahlt die Auslandskrankenversicherung nicht
- Für eine Quarantäne ohne Covid-19-Erkrankung oder eine Isolation mit symptomfreier Covid-19-Infektion.
- Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behandlung ist.
- Für Behandlungen, bei denen vor Reiseantritt feststand, dass sie während der Reise stattfinden müssen.
- Bei vorhersehbaren Kriegsereignissen und Unruhen oder aktiver Teilnahme an diesen.
- Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
- Für Entzugsbehandlungen.
- Für Psychotherapie, Psychoanalyse und Hypnose.
- Für reguläre Untersuchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwangerschaftsabbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Frühgeburt.
- Für die Neuanfertigung von Zahnersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kieferorthopädie.
- Für Nähr- und Stärkungspräparate.
- Für bestimmte Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte.
- Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
- Für die Unterbringung bei Pflegebedürftigkeit.
Für wen es problematisch werden kann
Die Auslandskrankenversicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.
- Schwangere. In den Versicherungsbedingungen wird die Übernahme von Kosten für Frühgeburten und Neugeborenenschutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.
- Sportler. Einige Versicherer übernehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wettkämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sportarten. Sportliche Aktivitäten von Berufssportlern sind meist gar nicht versichert.
- Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende gar keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.
- Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchstaltersgrenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer wird es für Senioren fast immer, sie müssen höhere Beiträge zahlen. Auch eine Familien-Police kostet mehr, wenn ein Älterer mitversichert ist.
- Chronisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die Behandlung einer chronischen Krankheit auf, für Behandlungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chronischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein – auch in Ländern, die nicht zur EU gehören und mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat wie die USA, Thailand oder Australien. Die Kosten werden maximal bis zu den in Deutschland üblichen Beträgen erstattet, und dies nur bis zu sechs Wochen im Jahr.
Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Lange Reisen und Aufenthalte bis zu fünf Jahren lassen sich mit Langzeit-Auslandskrankenversicherungen abdecken.
Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen
- Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Stornogebühren, wenn die Reise wegen Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann.
- Eine mit der Reiserücktrittsversicherung kombinierte Reiseabbruchversicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen oder ungeplant verlängern muss.
- Bei einigen Anbietern kann man gegen Aufpreis einen Corona-Zusatz-Schutz abschließen. Als Gründe für Rücktritt oder Verlängerung können je nach Versicherer und Zusatz-Paket gelten: Quarantäne wegen Verdachts auf Covid-19, positiver PCR-Test mit häuslicher Isolation und Beförderungsverweigerung/Einreiseverbot.
- Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.
Testergebnisse für 97 Auslandskrankenversicherungen für Urlaubsreisen
-
- Neben der Auslandskrankenversicherung gibt es noch andere Policen, die für Urlauber sinnvoll sein können.
-
- Nach der Pandemie wird über ausgefallene, stornierte oder abgebrochene Urlaube gerätselt. Hier finden Sie wichtige Infos rund um Reise und Storno zu Corona-Zeiten.
-
- Wer länger als sechs Wochen im Ausland unterwegs ist, benötigt eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung. Der Vergleich der Tarife zeigt: Das Preisgefälle ist groß.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Kippus: Das sehr gute bewertete Produkt wird zum Abschluss über
www.allianz.de
oder
über Allianz-Vertreter angeboten. Der Name lautet ALLIANZ Jahres-Reise-Krankenschutz und die Druckstück-Nummer der Versicherungsbedingungen heißt: 2021-1196_Allianz_RK_JV_1Pers_AVB21-DE-09/2021 (für Einzelpersonen) bzw. 2021-1196_Allianz_RK_JV_Fam_AVB21-DE-09/2021 (für Familien)
Das ausreichend bewertete Produkt wird über
www.allianz-reiseversicherung.de
angeboten.
Dort lautet der Name dann "nur" Jahres-Reise-Krankenschutz und die Druckstück-Nummer der Versicherungsbedingungen ist dazu:
2021-1083-RK_JV_AVB21-DE-06/2021 (für Einzelpersonen und Familien)
Die beiden Tarife der Allianz haben exakt die gleiche Bezeichnung. Wie kann man sie genau unterscheiden? Ich habe den Tarif (R32) ist das der sehr gut bewertete oder der ausreichende Tarif?
@all: Wir möchten alle Leser bitten, uns ausführliche Informationen in solchen Fällen per Mail an die Adresse finanztest@tiftung-warentest.de zu senden. Die Kommentarfunktion lässt wenig Raum für eine ausführliche Darstellung. Eine individuelle Versicherungsberatung ist uns leider nicht möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Versicherungsberatung einer Verbraucherzentrale.
@siriustag21: Es ist immer eine schwierige Situation im Krankheitsfall im Ausland Klarheit über die Regulierung des Versicherungsfalls zu erhalten. Viele Versicherer haben sogenannte Subsidiaritätsklauseln. Da heißt, sie treten erst dann ein, wenn eine andere Versicherung in Vorleistung tritt und übernehmen dann den Rest oder einen Teil davon. Grundsätzlich gilt in der gesamten privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung, das heißt, erst bezahlt der Patient/die Patientin die Rechnung und reicht sie danach zur Erstattung ein. Die meisten PKV-Unternehmen geben inzwischen aber an ihre Kundinnen und Kunden die sogenannte „Card für Privatversicherte“ aus. Wird sie bei der Aufnahme im Krankenhaus vorgelegt, rechnet die Klinik anschließend die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Zuschläge für die meisten Wahlleistungen direkt mit der Versicherung ab. Die Versicherten müssen hierfür also nicht mehr in Vorleistung gehen. Lediglich für die Chefarztbehandlung gilt das übliche Prinzip der Kostenerstattung zunächst durch die Versicherten selbst. Das gilt aber unseres Wissens nur fürs Inland, weil hier Vereinbarungen der Versicherungsgesellschaften mit den jeweiligen Krankenhäusern bzw. deren Dachverbänden zugrunde liegen. Für ein ausländisches Krankenhaus ist die Karte nur der Nachweis, dass jemand überhaupt krankenversichert ist. Worauf privat Krankenversicherte immer ein gesetzliches Anrecht haben, ist eine Kostenübernahmeerklärung für Behandlungskosten von voraussichtlich über 2000 Euro. Das steht in § 192 Absatz 8 Versicherungsvertragsgesetz. Das heißt aber nur, dass der Versicherer gegenüber seinen Kund*innen erklären muss, ob und wie viel er zahlt. Patient*innen können ein ausländisches Krankenhaus aber nicht dazu zwingen, seine Zahlungsfristen so anzupassen, dass sie erst die Rechnung beim Versicherer einreichen können und nach Erhalt des Geldes den Betrag ans Krankenhaus überweisen. Auch gegen das Verlangen nach Vorkasse oder "Depot" kann man wahrscheinlich nichts machen, wenn es nach Schweizer Recht legal ist. Für alle Betroffenen ist das tatsächlich eine sehr schwierige Situation, vor allem wenn sie gerade schwer erkrankt oder verunglückt sind.
Was ein schweizer Arzt über die Spitalrechnungen in der Schweiz schreibt, spricht Bände (siehe Link). Vermeiden Sie als deutsche Privatversicherte in ein schweizer Krankenhaus zu müssen (aus Kostengründen).
https://saez.ch/article/doi/saez.2019.17370