Reise­rücktritts­versicherung Wenn beim Urlaub was dazwischen kommt

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Reise­rücktritts­versicherung - Wenn beim Urlaub was dazwischen kommt

Endlich Ferien. Vorfreude auf Sand, Sonne und Meer, da rechnet kaum jemand damit, dass etwas den Urlaub plötzlich verhindern könnte. © iStockphoto / LiuNian

Wer seine Reise wegen Krankheit, Tod eines Angehörigen oder Job-Verlust absagen muss, zahlt oft Storno­kosten. Eine Reise­rücktritts­versicherung kommt dafür auf.

Reiser­ücktritt – das Wichtigste in Kürze

Unser Rat

Sinn­voller Schutz. Wenn aus der gebuchten Pauschalreise wegen einer Erkrankung nichts wird, erstattet die Reise­rücktritts­versicherung den Preis. Viele Versicherer tragen die Storno­gebühren auch, wenn ein Reisender plötzlich arbeitslos wird. Der Preis für die Versicherung richtet sich nach dem Wert der Reise. Wir haben zahlreiche Tarif­varianten getestet Vergleich Reiserücktrittsversicherung.

Teure Stornierung. Je später Urlauber stornieren, desto weniger zahlt der Veranstalter zurück. Beim Storno 30 Tage vor Beginn der Reise werden üblicher­weise 20 Prozent des Reise­preises fällig, kurz vor Reise­beginn betragen die Storno­gebühren bis zu 90 Prozent.

Versicherte Gründe. Die Versicherer zahlen nur, wenn der Kunde aus anerkannten Gründen zu Hause bleibt – etwa wegen eines Unfalls, einer schweren, unerwarteten Erkrankung oder wegen des Todes eines Mitreisenden. Auch Schwangerschaft oder Impfuntauglich­keit können den Versicherungs­fall begründen.

Reise­abbruch. Wir empfehlen die Kombi aus Reise­rücktritts- und Reise­abbruch­versicherung. Müssen Sie Ihre Reise abbrechen, etwa weil ein naher Angehöriger verstorben ist, über­nimmt der Versicherer auch Umbuchungs­kosten und Zusatz­ausgaben für Rück­reise und Unterkunft und ersetzt Geld für nicht genutzte Reise­leistungen.

Das leistet eine Reise­rücktritts­versicherung

Eine Reise­rücktritts­versicherung zahlt, wenn wegen einer Reise­absage Storno­kosten des Reise­ver­anstalters anfallen. Die Versicherung springt im Notfall, zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung, ein und über­nimmt diese Kosten. In Kombination mit einer Reise­abbruch­versicherung zahlt sie auch, wenn ein Reisender vorzeitig zurück­fahren oder den Aufenthalt am Urlaubs­ort unvor­hergesehen verlängern muss.

Wir raten davon ab, diese Police im Reisebüro oder auf Internetreiseportalen direkt bei der Buchung abzu­schließen. Auf die Schnelle lassen sich die Produktdetails und Vertrags­bedingungen oft nicht so leicht erfassen. Besser ist es, in Ruhe Angebote zu vergleichen. Hilfe bietet unser Vergleich Reiserücktrittsversicherung. Die Vertrags­unterlagen können Sie direkt beim Versicherer anfordern und haben für den Abschluss oft bis 30 Tage vor Abreise Zeit. Ist erst ein Versicherungs­fall einge­treten, können Sie die Versicherung für diesen Fall nicht mehr abschließen. Oft ist ein Vertrags­abschluss auch direkt online möglich.

Reise­rücktritts­versicherung – was ist versichert?

Einfach so den Urlaub abblasen, geht bei keinem Versicherer. Die Reise­rücktritts­versicherung zahlt nur aus versicherten Gründen, die unerwartet eintreten. Das sind etwa eine unerwartete schwere Erkrankung, ein Unfall, eine Impfun­verträglich­keit, eine Schwangerschaft oder der Tod naher Angehöriger. Aber auch, wenn durch Feuer oder Diebstahl erhebliche Schäden an der heimischen Wohnung entstanden sind und der Betroffene deshalb nicht verreisen kann, über­nimmt die Versicherung die Kosten für die Stornierung der Reise. Weitere versicherte Gründe sind der Verlust des Arbeits­platzes oder der Antritt einer neuen Stelle nach Arbeits­losig­keit. Darüber hinaus gibt es viele Reise­rücktritts­versicherer, die für die Storno­kosten aufkommen, wenn eine mitversicherte Person unerwartet eine wichtige Schul­prüfung oder eine Abschluss­prüfung für das Studium wieder­holen muss.

Tipp: Wert­volle Hinweise für den Streit mit einer Flug­linie nach einem Storno bietet das Special Stornierte Buchung.

Verträge für Einzel­personen und Familien

Die Versicherer bieten Reise­rücktritts­policen für Einzel­personen und Familien. Damit lassen sich entweder nur eine Reise oder – in einem Jahres­vertrag – auch mehrere Reisen absichern. In Familien­verträgen sind dann auch die Reisen einzelner Familien­mitglieder versichert. Die Versicherungs­summe sollte nach dem vollen Reise­preis bemessen sein. Bei einem Jahres­vertrag darf jede einzelne Reise soviel kosten wie die vereinbarte Versicherungs­summe. Je höher die Versicherungs­summe, desto teurer ist der Versicherungs­schutz. So kostete der Schutz beim Testsieger aus unserer aktuellen Untersuchung für eine Einzel­reise bis 65 Jahre bei einem Reise­preis von 1 000 Euro 51 Euro und bei einem Reise­preis von 3 000 Euro 112 Euro. Senioren sollten auf Alters­zuschläge und Höchst­alters­grenzen achten, damit sie am Ende eine güns­tige Reise­rücktritts­versicherung bekommen. Oft werden die Beiträge teurer, wenn der Reisende in seinen Sechzigern ist. Manche Versicherer schließen ab einem bestimmten Alter des Kunden keinen Vertrag mehr mit ihm ab.

Jahres­verträge – güns­tige Reise­rücktritts­versicherung

Für alle, die mehr­mals im Jahr verreisen und immer versichert sein wollen, sind Jahres­verträge oft viel güns­tiger als Verträge für Einzel­reisen. Dies gilt für Einzel­personen und Familien.

Tipp: Bei sehr teuren Reisen ist ein Jahres­vertrag manchmal preis­werter als ein Tarif für eine Einzel­reise. Schließen Sie einen Jahres­vertrag und kündigen Sie ihn gleich nach der Reise. Wer seinen Jahres­vertrag wechseln oder loswerden will, darf nicht vergessen, ihn recht­zeitig zu kündigen. Die Frist beträgt meist ein oder drei Monate zum Ende des Versicherungs­jahres.

Besser ohne Selbst­beteiligung

Die Stiftung Warentest empfiehlt einen Reise­rücktritts­tarif ohne Selbst­beteiligung. Dann zahlt der Versicherer die kompletten Storno­kosten. Für ein paar Euro mehr sparen sich Reiselustige damit also den bei einer Police mit Selbst­beteiligung im Stornofall zu zahlenden Eigen­anteil. Dieser beträgt oft 20 Prozent. Gerade bei teureren Reisen kann das eine beträcht­liche Summe ausmachen. Gerade auf Reiseportalen gibt es oft nur Tarife mit Selbst­beteiligung.

Reise­versicherungen – alle Infos auf test.de

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Reisestorno und Abbruch – so machen Sie es richtig

Die Reise richtig stornieren

Sind Sie unsicher, ob Sie Ihre Reise absagen sollten, besprechen Sie das mit Ihrem Versicherer. Viele Versicherer bieten telefo­nische Storn­oberatungen an. Müssen Sie stornieren, melden Sie das umge­hend Ihrem Reiseanbieter. Sobald Sie von diesem die Storno­kosten­rechnung erhalten, reichen Sie diese mit folgenden Unterlagen bei Ihrer Versicherung ein:

  • Reise­buchungsbe­stätigung
  • Bei Flugti­ckets (auch wenn sie als „nicht stornier­bar“ gelten): Bestätigung der Fluggesell­schaft über den Nichtantritt des Fluges und gegebenenfalls Nach­weise über erstattete Kosten
  • Kopie des Versicherungs­scheins
  • Schadenformular des Versicherers
  • Nach­weis über den Versicherungs­fall (zum Bespiel ein ärzt­liches Attest)
  • Belege über Kosten.

Die Reise abbrechen

Müssen Sie Ihre Reise abbrechen, unter­brechen oder verlängern, melden Sie das umge­hend Ihrem Reiseanbieter und dem Versicherer. Der Reiseanbieter kümmert sich oft um die vorzeitige Abreise. Lassen Sie sich vor Ort von Ihrem Reiseanbieter und dessen Leistungs­trägern, etwa dem Hotel, nicht in Anspruch genom­mene Leistungen bestätigen. Sind Sie am Urlaubs­ort erkrankt, lassen Sie sich ein Attest vom behandelnden Arzt ausstellen. Müssen Sie Ihren Aufenthalt unfreiwil­lig verlängern, benötigen Sie Nach­weise über zusätzliche Unter­kunfts­kosten und Mehr­kosten für die verspätete Rück­reise. Nach der Reise ist Folgendes zu regeln:

  • Teilen Sie der Versiche­rung das Datum der Rück­reise mit.
  • Weisen Sie die nicht in Anspruch genom­menen Reise­leistungen nach, etwa Rechnungen für gebuchte Ausflüge.
  • Belegen Sie Mehr­kosten für eventuelle Umbuchung der Rück­flüge.
  • Wenn Sie die Reise unfreiwil­lig verlängern mussten, reichen Sie Nach­weise über die ­Zusatz­kosten ein.
  • Bei einer Erkrankung reichen Sie das Attest des am Urlaubs­ort behandelnden Arztes ein.

Reise­rücktritts­versicherung und Corona

Die Reiserücktrittsversicherung deckt kurz­fristige Absagen wegen einer unerwarteten Erkrankung ab. Dazu zählt auch das Corona-Virus: Sie über­nimmt die Storno­gebühren, wenn der Urlauber oder ein naher Angehöriger an Covid-19 erkranken. Einige Versicherer schließen Pandemien als zulässigen Grund für den Reiser­ücktritt allerdings aus. Oft kann das aber hinzugebucht werden.

Bloße Angst zählt nicht als Rück­tritts­grund

Nicht von der Reise­rücktritts­versicherung abge­deckt ist die Absage aus Angst vor einer möglichen Infektion oder wegen des Verdachts, man könne erkrankt sein, etwa weil die Corona-App eine Risiko­begegnung anzeigte. Auch wer absagt, weil für die Urlaubs­region ein Einreise­verbot verhängt wird, das Auswärtige Amt dafür eine Reisewarnung ausspricht oder weil es am Urlaubs­ort Corona-bedingte Einschränkungen gibt, hat keinen Versicherungs­schutz, auch wenn das hoffentlich in naher Zukunft nicht erneut geschieht. Muss sich ein Betroffener in Quarantäne begeben und kann deswegen nicht reisen, leistet nur ein einziger Versicherer aus unserem aktuellen Vergleich Reiserücktrittsversicherungen.

Tipp: Mehr zum Thema in unserem Special Corona – Reise, Buchungen, Storno: Das sind Ihre Rechte.

Diese Regeln gelten für einen Reise­abbruch

Die oft zusammen mit der Reise­rücktritts­versicherung abge­schlossene Reiseabbruchversicherung kommt nicht für zusätzliche Kosten auf, wenn die Reise wegen eines erhöhten Anste­ckungs­risikos abge­brochen wird. Muss der Urlauber in Quarantäne und daher verlängern, leistet nur ein einziger Versicherer. Erkrankt der Versicherte an Covid-19 und kann deshalb erst später nach Hause fahren, über­nehmen einige Anbieter die Kosten. Einige Anbieter leisten aber nicht, wenn bei Reiseantritt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Einige schließen das Risiko Pandemie für die Versicherung eines Reise­abbruchs grund­sätzlich aus.

Tipp: Klären Sie diese Fragen vor dem Abschluss der Police. Einige Versicherer zahlen bereits bei einem positiven Corona-Test, andere erst bei schweren Symptomen. Außerdem gibt es Versicherer, die Covid-19-Zusatz­pakete anbieten, die mehr Risiken abdecken.

FAQ Reise­rücktritts­versicherung

Reise­rücktritts­versicherung - Wenn beim Urlaub was dazwischen kommt

Losfliegen. Darauf freut sich auch der Nach­wuchs. © iStockphoto / RichVintage

Für September haben wir eine ­Reise gebucht, deren Preis weit über der Versicherungs­summe ­unseres Jahres­vertrags liegt. Wann erhöht man diese sinn­voller­weise?

Bei den meisten Versicherungs­gesell­schaften haben Sie bis 30 Tage vor Antritt der Reise Zeit, die Versicherungs­summe zu erhöhen. Bei vielen Versicherern ist auch eine einmalige Erhöhung der Versicherungs­summe möglich. Tritt der Versicherungs­fall ein, können Sie nicht mehr erhöhen. Fragen Sie direkt bei Ihrem Versicherer nach, was in Ihrem konkreten Fall am güns­tigsten ist. Falls Sie für Ihren Jahres­vertrag eine höhere Versicherungs­summe abschließen und im nächsten Jahr keine so teure Reise planen, vergessen Sie nicht, recht­zeitig wieder zu kündigen.

Uns wurde von unserem Reise­büro eine Kreditkarte für Familien empfohlen. Sind die enthaltenen Reise­ver­sicherungen im Vergleich zu den klassischen eine güns­tige Alternative?

Unsere letzte Unter­suchung über Kreditkarten mit Versicherungs­leistungen liegt schon geraume Zeit zurück. Meist weisen separat bestellte Reise­versicherungen aber bessere Leistungen auf als solche, die in Kreditkarten enthalten sind. Zudem müssen Sie die Reise oft mit der Kreditkarte bezahlen, um im Stornierungs­fall die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Aus unserer Sicht lohnen sich im Regelfall die Kosten einer Kreditkarte mit Versicherungs­schutz nicht. Über­prüfen Sie daher genau, welche Leistungen Ihnen mit der Karte angeboten werden.

Zahlt der Reise­rücktritts­versicherer auch, wenn mein Arbeit­geber den genehmigten Urlaub wieder ­zurück­zieht?

Nein, bei diesem Rück­tritts­grund zahlt keiner der Anbieter aus unserem jüngsten Test. Gründe sind allenfalls betriebs­bedingte Kündigung, Arbeit­geber­wechsel oder Aufnahme einer neuen Arbeit aus der Arbeits­losig­keit heraus. Nach dem Bundes­urlaubs­gesetz ist jedoch ein durch den Arbeit­geber genehmigter Urlaub unwiderruflich. Es ist also keine ­Sache zwischen Ihnen und Ihrer Versiche­rung, sondern zwischen Ihnen und Ihrem Chef. Dieser schuldet seinem Arbeitnehmer Erholungs­urlaub. Hat er Ihnen den Urlaub ­bewil­ligt, kann er die Bewil­ligung nicht ohne Weiteres zurück­ziehen.

Bei den Jahres­verträgen für Fami­lien steht zum Teil, dass eine andere Versicherungs­summe gilt, wenn ein Familien­mitglied allein reist. Wie berechne ich die Summe?

Bei manchen Jahres­verträgen für Familien ist vorgesehen, dass allein­reisende Familien­mitglieder mit der Hälfte der vereinbarten Versicherungs­summe je Reise versichert sind. Beträgt also beispiels­weise die vereinbarte Versicherungs­summe 3 000 Euro, dann ist die gesamte Familie bei allen Reisen bis 3 000 Euro versichert. Reist jedoch nur ein Familien­mitglied, sind nur Reisen bis zu 1 500 Euro ­versichert. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherer nach.

Ist auch der Fall der unbe­absichtigten Verspätung bei Anreise zum Abflug versichert?

Ja, die meisten Anbieter über­nehmen auch Mehr­kosten einer verspäteten Anreise – wenn ein öffent­liches Verkehrs­mittel mehr als zwei Stunden Verspätung hat und der Versicherte dadurch ein Anschluss­verkehrs­mittel wie den Urlaubs­flieger verpasst. Verspätungen muss der Versicherte natürlich belegen. Definitiv kein Grund für eine Zahlung des Versicherers liegt vor, wenn der Reisende selber mit dem eigenen Auto im Stau steckte.

Was gilt, wenn meine gebuchte Reise teurer ist als die Höhe der Versicherungs­summe?

In einem solchen Fall sind Sie unter­versichert. Das heißt, die Versicherung muss den Schaden nur anteilig erstatten – nach dem Verhältnis der Versicherungs­summe zum tatsäch­lichen Wert der Reise. Beispiel: Sie sind bis 1 500 Euro versichert, haben aber eine Reise für 2 500 Euro gebucht und müssen diese abbrechen. Dann haben sie 60 Prozent der Reise­kosten versichert. Das bedeutet, Sie bekommen auch nur 60 Prozent der angefallenen Storno­kosten ersetzt.

Bei Reisen mit Pflegekind, etwa in die USA, kann es zu plötzlichen Einreise­verweigerungen kommen. Gibt es Policen, die davor schützen?

Wir kennen keinen Anbieter, bei dem dieser Fall im Leistungs­katalog enthalten ist. Bei Fernreisen sollten Sie sich vor einer Buchung an die Botschaft des Reise­landes wenden und dort die Einreisebedingungen erfragen.

Meine Eltern sind über 80 Jahre alt. Ist es möglich, das Risiko einer schweren Erkrankung oder den Todes­fall eines Eltern­teils abzu­decken?

Ja, ein Reiser­ücktritt ist meist auch versichert, wenn bei einer der Risik­opersonen der Versicherungs­fall unerwartet eintritt. Das sind in der Regel Ehe- oder Lebens­partner, Eltern, Kinder, Groß­eltern und Enkel, die gar nicht mitreisen. Voraus­setzung ist dabei aber, dass dem Versicherten gerade aufgrund der beispiels­weise schweren Erkrankung der Risik­operson der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Ist etwa ein Eltern­teil auf die Hilfe des Versicherten angewiesen, über­nimmt der Versicherer die Storno­kosten.

Was gilt für Patchwork­familien? Sind in den Familien­tarifen auch Kinder mitversichert, die nicht im selben Haushalt leben?

Einige Versicherer fassen den Familien­begriff nicht so eng. Dann sind oft auch Kinder mitversichert, wenn sie woanders wohnen – etwa bei dem anderen Partner, oder wenn sie voll­jährig und in der Ausbildung sind. Manchmal sind auch fremde Kinder mitversichert, ­sodass Freunde der Kinder mitreisen können. Der Familien­tarif gilt immer für Ehepartner und minderjäh­rige Kinder, die im selben Haushalt leben.

Akzeptieren die Versicherer auch einen Wohn­sitz im Ausland?

Bei den meisten Versicherern ist es Voraus­setzung, dass man seinen ständigen Wohn­sitz oder Aufenthalt in Deutsch­land hat. Einige wenige Versicherer akzeptieren auch einen Wohn­sitz oder Aufenthalts­ort in der EU.

Bin ich mit einer selbst zusammen­gestellten Reise abge­sichert?

Ja, auch Indivi­dualreisen lassen sich mit der Reise­rücktritts­versicherung absichern. Der Schutz gilt allerdings immer für einen einen bestimmten Reise­preis. Das heißt, Sie müssen schon angeben, wie viel die Reise insgesamt kosten wird. Danach richtet sich Ihr Beitrag. Müssen gebuchte Flüge oder Hotel­unterkünfte abge­sagt werden, sind Storno­gebühren ­dafür abge­deckt. Diese müssen Sie mit Storno­kosten­rechnungen des jeweiligen Leistungs­trägers – beispiels­weise des Hotels – nach­zuweisen. Dasselbe gilt für den Abbruch.

Viele Versicherer springen auch ein, wenn der Kunde im Rahmen der Versicherungs­summe Unterkünfte gebucht hat und aus versicherten Gründen die Reise unter­brechen oder­ ­irgendwo länger bleiben muss.

Was gilt für Paare, die nicht ­verheiratet sind?

Unver­heiratete Paare, die in einem gemein­samen Haushalt leben, können meist auch ­einen Familien­tarif abschließen. Wohnen sie nicht zusammen, gelten Singletarife. Manche Versicherer erkennen bei Rück­tritt einer ­Person die Mitreisenden nur als Risik­operson an, wenn sie ihre Versicherung beim gleichen Versicherer abge­schlossen haben. Sonst kann es passieren, dass der Partner beim Rück­tritt zwar sein Geld zurück­bekommt, man selber aber entweder die Reise alleine antreten oder die Kosten für den Rück­tritt aus eigener Tasche zahlen muss. Tritt der Schaden ein, muss er für jeden Vertrag gesondert gemeldet werden. Wurde die Reise gemein­sam gebucht, wird der Reise­preis grund­sätzlich bei jedem zur Hälfte veranschlagt– es sei denn, es wurden noch individuelle Leistungen vereinbart.

Ich habe einen güns­tigen Flug ­gebucht, der nicht stornier­bar ist. Wird der Flug nicht angetreten, ist das Geld weg. Erstatten Versicherer diese Kosten?

Ob man Geld von der Fluggesell­schaft bekommt, hängt davon ab, ob Ihr Ticket stornier­bar ist. Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden, dass Air­lines die Stornier­barkeit von Flugti­ckets ausschließen dürfen (Az. X ZR 25/17). Ist aber der Anlass für den Reiser­ücktritt versichert, wie etwa bei einer Krankheit, zahlt die Versicherung die Ausgaben für das Ticket. Statt ­einer Storno­kosten­rechnung reichen Sie neben ­einem ärzt­lichen Attest bei der Versicherung eine Bestätigung der Fluggesell­schaft ein, dass Sie den Flug nicht angetreten haben und in welcher Höhe Kosten erstattet wurden.

In welchen Fällen ist auch eine Schwangerschaft versichert?

Ähnlich wie bei einer Erkrankung müssen Schwangerschaft oder Komplikationen bei ­einer Schwangerschaft unerwartet sein. Ist die Schwangerschaft bei Buchung der Reise noch nicht bekannt, liegt aber beispiels­weise der Geburts­termin im Zeitraum der geplanten Reise, oder ist der Schwangeren die Reise nicht zumut­bar, etwa wegen eines sehr langen Fluges, zahlt die Versicherung. Das tut sie auch, wenn die Schwangerschaft schon bei Reise­buchung bestand, aber dann unvor­hersehbare Komplikationen auftreten, sodass die Frau die Reise nicht antreten kann.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 04.11.2021 um 10:30 Uhr
Leistet gekündigte Reiserücktrittversicherung

@jbn1: Verwirklicht sich das versicherte Risiko, also zum Beispiel der Eintritt einer Erkrankung, die die Teilnahme an der Reise verhindert, nach der Beendigung des Vertrages, muss der Versicherer die Kosten, die mit der Stornierung der Reise entstehen, nicht mehr übernehmen. Die Kündigung des Vertrages führt somit auch zur Beendigung des damit verbundenen Versicherungsschutzes.

jbn1 am 03.11.2021 um 18:51 Uhr
Leistet gekündigte Reiserücktrittversicherung?

Hallo,
ich habe unsere Reiserücktrittsversicherung am 08.07.2021 fristgerecht zum 30.09.2021 gekündigt, was mir auch so am 21.07.2021 bestätigt wurde.
Kurz vorher habe ich am 05.07.2021 unsere Winterreise ab dem 11.12.2021 gebucht und jetzt könnte es sein, das wir diese aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können. Müsste die Versicherung noch leisten, weil die Buchung ja deutlich vor dem 30.09.2021 durchgeführt wurde? Oder müsste Sie nicht leisten, weil die eigentliche Reise erst nach dem 30.09.2021 stattfindet. Meist ist es ja so, das die Buchung erst gemacht werden darf, wenn eine Versicherung besteht.
Weiß darüber jemand Bescheid?
Viele Grüße

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.08.2021 um 19:05 Uhr
Reiserücktrittversicherung / anderer Anbieter

@Denis007: Wenn Ihr Sohn einen Tarif kauft, der von uns mit sehr gut bewertet ist, sind die Stornierungskosten seiner Reise auch mitversichert, wenn einem Elternteil etwas zustößt:
www.test.de/Reiseruecktrittsversicherung
Bei der Frage, ob die Stornierungskosten auch bezahlt werden, wenn ein Mitglied der Reisegruppe , das woanders versichert ist, erkrankt, kommt es auf den konkreten Vertrag an. Es gibt Tarife, die für diesen Fall verlangen, dass alle beim gleichen Versicherer versichert sind.

Denis007 am 14.07.2021 um 20:45 Uhr
Zusätzliche Person

Meine Frau und ich haben eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Dritte Person in der Buchung ist unser volljähriger Sohn. Meine Frau und ich sind über meine Kreditkarte Reiseversichert. Nun muss der Teil unseres Sohnes versichert werden. Da mein Sohn nicht alleine reisen kann, frage ich mich nun, ob seine Reiserücktrittsversicherung seine Stornokosten übernimmt, wenn meine Frau oder ich aus gesundheitlichen Gründen die Reise nicht antreten können ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.07.2021 um 11:20 Uhr
Gruppenreise mit Freunden

@Anette2563: Wenn es in Ihrem Fall einen Gesamtpreis für das Objekt gibt, der vermutlich unabhängig davon ist, wie viele Personen anreisen, gilt folgendes: Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt ggf. anfallende Stornogebühren. Im geschilderten Fall würde eine Versicherung also die Stornogebühren des Vermieters zahlen, wenn denn welche anfallen, also wenn die ganze Reise konkret storniert wird. Sagen nur einzelne Teilnehmer ab und das Haus wird trotzdem gemietet, gibt es keinen Storno und damit keine Stornogebühren. Eine Absicherung gegen den Fall, dass eine verkleinerte Gruppe auf den Mietkosten sitzenbleibt, können Sie nur privatvertraglich innerhalb der Gruppe regeln. Info: Neben Einzel- und Familientarifen gibt es bei der RRV auch Gruppentarife. Hier sind sie aber, wie gesagt, vermutlich nicht die Lösung. (PH)