Vergleich Auslands­kranken­versicherung

Chro­nisch krank in den Urlaub

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Vergleich Auslands­kranken­versicherung Testergebnisse für 97 Auslands­kranken­ver­sicherungen für Urlaubs­reisen

Für chro­nisch Kranke ist es schwerer, umfassenden Versicherungs­schutz zu erhalten. Denn die Auslands­kranken­versicherung zahlt häufig nicht, wenn eine Behand­lung im Ausland vorhersehbar war, und das trifft bei chro­nischen Krankheiten oft zu. Diese Lücke müssen die Patienten vor der Reise mithilfe ihrer Krankenkasse schließen.

Welche Krankenkasse die besten Tarife und den besten Schutz bietet, zeigt unser Krankenkassenvergleich.

Dialysepatienten oder Menschen mit Vorerkrankungen wie Multiple Sklerose und Diabetes sollten ihrer Krankenkasse nach­weisen, dass sie keine private Auslands­kranken­versicherung für notwendige Behand­lungen im Urlaub finden. Sie sollten ein bis drei Ablehnungs­schreiben vorlegen, in denen der Versicherer bestätigt, dass er Behand­lungs­kosten für die chro­nische Krankheit nicht über­nimmt. Dann über­nimmt die Kasse nach Prüfung die Kosten.

Das sagt das Sozialgesetz

Der Schutz von chro­nisch Kranken im Ausland gehört zu den Leistungen der Krankenkassen. Er ist im Sozialgesetz­buch V in Paragraf 18 fest­geschrieben. Für sechs Wochen im Kalender­jahr über­nimmt die Kasse auch außer­halb Europas die medizi­nischen Kosten maximal bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Sie springt auch ein, wenn Menschen mit Vorerkrankungen aus schu­lischen oder Studien­gründen einen außer­europäischen Aufenthalt planen.

Tipp: Auch wenn Sie mit der Krankenkasse nun alles geregelt haben: Eine private Auslands­kranken­versicherung brauchen Sie als Chroniker trotzdem. Und zwar für mögliche Notfälle im Ausland, die nichts mit Ihrer Vorerkrankung zu tun haben – seien es Zahn­schmerzen, ein Beinbruch oder die Folgen eines Auto­unfalls.

Vergleich Auslands­kranken­versicherung Testergebnisse für 97 Auslands­kranken­ver­sicherungen für Urlaubs­reisen

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siriustag21 am 18.09.2023 um 16:51 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai (3)

Die Auslandskrankenversicherung Debeka hat sich jetzt überraschend gemeldet und nachdem meine Frau der Debeka Auszüge aus dem Beihilfeverordnungstext und den Nachweis über die mittlerweile erfolgte Zahlung eines Teilbetrages durch die private Krankenkasse Universa zugesandt hat, teilte die Debeka mit, dass es Kommunikationsmissverständnisse gegeben hätte und die Debeka jetzt die ausstehenden Kosten (bis auf Kosten für Währungsumrechnungen und Auslandsüberweisungskosten) zahlen würde und hat auch bereits gezahlt.
Es ist sicher ein glücklicher Zufall, dass eine Redakteurin von Stiftung Warentest zu Recherchezwecken mit der Debeka Kontakt aufgenommen hatte und die Debeka ihr Verhalten geändert hat. In einem Schreiben der Debeka dazu steht: "Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt und Rückzahlung etwaiger Leistungen anderer Kostenträger. Bitte senden Sie uns dazu...den Ablehnungsbescheid der Beihilfe".

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:34 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai (2)

(2) Auch geht aus § 10 Beihilfeverordnung zwar hervor, (bei einer abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung) "der Beihilfeberechtigte ist unabhängig von einer Beihilfengewährung nach Satz 1 verpflichtet, im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen; § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemäß", aber es steht nicht darin, dass dies vorrangig erfolgen muss.
Die Beihilfeverordnung ist durch die Verpflichtung der Beamten, bei Abschluss einer Auslandskrankenversicherung diese in Anspruch nehmen zu müssen zum Nachteil der Beamten. Die Beihilfe müsste nach unserer Meinung auch bei Abschluss einer Auslandkrankenversicherung so zahlen wie ohne Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, und nur was an Kosten darüber hinaus geht, sollte die Auslandkrankenversicherung zahlen. In diesem Sinne müsste die Beihilfeverordnung NRW geändert werden, damit Konflikte nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden, wie bei meiner Frau geschehen.

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:32 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai

Ich hatte im Mai 2023 über das Auslandspersonenunfalldesaster meiner Frau nach einem Unfall in der Schweiz berichtet.
Bisher hat die Beihilfe NRW es weiterhin - mit Hinweis auf eine Regelung der Beihilfeverordnung NRW- ablehnt, einen Bescheid zu erteilen, bevor die Auslandskrankenversicherung gezahlt hat und deren Zahlung der Beihilfe vorliegt. Nach meiner Meinung wird die Beihilfe NRW damit ihrer Fürsorgepflicht für ihre Beamtin nicht gerecht. Hätte meine Frau keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, wäre die Beihilfe verpflichtet gewesen, 70 % der Behandlungskosten zu zahlen, wie sie in einem deutschen Krankenhaus (z.B. in ca. 70 km Entfernung zum Unfallort in der Schweiz) angefallen wären.
(2)

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2023 um 16:01 Uhr
Eingeschränkte Leistung bei Transport im Tarif 501

@master19: Laut AVB beschränkt der Münchener Verein seine Leistung in diesem Punkt auf den Fall, dass nach dem Transport eine stationäre Behandlung erfolgt.
Der betroffene Patient weiß allerdings in der Regel noch nicht, ob er tatsächlich stationär aufgenommen wird, wenn er sich zu einem Krankenhaus transportieren lässt.
Das stellt sich meist erst vor Ort heraus. Möglicherweise reicht auch eine ambulante Behandlung bzw. der Patient benötigt z.B. einen Transport zu einem (Not)arzt, der keine stationäre Aufnahme veranlasst. Daher gab es hier Punktabzug bei der Bewertung.

UmbertoEco am 04.08.2023 um 14:28 Uhr
Allianz Auslandskrankenversicherung (Türkei)

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf ihre Empfehlung hin haben wir eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Leider ist der Fall des Falles eingetreten und meine Ehefrau hat einen Schlaganfall in der Türkei erlitten. Trotz einer Schweigepflichtentbindungserklärung würde die Allianz und ihre Generalvertretung in der Türkein keine Auskunft von den türkischen Krankenhäuser erhalten. Wir als Angehörige sind damit beschäftigt die ganze Zeit Befunde, Arztberichte der Allianz zu übermitteln und zu hoffen, dass der Krankenrücktransport durch die Allianz organisiert und übernommen wird. Nach zwei Operationen (Notfall 2 Aneurysmas) wurde ein weiterer Aneurysma entdeckt, dieser soll am 2.9.2023 entfernt werden. Jetzt sollen wir der Allianz beweisen, warum dieser 3. Aneurysma bei der zweiten Operation entdeckt wurde. Wie oben beschrieben, würden sie keine Informationen vom Krankenhaus erhalten. Was meine Frage wäre, wieso bietet die Allianz eine Auslandskrankenversicherung in der Türkei an?